Meldung einer freien Stelle

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Jeder Arbeitgeber, der Personal einstellen möchte, muss die freie Stelle bei der ADEM melden.

Die Meldung einer freien Stelle bei der ADEM nimmt nur wenig Zeit in Anspruch und gewährleistet eine effiziente Unterstützung bei der Suche nach Arbeitskräften. Ein Team von Beratern steht dem Arbeitgeber je nach Branche (Industrie, Bauwesen, Finanzwesen, Handwerk, Reinigungswesen, Handel, Horeca, IT, Zeitarbeit, Gesundheitswesen usw.) mit Rat und Tat bei der Stellenbesetzung zur Seite.

Zielgruppe

Die Meldung einer freien Stelle ist von jedem Arbeitgeber durchzuführen (unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt), der eine der folgenden Personen einstellen möchte:

  • Arbeitnehmer;
  • Selbstständiger;
  • Arbeitnehmer aus einem Drittstaat;
  • Arbeitnehmer mit einer Behinderung oder in einer Wiedereingliederungsmaßnahme.

Vorgehensweise und Details

Meldung einer freien Stelle

Jeder Arbeitgeber, der Personal einstellen möchte, muss die freie Stelle bei der ADEM melden. Diese Meldung muss mindestens 3 Werktage vor der Veröffentlichung der entsprechenden Stellenanzeige in der Presse oder einem sonstigen Kommunikationsmedium erfolgen.

Nach Eingang der Stellenmeldung schickt die ADEM dem Arbeitgeber per E-Mail eine Empfangsbestätigung mit dem Namen des Arbeitgeber-Beraters, der für Fragen bezüglich der Einstellung zur Verfügung steht.

Das Stellenangebot ist 2 Monate lang gültig. Nach Ablauf dieser Zeit wird das Angebot automatisch geschlossen. Hat der Arbeitgeber keinen geeigneten Bewerber gefunden und möchte daher das Stellenangebot verlängern, muss er sich an den Arbeitgeber-Service (Service employeurs) der ADEM wenden.

Im Rahmen der Meldung einer freien Stelle bei der ADEM können Unternehmen, die ihre Suche nach Bewerbern ausweiten möchten, ihr Angebot über EURES, das europäische Portal zur beruflichen Mobilität, verbreiten lassen.

Einstellung eines Arbeitnehmers aus einem Drittstaat

Jeder Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer aus einem Drittstaat einstellen möchte, muss zwingend:

  • die freie Stelle bei der ADEM melden; und
  • eine Bescheinigung für diese Stelle beantragen, die ihn dazu berechtigt, einen Arbeitnehmer aus einem Drittstaat einzustellen.

Die Bescheinigung kann wie folgt beantragt werden:

  • direkt bei der Meldung der freien Stelle; oder
  • zu einem späteren Zeitpunkt während der gesamten Gültigkeitsdauer des Stellenangebots (2 Monate, außer bei vorzeitiger Schließung des Angebots oder bei einem Antrag auf Verlängerung).

In diesem Fall ist die Einheit für Drittstaatsangehörige (Cellule ressortissant de pays tiers) des Arbeitgeber-Service der ADEM per E-Mail zu kontaktieren: info@adem.etat.lu.

Es wird keine Bescheinigung für ein geschlossenes Stellenangebot ausgestellt.

Für den Erhalt einer Bescheinigung gibt es 2 mögliche Fälle:

Fall 1: Beantragung einer Bescheinigung für einen Beruf mit starkem Arbeitskräftemangel

Bezieht sich die gemeldete Stelle auf einen Beruf, der in der jährlich von der ADEM veröffentlichten Liste der Mangelberufe steht, wird die Bescheinigung dem Arbeitgeber innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Empfangsbestätigung des entsprechenden Antrags ausgestellt.

Fall 2: Beantragung einer Bescheinigung für einen Beruf ohne starken Arbeitskräftemangel

Bezieht sich die gemeldete Stelle nicht auf einen Beruf in der Liste der Mangelberufe, hat die ADEM 7 Werktage ab der Empfangsbestätigung des Antrags auf Erhalt einer Bescheinigung Zeit, um zu prüfen, ob gemeldete Arbeitsuchende für die entsprechende Stelle zur Verfügung stehen.

Stellt die ADEM nach Ablauf dieses Zeitraums fest, dass dem Arbeitgeber kein Arbeitsuchender vorgeschlagen werden kann, der das für die gemeldete Stelle erforderliche Profil erfüllt, stellt die ADEM dem Arbeitgeber die Bescheinigung binnen 5 Werktagen aus.

Kommt die ADEM zu dem Ergebnis, dass dem Arbeitgeber ein oder mehrere Arbeitsuchende vorgeschlagen werden können, hat sie weitere 15 Werktage Zeit, um dem Arbeitgeber dem Suchprofil entsprechende Arbeitsuchende vorzuschlagen.

Nach Zusendung des letzten Vermittlungsvorschlags wird die ADEM dem Arbeitgeber mitteilen, dass er einen Monat Zeit hat, um Feedback zu den vorgeschlagenen Arbeitsuchenden zu geben.

  1. Wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Abgabe einer begründeten Erklärung für die Ablehnung des Arbeitsuchenden nachgekommen ist und die ADEM nach Ablauf dieser neuen Frist feststellt, dass sie ihm keinen Arbeitsuchenden vorschlagen kann, der das erforderliche Profil für die gemeldete Stelle erfüllt, wird sie die Bescheinigung innerhalb von 10 Werktagen ausstellen.
  2. Wenn der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder die ADEM feststellt, dass ein Arbeitsuchender, der das erforderliche Profil für die gemeldete Stelle erfüllt, vorgeschlagen wurde, wird sie den Antrag auf Erhalt einer Bescheinigung binnen 10 Werktagen ablehnen.

Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt 3 Monate und kann nicht verlängert werden.

Einstellung von Arbeitnehmern mit einer Behinderung oder in einer Wiedereingliederungsmaßnahme

Jeder Arbeitgeber des Privatsektors, der mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt, ist verpflichtet, mindestens einen Vollzeitarbeitnehmer einzustellen, der als behinderter Arbeitnehmer anerkannt ist. Diese Quote steigt bei Arbeitgebern mit mindestens 50 Beschäftigten auf 2 % der Belegschaft und bei Arbeitgebern mit mindestens 300 Beschäftigten auf 4 % der Belegschaft.

Arbeitgeber, die mehr als die vorgeschriebene Anzahl an behinderten Arbeitnehmern beschäftigen, gelangen für diese Arbeitnehmer in den Genuss einer Befreiung des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen.

Unter bestimmten Bedingungen können Arbeitgeber, die einen behinderten Arbeitnehmer einstellen, in den Genuss einer Beteiligung an den Lohnkosten oder eines Zuschusses für die Einrichtung des Arbeitsplatzes gelangen.

Bewerbervorschläge der ADEM

Die Angebote, mit Ausnahme der Maßnahmen der ADEM wie zum Beispiel die Berufseinführungsverträge oder die Wiedereingliederungsverträge, werden anonymisiert an den Informationssäulen der ADEM und auf der Plattform JobBoard des Beschäftigungsportals veröffentlicht.

Das JobBoard ist eine interaktive Online-Plattform, die Arbeitsuchende und Arbeitgeber in Luxemburg zusammenbringt. Sie steht jeder Person offen, die auf der Suche nach einer Arbeit ist (ob sie bei der ADEM gemeldet ist oder nicht).

Unternehmen, die über das JobBoard eine freie Stelle bei der ADEM melden, haben die Wahl zwischen:

  • einer eingeschränkten Verbreitung (den bei der ADEM gemeldeten Arbeitsuchenden vorbehalten und mit Vorauswahl durch einen Berater); und
  • einer öffentlichen Verbreitung für eine größere Reichweite (für alle Arbeitsuchenden, unabhängig davon, ob sie bei der ADEM gemeldet sind oder nicht).

Wenn die ADEM einen dem Anforderungsprofil des Arbeitgebers entsprechenden Bewerber in ihrer Kartei hat, schickt sie:

  • dem Arbeitsuchenden eine Meldeaufforderung (carte d'assignation), in der er aufgefordert wird, sich mit dem Arbeitgeber gemäß den von diesem festgelegten Modalitäten in Verbindung zu setzen;
  • dem Arbeitgeber einen Bewerbervorschlag.

Unabhängig von seiner Entscheidung (Einstellung oder Ablehnung des Bewerbers) muss der Arbeitgeber der ADEM den ordnungsgemäß ausgefüllten Bewerbervorschlag unter Angabe seiner Beweggründe zurückschicken.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Arbeitgeber-Service

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Ermittlung des Personalbedarfs Anmeldung des Arbeitgebers Recht auf vorrangige Wiedereinstellung

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

  • Code du travail, Livre V, Titre VI, Chapitre II
  • Loi modifiée du 12 février 1999

    portant diverses mesures en faveur de l'emploi des jeunes

  • Loi du 18 janvier 2012

    1. portant création de l'Agence pour le développement de l'emploi; 2. modifiant - le Code du travail; - la loi modifiée du 22 juin 1963 fixant le régime des traitements des fonctionnaires de l'Etat; - la loi modifiée du 30 juin 1976 portant 1. création d'un fonds pour l'emploi; 2. réglementation de l'octroi des indemnités de chômage complet; - la loi modifiée du 29 août 2008 sur la libre circulation des personnes et l'immigration; 3. abrogeant la loi modifiée du 21 février 1976 concernant l'organisation et le fonctionnement de l'Administration de l'emploi et portant création d'une Commission nationale de l'emploi

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