Sonntagsarbeit

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Es ist in der Regel verboten, Arbeitnehmer und Auszubildende Sonntagsarbeit (von Mitternacht bis Mitternacht) leisten zu lassen.

Für verschiedene Arbeitnehmerkategorien, in bestimmten Branchen und für verschiedene spezielle Arbeiten, die nicht unter der Woche erledigt werden können, ist dies jedoch gestattet.

In diesem Fall muss eine entsprechende Meldung beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - ITM) vorgenommen werden.

Sonntagsarbeit muss mit Ausgleichsruhezeit und einer speziellen Vergütung ausgeglichen werden.

Einige Unternehmen können beim Ministerium für Arbeit eine Ausnahmeregelung in Bezug auf das Sonntagsarbeitsverbot beantragen.

Betroffene Personen

Kategorien von Arbeitnehmern, die sonntags arbeiten dürfen

Personen die sonntags arbeiten dürfen sind:

  • Familienangehörige des Arbeitgebers in Unternehmen, in denen lediglich dessen Vorfahren, Nachkommen, Geschwister oder Verwandte des gleichen Grades beschäftigt sind;
  • Reisende und Handelsvertreter, insofern sie ihre Arbeit außerhalb des Unternehmens erledigen;
  • Personen, die eine Stelle in der Geschäftsleitung innehaben, und leitende Angestellte, deren Anwesenheit im Unternehmen für den Betrieb und die Aufsicht unabdingbar ist.

Jugendliche (zwischen 15 und 18 Jahren) genießen hingegen einen speziellen Schutz gegen Sonntagsarbeit.

Branchen, in denen Sonntagsarbeit gestattet ist

Folgende Unternehmen dürfen sonntags arbeiten:

  • Einzel- und Großhandelsunternehmen, sofern die Dauer der Sonntagsarbeit nicht mehr als 4 Stunden beträgt;
  • Hotels, Restaurants, Kantinen oder Getränkeausschänke oder sonstige Betriebe, in denen Speisen oder Getränke angeboten werden;
  • Apotheken, Drogerien und Geschäfte für medizinischen und chirurgischen Bedarf;
  • Schaustellerbetriebe;
  • Unternehmen aus dem Bereich der Landwirtschaft oder des Weinbaus;
  • Unternehmen, in denen öffentliche Darbietungen angeboten werden;
  • Unternehmen, deren Tätigkeit mit der Energie-, Strom- oder Wasserversorgung zu tun hat;
  • Transportwesen;
  • Unternehmen, deren Tätigkeit mit Dienstleistungen aus dem Gesundheits- oder Bildungswesen zu tun hat;
  • Hauspersonal;
  • Unternehmen, die Wasser als einzige Energiequelle nutzen;
  • Unternehmen, deren Tätigkeit saisonbedingt ist;
  • Unternehmen, deren Tätigkeit zwecks Befriedigung der Bedürfnisse der Öffentlichkeit sonntags ausgeübt werden muss;
  • Unternehmen, deren Tätigkeit als gemeinnützig anerkannt ist.

Arbeiten, für die Sonntagsarbeit gestattet ist

Arbeiten, für die Sonntagsarbeit gestattet ist:

  • Bewachung der Räumlichkeiten des Unternehmens;
  • für die ordnungsgemäße Fortsetzung des Betriebs des Unternehmens (Reinigung, Wartung und Erhaltung) oder die Wiederaufnahme der Tätigkeit am Montag erforderliche Arbeiten (mit Ausnahme der Produktion);
  • Arbeiten zur Verhinderung des Verfalls von Rohstoffen oder Erzeugnissen (unter der Bedingung, dass sie nicht an einem anderen Tag der Woche ausgeführt werden können);
  • dringende Arbeiten, deren sofortige Ausführung erforderlich ist:
    • um Rettungsmaßnahmen zu organisieren;
    • bevorstehenden Unfällen vorzubeugen;
    • oder Schäden zu beheben, die an Material, Anlagen oder Gebäuden entstanden sind.

Im Falle von dringenden Arbeiten dürfen sowohl die Arbeitnehmer des betroffenen Unternehmens als auch die Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens, das mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt ist, sonntags arbeiten.

Unternehmen, die in den Genuss einer Ausnahmeregelung gelangen können

Unternehmen, die in den Genuss einer Ausnahmeregelung gelangen können:

  • Einzelhandelsunternehmen an einigen ganz bestimmten Orten;
  • Unternehmen mit Dauerschichtbetrieb;
  • Unternehmen in der Gründungsphase.

Voraussetzungen

Einzelhandelsläden müssen sich an die vorgeschriebenen Ladenschlusszeiten halten.

Zudem müssen in folgenden Fällen mehrere Lohnzuschläge zusammen gezahlt werden:

  • wenn durch die Sonntagsarbeit ebenfalls Überstunden geleistet werden;
  • wenn der Sonntag, an dem gearbeitet wird, mit einem Feiertag zusammenfällt.

Um ausnahmsweise sonntags arbeiten zu dürfen, muss ein Genehmigungsantrag beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt eingereicht werden. Der Unternehmensleiter muss ebenfalls den Betriebsrat über die Leistung von Sonderarbeit, die diese Sonntagsarbeit rechtfertigt, informieren, und ihm eine Liste der Arbeitnehmer, die Sonntagsarbeit leisten, die Dauer ihrer Beschäftigung und die Art der erledigten oder zu erledigenden Aufgaben zukommen lassen.

Anmerkung: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Kopie der Liste der Arbeitnehmer, die an dem besagten Sonntag arbeiten müssen, an den Haupteingängen der Arbeitsorte auszuhängen.

Diese Liste enthält:

  • das Datum bzw. die Daten, an dem/denen Sonntagsarbeit zu leisten ist;
  • die Arbeitszeiten;
  • die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer;
  • die Art der Aufgaben.

Das Gesetz sieht Sonntagsarbeit in bestimmten Fällen und als vorübergehende Maßnahme vor. Greift der Arbeitgeber als vorübergehende Maßnahme auf Sonntagsarbeit zurück, muss er die vorherige Stellungnahme des Betriebsrats einholen und dem ITM eine Kopie dieser Stellungnahme zukommen lassen.

Vorgehensweise und Details

Abweichungen vom Sonntagsarbeitsverbot

Einzelhandelsgeschäfte an bestimmten Orten

An bestimmten Orten kann der Minister für Arbeit vorübergehende oder ständige Abweichungen vom Sonntagsarbeitsverbot genehmigen, wenn eine Schließung am Sonntag den normalen Betrieb gefährden könnte, dies aufgrund:

  • des an den Sonntagen erzielten hohen Umsatzes und;
  • der Unmöglichkeit, die Kundschaft auf andere Tage der Woche zu verweisen.

Diese Fälle müssen ordnungsgemäß belegt werden.

Unternehmen mit Dauerschichtbetrieb

Unternehmen, in denen die Arbeit in aufeinanderfolgenden Schichten im Dauerbetrieb verrichtet wird, können in den Genuss einer Ausnahmeregelung in Bezug auf das Sonntagsarbeitsverbot gelangen, vorausgesetzt sie schließen eine Betriebsvereinbarung mit den (im Betriebsrat vertretenen) Gewerkschaften mit nationaler Tariffähigkeit, welche die betroffenen Arbeitnehmer vertreten, ab.

Diese Vereinbarung muss anschließend vom Minister für Arbeit anerkannt werden. Sie muss abgeschlossen werden im Interesse:

  • einer besseren Nutzung der Produktionsanlagen;
  • einer Vermehrung oder Konsolidierung der bestehenden Arbeitsplätze.

Widersetzen sich eine oder mehrere Gewerkschaften dem Abschluss einer solchen Vereinbarung, kann der Minister die Ausnahmeregelung genehmigen, nachdem er das Personal des Unternehmens befragt hat. Diese Befragung erfolgt anhand einer geheimen Abstimmung unter Aufsicht des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts.

Unternehmen, die sich gerade im Aufbau befinden

Im Rahmen einer Unternehmensgründung kann der Arbeitgeber beim Minister für Arbeit eine Abweichung vom Sonntagsarbeitsverbot beantragen, sofern diese im Interesse ist von:

  • einer besseren Nutzung der Produktionsanlagen;
  • der Schaffung neuer Arbeitsplätze.

Meldung von Sonntagsarbeit

Bevor er von seinen Arbeitnehmern verlangt, Sonntagsarbeit zu leisten, muss der Arbeitgeber:

  • den Betriebsrat informieren, indem er ihm Folgendes übermittelt:
    • eine Liste der Arbeitnehmer, die Sonntagsarbeit leisten;
    • die Dauer der Sonntagsarbeit;
    • die Art der zu verrichtenden Arbeiten;
  • eine Meldung von Sonntagsarbeit per Fax an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt schicken (Faxnummer: 247 96100) (Original für den Fall einer Kontrolle des ITM aufbewahren).
    Das Formular muss von folgenden Personen unterzeichnet sein:
    • vom Betriebsrat;
    • vom Unternehmensleiter oder von seinem Stellvertreter.

Die Meldung oder der Antrag können auch auf elektronischem Weg über das auf MyGuichet.lu eingeführte Verfahren übermittelt werden.

Im Falle von dringenden Arbeiten muss die Inkenntnissetzung des Betriebsrats und des ITM nicht im Vorfeld erfolgen, sondern unverzüglich nach dem Auftreten des Notfalls.

Zudem muss der Arbeitgeber an den Haupteingängen des Unternehmens Folgendes aufhängen:

  • die Liste der von der Sonntagsarbeit betroffenen Arbeitnehmer;
  • die Dauer sowie die Art der zu verrichtenden Arbeiten, außer im Falle von dringenden Arbeiten.

Vergütung von Sonntagsarbeit

Für jeden gearbeiteten Sonntag muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Folgendes bewilligen,
entweder:

  • seinen normalen Stundenlohn;
  • sowie einen Zuschlag von 70 % für jede gearbeitete Stunde;

oder:

  • eine Ausgleichsruhezeit;
  • sowie den Zuschlag von 70 % für jede gearbeitete Stunde.

Der Lohnzuschlag ist unbegrenzt steuerfrei, egal wie viele Stunden der Arbeitnehmer geleistet hat.

Option 1: Vergütung von Sonntagsarbeit

Vergütung der tatsächlich gearbeiteten Stunden

100 %

+ Zuschlag von 70 % der an einem Sonntag gearbeiteten Stunden

70 %

SUMME

170 %
Option 2: Ausgleichsruhezeit und Vergütung von Sonntagsarbeit

1 Ruhetag als Ausgleich

1 Tag

+ Zuschlag von 70 % der an einem Sonntag gearbeiteten Stunden

70 %

SUMME

1 Tag + 70 %

Die Dauer der Ausgleichsruhezeit beträgt:

  • einen vollen Tag, wenn die Dauer der Sonntagsarbeit mehr als 4 Stunden betragen hat;
  • einen halben Tag, wenn die Dauer der Sonntagsarbeit nicht mehr als 4 Stunden betragen hat. In diesem Fall muss die Ausgleichsruhezeit vor oder nach 13.00 Uhr bewilligt werden, und an diesem Tag darf die Arbeitszeit nicht mehr als 5 Stunden betragen.

In der Gastronomie, in der Landwirtschaft und im Weinbau haben Arbeitnehmer, die mindestens 20 Sonntage im Jahr arbeiten, (neben der Ausgleichsruhezeit) Anspruch auf 2 zusätzliche Tage bezahlten Urlaub.

Der Arbeitgeber muss zudem in ein spezielles Register oder eine spezielle Datei (die bei einer Kontrolle des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts vorzulegen sind) Folgendes eintragen:

  • die an Sonntagen geleisteten Arbeitsstunden;
  • die entsprechenden Vergütungen.

Jugendschutz

Jugendliche (und Auszubildende) dürfen an Sonntagen nicht arbeiten, außer im Falle höherer Gewalt oder wenn die Existenz oder die Sicherheit des Unternehmens es erfordern:

  • um eine wesentliche Beeinträchtigung des ordentlichen Betriebs des Unternehmens zu verhindern;
  • und wenn der Rückgriff auf erwachsene Arbeitnehmer nicht möglich ist.

In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Sonntagsarbeit unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt melden.

Verlängerte Genehmigung von Sonntagsarbeit

Der Arbeitgeber kann beim Minister für Arbeit eine verlängerte Genehmigung für Sonntagsarbeit von Jugendlichen und Auszubildenden) in den folgenden Einrichtungen beantragen:

  • Hotels, Restaurants, Cafés, Steh- und Sitzverzehrstellen;
  • Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen für Senioren und/oder Pflegebedürftige;
  • Kinderheime und im Bereich der Erziehung und Betreuung von Kindern tätige Einrichtungen.

Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung ist auf dem dem Arbeitgeber ausgehändigten Dokument vermerkt.

Vergütung und Ausgleichsruhezeit

Im Falle einer Genehmigung muss der Jugendliche trotzdem jeden 2. Sonntag frei haben. In der Gastronomie und im Hotelgewerbe gilt diese Beschränkung jedoch nicht in den Monaten Juli und August.

Für jeden gearbeiteten Sonntag muss der Arbeitgeber dem Jugendlichen Folgendes bewilligen:

  • die Vergütung der tatsächlich gearbeiteten Stunden;
  • einen Zuschlag von 100 % für jede gearbeitete Stunde;
  • und einen innerhalb der folgenden 12 Tage zu bewilligenden bezahlten Ausgleichsruhetag.
Vergütung von Sonntagsarbeit für einen Jugendlichen

Vergütung der tatsächlich gearbeiteten Stunden

100 %

+ Zuschlag von 100 % der an einem Feiertag gearbeiteten Stunden

100 %

+ 1 Ruhetag als Ausgleich

1 Tag

SUMME

1 bezahlter Tag + 200 %

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt

  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM)

    Adresse:
    3, rue des Primeurs L-2361 Strassen Luxemburg
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet morgen um 8.30 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Diekirch

    Adresse:
    2, rue Clairefontaine L-9220 Diekirch
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet Donnerstag à 8h30
    Dienstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Mittwoch:
    Geschlossen
    Donnerstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Freitag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Esch/Alzette

    Adresse:
    1, boulevard de la Porte de France L-4360 Esch-sur-Alzette
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet morgen à 8h30
    Dienstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Mittwoch:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Donnerstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
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    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
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    Geschlossen
    Montag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Strassen

    Adresse:
    3, rue des Primeurs L-2361 Strassen
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
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    Montag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Wiltz

    Adresse:
    20, route de Winseler L-9577 Wiltz
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet morgen à 8h30
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    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
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