Nachtarbeit
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Nachtarbeit (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) ist weder verboten noch genehmigungspflichtig.
Der Arbeitgeber muss jedoch darauf achten, dass die normale Arbeitszeit der Nachtarbeiter durchschnittlich nicht mehr als 8 Stunden pro 24 Stunden während eines Bezugszeitraums von 7 Tagen beträgt.
Betroffene Personen
Als Nachtarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die:
- entweder mindestens 3 Stunden ihrer täglichen Arbeitszeit nachts leisten;
- oder aufgrund einer (zwischen den Tarifpartnern auf nationaler oder sektorieller Ebene abgeschlossenen) Vereinbarung oder eines Tarifvertrags mehr als 25 % ihrer jährlichen Arbeitszeit in Form von Nachtschichten leisten.
Die Definition und die Vergütung von Nachtarbeit können für verschiedene Arbeitnehmerkategorien unterschiedlich sein, namentlich im Falle von:
- Arbeitnehmern, Auszubildenden und Praktikanten im Hotel- und Gastronomiegewerbe;
- Fahrpersonal (Straßentransport);
- Jugendlichen.
Schwangere und stillende Frauen können von der Nachtarbeit freigestellt werden.
Vorgehensweise und Details
Arbeitszeiten und Vergütung
Nachtarbeitszeiten
Als Nachtarbeitszeiten gelten die Arbeitsstunden, die während folgenden Zeiträumen geleistet werden:
- zwischen 22.00 und 6.00 Uhr in sämtlichen Branchen mit Ausnahme des Hotel- und Gastronomiegewerbes;
- zwischen 23.00 und 6.00 Uhr im Hotel- und Gastronomiegewerbe.
Dauer der Nachtarbeit
Arbeitnehmer, die nachts arbeiten, dürfen während eines Bezugszeitraums von 7 Tagen im Durchschnitt nicht mehr als 8 Stunden pro Zeitraum von 24 Stunden arbeiten.
Arbeitnehmer, die auf Risikoarbeitsplätzen beschäftigt sind, dürfen keinesfalls mehr als 8 Stunden pro Zeitraum von 24 Stunden arbeiten.
Fahrpersonal (Straßentransport), das nachts arbeitet, darf pro Zeitraum von 24 Stunden nicht mehr als 10 Stunden arbeiten, außer:
- die Nachtarbeit beträgt nicht mehr als 2 Mal wöchentlich 2 Stunden;
- die Fahrer fahren mit doppelter Besatzung.
Vergütung von Nachtarbeit
Der Arbeitgeber muss nur Lohnzuschläge für Nachtarbeit zahlen:
- wenn ein Tarifvertrag Anwendung findet;
- oder im Hotel- und Gastronomiegewerbe.
Die Lohnzuschläge für Nachtarbeit betragen:
- mindestens 15 % pro Stunde in allen Branchen, wenn ein Tarifvertrag im Unternehmen gilt (der genaue Prozentsatz des Zuschlags ist im jeweiligen Tarifvertrag festgelegt);
- 25 % ab 1.00 Uhr im Hotel- und Gastronomiegewerbe (entweder in Form von Ruhezeit oder einer entsprechenden Zahlung).
Der Lohnzuschlag für Nachtarbeit ist steuerfrei.
Register für Nachtarbeit
Der Arbeitgeber muss in ein spezielles Register oder eine spezielle Datei Folgendes eintragen:
- sämtliche in Form von Nachtarbeit geleisteten Arbeitsstunden;
- die diesbezüglich gezahlten Vergütungen.
Dieses Register oder diese Datei sind im Falle einer Kontrolle des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (Inspection du travail et des mines - ITM) vorzulegen.
Gesundheitsschutz von Nachtarbeitern
Arbeitgeber, die Nachtarbeiter beschäftigen, müssen die regelmäßig wiederkehrenden medizinischen Untersuchungen in Bezug auf diese Arbeitsplätze berücksichtigen.
Leidet ein Arbeitnehmer an einem von der Nachtarbeit bedingten anerkannten gesundheitlichen Problem, muss der Arbeitgeber ihm Rahmen des Möglichen einen Tagesarbeitsplatz zuweisen.
Schwangere und stillende Frauen können von der Nachtarbeit freigestellt werden.
Nachtarbeit von Jugendlichen
Nachtarbeitsverbot für Jugendliche
Jugendliche dürfen keine Nachtarbeit leisten, das heißt, nicht während 12 aufeinanderfolgenden Stunden, die zwingend den Zeitraum zwischen 20.00 und 6.00 Uhr umschließen, arbeiten.
Beispiele:
- Ein Jugendlicher, der seine Arbeit um 20.00 Uhr beendet, darf die Arbeit frühestens um 8.00 am Folgetag wieder aufnehmen.
- Ein Jugendlicher, der seine Arbeit um 17.00 Uhr beendet, darf die Arbeit frühestens um 6.00 Uhr am Folgetag wieder aufnehmen.
In Unternehmen und Abteilungen mit Dauerschichtbetrieb dürfen Jugendliche hingegen bis 22.00 Uhr arbeiten.
Abweichungen für Nachtarbeit von Jugendlichen in der Berufsausbildung
Der Arbeitgeber kann in folgenden Bereichen eine Abweichung für Nachtarbeit von Jugendlichen in der Berufsausbildung beantragen:
- Gesundheitswesen;
- sozialpädagogischer Bereich;
- Hotel- und Gastronomiegewerbe im Rahmen einer Ausbildung (Abweichung bis höchstens 22.00 Uhr möglich);
- Streitkräfte;
- Bäcker- und Konditorgewerbe.
Hierzu muss der Arbeitgeber einen formlosen Antrag an das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung und Sozial- und Solidarwirtschaft (Ministère du Travail) schicken, in dem er insbesondere den Namen der erwachsenen Person angibt, die mit der Aufsicht des jungen Arbeitnehmers betraut ist.
Wird die Abweichung bewilligt, legt der ministerielle Genehmigungsbeschluss die Dauer der Ausgleichsruhezeit und die Frist fest, innerhalb welcher diese den Jugendlichen zu bewilligen ist (spätestens innerhalb von 12 Tagen).
Diese Abweichung darf keinerlei Gefährdung für Folgendes mit sich bringen:
- die Gesundheit und Sicherheit der jungen Arbeitnehmer;
- ihre schulischen Leistungen.
Die Arbeit von Jugendlichen zwischen 0.00 und 4.00 Uhr ist verboten.
Der Arbeitgeber muss zudem Folgendes für die jungen Arbeitnehmer organisieren:
- eine medizinische Untersuchung vor Antritt der Nachtarbeit;
- anschließend periodische Untersuchungen.
Zuständige Kontaktstellen
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt
-
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM)
- Adresse:
-
3, rue des Primeurs
L-2361
Strassen
Luxemburg
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 76 100
- Fax:
- (+352) 247 96 100
- E-Mail:
- contact@itm.etat.lu
- Website:
- https://itm.public.lu/de.html
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.30 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
- Dienstag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
- Mittwoch:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
-
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Diekirch
- Adresse:
-
2, rue Clairefontaine
L-9220
Diekirch
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 76 100
- Fax:
- (+352) 247 96 100
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 8h30
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
- Dienstag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
- Mittwoch:
- Geschlossen
- Donnerstag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
- Freitag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
-
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Esch/Alzette
- Adresse:
-
1, boulevard de la Porte de France
L-4360
Esch-sur-Alzette
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 76 100
- Fax:
- (+352) 247 96 100
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 8h30
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
- Dienstag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
- Mittwoch:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
- Donnerstag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
- Freitag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
-
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Strassen
- Adresse:
-
3, rue des Primeurs
L-2361
Strassen
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
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- (+352) 247 76 100
- Fax:
- (+352) 247 96 100
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 8h30
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- 8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
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- 8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
- Freitag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
-
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Wiltz
- Adresse:
-
20, route de Winseler
L-9577
Wiltz
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
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- (+352) 247 76 100
- Fax:
- (+352) 247 96 100
Geschlossen ⋅ Öffnet Mittwoch à 8h30
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
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- Geschlossen
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- Geschlossen
- Mittwoch:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
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- Geschlossen
- Freitag:
- Geschlossen
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Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
auf der Website des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (ITM)
Rechtsgrundlagen
- Code du travail, Livre II, Titre I, Chapitre I
- Code du travail, Livre II, Titre I, Chapitre II
- Code du travail, Livre II, Titre III, Chapitre I
- Code du travail, Livre III, Titre III, Chapitre III
- Code du travail, Livre III, Titre IV, Chapitre IV
-
Règlement grand-ducal du 1er décembre 2006
portant déclaration d'obligation générale de la convention collective de travail
-
Règlement grand-ducal du 24 novembre 2008
portant dérogation à l'article L. 214-6 du Code du travail relatif au travail de nuit
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