Sonntagsarbeit

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Zusammenfassung:

In der Regel ist es Ihnen verboten, Ihre Arbeitnehmer sonntags arbeiten zu lassen. In bestimmten Fällen kann dies jedoch vorbehaltlich einer vorherigen Meldung beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) genehmigt werden. Je nach Tätigkeit können Sie auch eine Ausnahmeregelung in Bezug auf das Sonntagsarbeitsverbot vom Ministerium für Arbeit erhalten. Etwaige Sonntagsarbeit Ihrer Arbeitnehmer muss mit Ausgleichsruhezeit und einer speziellen Vergütung ausgeglichen werden.

Es ist in der Regel verboten, Ihre Arbeitnehmer Sonntagsarbeit (von Mitternacht bis Mitternacht) leisten zu lassen, außer:

  • für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern;
  • in bestimmten Branchen;
  • für bestimmte spezifische Arbeiten, die nicht unter der Woche ausgeführt werden können.

In diesen Fällen müssen Sie im Vorfeld eine Meldung beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - ITM) vornehmen.

Entspricht Ihr Unternehmen bestimmten Kriterien, können Sie zudem beim Ministerium für Arbeit eine Ausnahmeregelung in Bezug auf das Sonntagsarbeitsverbot beantragen.

Zur Erinnerung: Jeder Arbeitnehmer, der sonntags arbeitet, hat Anspruch auf:

  • eine Ausgleichsruhezeit; und
  • eine spezielle Vergütung.

Betroffene Personen

Betroffene Arbeitnehmer

Ihre Arbeitnehmer dürfen sonntags arbeiten, wenn es sich um folgende Personen handelt:

  • Ihre Familienangehörigen, wenn in Ihrem Unternehmen lediglich Ihre Vorfahren, Nachkommen, Geschwister oder Verwandte des gleichen Grades beschäftigt sind;
  • Reisende und Handelsvertreter, die ihre Arbeit außerhalb des Unternehmens erledigen;
  • Personen, die eine Stelle in der Geschäftsleitung innehaben;
  • leitende Angestellte, deren Anwesenheit unabdingbar ist:
    • für die Aufsicht; und
    • für den Betrieb des Unternehmens.

Jugendliche (zwischen 15 und 18 Jahren) genießen hingegen einen speziellen Schutz gegen Sonntagsarbeit.

Betroffene Wirtschaftszweige

Das Personal Ihres Unternehmens darf sonntags arbeiten, wenn Sie eines der folgenden Unternehmen sind:

  • ein Unternehmen, das haushaltsbezogene Dienstleistungen erbringt;
  • ein Einzelhandelsgeschäft oder ein Handwerksbetrieb mit einem Personalbestand von:
    • weniger oder gleich 30 Arbeitnehmern: für maximal 8 Stunden;
    • mehr als 30 Arbeitnehmern: für maximal 4 Stunden, sofern nicht ein Tarifvertrag oder eine Vereinbarung im Rahmen des branchenübergreifenden sozialen Dialogs diese Dauer auf 8 Stunden erhöht;
  • Hotels, Restaurants, Kantinen, Getränkeausschänke oder sonstige Betriebe, in denen Speisen oder Getränke angeboten werden;
  • Apotheken, Drogerien und Geschäfte für medizinischen und chirurgischen Bedarf;
  • Unternehmen:
    • aus dem Schaustellergewerbe;
    • in denen öffentliche Darbietungen angeboten werden;
    • aus dem Transportwesen;
    • die Wasser als einzige Energiequelle nutzen;
    • deren Tätigkeit:
      • mit Landwirtschaft und Weinbau zu tun hat;
      • mit Energie-, Strom- oder Wasserversorgung zu tun hat;
      • mit Gesundheitsversorgung oder Bildung zu tun hat;
      • saisonbedingt ist;
      • zwecks Befriedigung der Bedürfnisse der Öffentlichkeit sonntags ausgeübt werden muss;
      • als gemeinnützig anerkannt ist.

Betroffene Arbeiten

Ihr Unternehmen darf sonntags folgende Arbeiten ausführen:

  • vorausgesetzt, diese Arbeiten können an keinem anderen Tag der Woche ausgeführt werden:
    • Überwachung Ihrer Räumlichkeiten; oder
    • Arbeiten, die erforderlich sind:
      • für die ordnungsgemäße Fortsetzung des Betriebs Ihres Unternehmens: Reinigung, Wartung und Erhaltung; oder
      • für die Wiederaufnahme der Tätigkeit am Montag (mit Ausnahme der Produktion); oder
      • um ein Verderben von Rohstoffen oder von Arbeitserzeugnissen zu verhindern; oder
  • dringende Arbeiten, deren sofortige Ausführung erforderlich ist:
    • um Rettungsmaßnahmen zu organisieren; oder
    • bevorstehenden Unfällen vorzubeugen; oder
    • Schäden zu beheben, die an Material, Anlagen oder Gebäuden entstanden sind.

Im Falle von dringenden Arbeiten dürfen sowohl Ihre Arbeitnehmer als auch die Arbeitnehmer des externen Unternehmens, das mit der Durchführung der Reparaturen beauftragt ist, sonntags arbeiten.

Unternehmen, die in den Genuss einer Ausnahmeregelung gelangen können

Sie können in den Genuss einer Ausnahmeregelung gelangen, wenn Ihr Unternehmen:

  • mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt und sein Personal an Sonntagen für maximal 8 Stunden und an bis zu 6 Sonntagen pro Jahr arbeiten lassen möchte;
  • im Dauerschichtbetrieb arbeitet (die Produktion läuft rund um die Uhr, sieben Tage die Woche, ohne Unterbrechung, oft weil der industrielle Prozess nicht einfach angehalten werden kann oder weil die Nachfrage eine kontinuierliche Produktion erfordert);
  • sich in der Gründungsphase befindet.

Voraussetzungen

Für Einzelhandelsgeschäfte und Handwerksbetriebe mit weniger als 30 Beschäftigten müssen Sie außerdem darauf achten, die Öffnungszeiten einzuhalten, zu denen der Zutritt von Kunden zu Ihrem Geschäft und der Direktverkauf erlaubt sind.

Vorgehensweise und Details

Information des Betriebsrats

Bevor an einem Sonntag gearbeitet wird, müssen Sie den Betriebsrat informieren und ihm Folgendes übermitteln:

  • eine Liste Ihrer Arbeitnehmer, die Sonntagsarbeit leisten;
  • die Dauer der Sonntagsarbeit und ihre Arbeitszeiten;
  • die Art der zu verrichtenden Arbeiten.

Bei dringenden Arbeiten müssen Sie den Betriebsrat und das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt unverzüglich nach Eintreten des Notfalls informieren.

Meldung an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt

Wenn einer der Fälle, in denen Sonntagsarbeit ausnahmsweise gestattet ist, auf Sie zutrifft, müssen Sie zuvor beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt eine Meldung über die Sonntagsarbeit einreichen:

  • online über MyGuichet.lu. Es handelt sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, für den ein LuxTrust-Produkt, ein elektronischer Personalausweis (eID) oder ein eIDAS-Mittel erforderlich ist; oder
  • über das entsprechende Formular (siehe „Online-Dienste und Formulare“), das per E-Mail an contact@itm.etat.lu zu senden ist (Original für den Fall einer späteren Kontrolle durch das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt aufbewahren).

Dieses Formular muss unterzeichnet sein:

  • vom Vorsitzenden des Betriebsrats oder dessen Stellvertreter;
  • vom Unternehmensleiter oder von seinem Stellvertreter.

Gleichzeitig müssen Sie Folgendes übermitteln:

  • eine Liste der Arbeitnehmer, die Sonntagsarbeit leisten; oder
  • die Dauer der Sonntagsarbeit; und
  • die Art der verrichteten oder zu verrichtenden Arbeiten.

Dauerhafter Rückgriff auf Sonntagsarbeit

Wenn Sie dauerhaft auf Sonntagsarbeit zurückgreifen möchten, müssen Sie:

  • die vorherige Stellungnahme des Betriebsrats einholen;
  • dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt eine Kopie dieser Stellungnahme zukommen lassen.

Abweichungen vom Sonntagsarbeitsverbot

Einzelhandelsgeschäfte und Handwerksbetriebe

Wenn Sie mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen und sofern nicht ein Tarifvertrag oder eine branchenübergreifende Vereinbarung die Dauer der Sonntagsarbeit auf 8 Stunden erhöht, dürfen Sie Ihre Arbeitnehmer dennoch an bis zu 6 Sonntagen pro Jahr für maximal 8 Stunden arbeiten lassen.

Hierzu müssen Sie eine Ausnahmeregelung beim Minister für Arbeit beantragen.

Bei diesen Sonntagen muss es sich um reguläre Öffnungstage im Einzelhandel handeln.

Unternehmen mit Dauerschichtbetrieb

Wenn die Arbeit in Ihrem Unternehmen in aufeinanderfolgenden Schichten im Dauerbetrieb verrichtet wird, können Sie in den Genuss einer Ausnahmeregelung in Bezug auf das Sonntagsarbeitsverbot gelangen, vorausgesetzt, Sie schließen eine Betriebsvereinbarung mit den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften mit nationaler Tariffähigkeit ab.

Um gültig zu sein, muss diese Vereinbarung:

  • vom Minister anerkannt werden;
  • abgeschlossen werden im Interesse:
    • einer besseren Nutzung der Produktionsanlagen;
    • einer Vermehrung oder Konsolidierung der bestehenden Arbeitsplätze.

Widersetzen sich eine oder mehrere Gewerkschaften dem Abschluss einer solchen Vereinbarung, kann der Minister für Arbeit die Ausnahmeregelung genehmigen, nachdem er das Personal Ihres Unternehmens befragt hat. Diese Befragung erfolgt anhand einer geheimen Abstimmung unter Aufsicht des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts.

Unternehmen, die sich gerade im Aufbau befinden

Wenn Sie sich gerade in der Phase der Unternehmensgründung befinden, können Sie beim Ministerium für Arbeit eine Abweichung vom Sonntagsarbeitsverbot beantragen, sofern diese im Interesse ist von:

  • einer besseren Nutzung der Produktionsanlagen;
  • der Schaffung von Arbeitsplätzen.

Vergütung von Sonntagsarbeit

Für jeden gearbeiteten Sonntag muss Ihr Arbeitnehmer Folgendes erhalten:

  • eine Vergütung für die Sonntagsarbeit, die sich zusammensetzt aus:
    • seinem normalen Stundenlohn; und
    • einem Zuschlag von 70 % für jede gearbeitete Stunde; oder
  • einen Ausgleich und einen Prozentsatz seiner Vergütung für die Sonntagsarbeit, wie:
    • einen Ausgleichsruhetag; und
    • den Zuschlag von 70 % für jede gearbeitete Stunde.

Diese Lohnzuschläge sind zu kumulieren, wenn die am Sonntag geleisteten Arbeitsstunden:

Die Lohnzuschläge sind unbegrenzt steuerfrei, egal wie viele Stunden geleistet wurden.

Dauer der Ausgleichsruhezeit

Die Dauer der Ausgleichsruhezeit Ihres Arbeitnehmers beträgt:

  • einen vollen Tag, wenn er am Sonntag mehr als 4 Stunden gearbeitet hat;
  • einen halben Tag, wenn er am Sonntag 4 Stunden oder weniger gearbeitet hat. In diesem Fall:
    • müssen Sie ihm die Ausgleichsruhezeit vor 13:00 Uhr (vormittags) oder nach 13:00 Uhr (nachmittags) bewilligen;
    • darf die Arbeitszeit an diesem Tag nicht mehr als 5 Stunden betragen.

Wenn Sie in der Gastronomie, in der Landwirtschaft oder im Weinbau tätig sind, haben Ihre Arbeitnehmer, die mindestens 20 Sonntage im Jahr arbeiten, neben der Ausgleichsruhezeit Anspruch auf 2 zusätzliche Tage bezahlten Urlaub.

Führen eines speziellen Registers

Sie müssen in ein spezielles Register oder eine spezielle Datei Folgendes eintragen:

  • die an Sonntagen geleisteten Arbeitsstunden;
  • die entsprechenden Vergütungen.

Dieses Register ist im Falle einer etwaigen Kontrolle durch das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt vorzulegen.

Jugendschutz

Fälle, in denen Sonntagsarbeit gestattet ist

Jugendliche dürfen an Sonntagen nicht arbeiten, außer:

  • im Falle höherer Gewalt; oder
  • wenn die Existenz oder die Sicherheit Ihres Unternehmens es erfordern.

Diese Arbeit ist nur möglich:

  • um eine wesentliche Beeinträchtigung des ordentlichen Betriebs Ihres Unternehmens zu verhindern; und
  • wenn der Rückgriff auf erwachsene Arbeitnehmer nicht möglich ist.

In diesem Fall müssen Sie die Sonntagsarbeit unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt melden.

Verlängerte Genehmigung von Sonntagsarbeit

Sie können beim Ministerium für Arbeit eine verlängerte Genehmigung für Sonntagsarbeit von Jugendlichen in den folgenden Einrichtungen beantragen:

  • Hotels, Restaurants, Cafés, Steh- und Sitzverzehrstellen;
  • Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen für Senioren und/oder Pflegebedürftige;
  • Kinderheime und im Bereich der Erziehung und Betreuung von Kindern tätige Einrichtungen.

Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung ist auf dem Dokument, das Sie erhalten, angegeben.

Vergütung und Ausgleichsruhezeit

Im Falle einer Genehmigung der Sonntagsarbeit muss der Jugendliche trotzdem jeden zweiten Sonntag frei haben. Diese Beschränkung gilt in allen Branchen, außer:

  • in der Gastronomie und im Hotelgewerbe; und
  • während der Monate Juli und August.

Für jeden gearbeiteten Sonntag hat der Jugendliche Anspruch auf:

  • die Vergütung der tatsächlich gearbeiteten Stunden; und
  • einen Zuschlag von 100 % für jede gearbeitete Stunde; und
  • einen bezahlten Ausgleichsruhetag innerhalb der 12 Tage nach dem gearbeiteten Sonntag.

Arbeitszeitkonto

Auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers können die Ausgleichsruhezeiten seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM)

    Adresse:
    3, rue des Primeurs L-2361 Strassen Luxemburg
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Geöffnet ⋅ Schließt um 12:00 Uhr
    Freitag:
    8:30 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:30 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8:30 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:30 Uhr
    Dienstag:
    8:30 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:30 Uhr
    Mittwoch:
    8:30 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:30 Uhr
    Donnerstag:
    8:30 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:30 Uhr
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Diekirch

    Adresse:
    2, rue Clairefontaine L-9220 Diekirch Luxemburg
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geöffnet Schließt um 12:00 Uhr
    Freitag:
    8:30 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:30 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8:30 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:30 Uhr
    Dienstag:
    8:30 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:30 Uhr
    Mittwoch:
    Geschlossen
    Donnerstag:
    8:30 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:30 Uhr
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Esch/Alzette

    Adresse:
    1, boulevard de la Porte de France L-4360 Esch-sur-Alzette Luxemburg
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geöffnet Schließt um 12:00 Uhr
    Freitag:
    8:30 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:30 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
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    8:30 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:30 Uhr
    Dienstag:
    8:30 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:30 Uhr
    Mittwoch:
    8:30 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:30 Uhr
    Donnerstag:
    8:30 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:30 Uhr
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Strassen

    Adresse:
    3, rue des Primeurs L-2361 Strassen Luxemburg
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geöffnet Schließt um 12:00 Uhr
    Freitag:
    8:30 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:30 Uhr
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    Geschlossen
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    8:30 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:30 Uhr
    Dienstag:
    8:30 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:30 Uhr
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    8:30 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:30 Uhr
    Donnerstag:
    8:30 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:30 Uhr
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Wiltz

    Adresse:
    20, route de Winseler L-9577 Wiltz Luxemburg
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet Mittwoch um 8:30 Uhr
    Freitag:
    Geschlossen
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    Geschlossen
    Dienstag:
    Geschlossen
    Mittwoch:
    8:30 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:30 Uhr
    Donnerstag:
    Geschlossen

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