Einen Ausbildungsvertrag abschließen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Berufsausbildung umfasst:

  • die schulische Ausbildung, deren Ziel im Erwerb spezifischer mit dem Handwerk oder Beruf verbundener Kenntnisse besteht;
  • einen praktischen Teil in einem beruflichen Umfeld unter der Leitung eines Ausbilders (im Rahmen eines Ausbildungsvertrags) bei einem Ausbildungsbetrieb mit dem Ziel, dem Auszubildenden die Kernkompetenzen des betreffenden Handwerks oder Berufs beizubringen.

Der Ausbildungsvertrag bereitet auf den Erhalt verschiedener Diplome vor, wie beispielsweise des Techniker-Diploms (DT), des Diploms über die berufliche Reife (DAP) und des Berufsbefähigungszeugnisses (CCP).

Es gibt 2 Ausbildungsformen:

  • die Erstausbildung, die Minderjährige im Alter von mindestens 15 Jahren betrifft;
  • die Erwachsenenausbildung, die Erwachsene betrifft, um ihnen die Möglichkeit zu bieten, eine Berufsausbildung im Rahmen eines alternierenden Ausbildungssystems zu beenden, zu vervollständigen oder zu erwerben.

Im Rahmen der Erstausbildung bezieht der Auszubildende eine monatliche Mindestausbildungsvergütung, die vom Ausbildungsbetrieb gezahlt wird. Bei der Erwachsenenausbildung zahlt der ausbildende Arbeitgeber dem erwachsenen Auszubildenden den sozialen Mindestlohn.

Der Betreuer stellt die Berufsausbildung des Auszubildenden sicher.

Der Auszubildende genießt insbesondere Folgendes:

  • Schutz von jungen Arbeitnehmern;
  • Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;
  • Arbeitsmedizin;
  • Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen und stillenden Frauen;
  • Kündigungsschutz im Falle einer Arbeitsunfähigkeit;
  • gesetzlichen Urlaub.

Zielgruppe

Jeder Minderjährige im Alter von mindestens 15 Jahren, der einen Beruf erlernen und sich auf den Erhalt eines DT, DAP oder CCP vorbereiten möchte.

Jeder Erwachsene, der eine Berufsausbildung im Rahmen eines alternierenden Ausbildungssystems beenden, vervollständigen oder erwerben möchte.

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Jede Person, die auf der Suche nach einem Ausbildungsbetrieb ist, muss sich bei der Berufsberatung der Arbeitsagentur (ADEM) melden, um:

  • sich dort über ihre berufliche Zukunft und den zu wählenden Beruf zu informieren und beraten zu lassen;
  • sich dort einzutragen, bevor sie einen Ausbildungsvertrag abschließen kann.

Personen, die auf eigene Initiative einen Ausbildungsplatz finden, müssen die Berufsberatung der ADEM zwingend informieren und sich dort eintragen.

Fristen

Jeder Ausbildungsvertrag muss zwischen dem 16. Juli und dem 1. November ein und desselben Jahres abgeschlossen werden.

Der Antrag auf Erwachsenenausbildung muss zwischen dem 2. Mai und dem 15. September bei der Berufsberatung der ADEM eingereicht werden.

Vorgehensweise und Details

Pflichten des Auszubildenden

Allgemeine Pflichten

Die allgemeinen Pflichten des Auszubildenden sind:

  • bezüglich der Geschäfte des Unternehmens größtmögliche Diskretion an den Tag legen;
  • seinem Ausbilder gehorchen und ihn respektieren;
  • die Arbeitszeiten und die im Unternehmen geltenden Vorschriften einhalten;
  • seinem Ausbilder durch seine Arbeit im Rahmen seiner jeweiligen Fähigkeiten helfen.

Pflichten eines Minderjährigen

Im Rahmen der Erstausbildung muss die Person:

  • mindestens 15 Jahre alt sein;
  • die Mindestbedingungen für den Zugang zum Schulsystem erfüllen;
  • die regelmäßige Teilnahme an den schulischen Kursen nachweisen.

Pflichten eines Erwachsenen

Im Rahmen der Erwachsenenausbildung muss der Erwachsene:

  • vor dem 1. September des Jahres der Anmeldung für die Ausbildung das 18. Lebensjahr vollendet haben;
  • seit mindestens 12 Monaten nicht mehr in der schulischen Grundausbildung sein;
  • seit mindestens 12 Monaten nicht mehr unter einem Erstausbildungsvertrag stehen. Eine Ausnahme kann folgenden Personen gewährt werden:
    • Inhabern eines CCP, die ein DAP in der gleichen Fachrichtung erwerben wollen;
    • Inhabern eines DAP, die ein DT in der gleichen Fachrichtung erwerben wollen;
    • Inhabern eines CCP, DAP oder DT, die ein DAP oder DT für eine Zusatzqualifikation erwerben wollen;
  • mindestens 12 Monate lang (aufeinanderfolgend oder nicht) bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) für mindestens 16 Wochenstunden versichert gewesen sein.

Form und verbindliche Angaben des Ausbildungsvertrags

Der Ausbildungsvertrag wird zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden oder – wenn Letzterer minderjährig ist – seinem gesetzlichen Vertreter abgeschlossen. Er wird wie folgt aufgesetzt:

  • schriftlich;
  • spätestens zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns;
  • in fünffacher Ausfertigung, davon eine Ausfertigung für den Auszubildenden und eine Ausfertigung für den Ausbildungsbetrieb.

Auszubildende müssen:

  • zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen als Auszubildende gemeldet sein. Hierfür müssen sie das Anmeldeformular für Arbeitnehmer ausfüllen und das Kästchen „Auszubildender“ ankreuzen;
  • dem Arbeitgeber die Steuerkarte aushändigen.

Der Ausbildungsbetrieb muss den Ausbildungsvertrag eintragen.

Das Muster für den Ausbildungsvertrag wird von den Berufskammern vorgegeben.

Probezeit

Im Ausbildungsvertrag wird eine Probezeit von höchstens 3 Monaten vorgesehen und aufgeführt.

Zweck der Probezeit ist es:

  • dem Auszubildenden zu ermöglichen, herauszufinden, ob der gewählte Beruf ihm zusagt;
  • dem Ausbildungsbetrieb zu ermöglichen, die Motivation und die notwendigen Fähigkeiten des Auszubildenden im Hinblick auf seine Ausbildung zu beurteilen.

Im Falle einer Aussetzung des Ausbildungsvertrags während der Probezeit (beispielsweise im Krankheitsfall) wird die Probezeit um die Zeit der Aussetzung verlängert, wobei sie jedoch um höchstens einen Monat verlängert werden kann.

Jede Partei kann den Ausbildungsvertrag während der Probezeit fristlos, ohne Angabe von Gründen und ohne vorherige kumulative Zustimmung der beiden zuständigen Berufskammern (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkammer) kündigen. Die Parteien informieren die zuständigen Berufskammern lediglich schriftlich über die Beendigung des Vertrags.

Ausbildungsvergütungen, -beihilfen und -prämien

Minderjährige

Der minderjährige Auszubildende bezieht eine monatliche Mindestausbildungsvergütung, die vom Ausbildungsbetrieb gezahlt wird. Sie hängt vom gewählten Handwerk oder Beruf, vom Ausbildungsjahr oder dem erfolgreich abgeschlossenen integrierten Zwischenprojekt sowie von der Veränderung des Lebenshaltungskostenindexes ab.

Bei erfolgreichem Abschluss des Ausbildungsjahres kann der Auszubildende ebenfalls eine Ausbildungsprämie erhalten, die folgenden Beträgen entspricht:

  • 130 Euro pro Ausbildungsmonat im Rahmen der CCP-Ausbildungen;
  • 150 Euro pro Ausbildungsmonat im Rahmen der DAP- und DT-Ausbildungen sowie bei grenzüberschreitenden Ausbildungen.

Der entsprechende Antrag muss vor dem 1. Juli des Folgejahres zusammen mit den Nachweisen für das bestandene Jahr bei der Berufsberatung der ADEM eingereicht werden. Nach diesem Datum besteht für den Auszubildenden kein Anspruch mehr auf die Prämien.

Beispiel: Anträge für das Ausbildungsjahr 2020/2021 müssen vor dem 1. Juli 2022 eingereicht werden.

Erwachsene

Der ausbildende Arbeitgeber zahlt dem erwachsenen Auszubildenden die gesetzliche oder vertragliche Ausbildungsvergütung sowie einen Ergänzungsbeitrag. Der erhaltene Gesamtbetrag darf den sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer nicht übersteigen. Die Erstattung des Ergänzungsbeitrags erfolgt gemäß den Modalitäten des Erstattungsformulars, das dem ausbildenden Arbeitgeber von der Berufsberatung der ADEM ausgestellt wird.

Medizinische Untersuchung

In Sachen Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sind Auszubildende den Arbeitnehmern und jungen Arbeitern gleichgestellt. Sie müssen sich einer medizinischen Einstellungsuntersuchung unterziehen, die:

  • der Feststellung dient, ob sie fähig oder unfähig sind, die vorgesehene Stelle zu besetzen;
  • innerhalb von 2 Monaten nach der Einstellung erfolgen muss.

Bei Auszubildenden unter 21 Jahren sind regelmäßige Nachsorgeuntersuchungen vorzusehen.

Minderjährige Auszubildende und ihre gesetzlichen Vertreter müssen vor Unterzeichnung des Vertrags oder spätestens vor Dienstantritt schriftlich informiert werden über:

  • etwaige Risiken, denen sich die Auszubildenden aussetzen;
  • sämtliche Maßnahmen, die bezüglich ihrer Sicherheit und Gesundheit ergriffen wurden.

Auszubildende unter 21 Jahren müssen ebenfalls vor Ausbildungsbeginn gewisse Einweisungen erhalten, und zwar in Anwesenheit:

  • des Sicherheitsbeauftragten;
  • der Fachkraft für Arbeitssicherheit, die für den Schutz vor und die Vorbeugung von beruflichen Risiken zuständig ist.

Arbeitszeiten

Die Arbeitszeit:

Ablauf und Verlängerung des Ausbildungsvertrags

Ende des Ausbildungsvertrags

Der Ausbildungsvertrag endet in folgenden Fällen:

  • bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung;
  • aufgrund höherer Gewalt;
  • bei Auflösung durch eine der beiden Vertragsparteien;
  • bei gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Parteien;
  • aufgrund eines Beschlusses der Arbeitgeberkammer, wenn:
    • der Auszubildende oder der Ausbildungsbetrieb den Vertrag nicht eingehalten hat; oder
    • dem Auszubildenden hinreichende Fähigkeiten für den gewählten Beruf fehlen;
  • bei Einstellung der Tätigkeit des Ausbildungsbetriebs oder bei Entzug der Ausbildungsberechtigung;
  • bei ununterbrochenem Fernbleiben des Auszubildenden von seiner Stelle während 24 Arbeitstagen ohne stichhaltige Begründung;
  • bei Erschöpfung der Rechte auf Krankengeld, das dem Auszubildenden gewährt wird;
  • bei Erreichen der höchstzulässigen Ausbildungsdauer.

Verlängerung des Ausbildungsvertrags

Der Ausbildungsvertrag wird automatisch verlängert, wenn der Schüler die Verlängerung für die Beendigung seiner Ausbildung benötigt. Die Verlängerung kann sich höchstens über ein Jahr erstrecken. Eine 2. Verlängerung ist auf Antrag möglich.

Grenzüberschreitende Ausbildung

Eine grenzüberschreitende Ausbildung ist eine Ausbildung, bei der:

  • der praktische Teil der Ausbildung im betrieblichen Umfeld in Luxemburg erfolgt;
  • die schulische Ausbildung in einer Einrichtung in einem Nachbarland wahrgenommen wird.

Eine grenzüberschreitende Ausbildung ist nur mit einer vorherigen Genehmigung des Ministers für Bildung, Kinder und Jugend (MENEJ) möglich.

Der Auszubildende muss der Abteilung für Berufsausbildung (Service de la formation professionnelle) des MENEJ einen schriftlichen und begründeten Antrag zukommen lassen und darin Folgendes angeben:

  • seinen Namen, Vornamen und Wohnsitz;
  • den Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Ausbildenden, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, oder die Firma und Adresse des Sitzes, sofern es sich um eine juristische Person handelt (Gesellschaft, ASBL);
  • den Namen und die Adresse der Schule, in der er den Berufsunterricht besuchen wird;
  • die Bezeichnung des Handwerks oder Berufs, in dem er die Ausbildung absolvieren möchte;
  • den Ausbildungsplan;
  • eine Kopie der Schulzeugnisse der zuletzt besuchten Klasse vor Beginn der Ausbildung.

Der Vertrag über die grenzüberschreitende Ausbildung wird bei der zuständigen Arbeitgeberkammer / beim Ministerium in Luxemburg eingetragen.

Der Auszubildende muss der für seine theoretische Ausbildung zuständigen Einrichtung sowie der in Sachen Ausbildung zuständigen Behörde im Ausland eine Kopie zukommen lassen.

Für den praktischen Teil gelten die in Luxemburg vorgesehenen Mindestausbildungsvergütungen.

Abschluss eines Arbeitsvertrags

Bei Beendigung des Ausbildungsvertrags können der Auszubildende und der Ausbildungsbetrieb einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag abschließen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Handwerkskammer

  • Handwerkskammer

    Adresse:
    2, circuit de la Foire Internationale L-1347 Luxemburg-Kirchberg Luxemburg
    Postfach 1604 / L-1016 Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.30 Uhr
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 12.00 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr
  • Meisterbrief

    Adresse:
    Luxemburg
    Fax:
    (+352) 43 60 67

Handelskammer

Landwirtschaftskammer

Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend

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Berufsberatung - Luxemburg-Stadt - Maison de l’orientation (Zentrum für Bildungs- und Berufsorientierung)

  • Arbeitsagentur Berufsberatung - Luxemburg-Stadt - Maison de l’orientation (Zentrum für Bildungs- und Berufsorientierung)

    Adresse:
    29, rue Aldringen L-1118 Luxemburg Luxemburg
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    8.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
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    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr

Zentralstelle der Sozialversicherungen

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