Recht auf vorrangige Wiedereinstellung
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Bei der Einstellung von neuem Personal müssen Arbeitgeber bestimmten Arbeitnehmerkategorien oder ehemaligen Arbeitnehmern des Unternehmens, die dem Anforderungsprofil entsprechen, Vorrang geben.
Hierzu müssen gegebenenfalls gewisse Modalitäten und Fristen eingehalten werden.
Achtung: Das Recht auf vorrangige Wiedereinstellung ist keine Wiedereinstellungsgarantie.
Zielgruppe
Arbeitgeber, die neues Personal einstellen möchten, müssen folgenden ehemaligen Mitarbeitern ein Vorrecht einräumen, sofern diese dem Anforderungsprofil (Ausbildung, Kompetenzen und Erfahrung) entsprechen:
- Arbeitnehmern, gegen die eine betriebsbedingte Kündigung ergangen ist;
- Arbeitnehmern, die ihre Arbeit nach ihrem Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub nicht wieder aufgenommen haben, um sich der Erziehung ihres Kindes zu widmen;
- Arbeitnehmern, die früher in den Genuss eines Berufseinführungsvertrags (contrat d'initiation à l'emploi - CIE) gekommen und die wieder arbeitslos geworden sind.
Auszubildende, Arbeitnehmer, gegen die eine personenbedingte Kündigung (ordentlich oder außerordentlich) ergangen ist, Arbeitnehmer, die nach ihrem Mutterschafts-/Adoptionsurlaub aus einem anderen Grund gekündigt haben, als demjenigen, sich der Erziehung ihres Kindes widmen zu wollen, oder Arbeitnehmer, deren befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert werden kann, gelangen nicht in den Genuss dieses Anspruchs.
Fristen
Der Antrag auf vorrangige Wiedereinstellung ist innerhalb eines Jahres zu stellen:
- Für aus betriebsbedingten Gründen entlassene Arbeitnehmer läuft die Frist ab dem tatsächlichen Weggang aus dem Unternehmen.
- Für Arbeitnehmer, die infolge ihres Mutterschafts-/Adoptionsurlaubs gekündigt haben, läuft die Frist ab dem Ende ihres Mutterschafts-/Adoptionsurlaubs.
Vorgehensweise und Details
Antrag auf Wiedereinstellung seitens der Arbeitnehmer
Antrag von aus betriebsbedingten Gründen entlassenen Arbeitnehmern
Arbeitnehmer, gegen die eine betriebsbedingte Kündigung ergangen ist, verfügen über einen einjährigen Wiedereinstellungsanspruch ab dem Zeitpunkt des Verlassens des Unternehmens. Hierzu müssen sie ihren Wunsch, diesen Anspruch geltend zu machen, innerhalb eines Jahres nach ihrem Weggang erklären. Sie müssen schriftlich (formlos) mitteilen, dass sie von diesem Recht Gebrauch machen wollen.
Antrag von Arbeitnehmern, die nach einem Mutterschafts-/Adoptionsurlaub gekündigt haben
Arbeitnehmer, die sich ganz der Erziehung ihres Kindes widmen wollten und deshalb nach ihrem Mutterschafts-/Adoptionsurlaub gekündigt haben, haben während des Jahres nach ihrem entsprechenden Antrag Anspruch auf eine vorrangige Wiedereinstellung.
Hierzu müssen sie ihren Wunsch, diesen Anspruch geltend zu machen, innerhalb eines Jahres nach ihrem Weggang schriftlich (Einschreiben mit Rückschein) äußern.
Dieser Anspruch auf vorrangige Wiedereinstellung ist nicht zu verwechseln mit einem unbezahlten Urlaub, nach dem Arbeitnehmer automatisch ihre alte Stelle wieder antreten.
Antrag von ehemaligen Begünstigten eines Berufseinführungsvertrags
Ehemalige Begünstige eines Berufseinführungsvertrags (CIE), die wieder arbeitslos geworden sind, haben ab dem Ende ihres Vertrags und während einer der Dauer des Vertrags entsprechenden Dauer ohne besondere Formalitäten Anspruch auf eine vorrangige Wiedereinstellung.
Information über freie Stellen durch die Arbeitgeber
Arbeitgeber sind dann verpflichtet, die als vorrangig geltenden Arbeitnehmer über jede ihren Qualifikationen entsprechenden freien Stellen zu informieren. Die Bewerbungen dieser Arbeitnehmer sind vorrangig zu behandeln.
Wird das nicht getan, kann die Haftung der Arbeitgeber ausgelöst werden und die Arbeitgeber können zur Zahlung von Schadenersatz an die Arbeitnehmer verurteilt werden.
Der Anspruch auf vorrangige Wiedereinstellung ist jedoch keine Wiedereinstellungsgarantie. Den Arbeitnehmern kann nicht garantiert werden, dass sie wieder eingestellt werden oder dass sie genau die gleiche Beschäftigung ausüben werden wie vor ihrer Entlassung.
Sie werden lediglich über die ihrem Profil entsprechenden freien Stellen im Unternehmen informiert.
Arbeitgeber können jedoch andere Personen mit den gleichen Qualifikationen nicht bevorzugen, indem sie ihre besseren Fähigkeiten oder Kompetenzen geltend machen. Arbeitgeber können sich in der Tat nur dann für andere Bewerber entscheiden, wenn die vorrangig einzustellenden Arbeitnehmer für die freie Stelle absolut nicht geeignet sind, wofür sie wiederum den Beweis erbringen müssen.
Inkenntnissetzung von aus betriebsbedingten Gründen entlassenen Arbeitnehmern
Arbeitgeber müssen solche Arbeitnehmer schriftlich über jede ihrem Profil entsprechende freie Stelle informieren. Es wird empfohlen, die Stellenangebote per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen.
Inkenntnissetzung von Arbeitnehmern, die nach einem Mutterschafts-/Adoptionsurlaub gekündigt haben
Arbeitgeber müssen solche Arbeitnehmer per Einschreiben mit Rückschein über jede ihrem Profil entsprechende freie Stelle informieren.
Inkenntnissetzung von ehemaligen Begünstigten eines Berufseinführungsvertrags
Arbeitgeber müssen solche Arbeitnehmer schriftlich über jede ihrem Profil entsprechende freie Stelle informieren. Es wird empfohlen, die Stellenangebote per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen.
Antwort auf die Stellenangebote seitens der Arbeitnehmer
Den Arbeitnehmern steht es frei, das von den Arbeitgebern unterbreitete Angebot einer Wiedereinstellung anzunehmen oder abzulehnen.
Im Falle einer Annahme wird zwischen den Parteien ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen.
Antwort von aus betriebsbedingten Gründen entlassenen Arbeitnehmern
Diese Arbeitnehmer müssen den Arbeitgebern ihre Entscheidung, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen, schriftlich zukommen lassen. Es wird empfohlen, die Antworten auf die Stellenangebote per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen.
Antwort von Arbeitnehmern, die nach einem Mutterschafts-/Adoptionsurlaub gekündigt haben
Diese Arbeitnehmer müssen den Arbeitgebern ihre Entscheidung, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen, per Einschreiben mit Rückschein zukommen lassen.
Im Falle einer Annahme müssen Arbeitgeber solchen Arbeitnehmern sämtliche Vorteile gewähren, die sie zum Zeitpunkt ihrer Kündigung hatten.
Antwort von ehemaligen Begünstigten eines Berufseinführungsvertrags
Diese Arbeitnehmer müssen den Arbeitgebern ihre Entscheidung, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen, schriftlich zukommen lassen. Es wird empfohlen, die Antworten auf die Stellenangebote per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen.
Betreffende Personen müssen dann innerhalb von 8 Tagen auf ein Stellenangebot der Arbeitgeber antworten.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Arbeitsagentur
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Arbeitsagentur (ADEM)LuxemburgTelefon : (+352) 247 - 88000E-Mail : info@adem.etat.luWeiter zur Internetseite von : http://adem.public.lu/de/employeurs/index.htmlTelefonnummer des Contact Center für Arbeitgeber
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Arbeitgeber-Service19, rue de Bitbourg L-1273 Luxemburg LuxemburgTelefon : (+352) 247 - 88000E-Mail : info@adem.etat.luWebseite : http://www.adem.public.lu
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Medizinische Kommission19, rue de Bitbourg L-1273 Luxemburg-Hamm LuxemburgTelefon : (+352) 247 - 88888E-Mail : commissionmedicale@adem.etat.luWebseite : http://www.adem.public.lu
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Kommission für Orientierung und berufliche Wiedereingliederung19, rue de Bitbourg L-1273 Luxemburg-Hamm LuxemburgPostfach 2208 / L-1022 LuxemburgTelefon : (+352) 247 - 88000E-Mail : Info.cor@adem.etat.luWebseite : https://adem.public.lu/de.html(Arbeitgeber)
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Abteilung für Arbeitnehmer mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit19, rue de Bitbourg L-1273 Luxemburg LuxemburgTelefon : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 247 - 85402E-Mail : info.tcr@adem.etat.luWebseite : http://www.adem.public.lu
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Abteilung für behinderte Arbeitnehmer und berufliche Wiedereingliederung19, rue de Bitbourg L-1273 Luxemburg LuxemburgPostfach 2208 / L-1022 LuxemburgE-Mail : commissionmedicale@adem.etat.luWebseite : http://www.adem.public.lu
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Hauptsitz Luxemburg-Stadt19, rue de Bitbourg L-1273 Luxemburg LuxemburgPostfach 2208 / L-1022 LuxemburgTelefon : (+352) 247 - 88000E-Mail : info@adem.etat.luWebseite : http://www.adem.public.lu
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Berufsberatung - Luxemburg-Stadt - Maison de l’orientation (Zentrum für Bildungs- und Berufsorientierung)29, rue Aldringen L-1118 Luxemburg LuxemburgPostfach / L-2926 LuxemburgTelefon : (+352) 247 - 85387Telefon : (+352) 247 - 85480Fax : (+352) 40 61 39E-Mail : info@m-o.luMontag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr
-
Regionalbüro Diekirch2, rue de Clairefontaine L-9220 Diekirch LuxemburgPostfach 7 / L-9201 DiekirchTelefon : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 80 26 35E-Mail : info@adem.etat.luWebseite : http://www.adem.public.lu/de/marche-emploi-luxembourg/acteurs/adem/agences-plans-acces/index.html8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr
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Berufsberatung - Diekirch - Maison de l’orientation7, avenue de la Gare L-9233 Diekirch LuxemburgPostfach 7 / L-9201 DiekirchE-Mail : info@m-o.lu
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Regionalbüro Differdange23, Grand-rue L-4575 Differdange LuxemburgPostfach 5 / L-4501 DifferdangeTelefon : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 247 - 75351E-Mail : info@adem.etat.luWebseite : http://www.adem.public.lu/de/marche-emploi-luxembourg/acteurs/adem/agences-plans-acces/index.html8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr
-
Regionalbüro Dudelange56, rue du Parc L-3542 Dudelange LuxemburgTelefon : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 247 - 75 471E-Mail : info@adem.etat.luWebseite : http://adem.public.lu/de/marche-emploi-luxembourg/acteurs/adem/agences-plans-acces/index.html8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr
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Regionalbüro Esch-sur-Alzette1, boulevard Porte de France L-4360 Esch-sur-Alzette LuxemburgPostfach 289 / L-4003 Esch-sur-AlzetteTelefon : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 54 10 58E-Mail : info@adem.etat.luWebseite : http://www.adem.public.lu8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr
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Regionalbüro Wasserbillig44, esplanade de la Moselle L-6637 Wasserbillig LuxemburgPostfach 38 / L-6601 WasserbilligTelefon : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 247 - 75391E-Mail : info@adem.etat.luWebseite : http://www.adem.public.lu/de/marche-emploi-luxembourg/acteurs/adem/agences-plans-acces/index.html8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr
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Regionalbüro Wiltz20, rue Winseler L-9577 Wiltz LuxemburgPostfach 57 / L-9501 WiltzTelefon : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 95 86 11E-Mail : info@adem.etat.luWebseite : http://www.adem.public.lu8.300–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr
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Finanzielle Verwaltung der Maßnahmen – Jugendliche10, rue Bender L-1229 Luxemburg LuxemburgPostfach 2208 / L-1022 LuxemburgFax : (+352) 29 65 90E-Mail : info.jeune@adem.etat.luWebseite : http://www.adem.public.lu
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Arbeitgeber-Service – Einheit für Drittstaatsangehörige19, rue de Bitbourg L-1273 Luxemburg-Hamm LuxemburgTelefon : (+352) 247 - 88000Fax : (+352) 247 - 90410E-Mail : info@adem.etat.lu
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Abteilung für die Aufrechterhaltung der Beschäftigung1, boulevard Porte de France L-4360 Esch-sur-Alzette LuxemburgPostfach 289 / L-4003 Esch-sur-AlzetteTelefon : (+352) 247-88000Fax : (+352) 40 59 88E-Mail : info.mai@adem.etat.luWebseite : http://www.adem.public.lu
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