Recht auf vorrangige Wiedereinstellung
Bei der Einstellung von neuem Personal muss der Arbeitgeber bestimmten Arbeitnehmerkategorien oder ehemaligen Arbeitnehmern des Unternehmens, die dem Anforderungsprofil entsprechen, Vorrang geben.
Hierzu müssen gegebenenfalls gewisse Modalitäten und Fristen eingehalten werden.
Zielgruppe
Ein Arbeitgeber, der neues Personal einstellen möchte, muss folgenden ehemaligen Mitarbeitern ein Vorrecht einräumen, sofern sie dem Anforderungsprofil (Ausbildung, Kompetenzen und Erfahrung) entsprechen:
- Arbeitnehmern, gegen die eine betriebsbedingte Kündigung ergangen ist;
- Arbeitnehmern, die ihre Arbeit nach ihrem Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub nicht wieder aufgenommen haben, um sich der Erziehung ihres Kindes zu widmen;
- Arbeitnehmern, die früher in den Genuss eines Berufseinführungsvertrags (contrat d'initiation à l'emploi - CIE) gekommen und die wieder arbeitslos geworden sind.
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Auszubildende, Arbeitnehmer, gegen die eine personenbedingte Kündigung (ordentlich oder außerordentlich) ergangen ist, Arbeitnehmer, die nach ihrem Mutterschafts-/Adoptionsurlaub aus einem anderen Grund gekündigt haben, als demjenigen, sich der Erziehung ihres Kindes widmen zu wollen, oder Arbeitnehmer, deren befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert werden kann, gelangen nicht in den Genuss dieses Anspruchs.
Fristen
Der Antrag auf vorrangige Wiedereinstellung ist innerhalb eines Jahres zu stellen:- für aus betriebsbedingten Gründen entlassene Arbeitnehmer, läuft die Frist ab dem tatsächlichen Weggang aus dem Unternehmen;
- für Arbeitnehmer, die infolge ihres Mutterschafts-/Adoptionsurlaubs gekündigt haben, läuft die Frist ab dem Ende ihres Mutterschafts-/Adoptionsurlaubs.
Vorgehensweise und Details
Antrag auf Wiedereinstellung seitens des Arbeitnehmers
Antrag von aus betriebsbedingten Gründen entlassenen Arbeitnehmern
Arbeitnehmer, gegen die eine betriebsbedingte Kündigung ergangen ist, verfügen über einen einjährigen Wiedereinstellungsanspruch ab dem Zeitpunkt des Verlassens des Unternehmens. Hierzu müssen sie ihren Wunsch, diesen Anspruch geltend zu machen, innerhalb eines Jahres nach ihrem Weggang erklären. Sie müssen schriftlich (formlos) mitteilen, dass Sie von diesem Recht Gebrauch machen wollen.
Antrag von Arbeitnehmern, die nach einem Mutterschafts-/Adoptionsurlaub gekündigt haben
Arbeitnehmer, die sich ganz der Erziehung ihres Kindes widmen wollten und deshalb nach ihrem Mutterschafts-/Adoptionsurlaub gekündigt haben, haben während des Jahres nach ihrem entsprechenden Antrag Anspruch auf eine vorrangige Wiedereinstellung.
Hierzu müssen sie ihren Wunsch, diesen Anspruch geltend zu machen, innerhalb eines Jahres nach ihrem Weggang schriftlich (Einschreiben mit Rückschein) äußern.
Dieser Anspruch auf vorrangige Wiedereinstellung ist nicht zu verwechseln mit einem unbezahlten Urlaub, nach welchem der Arbeitnehmer automatisch seine alte Stelle wieder antritt.
Antrag von ehemaligen Begünstigten eines Berufseinführungsvertrags (CIE)
Ehemalige Begünstige eines Berufseinführungsvertrags, die wieder arbeitslos geworden sind, haben ab dem Ende ihres Vertrags und während einer der Dauer des Vertrags entsprechenden Dauer ohne besondere Formalitäten Anspruch auf eine vorrangige Wiedereinstellung.
Information über freie Stellen seitens des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, die als vorrangig geltenden Arbeitnehmer über jede ihren Qualifikationen entsprechenden freien Stellen zu informieren. Die Bewerbungen dieser Arbeitnehmer sind vorrangig zu behandeln.
Wird das nicht getan, kann die Haftung des Arbeitgebers ausgelöst werden und dieser zur Zahlung von Schadenersatz an den Arbeitnehmer verurteilt werden.
Der Anspruch auf vorrangige Wiedereinstellung ist jedoch keine Wiedereinstellungsgarantie. Dem Arbeitnehmer kann nicht garantiert werden, dass er wieder eingestellt wird oder dass er genau die gleiche Beschäftigung ausüben wird wie vor seiner Entlassung.
Er wird lediglich über die seinem Profil entsprechenden freien Stellen im Unternehmen informiert.
Inkenntnissetzung von aus betriebsbedingten Gründen entlassenen Arbeitnehmern
Der Arbeitgeber muss solche Arbeitnehmer schriftlich über jede ihrem Profil entsprechende freie Stelle informieren. Es wird empfohlen, die Stellenangebote per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen.
Inkenntnissetzung von Arbeitnehmern, die nach einem Mutterschafts-/Adoptionsurlaub gekündigt haben
Der Arbeitgeber muss solche Arbeitnehmer per Einschreiben mit Rückschein über jede ihrem Profil entsprechende freie Stelle informieren.
Information von ehemaligen Begünstigten eines Berufseinführungsvertrags (CIE)
Der Arbeitgeber muss solche Arbeitnehmer schriftlich über jede ihrem Profil entsprechende freie Stelle informieren. Es wird empfohlen, die Stellenangebote per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen.
Antwort auf die Stellenangebote seitens der Arbeitnehmer
Den Arbeitnehmern steht es frei, das vom Arbeitgeber unterbreitete Angebot einer Wiedereinstellung anzunehmen oder abzulehnen.
Im Falle einer Annahme wird zwischen den Parteien ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen.
Antwort von aus betriebsbedingten Gründen entlassenen Arbeitnehmern
Diese Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber ihre Entscheidung, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen, schriftlich zukommen lassen. Es wird empfohlen, die Antworten auf die Stellenangebote per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen.
Antwort von Arbeitnehmern, die nach einem Mutterschafts-/Adoptionsurlaub gekündigt haben
Diese Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber ihre Entscheidung, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen, per Einschreiben mit Rückschein zukommen lassen.
Im Falle einer Annahme muss der Arbeitgeber solchen Arbeitnehmern sämtliche Vorteile gewähren, die sie zum Zeitpunkt ihrer Kündigung hatten.
Antwort von ehemaligen Begünstigten eines Berufseinführungsvertrags (CIE)
Diese Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber ihre Entscheidung, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen, schriftlich zukommen lassen. Es wird empfohlen, die Antworten auf die Stellenangebote per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen.
Der Betreffende muss dann innerhalb von 8 Tagen auf ein Stellenangebot des Arbeitgebers antworten.
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Mutterschaftsurlaub : vorrangige Wiedereinstellung
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Priorité de réembauchage après un congé de maternité
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Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen: vorrangige Wiedereinstellung
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Priorité de réembauchage suite à un licenciement économique
Zuständige Kontaktstellen
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Medizinische Kommission19, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg-Hamm
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88888 -
Kommission für Orientierung und berufliche Wiedereingliederung1, boulevard Porte de France
L-4003 Esch-sur-Alzette
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 289 / L-4003 Esch-sur-Alzette
Tel. : (+352) 247 - 88888 -
Abteilung für Arbeitnehmer mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit19, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 247 - 85402 -
Abteilung für behinderte Arbeitnehmer und berufliche Wiedereingliederung19, rue de Bitbourg
L-1273 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 2208 / L-1022 Luxemburg
-
Hauptsitz Luxemburg-Stadt10, rue Bender
L-1229 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 2208 / L-1022 Luxemburg
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 40 61 40 -
Abteilung für berufliche Orientierung - Luxemburg-Stadt - Berufsberatungsstelle58, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, place de l’Etoile/Stäreplaz
L-1330 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 19 / L-2010 Luxemburg
Fax : (+352) 40 61 39Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr -
Regionalbüro Diekirch2, rue de Clairefontaine
L-9220 Diekirch
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 7 / L-9201 Diekirch
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 80 26 358.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr -
Abteilung für berufliche Orientierung - Diekirch - Berufsberatungsstelle7, avenue de la Gare
L-9233 Diekirch
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 7 / L-9201 Diekirch
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Regionalbüro Differdange23, Grand-rue
L-4575 Differdange
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 5 / L-4501 Differdange
Tel. : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 247 - 753518.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr -
Regionalbüro Dudelange56, rue du Parc
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Arbeitgeber-Service – Einheit für Drittstaatsangehörige19, rue de Bitbourg
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