Ausnahmegenehmigung für Nachtarbeit auf Baustellen
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Baustellenarbeiten sind zur Nachtzeit innerhalb von Ortschaften grundsätzlich verboten.
Allerdings kann vor Beginn der Arbeiten eine Ausnahmegenehmigung bei der Abteilung Genehmigungen (Unité Autorisations) des Umweltamts beantragt werden.
Betroffene Personen
Jedes Unternehmen, das tätig werden muss:
- auf einer öffentlichen oder privaten Baustelle im Zusammenhang mit Bau-, Ausbau-, Reparatur-, Erdbewegungs- oder Lagerarbeiten;
- zwischen 22:00 und 7:00 Uhr;
- innerhalb einer geschlossenen Ortschaft.
Die Ausnahmegenehmigung kann vom Unternehmen selbst oder von einer Drittperson beantragt werden.
Voraussetzungen
Sie können im Vorfeld eine topografische Karte mit folgenden Informationen vorbereiten:
- den Grenzen der Baustelle;
- dem Standort der Hauptlärmquellen (Bagger, Lkw usw.);
- den Parzellen in einem Umkreis von 200 Metern rund um die Grenzen der Baustelle.
Achtung: Beim Vorgang über MyGuichet.lu ist die topografische Karte im Vorgang integriert. Sie müssen also nichts tun.
Fristen
Die Ausnahmegenehmigung muss vor Beginn der Arbeiten beantragt werden.
Das Umweltamt empfiehlt dessen Versand:
- mindestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten;
- mindestens 2 Monate vor Beginn der Arbeiten für Arbeiten:
- größeren Umfangs; oder
- die zu Lärmbelästigungen führen können (zum Beispiel: Hoch- und Tiefbauarbeiten, Einsatz von lärmintensiveren Maschinen wie Presslufthämmern oder Motorkettensägen).
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Antrag auf Nachtarbeitsgenehmigung ist an die Abteilung Genehmigungen des Umweltamts zu richten.
Der Antrag kann wie folgt eingereicht werden:
- online über MyGuichet.lu: Dabei handelt es sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, für den ein LuxTrust-Produkt erforderlich ist; oder
- über die App MyGuichet.lu; oder
- per E-Mail an die Adresse bruit@aev.etat.lu.
Es sind folgende Angaben zu machen:
- die Identität der antragstellenden Person;
- die Identität des Unternehmens, das auf der Baustelle tätig wird (falls abweichend);
- die Beschreibung der Örtlichkeiten (Adresse, Name des Bauherrn usw.);
- die Gründe, weshalb die Nachtarbeit erforderlich ist;
- die Beschreibung der vorgesehenen Arbeiten (Beginn und Ende der Arbeiten, Arbeitszeiten usw.);
- die Beschreibung des Lärms auf der Baustelle mit einer Auflistung der verschiedenen vor Ort eingesetzten Maschinen;
- die Beschreibung des durch die Baustelle verursachten Verkehrs auf öffentlichen Straßen.
Bei Arbeiten zum Polieren von Betonplatten und um besser auf die Umstände (wie das Wetter und den Baufortschritt) reagieren zu können, kann anstelle der Angabe von genauen Daten die folgende Formel verwendet werden: „Arbeiten während … Nächten zwischen dem … und dem …“.
Belege
Sie müssen Ihrem Antrag Folgendes beifügen:
- eine topografische Karte;
- gegebenenfalls die vom Umweltamt verlangten spezifischen Studien (zum Beispiel: Lärmstudie).
Sie können sich im Vorfeld an das Umweltamt wenden, um abzuklären, ob diese Studien dem Antrag beizufügen sind.
Entscheidung der Verwaltungsbehörde
Nach Prüfung des Antrags und bei positiver Stellungnahme des Umweltamts wird ein Genehmigungsbescheid ausgestellt.
Dieser Bescheid muss jederzeit auf der Baustelle öffentlich sichtbar sein. Außerdem müssen Sie vor Beginn der nächtlichen Arbeiten die unmittelbare Nachbarschaft zur Baustelle benachrichtigen.
Rechtsbehelfe
Im Falle einer Ablehnung können Sie:
- einen neuen Antrag einreichen und Ausgleichsmaßnahmen vorschlagen, um die nächtliche Lärmbelastung abzumildern (zum Beispiel: Lärmschutzwände, Erstellung einer Lärmstudie usw.);
- die Entscheidung anfechten, wobei fristgerecht Folgendes einzulegen ist:
- ein außergerichtlicher Widerspruch; oder
- ein gerichtlicher Widerspruch beim Verwaltungsgericht Luxemburg;
- den Beschluss unter Hinzuziehung der Ombudsperson anfechten.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Umweltamt Genehmigungen – Infrastrukturen & Energien
- Adresse:
- 1, avenue du Rock'n'Roll L-4361 Esch-sur-Alzette
- Telefon:
- (+352) 247 59 060
- E-Mail:
- bruit@aev.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 21 juin 1976
relative à la lutte contre le bruit
-
Règlement grand-ducal modifié du 13 février 1979
concernant le niveau de bruit dans les alentours immédiats des établissements et des chantiers
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