Saisonarbeitsvertrag
Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert
Unternehmen, die jedes Jahr zur gleichen Zeit bestimmte Arbeiten entsprechend der jeweiligen Saison oder der kollektiven Lebensweisen (Tourismus usw.) durchführen müssen, können auf Saisonarbeitsverträge zurückgreifen.
Der Saisonarbeitsvertrag ist ein spezieller befristeter Arbeitsvertrag, der bestimmten Sondervorschriften unterliegt.
Er dient nicht dazu, eine temporäre Zunahme der normalen Geschäftstätigkeit des Unternehmens auszugleichen, sondern um spezielle Arbeiten auszuführen, die nicht das ganze Jahr über durchgeführt werden.
Voraussetzungen
Saisonarbeitsverträge dürfen nur für die Verrichtung von Saisonarbeiten abgeschlossen werden, d. h. für folgende Tätigkeiten:
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ernte oder Weinlese;
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung der geernteten Produkte;
- Animateur im Bereich von Freizeitaktivitäten und Ferienlagern;
- Fremdenführer und Führer bei Besichtigungen;
- Aufsicht und Unterhalt von Freibädern und Campingplätzen;
- Tätigkeiten in Einzelhandelsläden, Hotels und Restaurants, die nur während einer bestimmten Zeit des Jahres geöffnet sind;
- Tätigkeiten in Einzelhandelsläden, Hotels und Restaurants, deren Geschäftstätigkeit in der Hauptsaison regelmäßig und absehbar zunimmt;
- Tätigkeiten in Luftfahrt- und Personentransportunternehmen, deren Geschäftstätigkeit in der Hauptsaison regelmäßig und absehbar zunimmt.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Bevor er einen neuen Arbeitnehmer einstellt und einen Arbeitsvertrag abschließt, muss jeder Arbeitgeber eine Meldung der freien Stelle bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) vornehmen.
Anhand dieser Meldung kann die ADEM überprüfen, ob es konkret Arbeitsuchende gibt, die über ein Vorrecht auf Einstellung verfügen.
Vorgehensweise und Details
Medizinische Untersuchung vor der Einstellung
Saisonarbeiter, die keinen risikobehafteten Arbeitsplatz haben, müssen lediglich im Besitz einer von ihrem Hausarzt in ihrem Herkunftsland oder einem in Luxemburg zugelassenen Allgemeinmediziner ausgestellten Eignungszeugnisses sein.
Diejenigen, die eine risikobehaftete Tätigkeit ausüben, müssen sich einer medizinischen Einstellungsuntersuchung bei einem Arbeitsmediziner des Arbeitsmedizinischen Dienstes unterlegen, bei dem der Arbeitgeber Mitglied ist.
Dauer
Während eines Bezugszeitraums von 12 aufeinanderfolgenden Monaten darf der Saisonarbeitsvertrag nicht für mehr als 10 Monate, einschließlich Verlängerungen, abgeschlossen werden.
Der Saisonarbeitsvertrag muss nicht unbedingt ein genau festgelegtes Ablaufdatum enthalten.
Er kann ein bedingtes Ablaufdatum vorsehen, muss in diesem Fall jedoch die Mindestdauer angeben, für die er abgeschlossen wird. Er endet mit Erreichen des Ziels, für welches er abgeschlossen wurde.
Zwingende Angaben und Probezeit
Mit Ausnahme einiger Sonderbestimmungen bezüglich der Dauer, muss der Saisonarbeitsvertrag sowohl hinsichtlich der zwingenden Angaben als auch der Probezeit gemäß den gleichen Vorschriften abgefasst werden, wie der befristete Arbeitsvertrag.
Arbeitsbedingungen des Saisonarbeiters
Saisonarbeiter haben die gleichen Rechte wie die anderen Arbeitnehmer.
Im Hotel- und Gastronomiegewerbe (HORECA) gelten jedoch Sonderbestimmungen in Bezug auf die Arbeitszeit und den bezahlten Urlaub.
Saisonarbeiter, die an gesetzlichen Feiertagen arbeiten, können für jeden gearbeiteten gesetzlichen Feiertag folgendermaßen entschädigt werden:
- entweder durch die Bewilligung von 2 bezahlten Ruhetagen innerhalb von 6 Monaten;
- oder durch die Bewilligung von 2 zusätzlichen bezahlten Urlaubstagen;
- oder für alle gearbeiteten gesetzlichen Feiertage durch die Bewilligung eines halben vergüteten Ruhetags pro Woche während des ganzen Jahres.
Diese Ruhetage werden zusätzlich zu der wöchentlichen Ruhezeit von 44 Stunden bewilligt.
Ablauf des Saisonarbeitsvertrags
Der Saisonarbeitsvertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Dauer oder Erreichen des Ziels, für welches er abgeschlossen wurde.
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer demnach nicht im Voraus über das Ende des Arbeitsverhältnisses informieren oder eine Vorankündigung zukommen lassen. Die beiden Parteien können diesbezüglich auch andere Vereinbarungen treffen, vorausgesetzt diese Vereinbarungen sind zu Gunsten des Arbeitnehmers.
Bei Ablauf des Saisonarbeitsvertrags haben der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber 3 Möglichkeiten:
- das Arbeitsverhältnis nicht fortzusetzen;
- das Arbeitsverhältnis in Form eines unbefristeten Arbeitsvertrags fortzusetzen;
- das Arbeitsverhältnis in Form eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags fortzusetzen.
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Form eines unbefristeten Arbeitsvertrags
Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags in Form eines unbefristeten Arbeitsvertrags fortgesetzt, gibt es 2 Möglichkeiten:
- der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer setzen ihr Arbeitsverhältnis unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Verpflichtungen fort, wie im Saisonarbeitsvertrag vorgesehen;
- der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer handeln einen neuen Arbeitsvertrag mit neuen Bedingungen und Verpflichtungen aus, welcher den Saisonarbeitsvertrag ersetzt.
In beiden Fällen darf keine Probezeit im neuen unbefristeten Arbeitsvertrag vorgesehen sein.
Die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers muss ab Beginn des 1. Saisonarbeitsvertrags berücksichtigt werden.
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Form eines befristeten Arbeitsvertrags
Verlängerung des Saisonarbeitsvertrags
Selbst wenn er von Saison zu Saison verlängert wird, ist der Saisonarbeitsvertrag ein befristeter Arbeitsvertrag.
Der Arbeitgeber kann während einer unbegrenzten Anzahl an Saisons einen Saisonarbeitsvertrag mit dem gleichen Arbeitnehmer abschließen.
Wenn der Saisonarbeitsvertrag jedoch eine Verlängerung auf die nächste Saison vorsieht und das Arbeitsverhältnis eines und desselben Arbeitnehmers mit einem und demselben Arbeitgeber sich mehr als 2 Mal wiederholt, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet.
Ein Arbeitgeber, der den gleichen Arbeitnehmer nach 3 aufeinanderfolgenden Saisons trotz Verlängerungsklausel nicht ein 4. Mal einstellen möchte, muss den Arbeitnehmer entlassen.
Aufeinanderfolge von Saisonarbeitsverträgen
Im Falle eines Saisonarbeitsvertrags muss der Arbeitgeber die für den befristeten Arbeitsvertrag vorgesehene Karenzzeit nicht einhalten, selbst wenn es sich bei dem Saisonarbeiter um eine Zeitarbeitskraft handelt. Er kann dem Arbeitnehmer, dessen Saisonarbeitsvertrag abgelaufen ist, demnach sofort einen neuen Saisonarbeitsvertrag anbieten, sofern er die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Dauer und der Verlängerung des Saisonarbeitsvertrags einhält.
Beispiel: Ein Arbeitgeber bietet seinem Arbeitnehmer ab dem 1. Mai für die Dauer von 4 Monaten einen Saisonarbeitsvertrag an. Dieser Vertrag endet also am 31. August. Nach Ablauf des Vertrags verlängert der Arbeitgeber ihn für die Dauer von 2 Monaten. Am 31. Oktober verlängert er ihn erneut für die Dauer von 2 Monaten.
Obwohl der Saisonarbeitsvertrag bereits 2 Mal verlängert wurde, muss der Arbeitgeber keine Karenzzeit einhalten. Am 31. Dezember bietet er demnach eine neue Vertragsverlängerung für die Dauer von 2 Monaten an.
Bei Ablauf des Saisonarbeitsvertrags Ende Februar kann der Arbeitgeber ihn nicht mehr in Form eines Saisonarbeitsvertrags für März und April verlängern, denn seine Dauer für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. April beträgt bereits 10 Monate.
Kündigung des Saisonarbeitsvertrags
Die Kündigung des Saisonarbeitsvertrags unterliegt den gleichen Modalitäten wie die Kündigung des befristeten Arbeitsvertrags.
Zuständige Kontaktstellen
-
Handwerkskammer2, circuit de la Foire Internationale
L-1016 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
B.P. 1604
Tel. : (+352) 42 67 67-1Fax : (+352) 42 67 87 -
Handwerkskammer – Unternehmensbörse2, circuit de la Foire Internationale
L-1347 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 1604 / L-1016
Tel. : (+352) 42 67 67 - 1Fax : (+352) 42 67 87 -
Team „Contact Entreprise“ der Handwerkskammer Luxemburg2, circuit de la Foire Internationale
L-1347 Luxemburg-Kirchberg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 1604 / L-1016
-
Entreprise Europe Network2, circuit de la Foire Internationale
L-1347 Luxemburg-Kirchberg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 1604 / L-1016
Tel. : (+352 ) 42 67 67-366Fax : (+352) 42 67 87
-
Arbeitnehmerkammer18, rue Auguste Lumière
L-1950 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 1263 / L-1012 Luxemburg
Tel. : (+352) 27 494 200Fax : (+352) 27 494 250Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr
-
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt3, rue des Primeurs
L-2361 Strassen
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247 76100Fax : (+352) 247 96100Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr -
Regionalstelle Diekirch2, rue Clairefontaine
L-9220 Diekirch
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247 76100Fax : (+352) 247 96100Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr -
Regionalstelle Esch/Alzette1, boulevard de la Porte de France
L-4360 Esch-sur-Alzette
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247 76100Fax : (+352) 247 96100Werktags von 8.30 bis 10.00 Uhr -
Regionalstelle Strassen3, rue des Primeurs
L-2361 Strassen
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247 76100Fax : (+352) 247 96100Werktags von 8.30 bis 11.30 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr -
Regionalstelle Wiltz20, route de Winseler
L-9577 Wiltz
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-76100Fax : (+352) 247-96100Mittwoch, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr
-
Handelskammer
-
Handelskammer7, rue Alcide de Gasperi
L-2981 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 42 39 39-1Fax : (+ 352) 43 83 268.00–12.00 Uhr und 14.00–18.00 Uhr -
Unternehmensbörse der Handelskammer7, rue Alcide de Gasperi
L-2981 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352 ) 42 39 39-362Fax : (+352) 42 39 39-824 -
Programm Business MentoringHouse of Startups, 9, rue du Laboratoire
L-1911 Luxemburg
Koordinatorin: Frau Rachel Gaessler
Tel. : (+352) 28 81 00 18 -
Entreprise Europe Network7, rue Alcide de Gasperi
L-2981 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352 ) 42 39 39-333Fax : (+352) 43 83 26 -
Sekretariat der Initiative Krisen-Impfstoff (VaccinAntiCrise)
L-2981 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 42 39 39-440Fax : (+352) 42 39 39-824