Nachtarbeit

Zum letzten Mal aktualisiert am

Nachtarbeit (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) ist weder verboten noch genehmigungspflichtig.

Der Arbeitgeber muss jedoch darauf achten, dass die normale Arbeitszeit der Nachtarbeiter durchschnittlich nicht mehr als 8 Stunden pro 24 Stunden während eines Bezugszeitraums von 7 Tagen beträgt.

Betroffene Personen

Als Nachtarbeiter gelten alle Arbeitnehmer, die:

  • entweder mindestens 3 Stunden ihrer täglichen Arbeitszeit nachts leisten;
  • oder aufgrund einer (zwischen den Tarifpartnern auf nationaler oder sektorieller Ebene abgeschlossenen) Vereinbarung oder eines Tarifvertrags mehr als 25 % ihrer jährlichen Arbeitszeit in Form von Nachtschichten leisten.

Die Definition und die Vergütung von Nachtarbeit können für verschiedene Arbeitnehmerkategorien unterschiedlich sein, namentlich im Falle von:

  • Arbeitnehmern, Auszubildenden und Praktikanten im Hotel- und Gastronomiegewerbe;
  • Fahrpersonal (Straßentransport);
  • Jugendlichen.

Schwangere und stillende Frauen können von der Nachtarbeit freigestellt werden.

Vorgehensweise und Details

Arbeitszeiten und Vergütung

Nachtarbeitszeiten

Als Nachtarbeitszeiten gelten die Arbeitsstunden, die während folgenden Zeiträumen geleistet werden:

  • zwischen 22.00 und 6.00 Uhr in sämtlichen Branchen mit Ausnahme des Hotel- und Gastronomiegewerbes;
  • zwischen 23.00 und 6.00 Uhr im Hotel- und Gastronomiegewerbe.

Dauer der Nachtarbeit

Arbeitnehmer, die nachts arbeiten, dürfen während eines Bezugszeitraums von 7 Tagen im Durchschnitt nicht mehr als 8 Stunden pro Zeitraum von 24 Stunden arbeiten.

Arbeitnehmer, die auf Risikoarbeitsplätzen beschäftigt sind, dürfen keinesfalls mehr als 8 Stunden pro Zeitraum von 24 Stunden arbeiten.

Fahrpersonal (Straßentransport), das nachts arbeitet, darf pro Zeitraum von 24 Stunden nicht mehr als 10 Stunden arbeiten, außer:

  • die Nachtarbeit beträgt nicht mehr als 2 Mal wöchentlich 2 Stunden;
  • die Fahrer fahren mit doppelter Besatzung.

Vergütung von Nachtarbeit

Der Arbeitgeber muss nur Lohnzuschläge für Nachtarbeit zahlen:

  • wenn ein Tarifvertrag Anwendung findet;
  • oder im Hotel- und Gastronomiegewerbe.

Die Lohnzuschläge für Nachtarbeit betragen:

  • mindestens 15 % pro Stunde in allen Branchen, wenn ein Tarifvertrag im Unternehmen gilt (der genaue Prozentsatz des Zuschlags ist im jeweiligen Tarifvertrag festgelegt);
  • 25 % ab 1.00 Uhr im Hotel- und Gastronomiegewerbe (entweder in Form von Ruhezeit oder einer entsprechenden Zahlung).

Der Lohnzuschlag für Nachtarbeit ist steuerfrei.

Register für Nachtarbeit

Der Arbeitgeber muss in ein spezielles Register oder eine spezielle Datei Folgendes eintragen:

  • sämtliche in Form von Nachtarbeit geleisteten Arbeitsstunden;
  • die diesbezüglich gezahlten Vergütungen.

Dieses Register oder diese Datei sind im Falle einer Kontrolle des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (Inspection du travail et des mines - ITM) vorzulegen.

Gesundheitsschutz von Nachtarbeitern

Arbeitgeber, die Nachtarbeiter beschäftigen, müssen die regelmäßig wiederkehrenden medizinischen Untersuchungen in Bezug auf diese Arbeitsplätze berücksichtigen.

Leidet ein Arbeitnehmer an einem von der Nachtarbeit bedingten anerkannten gesundheitlichen Problem, muss der Arbeitgeber ihm Rahmen des Möglichen einen Tagesarbeitsplatz zuweisen.

Schwangere und stillende Frauen können von der Nachtarbeit freigestellt werden.

Nachtarbeit von Jugendlichen

Nachtarbeitsverbot für Jugendliche

Jugendliche dürfen keine Nachtarbeit leisten, das heißt, nicht während 12 aufeinanderfolgenden Stunden, die zwingend den Zeitraum zwischen 20.00 und 6.00 Uhr umschließen, arbeiten.

Beispiele: 

  • Ein Jugendlicher, der seine Arbeit um 20.00 Uhr beendet, darf die Arbeit frühestens um 8.00 am Folgetag wieder aufnehmen.
  • Ein Jugendlicher, der seine Arbeit um 17.00 Uhr beendet, darf die Arbeit frühestens um 6.00 Uhr am Folgetag wieder aufnehmen.

In Unternehmen und Abteilungen mit Dauerschichtbetrieb dürfen Jugendliche hingegen bis 22.00 Uhr arbeiten.

Abweichungen für Nachtarbeit von Jugendlichen in der Berufsausbildung

Der Arbeitgeber kann in folgenden Bereichen eine Abweichung für Nachtarbeit von Jugendlichen in der Berufsausbildung beantragen:

  • Gesundheitswesen;
  • sozialpädagogischer Bereich;
  • Hotel- und Gastronomiegewerbe im Rahmen einer Ausbildung (Abweichung bis höchstens 22.00 Uhr möglich);
  • Streitkräfte;
  • Bäcker- und Konditorgewerbe.

Hierzu muss der Arbeitgeber einen formlosen Antrag an das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung und Sozial- und Solidarwirtschaft (Ministère du Travail) schicken, in dem er insbesondere den Namen der erwachsenen Person angibt, die mit der Aufsicht des jungen Arbeitnehmers betraut ist.

Wird die Abweichung bewilligt, legt der ministerielle Genehmigungsbeschluss die Dauer der Ausgleichsruhezeit und die Frist fest, innerhalb welcher diese den Jugendlichen zu bewilligen ist (spätestens innerhalb von 12 Tagen).

Diese Abweichung darf keinerlei Gefährdung für Folgendes mit sich bringen:

  • die Gesundheit und Sicherheit der jungen Arbeitnehmer;
  • ihre schulischen Leistungen.

Die Arbeit von Jugendlichen zwischen 0.00 und 4.00 Uhr ist verboten.

Der Arbeitgeber muss zudem Folgendes für die jungen Arbeitnehmer organisieren:

Zuständige Kontaktstellen

Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt

  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM)

    Adresse:
    3, rue des Primeurs L-2361 Strassen Luxemburg
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Geöffnet Schließt um 12.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Diekirch

    Adresse:
    2, rue Clairefontaine L-9220 Diekirch
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geöffnet Ferme à 11h30
    Donnerstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Freitag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Dienstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Mittwoch:
    Geschlossen
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Esch/Alzette

    Adresse:
    1, boulevard de la Porte de France L-4360 Esch-sur-Alzette
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geöffnet Ferme à 11h30
    Donnerstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Freitag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Dienstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Mittwoch:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Strassen

    Adresse:
    3, rue des Primeurs L-2361 Strassen
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geöffnet Ferme à 11h30
    Donnerstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Freitag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Dienstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Mittwoch:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Wiltz

    Adresse:
    20, route de Winseler L-9577 Wiltz
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet Mittwoch à 8h30
    Donnerstag:
    Geschlossen
    Freitag:
    Geschlossen
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    Geschlossen
    Dienstag:
    Geschlossen
    Mittwoch:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00

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