Einen Ausbildungsvertrag verlängern oder beenden

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Die Berufsausbildung beinhaltet:

  • die schulische Ausbildungszeit, deren Ziel im Erwerb spezifischer mit dem Handwerk/Beruf verbundener Kenntnisse besteht;
  • die praktische Ausbildungszeit im beruflichen Umfeld unter der Leitung eines Ausbilders (im Rahmen eines Ausbildungsvertrags) durch einen Ausbildungsbetrieb mit dem Ziel, dem Auszubildenden die Kernkompetenzen des betreffenden Handwerks oder Berufs zu vermitteln.

Der Ausbildungsvertrag bereitet auf den Erhalt von Diplomen wie beispielsweise das Techniker-Diplom (DT), das Diplom über die berufliche Reife (DAP) und das Berufsbefähigungszeugnis (CCP) vor.

Es gibt zwei Ausbildungsformen:

  • die Erstausbildung, die Minderjährige betrifft, die mindestens das 15. Lebensjahr vollendet haben;
  • die Erwachsenenausbildung, die Volljährige betrifft, um Letzteren die Möglichkeit zu bieten, eine Berufsausbildung im Rahmen eines alternierenden Ausbildungssystems zu beenden, zu vervollständigen oder zu erwerben.

Im Rahmen der Erstausbildung bezieht der Auszubildende eine monatliche Mindestausbildungsvergütung, die vom Ausbildungsbetrieb gezahlt wird. Bei der Erwachsenenausbildung zahlt der ausbildende Arbeitgeber dem erwachsenen Auszubildenden den sozialen Mindestlohn.

Der Tutor stellt die Berufsausbildung des Auszubildenden sicher.

Der Auszubildende genießt insbesondere Folgendes:

  • Schutz von jugendlichen Arbeitnehmern;
  • Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;
  • Arbeitsmedizin;
  • Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen und stillenden Frauen;
  • Kündigungsschutz im Falle einer Arbeitsunfähigkeit;
  • gesetzlichen Urlaub.

Zielgruppe

Der Antrag auf Verlängerung eines Ausbildungsvertrags kann erfolgen durch:

  • den Ausbildungsbetrieb; oder
  • den Auszubildenden oder seinen gesetzlichen Vertreter, wenn Ersterer minderjährig ist.

Der Antrag auf Beendigung eines Ausbildungsvertrags kann erfolgen durch:

  • den Ausbildungsbetrieb; oder
  • den Auszubildenden oder seinen gesetzlichen Vertreter, wenn Ersterer minderjährig ist; oder
  • die zuständigen Berufskammern.

Vorgehensweise und Details

Laufzeit des Ausbildungsvertrags

Die normale Laufzeit des Ausbildungsvertrags entspricht der tatsächlichen Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung, das heißt 3 Jahren.

Ausnahmen können unter bestimmten Bedingungen von der zuständigen beratenden Kommission bewilligt werden, allerdings darf die Ausbildungsdauer keinesfalls weniger als 1 Jahr betragen.

Verlängerung des Ausbildungsvertrags

Die Ausbildung kann um ein Jahr verlängert werden.

Sollte das integrierte Abschlussprojekt scheitern, kann sie um ein weiteres Jahr verlängert werden.

In allen anderen Fällen erfolgt die Verlängerung des Ausbildungsvertrags auf Vorschlag einer der Vertragsparteien an folgende Stellen:

  • die Kammer, der die Parteien unterstehen: Die zuständigen Berufskammern entscheiden;
  • den für die Ausbildung zuständigen Minister, wenn die Ausbildung keiner Arbeitgeberkammer untersteht: Der Minister trifft mit der zuständigen Arbeitnehmerkammer eine gemeinsame Entscheidung.

Der Ausbildungsbetrieb oder der Auszubildende muss:

  • einen schriftlichen und begründeten Antrag stellen:
    • an die für ihn zuständige Berufskammer oder den Minister;
    • spätestens 2 Monate vor dem Ende der normalen Ausbildungsdauer;
  • eine Kopie richten:
    • an die andere unterzeichnende Vertragspartei;
    • an die andere betroffene Berufskammer.

Die betroffene Arbeitgeberkammer oder der Minister übermitteln:

  • dem Antragsteller die Entscheidung schriftlich;
  • binnen einem Monat nach Eingang des Antrags;
  • eine Kopie der Entscheidung an den Ausbildungsbetrieb und an die Berufsberatung der Arbeitsagentur (Service d'Orientation de l'Agence pour le développement de l'emploi - ADEM).

Wird dem Antrag stattgegeben, wird der Ausbildungsvertrag um den bewilligten Zeitraum verlängert. Wird der Antrag abgelehnt, endet der Vertrag nach der normalen Ausbildungsdauer.

Aussetzung des Ausbildungsvertrags

Der Ausbildungsvertrag wird ausgesetzt und verlängert, wenn der Auszubildende aus folgenden Gründen länger abwesend ist:

  • wegen Krankheit, Mutterschaft; oder
  • aus sonstigen begründeten und von den zuständigen Berufskammern akzeptierten Gründen.

Ende des Ausbildungsvertrags

Der Ausbildungsvertrag endet in folgenden Fällen:

  • bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung;
  • aufgrund höherer Gewalt;
  • bei Kündigung durch die eine oder andere Vertragspartei (siehe nachstehend);
  • bei gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Parteien;
  • aufgrund eines Beschlusses der Arbeitgeberkammer, wenn:
    • der Auszubildende oder der Ausbildungsbetrieb den Vertrag nicht eingehalten hat; oder
    • dem Ausbildenden hinreichende Fähigkeiten für den gewählten Beruf fehlen;
  • bei Einstellung der Tätigkeit des Ausbildungsbetriebs oder bei Entzug der Ausbildungsberechtigung;
  • bei ununterbrochenem Fernbleiben des Auszubildenden von seinem Arbeitsplatz während 24 Werktagen ohne stichhaltige Begründung;
  • bei Erschöpfung der Rechte auf Krankengeld, das dem Auszubildenden gewährt wird;
  • bei Erreichen der höchstzulässigen Ausbildungsdauer.

Die Einstellung wird von der Arbeitgeberkammer festgestellt, die anschließend alle Vertragsparteien davon in Kenntnis setzt.

Kündigung des Ausbildungsvertrags durch eine der Parteien

Der Ausbildungsvertrag kann in folgenden Fällen gekündigt werden:

  • bei schwerwiegendem oder wiederholtem Verstoß gegen die Vertragsbedingungen; oder
  • wenn eine der Parteien wegen eines Verbrechens verurteilt wird; oder
  • nach der Probezeit: wenn der Auszubildende nicht fähig ist, den Beruf zu erlernen; oder
  • aus von einem Arzt festgestellten gesundheitlichen Gründen: wenn der Auszubildende nicht mehr in der Lage ist, das betreffende Handwerk oder den betreffenden Beruf auszuüben; oder
  • bei unwiederbringlicher Zerstörung des Vertrauens der einen Partei gegenüber der anderen; oder
  • bei Gefährdung der körperlichen oder geistigen Integrität einer der Vertragsparteien.

Jede willkürliche Kündigung des Ausbildungsvertrags berechtigt zu einem vom Arbeitsgericht festgelegten Schadenersatz.

Bei einem Wechsel des Ausbildungsbetriebs wird die zuvor in demselben Handwerk oder Beruf geleistete Ausbildungszeit angerechnet.

Während der Probezeit können der Ausbildungsbetrieb und der Auszubildende den Ausbildungsvertrag wie folgt kündigen:

  • einseitig;
  • ohne Angabe von Gründen;
  • fristlos.

Die vorherige Zustimmung der zuständigen Berufskammern ist für jegliche Kündigung des Ausbildungsvertrages durch eine der Parteien erforderlich, außer für eine Auflösung, die während der Probezeit erfolgt. Im letzteren Fall informieren die Parteien die zuständigen Berufskammern lediglich schriftlich über die Beendigung des Vertrags.

Der Ausbildungsvertrag kann mit einer 15-tägigen Kündigungsfrist aufgelöst werden, wenn festgestellt wird, dass der Auszubildende unfähig ist, den Beruf zu erlernen.

Die Partei, die den Ausbildungsvertrag auflösen möchte, richtet einen schriftlichen Antrag auf Auflösung:

  • an den zuständigen Ausbildungsberater;
  • der die genauen Gründe für die Auflösung beinhaltet: Belege können beigefügt werden.

Der Ausbildungsberater informiert die andere Vertragspartei und ersucht sie, ihm eine schriftliche Stellungnahme binnen 8 Tagen zukommen zu lassen:

  • in Ermangelung einer Antwort: wird eine Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen ausgesprochen;
  • im Falle eines Widerspruchs: beschließen die zuständigen Berufskammern:
    • entweder ein Mediationsgespräch zu organisieren:
      • die Mediation bewirkt die einvernehmliche Auflösung oder Fortsetzung des Ausbildungsvertrags; oder
      • die Mediation scheitert: Die Streitschlichtungskommission wird damit befasst;
    • oder sich direkt an die Streitschlichtungskommission zu wenden.

Die Aufgabe der Streitschlichtungskommission besteht darin:

  • die Parteien, wenn möglich, zu versöhnen;
  • eine schriftliche Stellungnahme an die Parteien herauszugeben:
    • entweder sie gibt ihre schriftliche Einwilligung zur Auflösung des Ausbildungsvertrags: Die Partei, die die Auflösung beantragt hat, lässt der anderen Partei daraufhin per Einschreiben eine Kündigung zukommen;
    • oder sie erteilt ihre Einwilligung zur Auflösung des Ausbildungsvertrags nicht: Jede betroffene Partei kann sich an das Arbeitsgericht wenden.

Die Stellungnahme der Kommission wird den Vertragsparteien von der zuständigen Berufskammer/vom Minister per Einschreiben übermittelt.

Auflösung des Ausbildungsvertrags durch die zuständige Arbeitgeberkammer oder durch den Minister

Der Ausbildungsvertrag kann ebenfalls im Einvernehmen mit der Arbeitnehmerkammer von der Arbeitgeberkammer aufgelöst werden, falls:

  • der Auszubildende oder der Ausbildungsbetrieb offensichtlich gegen den Vertrag verstößt; oder
  • beim integrierten Zwischenprojekt, das nach der Hälfte der Ausbildungszeit stattfindet, festgestellt wird, dass es dem Auszubildenden an den hinreichenden Fähigkeiten für den gewählten Beruf fehlt.

Die Auflösung des Vertrags durch die Berufskammer/den Minister erfolgt per Einschreiben unter Angabe der Gründe für die Auflösung an den Auszubildenden und den Ausbildungsbetrieb.

Die schriftliche Einwilligung der Arbeitnehmerkammer ist erforderlich. Diese Einwilligung kann auf elektronischem Weg erteilt werden.

Der Vertrag endet am Datum des Kündigungsschreibens.

Ist der Auszubildende unfähig, den Beruf zu erlernen, muss eine 15-tägige Kündigungsfrist eingehalten werden.

Datum des Inkrafttretens der Kündigung

Der Vertrag endet:

  • am letzten Tag des Monats der Zustellung:
    • des Ergebnisses über das erfolgreiche Bestehen; oder
    • der Entscheidung an die beiden Vertragsparteien bei:
      • erfolgreichem Bestehen; oder
      • einer Neuorientierung; oder
      • bei Ausschluss des Auszubildenden von der Ausbildung auf Beschluss der Klassenkonferenz; oder
  • zum Zeitpunkt der Zustellung des Kündigungsschreibens; oder
  • wenn nach der Probezeit festgestellt wird, dass der Auszubildende nicht fähig ist, den Beruf zu erlernen: nach Ablauf einer 15-tägigen Kündigungsfrist.

Abmeldung des Auszubildenden

Wenn der Auszubildende das Unternehmen verlässt, muss der Ausbildungsbetrieb:

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Arbeitsagentur

Es werden 2 von 19 Stellen angezeigt

Handwerkskammer

Es werden 2 von 7 Stellen angezeigt

Zentralstelle der Sozialversicherungen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Vor dem Arbeitsgericht gegen eine Kündigung vorgehen Einen Ausbildungsvertrag abschließen Ausbildungsbetriebe Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub Sich arbeitsunfähig melden

Links

Weitere Informationen

  • Hands Up

    par la Chambre des Métiers

  • Win Win

    Plateforme pour entreprises formatrices et apprentis (par la Chambre de Commerce)

Rechtsgrundlagen

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