Meldung einer freien Stelle

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Arbeitgeber, die Personal einstellen möchten, müssen die freie Stelle bei der ADEM melden.

Wenn Sie Personal einstellen möchten, müssen Sie die freie Stelle bei der ADEM melden.

Die Meldung eines Stellenangebots bei der ADEM ist schnell und garantiert Ihnen eine effiziente Unterstützung bei der Suche nach Arbeitskräften. Ein Team von branchenspezialisierten Arbeitgeber-Beratern (Industrie, Bau, Finanzen, Handwerk, Reinigung, Handel, Horeca, IT, Zeitarbeit, Gesundheit usw.) steht Ihnen bei der Stellenbesetzung mit Rat und Tat zur Seite.

Betroffene Personen

Als Arbeitgeber (natürliche oder juristische Person) müssen Sie eine freie Stelle melden, wenn Sie eine der folgenden Personen einstellen möchten:

  • Arbeitnehmer;
  • Selbstständige;
  • Arbeitnehmer aus einem Drittstaat;
  • Arbeitnehmer mit einer Behinderung oder in einer Wiedereingliederungsmaßnahme.

Vorgehensweise und Details

Meldung einer freien Stelle

Wenn Sie Personal einstellen möchten, müssen Sie die freie Stelle bei der ADEM melden. Diese Meldung muss mindestens 3 Werktage vor der Veröffentlichung der entsprechenden Stellenanzeige in der Presse oder einem sonstigen Kommunikationsmedium erfolgen.

Nach Eingang Ihrer Meldung schickt die ADEM Ihnen per E-Mail eine Empfangsbestätigung mit dem Namen des Arbeitgeber-Beraters, der Ihnen für Fragen bezüglich der Stellenbesetzung zur Verfügung steht.

Ihr Stellenangebot ist 2 Monate lang gültig. Nach Ablauf dieser Zeit wird es automatisch geschlossen.

Wenn Sie innerhalb dieser Frist keinen geeigneten Bewerber gefunden haben und die Laufzeit Ihres Stellenangebots verlängern möchten, wenden Sie sich einfach an den Arbeitgeber-Service (Service employeurs) der ADEM.

Beim Ausfüllen des ADEM-Formulars zur Meldung einer freien Stelle haben Sie auch die Möglichkeit, Ihr Stellenangebot auf EURES, dem europäischen Portal zur beruflichen Mobilität, zu veröffentlichen, wodurch Sie Ihre Suche nach Bewerbern ausweiten können.

Einstellung eines Arbeitnehmers aus einem Drittstaat

Wenn Sie als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aus einem Drittstaat einstellen möchten, müssen Sie zwingend:

  • die freie Stelle bei der ADEM melden; und
  • eine Bescheinigung für diese Stelle beantragen, die Sie dazu berechtigt, einen Arbeitnehmer aus einem Drittstaat einzustellen.

Beantragen können Sie diese Bescheinigung:

  • direkt im Rahmen der Meldung der freien Stelle; oder
  • zu einem späteren Zeitpunkt während der gesamten Gültigkeitsdauer des Stellenangebots (2 Monate, sofern das Angebot nicht vorzeitig beendet oder eine Verlängerung beantragt wird).

Zu diesem Zweck können Sie sich per E-Mail an die Abteilung für Drittstaatsangehörige (Cellule ressortissant de pays tiers) des Arbeitgeber-Service der ADEM wenden: info@adem.etat.lu.

Für ein geschlossenes Stellenangebot wird keine Bescheinigung ausgestellt.

Erhalt der Bescheinigung

Für den Erhalt einer Bescheinigung gibt es 2 mögliche Fälle.

Fall 1: Beantragung einer Bescheinigung für einen Mangelberuf

Bezieht sich die gemeldete Stelle auf einen Beruf aus der Liste der Mangelberufe, die jährlich von der ADEM veröffentlicht wird, erhalten Sie die Bescheinigung innerhalb von 5 Werktagen nach der Bestätigung des Eingangs Ihres Antrags auf Ausstellung einer Bescheinigung.

Fall 2: Beantragung einer Bescheinigung für einen Beruf, der kein Mangelberuf ist

Bezieht sich die von Ihnen gemeldete Stelle nicht auf einen Beruf aus der Liste der Mangelberufe, hat die ADEM ab der Bestätigung des Eingangs des Antrags auf Ausstellung einer Bescheinigung 7 Werktage Zeit, um zu prüfen, ob registrierte Arbeitsuchende für die gemeldete Stelle zur Verfügung stehen.

Stellt die ADEM nach Ablauf dieses Zeitraums fest, dass Ihnen kein Arbeitsuchender vorgeschlagen werden kann, der das Anforderungsprofil für die gemeldete Stelle erfüllt, stellt die ADEM Ihnen die Bescheinigung binnen 5 Werktagen aus.

Kommt die ADEM zu dem Schluss, dass ein oder mehrere Arbeitsuchende für Sie geeignet sein könnten, hat die ADEM weitere 15 Werktage Zeit, um Ihnen Arbeitsuchende vorzuschlagen, die dem gesuchten Profil entsprechen.

Nach Zusendung des letzten Vorschlags wird die ADEM Ihnen mitteilen, dass Sie einen Monat Zeit haben, um eine Rückmeldung zu den vorgeschlagenen Arbeitsuchenden zu geben.

  1. Wenn Sie der Verpflichtung nachgekommen sind, die Gründe für die Ablehnung des Arbeitsuchenden zu erläutern, und die ADEM nach Ablauf dieser neuen Frist feststellt, dass sie Ihnen keinen Arbeitsuchenden vorschlagen kann, der das Anforderungsprofil für die gemeldete Stelle erfüllt, wird die ADEM Ihnen die Bescheinigung binnen 10 Werktagen ausstellen.
  2. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen oder die ADEM feststellt, dass Ihnen ein Arbeitsuchender vorgeschlagen wurde, der das Anforderungsprofil für die gemeldete Stelle erfüllt, wird die ADEM den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung binnen 10 Werktagen ablehnen.

Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt 3 Monate und kann nicht verlängert werden.

Einstellung von Arbeitnehmern mit einer Behinderung oder in einer Wiedereingliederungsmaßnahme

Wenn Sie ein Arbeitgeber im Privatsektor sind, der mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt, sind Sie verpflichtet, mindestens eine als behinderter Arbeitnehmer anerkannte Person vollzeitlich zu beschäftigen. Diese Quote steigt bei Arbeitgebern mit mindestens 50 Beschäftigten auf 2 % der Belegschaft und bei Arbeitgebern mit mindestens 300 Beschäftigten auf 4 % der Belegschaft.

Wenn Sie mehr als die vorgeschriebene Anzahl behinderter Arbeitnehmer beschäftigen, gelangen Sie für diese Arbeitnehmer in den Genuss einer Befreiung vom Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen.

Unter bestimmten Bedingungen können Arbeitgeber, die einen behinderten Arbeitnehmer einstellen, einen Lohnkostenzuschuss oder einen Zuschuss für die Anpassung des Arbeitsplatzes erhalten.

Bewerbervorschläge der ADEM

Die Stellenangebote, mit Ausnahme der ADEM-Maßnahmen wie zum Beispiel die Berufseinführungs- und Wiedereinstiegsverträge, werden anonym an folgenden Stellen veröffentlicht:

  • an den Informationssäulen der ADEM; und
  • auf der Plattform JobBoard des Beschäftigungsportals.

Das JobBoard ist eine interaktive Online-Plattform, die Sie mit Arbeitsuchenden in Luxemburg zusammenbringt. Sie steht jeder Person offen, die auf der Suche nach einer Arbeit ist (ob sie bei der ADEM gemeldet ist oder nicht).

Wenn Sie eine freie Stelle bei der ADEM auf dem JobBoard melden, haben Sie die Wahl zwischen:

  • einer eingeschränkten Verbreitung (nur für bei der ADEM gemeldete Arbeitsuchende und mit einer Vorauswahl durch einen Berater); und
  • einer öffentlichen Verbreitung für eine größere Reichweite (für alle Arbeitsuchenden, unabhängig davon, ob sie bei der ADEM gemeldet sind oder nicht).

Wenn die ADEM einen Ihrem Anforderungsprofil entsprechenden Bewerber findet:

  • lässt sie dem Bewerber eine Vermittlungsbescheinigung (carte d'assignation) zukommen, in der er aufgefordert wird, sich gemäß den von Ihnen festgelegten Bedingungen bei Ihnen zu melden; und
  • macht sie Ihnen einen Bewerbervorschlag.

Unabhängig von Ihrer Entscheidung (Einstellung oder Ablehnung des Bewerbers) sind Sie verpflichtet, den Bewerbervorschlag ordnungsgemäß ausgefüllt und unter Angabe der Gründe für Ihre Entscheidung an die ADEM zurückzusenden.

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