Arbeit an Feiertagen
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In Luxemburg gelangt jeder Arbeitnehmer in den Genuss von 11 gesetzlichen Feiertagen.
In der Regel arbeiten Arbeitnehmer an Feiertagen nicht. In diesem Fall hängt ihr Gehalt für diesen Tag ab:
- vom jeweiligen Wochentag: Werktag oder Sonntag;
- vom normalen Arbeitszeitplan des Arbeitnehmers: ob er an diesem Tag normalerweise hätte arbeiten müssen oder nicht.
Fällt ein Feiertag auf einen Tag, an dem nicht gearbeitet wird, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Ausgleichsurlaubstag gewähren.
Ausgleichsurlaubstage müssen gewährt werden:
- in der Regel innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag nach dem betreffenden Feiertag; oder
- wenn der betriebliche Ablauf es nicht ermöglicht:
- vor Ende des betreffenden Jahres; oder
- bis März des Folgejahres, wenn es sich um die gesetzlichen Feiertage der Monate November und Dezember handelt.
Der Arbeitgeber kann in Absprache mit dem Betriebsrat ein Datum für den Ausgleichsurlaub für alle seine Arbeitnehmer festlegen.
Wenn es aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, an einem Feiertag nicht zu arbeiten, muss der Arbeitgeber einen Lohnzuschlag zahlen.
Betroffene Personen
Arbeitnehmer und Auszubildende, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen des Privatsektors stehen.
Jugendliche (zwischen 15 und 18 Jahren) genießen einen besonderen Schutz.
Voraussetzungen
Um von seinen Arbeitnehmern zu verlangen, an einem Feiertag zu arbeiten, müssen es betriebsbedingte Gründe geben, die es unmöglich machen, an diesem Tag nicht zu arbeiten.
Vorgehensweise und Details
Gesetzliche Feiertage
- Neujahr (1. Januar);
- Ostermontag;
- 1. Mai (Tag der Arbeit);
- Europatag;
- Christi Himmelfahrt;
- Pfingstmontag;
- Nationalfeiertag (Feierlichkeiten zum Geburtstag des Großherzogs, 23. Juni);
- Mariä Himmelfahrt (15. August);
- Allerheiligen (1. November);
- 1. Weihnachtsfeiertag (25. Dezember);
- 2. Weihnachtsfeiertag (26. Dezember).
Der Arbeitgeber kann einen oder mehrere dieser Feiertage durch andere orts- oder berufsübliche Feiertage ersetzen, solange er darauf achtet, dass den Arbeitnehmern die 11 jährlichen Feiertage zugutekommen, die ihnen zustehen.
Zusätzliche Feiertage können den Arbeitnehmern insbesondere durch Tarifverträge eingeräumt werden. So zum Beispiel im Bankensektor, wo der Karfreitag und der Nachmittag des Heiligabends als gesetzliche Bankfeiertage gelten.
Vergütung von Feiertagen
Feiertag, der auf einen Werktag fällt, an dem normalerweise gearbeitet wird
Arbeitsfreier Feiertag
Fällt ein arbeitsfreier Feiertag auf einen Werktag, an dem normalerweise gearbeitet wird, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf:
- wenn er an diesem Tag mehr als 4 Stunden gearbeitet hätte: einen vergüteten Ruhetag, der am gleichen Tag zu nehmen ist. Die Vergütung entspricht der Anzahl der Stunden, die der Arbeitnehmer an diesem Tag hätte arbeiten müssen;
- wenn er an diesem Tag 4 Stunden oder weniger gearbeitet hätte: einen halben Ausgleichsurlaubstag zuzüglich zur Vergütung für die arbeitsfreien Stunden.
Fallen 2 gesetzliche Feiertage auf denselben Tag, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf:
- wenn er an diesem Tag mehr als 4 Stunden gearbeitet hätte:
- den Lohn für die Stunden, die er an diesem Tag hätte arbeiten müssen; und
- einen Ausgleichsurlaubstag für den 2. gesetzlichen Feiertag;
- wenn er an diesem Tag 4 Stunden oder weniger gearbeitet hätte:
- den Lohn für die Arbeitsstunden, die er an diesem Tag hätte arbeiten müssen;
- einen halben Ausgleichsurlaubstag; und
- einen halben Ausgleichsurlaubstag für den 2. gesetzlichen Feiertag.
Feiertag, an dem gearbeitet wird
Arbeitet ein Arbeitnehmer an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, an dem normalerweise gearbeitet wird, hat er Anspruch auf eine Gesamtvergütung in Höhe von 300 %, das heißt:
- den Lohn für die Arbeitsstunden, die er an diesem Tag normalerweise gearbeitet hätte;
- den Stundenlohn für die tatsächlich gearbeiteten Stunden; und
- einen Zuschlag von 100 % für diese tatsächlich gearbeiteten Stunden.
Fallen 2 gesetzliche Feiertage auf denselben Werktag, an dem der Arbeitnehmer arbeiten muss, hat er zudem Anspruch auf einen Ausgleichsurlaubstag für diesen 2. gesetzlichen Feiertag.
Der durchschnittliche Stundenlohn entspricht dem Monatslohn geteilt durch 173 Stunden.
Beispiel 1: Arbeitnehmer, der einen monatlichen Lohn bezieht
Ein Arbeitnehmer arbeitet normalerweise 40 Stunden pro Woche von Montag bis Freitag für ein Monatsgehalt von 3.500 Euro (das heißt für einen durchschnittlichen Stundenlohn von 3.500/173 = 20,23 Euro).
Sein Arbeitgeber möchte, dass er am Freitag, 15. August, (Mariä Himmelfahrt) 4 Stunden arbeitet. Sein Lohn für den Monat August beläuft sich demnach auf:
- seinen normalen monatlichen Lohn: 3.500 Euro
- die Vergütung für die tatsächlich gearbeiteten Stunden: 4 x 20,23 = 80,92 Euro
- einen Zuschlag von 100 % für die tatsächlich gearbeiteten Stunden: 80,92 Euro
- das heißt auf einen Gesamtbetrag von 3.661,84 Euro.
Beispiel 2: Arbeitnehmer, der einen Stundenlohn bezieht
Ein Arbeitnehmer arbeitet freitags normalerweise 6 Stunden für einen Stundenlohn von 25 Euro.
Sein Arbeitgeber möchte, dass er am Freitag, 15. August, 4 Stunden arbeitet. In jenem Jahr hat der Monat August 4 Freitage. Sein Lohn für jenen August beläuft sich demnach auf:
- seinen normalen monatlichen Stundenlohn: 6 x 4 x 25 = 600 Euro
- die Vergütung für die tatsächlich gearbeiteten Stunden: 4 x 25 = 100 Euro
- einen Zuschlag von 100 % für die tatsächlich gearbeiteten Stunden: 100 Euro
- das heißt auf einen Gesamtbetrag von 800 Euro.
Feiertag, der auf einen Werktag fällt, an dem normalerweise nicht gearbeitet wird
Arbeitsfreier Feiertag
Fällt ein arbeitsfreier Feiertag auf einen Werktag, an dem der Arbeitnehmer nicht hätte arbeiten müssen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Ausgleichsurlaubstag.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der normalerweise montags nicht arbeitet, hat Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag als Ausgleich für den Pfingstmontag.
Fallen 2 gesetzliche Feiertage auf denselben Werktag, an dem der Arbeitnehmer nicht hätte arbeiten müssen, hat er Anspruch auf 2 Ausgleichsurlaubstage, die innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag nach dem betreffenden Feiertag gewährt werden müssen.
Feiertag, an dem gearbeitet wird
Arbeitet ein Arbeitnehmer an einem Feiertag, an dem er normalerweise nicht hätte arbeiten müssen, hat er Anspruch auf:
- den durchschnittlichen Stundenlohn für die tatsächlich gearbeiteten Stunden;
- einen Zuschlag von 100 % dieser Stunden; und
- einen Ausgleichsurlaubstag.
Fallen 2 gesetzliche Feiertage auf denselben Werktag, hat der Arbeitnehmer zudem Anspruch auf einen Urlaubstag als Ausgleich für diesen 2. gesetzlichen Feiertag.
Wenn es sich bei den an diesem Tag geleisteten Stunden um Überstunden handelt, hat der Arbeitnehmer zudem Anspruch auf:
- einen Lohnzuschlag von 40 %; oder
- eine Ausgleichsruhezeit von 1,5 Stunden pro geleisteter Überstunde.
Feiertag, der auf einen Sonntag fällt
Arbeitsfreier Feiertag
Fällt ein arbeitsfreier Feiertag auf einen Sonntag, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Ausgleichsurlaubstag.
Feiertag, an dem gearbeitet wird
Arbeitet ein Arbeitnehmer an einem Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, hat er Anspruch auf:
- den durchschnittlichen Stundenlohn für die tatsächlich gearbeiteten Stunden;
- einen Zuschlag von 100 % dieser Stunden aufgrund der Feiertagsbeschäftigung;
- einen Zuschlag von 70 % dieser Stunden aufgrund der Sonntagsbeschäftigung; und
- einen Ausgleichsurlaubstag.
Wenn es sich bei den an diesem Tag geleisteten Stunden um Überstunden handelt, hat der Arbeitnehmer zudem Anspruch auf:
- einen Lohnzuschlag von 40 %; oder
- eine Ausgleichsruhezeit von 1,5 Stunden pro geleisteter Überstunde.
Feiertag, der mit einer krankheitsbedingten Abwesenheit oder einem Mutterschaftsurlaub zusammenfällt
Fällt ein Feiertag in die Zeit der krankheitsbedingten Abwesenheit oder des Mutterschaftsurlaubs, gelten die gleichen Regeln:
- Tag, an dem normalerweise gearbeitet wird: die Vergütung ist im Kranken-/Mutterschaftsgeld enthalten;
- Tag, an dem normalerweise nicht gearbeitet wird: ein Ausgleichsurlaubstag, der innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag nach dem betreffenden Feiertag gewährt werden muss. Wird er das nicht, ist er verloren.
Während des Vollzeitelternurlaubs wird der Arbeitsvertrag ausgesetzt: Der Arbeitnehmer hat demnach keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Feiertage während dieses Zeitraums.
Unternehmen mit saisonbedingter Tätigkeit
Wenn ein Arbeitnehmer eines saisonal abhängigen Unternehmens (Hotelwesen, Gastronomie, Getränkeausschänke oder sonstige Unternehmen, die saisonalen Schwankungen ausgesetzt sind) an einem Feiertag arbeitet, hat er Anspruch auf:
- einerseits:
- seine normale Vergütung, wenn er an diesem Tag normalerweise hätte arbeiten müssen; oder
- einen Ausgleichsurlaubstag, wenn er an diesem Tag normalerweise nicht hätte arbeiten müssen;
- andererseits:
- 2 bezahlte Ruhetage, die er innerhalb von 6 Monaten nehmen muss; oder
- 2 zusätzliche bezahlte Urlaubstage neben seinem Jahresurlaub; oder
- einen halben bezahlten Ruhetag pro Woche während des ganzen Jahres und zusätzlich zur wöchentlichen Ruhezeit, wenn er an allen Feiertagen arbeitet.
Beispiel: Bei einem Arbeitsvertrag mit einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche und Arbeit an den 11 Feiertagen des Jahres, arbeitet der Arbeitnehmer pro Arbeitswoche nur 36 Stunden, wird aber für 40 Stunden bezahlt.
Urlaubskonto
Jeder Arbeitgeber muss in ein spezielles Register oder eine Datei Folgendes eintragen:
- die an den gesetzlichen Feiertagen geleisteten Stunden;
- die für diese Tage an die Arbeitnehmer/Auszubildenden gezahlten Vergütungen.
Dieses Register ist im Falle einer etwaigen Kontrolle des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (Inspection du travail et des mines - ITM) vorzulegen.
Besteuerung
Zuschläge für Feiertagsarbeit sind steuerfrei.
Arbeitszeitkonto
Auf schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers können die Ausgleichsruhezeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden, sofern ein solches vorhanden ist.
Ausschluss der Vergütung eines Feiertags
Ein Arbeitnehmer/Auszubildender hat keinen Anspruch auf Vergütung eines Feiertags, wenn:
- er durch sein Verschulden am Tag vor oder nach diesem Feiertag nicht gearbeitet hat;
- er – selbst aus gültigen Abwesenheitsgründen – ungerechtfertigt während mehr als 3 Tagen im Laufe eines Zeitraums von 25 Werktagen vor diesem Feiertag der Arbeit ferngeblieben ist.
Jugendschutz
Möglichkeiten für Sonn- und Feiertagsarbeit
Jugendliche dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht arbeiten, außer:
- im Falle höherer Gewalt; oder
- wenn die Existenz oder die Sicherheit des Unternehmens es erfordern:
- um eine wesentliche Beeinträchtigung des ordentlichen Betriebs des Unternehmens zu verhindern;
- wenn der Rückgriff auf erwachsene Arbeitnehmer nicht möglich ist.
Der Arbeitgeber muss die Arbeit an einem Feiertag in diesem Fall dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt melden.
Verlängerte Genehmigung für Sonn- und Feiertagsarbeit
Der Arbeitgeber kann bei dem für die Arbeit zuständigen Minister eine verlängerte Genehmigung für Sonn- und Feiertagsarbeit von Jugendlichen (Auszubildenden) in den folgenden Einrichtungen beantragen:
- Hotels, Restaurants, Cafés, Steh- und Sitzverzehrstellen;
- Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen für Senioren und/oder Pflegebedürftige;
- Kinderheime und im Bereich der Erziehung und Betreuung von Kindern tätige Einrichtungen.
Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung ist auf dem Dokument angegeben, das dem Arbeitgeber ausgestellt wird.
Jugendliche dürfen in diesem Fall nur an jedem zweiten Sonntag arbeiten, mit Ausnahme der Monate Juli und August im Hotelgewerbe und in der Gastronomie.
Ausgleichsruhezeit und Vergütung
Im Falle einer Genehmigung für Feiertagsarbeit muss der Arbeitgeber dem Jugendlichen für jeden gearbeiteten Feiertag Folgendes bewilligen:
- die Vergütung für die Stunden, während derer er hätte arbeiten müssen, wenn kein Feiertag gewesen wäre;
- die Vergütung der tatsächlich gearbeiteten Stunden;
- einen Zuschlag von 100 % für jede gearbeitete Stunde; und
- einen Ausgleichsruhetag, der innerhalb der 12 Tage nach dem gearbeiteten Feiertag gewährt werden muss.
Zuständige Kontaktstellen
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt
-
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM)
- Adresse:
-
3, rue des Primeurs
L-2361
Strassen
Luxemburg
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 76 100
- Fax:
- (+352) 247 96 100
- E-Mail:
- contact@itm.etat.lu
- Website:
- https://itm.public.lu/de.html
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- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
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- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
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- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
-
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Diekirch
- Adresse:
-
2, rue Clairefontaine
L-9220
Diekirch
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
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- (+352) 247 96 100
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- 8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
- Freitag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
-
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Esch/Alzette
- Adresse:
-
1, boulevard de la Porte de France
L-4360
Esch-sur-Alzette
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- (+352) 247 76 100
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- (+352) 247 96 100
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- 8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
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Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Strassen
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3, rue des Primeurs
L-2361
Strassen
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Wiltz
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- E-Mail:
- info@mte.public.lu
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Rechtsgrundlagen
- Code du travail, Livre II, Titre I, Chapitre I
- Code du travail, Livre II, Titre III, Chapitres II et IV
-
Règlement grand-ducal du 8 octobre 1976
concernant la rémunération du travail des jours fériés légaux dans les entreprises à caractère saisonnier
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