Wiedereingliederungsvertrag

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Der Wiedereingliederungsvertrag (contrat de réinsertion-emploi) ist eine Beschäftigungsmaßnahme zur Förderung der beruflichen Wiedereingliederung der schwächsten Personengruppen auf dem Arbeitsmarkt, das heißt:

  • der Arbeitsuchenden ab 45 Jahren;
  • der Arbeitnehmer mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit;
  • der Arbeitnehmer mit Behinderung.

Die Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l’emploi - ADEM) kann daher den Abschluss eines Wiedereingliederungsvertrags zwischen einem Arbeitsuchenden und einem Arbeitgeber anbieten.

Dieser Vertrag, der einen Wechsel zwischen praktischen und theoretischen Aus-/Weiterbildungsinhalten vorsieht, ermöglicht es:

  • den Arbeitgebern, ihre Erfahrungen weiterzugeben und älteren Arbeitsuchenden sowie Arbeitnehmern mit Behinderung oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit eine reale Beschäftigungsperspektive zu geben;
  • den Arbeitsuchenden, ihre Fähigkeiten gezielt unter Beweis zu stellen und gleichzeitig neue Kompetenzen zu erwerben.

Der Wiedereingliederungsvertrag wird für eine Dauer von 12 Monaten geschlossen.

Betroffene Personen

Der Wiedereingliederungsvertrag wird zwischen der Arbeitsagentur, dem Arbeitsuchenden und dem Arbeitgeber geschlossen.

Er kann mit Arbeitsuchenden abgeschlossen werden, die:

Voraussetzungen

Um in den Genuss des Wiedereingliederungsvertrags zu gelangen, muss der Arbeitsuchende seit mindestens einem Monat bei der ADEM gemeldet sein.

Arbeitgeber, die einen Wiedereingliederungsvertrag mit einem Arbeitsuchenden abschließen möchten, müssen ihm nach Ablauf des Vertrags eine reale Beschäftigungsperspektive bieten können.

Diesbezüglich prüft die ADEM, ob der Arbeitgeber eine geeignete Betreuung leisten kann und ob eine reale Beschäftigungsperspektive besteht.

Vorgehensweise und Details

Abschluss des Vertrags

Arbeitgeber, die einen solchen Vertrag mit einem Arbeitsuchenden abschließen möchten, müssen sich an den Arbeitgeber-Service der ADEM wenden und die freie Stelle melden.

Modalitäten des Vertrags

Dauer des Vertrags

Der Wiedereingliederungsvertrag wird für einen Zeitraum von 12 Monaten geschlossen.

Will der Arbeitgeber oder der Arbeitsuchende den Wiedereingliederungsvertrag vor Ablauf der vorgesehenen Vertragsdauer beenden, muss er dies schriftlich unter Darlegung der Gründe bei der ADEM beantragen. Ein Wiedereingliederungsvertrag kann nur mit vorheriger Zustimmung der ADEM vorzeitig beendet werden.

Wird der Vertrag im Anschluss an ein Berufsbildungspraktikum (stage de professionnalisation) abgeschlossen, so wird die Praktikumsdauer bei der Berechnung der 12 Monate berücksichtigt.

Tätigkeit des Tutors

Der Wiedereingliederungsvertrag ermöglicht den Arbeitsuchenden, ihre Fähigkeiten gezielt unter Beweis zu stellen und gleichzeitig neue Kompetenzen zu erwerben.

Hierzu muss der Arbeitgeber einen Tutor bestimmen, der den Arbeitsuchenden während der gesamten Dauer des Wiedereingliederungsvertrags unterstützt und betreut.

Das Unternehmen, der Tutor und der Arbeitsuchende müssen innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung des Vertrags einen Aus-/Weiterbildungsplan erstellen. Eine Kopie dieses Plans ist an den Arbeitgeber-Service der ADEM zu schicken.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die ADEM während der Dauer des Vertrags über sämtliche Änderungen zu informieren (per Telefon, E-Mail, Fax, Post usw.).

Urlaubsanspruch

Der Arbeitsuchende hat während der Dauer des Wiedereingliederungsvertrags Anspruch auf 2 Urlaubstage pro Monat.

Arbeitszeit

Arbeitsuchende, die im Rahmen eines Wiedereingliederungsvertrags Nachtarbeit verrichten, Überstunden leisten oder an Sonn- und Feiertagen arbeiten, unterliegen wie jeder Arbeitnehmer des Unternehmens den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Finanzieller Aspekt

Die ADEM übernimmt jeden Monat die Zahlung der Vergütung des Arbeitsuchenden.

Die Vergütung unterliegt den für Löhne/Gehälter vorgesehenen Steuer- und Sozialabgaben, wobei der Arbeitgeberanteil vom Beschäftigungsfonds (Fonds pour l’emploi) übernommen wird.

Damit die ADEM die Zahlungen an die Arbeitsuchenden innerhalb vertretbarer Fristen veranlassen kann, muss der Arbeitgeber ihr jeden Monat eine entsprechende Anwesenheitsmeldung übermitteln. Außerdem muss er die ADEM informieren, sobald sich die Situation des Arbeitsuchenden in irgendeiner Weise geändert hat.

Auf der Grundlage der von der ADEM erstellten Rechnung muss der Arbeitgeber jeden Monat einen Anteil in Höhe von 50 % des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer an die ADEM zahlen.

Dieser Anteil wird auf 35 % des Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer gesenkt, wenn Arbeitsuchende des in der Branche des Arbeitgebers unterrepräsentierten Geschlechts beschäftigt werden.

Hinweis: Der vom Arbeitgeber monatlich an die ADEM zu zahlende Anteil beläuft sich bis einschließlich 30. Juni 2022 auf:

  • 50 % des sozialen Mindestlohns (salaire social minimum - SSM) für nicht qualifizierte Arbeitnehmer bei Beschäftigung von Arbeitsuchenden zwischen 30 und unter 45 Jahren;
  • 35 % des SSM für nicht qualifizierte Arbeitnehmer bei Beschäftigung von Arbeitsuchenden:
    • die mindestens 45 Jahre alt sind, sich in einer externen Wiedereingliederung befinden, als behinderte Arbeitnehmer anerkannt wurden; oder
    • deren Geschlecht in dem Berufsfeld unterrepräsentiert ist.

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitsuchenden auf freiwilliger Basis eine Leistungsprämie zahlen.

Vertragsende

Nach Ende des Wiedereingliederungsvertrags muss der Arbeitgeber die ADEM schriftlich über die Möglichkeiten zur Eingliederung des Arbeitsuchenden im Unternehmen informieren.

Der Arbeitsuchende wird eingestellt

Wird der Arbeitsuchende nach Ablauf des Wiedereingliederungsvertrags im Unternehmen eingestellt, so ist die Dauer dieses Vertrags sowie gegebenenfalls auch die Dauer des Berufsbildungspraktikums als Probezeit anzurechnen. Gegebenenfalls kann der Arbeitgeber eine Beihilfe für die Einstellung von älteren Arbeitslosen oder Langzeitarbeitslosen beantragen.

Der Arbeitsuchende wird nicht eingestellt

Wird der Arbeitsuchende nach Ablauf des Wiedereingliederungsvertrags nicht eingestellt, muss der Arbeitgeber die ADEM schriftlich über die während der Dauer des Wiedereingliederungsvertrags erworbenen Kenntnisse und über eventuell festgestellte Defizite informieren.

Arbeitgeber, die innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Wiedereingliederungsvertrags Personal einstellen wollen, müssen vorrangig den ehemaligen Begünstigten eines Wiedereingliederungsvertrags einstellen. Voraussetzung ist, dass dieser die geforderten Qualifikationen und das entsprechende Profil mitbringt.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitsuchenden rechtzeitig über die Stelle informieren. Daraufhin hat der Arbeitsuchende 8 Tage Zeit, um zu- oder abzusagen.

Eine Absage wird als Ablehnung einer angemessenen Beschäftigung gewertet und zieht die gesetzlich vorgesehenen Sanktionen nach sich.

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