Arbeit an Feiertagen

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In Luxemburg gelangt jeder Arbeitnehmer in den Genuss von 11 gesetzlichen Feiertagen.

Fällt ein Feiertag mit einem freien Tag zusammen, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Urlaubstag als Ausgleich bewilligen.

Wenn es aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, an einem Feiertag nicht zu arbeiten, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Lohnzuschlag zahlen.

Zielgruppe

Jeder Arbeitnehmer und jeder Auszubildende haben einen Anspruch auf arbeitsfreie gesetzliche Feiertage.

Der Arbeitgeber kann jedoch seine Arbeitnehmer fragen, gegen Zahlung eines Lohnzuschlags an Feiertagen zu arbeiten.

Im Falle von Unternehmen, die eine saisonbedingte Tätigkeit ausüben (im Hotelwesen, in der Gastronomie, in Getränkeausschänken und ganz allgemein in Unternehmen, die saisonalen Schwankungen ausgesetzt sind), werden die Feiertage, an denen gearbeitet wird, nicht durch Lohnzuschläge, sondern durch zusätzliche Ruhezeiten oder Urlaubstage ausgeglichen.

Jugendliche (zwischen 15 und 18 Jahren) genießen hingegen einen speziellen Schutz gegen Arbeit an Feiertagen.

Vorgehensweise und Details

Gesetzliche Feiertage

  • Neujahr (1. Januar);
  • Ostermontag;
  • 1. Mai (Tag der Arbeit);
  • Europatag;
  • Christi Himmelfahrt;
  • Pfingstmontag;
  • Nationalfeiertag (Feierlichkeiten zum Geburtstag des Großherzogs, 23. Juni);
  • Mariä Himmelfahrt (15. August);
  • Allerheiligen (1. November);
  • 1. Weihnachtsfeiertag (25. Dezember);
  • 2. Weihnachtsfeiertag (26. Dezember).

Der Arbeitgeber kann diese Feiertage durch andere orts- oder berufsübliche Feiertage ersetzen, solange er darauf achtet, dass dem Arbeitnehmer die 11 jährlichen Feiertage zugutekommen, die ihm zustehen.

Per Tarifvertrag können den Arbeitnehmern zusätzliche Feiertage bewilligt werden. So zum Beispiel im Bankensektor, wo der Karfreitag und der Nachmittag des Heiligabends als gesetzliche Feiertage gelten.

Vergütung der arbeitsfreien Feiertage

In der Regel arbeiten Arbeitnehmer an Feiertagen nicht. In diesem Fall hängt seine Vergütung für den Tag von folgenden Faktoren ab:

  • vom jeweiligen Wochentag (Werktag oder Sonntag);
  • von der normalen Einteilung der Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers (ob er an dem Tag gearbeitet hätte oder nicht, wenn es kein Feiertag gewesen wäre).

Feiertag, der mit einem Werktag zusammenfällt, an dem der Arbeitnehmer normalerweise gearbeitet hätte

Fällt der Feiertag mit einem Werktag (Montag bis Samstag) zusammen, an dem der Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, muss der Arbeitgeber ihm Folgendes bewilligen:

  • einen Ruhetag, der am Feiertag selbst zu nehmen ist;
  • und seine normale Vergütung in Höhe der Anzahl an Arbeitsstunden, die er normalerweise an diesem Tag geleistet hätte;
Vergütung eines arbeitsfreien Feiertags, der mit einem normalen Arbeitstag zusammenfällt
1 Ruhetag am Feiertag selbst 1 Tag
Normale Vergütung 100 %
SUMME 1 Tag + 100 %

Hätte der Arbeitnehmer an diesem Tag nur 4 oder weniger Stunden arbeiten müssen, muss der Arbeitgeber ihm neben der Vergütung dieser nicht gearbeiteten Stunden 1/2 Urlaubstag als Ausgleich bewilligen.

Feiertag, der mit einem arbeitsfreien Werktag zusammenfällt

Fällt der Feiertag mit einem Werktag (Montag bis Samstag) zusammen, an dem der Arbeitnehmer nicht hätte arbeiten müssen, muss der Arbeitgeber ihm Folgendes bewilligen:

  • seine normale Vergütung;
  • und einen Urlaubstag als Ausgleich, den er innerhalb von 3 Monaten nehmen muss.

Nach Absprache mit den Mitgliedern des Betriebsrats kann der Arbeitgeber einen Urlaubstag als Ausgleich für sämtliche Arbeitnehmer festlegen.

Ausgleich eines Feiertags, der mit einem arbeitsfreien Werktag zusammenfällt
Normale Vergütung 100 %
+ 1 Ruhetag als Ausgleich 1 Tag
SUMME 100 % + 1 Tag

Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der normalerweise montags nicht arbeitet, hat Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag als Ausgleich für den Pfingstmontag.

Ist es ihm aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, diesen Ausgleichsurlaubstag innerhalb von 3 Monaten zu nehmen, muss der Arbeitgeber ihm diesen Tag vor Ende des Kalenderjahres bzw. im Laufe der ersten 3 Monate des Folgejahres, wenn es sich um die Feiertage der Monate November und Dezember handelt, bewilligen.

Ist dies nicht möglich, hat der betroffene Arbeitnehmer Anspruch auf den Lohn, der ihm für die Dauer des besagten Urlaubs zustehen würde.

In Ermangelung eines Ausgleichs eines Feiertags, der mit einem arbeitsfreien Werktag zusammenfällt
In Ermangelung eines Ausgleichs: Vergütung eines Feiertags, der mit einem arbeitsfreien Werktag zusammenfällt
Normale Vergütung 100 %
+ Vergütung eines Feiertags 100 %
SUMME 200 %

Feiertag, der auf einen Sonntag fällt

Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Folgendes bewilligen:

  • seine normale Vergütung;
  • und einen Urlaubstag als Ausgleich, den er innerhalb von 3 Monaten nehmen muss.

Dieser Ausgleichsurlaub kann von jedem Arbeitnehmer individuell genommen werden.

Ausgleich eines Feiertags, der auf einen Sonntag fällt
Normale Vergütung 100 %
1 Ruhetag als Ausgleich 1 Tag
SUMME 100 % + 1 Tag

Dieser Urlaub muss zwingend als Urlaub genommen werden. Er darf nicht durch eine Vergütung ersetzt werden.

Feiertag, der mit einer krankheitsbedingten Abwesenheit oder einem Mutterschaftsurlaub zusammenfällt

Fällt ein Feiertag auf einen Tag, an dem der Arbeitnehmer krank ist oder an dem die Arbeitnehmerin sich im Mutterschaftsurlaub befindet, gelten die gleichen Regeln:

  • Feiertag, der mit einem normalen Arbeitstag unter der Woche zusammenfällt: die Vergütung ist im Kranken-/Mutterschaftsgeld enthalten;
  • Feiertag, der mit einem arbeitsfreien Werktag zusammenfällt: am Ende des Kranken-/Mutterschaftsurlaub ist ein Ausgleichsruhetag zu bewilligen oder es ist ein finanzieller Ausgleich zu leisten;
  • Feiertag, der auf einen Sonntag fällt: am Ende des Kranken-/Mutterschaftsurlaub ist ein Ausgleichsruhetag zu bewilligen.

Während des Vollzeitelternurlaubs wird der Arbeitsvertrag ausgesetzt: Der Arbeitnehmer hat demnach keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Feiertage während dieses Zeitraums.

Vergütung von Feiertagsbeschäftigung

Wenn es aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, an einem Feiertag nicht zu arbeiten, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine spezielle Vergütung. Diese hängt von folgenden Faktoren ab:

  • vom jeweiligen Wochentag (Werktag oder Sonntag);
  • von der normalen Einteilung der Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers (ob er an dem Tag gearbeitet hätte oder nicht, wenn es kein Feiertag gewesen wäre).

Für Saisonarbeitnehmer gilt eine Sonderregelung.

Feiertag, der mit einem Werktag zusammenfällt, an dem der Arbeitnehmer normalerweise gearbeitet hätte

Arbeitet ein Arbeitnehmer an einem Feiertag, der mit einem Werktag zusammenfällt, an dem er normalerweise nicht hätte arbeiten müssen, muss der Arbeitgeber ihm Folgendes zahlen:

  • seine normale Vergütung, das heißt:
    • entweder seinen normalen Monatslohn, sofern er monatlich bezahlt wird;
    • oder seinen Stundenlohn entsprechend den Stunden, während derer er hätte arbeiten müssen, sofern er pro Stunde bezahlt wird;
  • den durchschnittlichen Stundenlohn für die Stunden, die er tatsächlich gearbeitet hat;
  • und einen Zuschlag von 100 % dieser tatsächlich gearbeiteten Stunden.

Der durchschnittliche Stundenlohn entspricht dem Monatslohn geteilt durch 173 Stunden.

Vergütung der Arbeit an einem Feiertag, der mit einem normalen Arbeitstag zusammenfällt
Normale Vergütung 100 %
+ Vergütung der tatsächlich gearbeiteten Stunden 100 %
+ Zuschlag von 100 % der an einem Feiertag gearbeiteten Stunden 100 %
SUMME 300 %

Beispiel 1: Arbeitnehmer, der einen monatlichen Lohn bezieht

Ein Arbeitnehmer arbeitet normalerweise 40 Stunden pro Woche von montags bis freitags, dies zu einem monatlichen Lohn von 3.500 Euro (d. h. einem Stundenlohn von 3.500/173 = 20,23 Euro).

Sein Arbeitgeber bittet ihn, am Freitag, den 15. August (Mariä Himmelfahrt), 4 Stunden zu arbeiten.

Vergütung der Arbeit an einem Feiertag für einen Arbeitnehmer, der einen monatlichen Lohn bezieht
Normaler Monatslohn 3.500,00 Euro
+ Vergütung der tatsächlich gearbeiteten Stunden 4 x 20,23 = 80,92 Euro
+ Zuschlag von 100 % der an einem Feiertag gearbeiteten Stunden 80,92 Euro
SUMME (Vergütung für den Monat August) 3.661,84 Euro

Beispiel 2: Arbeitnehmer, der einen Stundenlohn bezieht

Ein Arbeitnehmer arbeitet freitags normalerweise 6 Stunden zu einem Stundenlohn von 25 Euro.

Sein Arbeitgeber bittet ihn, am Freitag, den 15. August, 4 Stunden zu arbeiten.

Vergütung der Arbeit an einem Feiertag für einen Arbeitnehmer, der nach Stunden bezahlt wird
Normaler Stundenlohn (Stunden, die hätten gearbeitet werden müssen) 6 x 25 = 150 Euro
+ Vergütung der tatsächlich gearbeiteten Stunden 4 x 25 = 100 Euro
+ Zuschlag von 100 % der an einem Feiertag gearbeiteten Stunden 100 Euro
SUMME (Vergütung für den 15. August) 350 Euro

Der Lohnzuschlag für Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag ist unbeschränkt steuerfrei.

Feiertag, der mit einem arbeitsfreien Werktag zusammenfällt

Arbeitet ein Arbeitnehmer an einem Feiertag, der mit einem Werktag zusammenfällt, an dem er normalerweise nicht hätte arbeiten müssen, muss der Arbeitgeber ihm Folgendes bewilligen:

  • den durchschnittlichen Stundenlohn für die Stunden, die er tatsächlich gearbeitet hat;
  • einen Zuschlag von 100 % dieser tatsächlich gearbeiteten Stunden;
  • und einen Urlaubstag als Ausgleich, den er innerhalb von 3 Monaten nehmen muss.
Vergütung eines Feiertags, der mit einem normalerweise arbeitsfreien Werktag zusammenfällt
Vergütung der tatsächlich gearbeiteten Stunden 100 %
+ Zuschlag von 100 % der an einem Feiertag gearbeiteten Stunden 100 %
1 Ruhetag als Ausgleich 1 Tag
SUMME 200 % + 1 Tag

Wenn es sich bei den an diesem Tag gearbeiteten Stunden gleichzeitig um Überstunden handelt, hat der Arbeitnehmer zudem Anspruch auf:

  • entweder einen Lohnzuschlag von 40 %;
  • oder eine zusätzliche Ruhezeit von 1,5 Stunden pro geleistete Überstunde.

Feiertag, der auf einen Sonntag fällt

Arbeitet ein Arbeitnehmer an einem Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, muss der Arbeitgeber ihm Folgendes bewilligen:

  • den durchschnittlichen Stundenlohn für die Stunden, die er tatsächlich gearbeitet hat;
  • einen Zuschlag von 100 % dieser Stunden aufgrund der Feiertagsbeschäftigung;
  • einen Zuschlag von 70 % dieser Stunden aufgrund der Sonntagsbeschäftigung;
  • und einen Urlaubstag als Ausgleich, den er innerhalb von 3 Monaten nehmen muss.
Vergütung und Ausgleich der Arbeit an einem Feiertag, der auf einen Sonntag fällt
Vergütung der tatsächlich gearbeiteten Stunden 100 %
+ Zuschlag von 100 % der an einem Feiertag gearbeiteten Stunden 100 %
+ Zuschlag von 70 % der an einem Sonntag gearbeiteten Stunden 70 %
1 Ruhetag als Ausgleich 1 Tag
SUMME 270 % + 1 Tag

Wenn es sich bei den an diesem Tag gearbeiteten Stunden gleichzeitig um Überstunden handelt, hat der Arbeitnehmer zudem Anspruch auf:

  • entweder einen Lohnzuschlag von 40 %;
  • oder eine zusätzliche Ruhezeit von 1,5 Stunden pro geleistete Überstunde.

Unternehmen mit saisonbedingter Tätigkeit

Wenn ein Arbeitnehmer eines saisonal abhängigen Unternehmens (Hotelwesen, Gastronomie, Getränkeausschänke oder sonstige Unternehmen, die saisonalen Schwankungen ausgesetzt sind) an einem Feiertag arbeitet, muss der Arbeitgeber ihm Folgendes bewilligen

  • einerseits:
    • entweder seine normale Vergütung, wenn er an diesem Tag normalerweise hätte arbeiten müssen;
    • oder einen Urlaubstag als Ausgleich, wenn er an diesem Tag normalerweise nicht hätte arbeiten müssen;
  • und andererseits:
    • entweder 2 bezahlte Ruhetage, die er innerhalb von 6 Monaten nehmen muss;
    • oder 2 zusätzliche bezahlte Urlaubstage neben seinem ordentlichen Urlaub;
    • oder – während des ganzen Jahres – einen halben bezahlten Ruhetag pro Woche als Ausgleich für alle an Feiertagen geleistete Arbeit (zusätzlich zur wöchentlichen Ruhezeit).
      Wenn der Arbeitnehmer also an allen 11 Feiertagen des Jahres arbeiten muss, gelangt er in den Genuss eines halben Ruhetags pro Woche, und zwar jede Arbeitswoche des Jahres.
      Beispiel: Im Falle eines Arbeitsvertrags, der eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und die Arbeit an allen 11 Feiertagen des Jahres vorsieht, muss der Arbeitnehmer lediglich 36 Stunden pro Arbeitswoche leisten, wird jedoch für 40 Stunden bezahlt.
Hotel- und Gastronomiegewerbe: Vergütung der Arbeit an einem Feiertag, der mit einem normalen Arbeitstag zusammenfällt
Normale Vergütung 100 %
+ 2 Ruhe-/Urlaubstage
oder
+ ½ Ruhetag pro Woche
2 Tage
oder
½ Tag pro Woche
SUMME 100 % + 2 Tage
oder
100 % + ½ Tag pro Woche
Hotel- und Gastronomiegewerbe: Vergütung der Arbeit an einem Feiertag, der mit einem arbeitsfreien Werktag zusammenfällt
1 Ruhetag als Ausgleich 1 Tag
+ 2 Ruhe-/Urlaubstage
oder
+ ½ Ruhetag pro Woche
2 Tage
oder
½ Tag pro Woche
SUMME 3 Tage
oder
1 Tag + ½ Tag pro Woche

Jeder Arbeitgeber muss zudem die an Feiertagen geleisteten Arbeitsstunden sowie die entsprechenden Vergütungen in ein spezielles Register oder eine spezielle Datei (die bei einer Kontrolle des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (Inspection du travail et des mines - ITM) vorzulegen sind) eintragen.

Jugendschutz

Jugendliche dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht arbeiten, außer im Falle höherer Gewalt oder wenn die Existenz oder die Sicherheit des Unternehmens es erfordern:

  • um eine wesentliche Beeinträchtigung des ordentlichen Betriebs des Unternehmens zu verhindern;
  • und wenn der Rückgriff auf erwachsene Arbeitnehmer nicht möglich ist.

Der Arbeitgeber muss die Arbeit an einem Feiertag in diesem Fall dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt melden.

Verlängerte Genehmigung für Sonn- und Feiertagsarbeit

Der Arbeitgeber kann beim Minister für Arbeit und Beschäftigung eine verlängerte Genehmigung für Sonn- und Feiertagsarbeit von Jugendlichen (Auszubildenden) in den folgenden Einrichtungen beantragen:

  • Hotels, Restaurants, Cafés, Steh- und Sitzverzehrstellen;
  • Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen für Senioren und/oder Pflegebedürftige;
  • Kinderheime und im Bereich der Erziehung und Betreuung von Kindern tätige Einrichtungen.

Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung ist auf dem dem Arbeitgeber ausgehändigten Dokument vermerkt.

Ausgleichsruhezeit und Vergütung

Im Falle einer Genehmigung für Feiertagsarbeit muss der Arbeitgeber dem Jugendlichen für jeden gearbeiteten Feiertag Folgendes bewilligen:

  • die Vergütung entsprechend den Stunden, während derer er hätte arbeiten müssen, wenn kein Feiertag gewesen wäre;
  • die Vergütung der tatsächlich gearbeiteten Stunden;
  • einen Zuschlag von 100 % für jede gearbeitete Stunde;
  • und einen innerhalb der folgenden 12 Tage zu bewilligenden Ausgleichsruhetag.
Vergütung und Ausgleich der Arbeit eines Jugendlichen an einem Feiertag
Normale Vergütung (Stunden, die hätten gearbeitet werden müssen) 100 %
+ Vergütung der tatsächlich gearbeiteten Stunden 100 %
+ Zuschlag von 100 % der an einem Feiertag gearbeiteten Stunden 100 %
1 Ruhetag als Ausgleich 1 Tag
SUMME 300 % + 1 Tag

 

Zuständige Kontaktstellen

Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt

Es werden 2 von 5 Stellen angezeigt

Ministerium für Arbeit

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