Großunternehmen
monatlich
Selbstständige
KMU
Jeder, der einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, muss in der Regel sozialversichert sein, um in den Genuss von sozialem Schutz im Falle von Krankheit, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfällen, beim Renteneintritt usw. zu gelangen.
Hierzu muss der Arbeitgeber der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) jeden Monat die den Arbeitnehmern gezahlten Bruttovergütungen sowie die genaue Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden melden.
Auf der Grundlage dieser Vergütungen berechnet die CCSS monatlich den Betrag der Sozialversicherungsbeiträge für jeden Arbeitnehmer und übermittelt dem Arbeitgeber den Gesamtbetrag der zu zahlenden Beiträge (Gesamtsozialversicherungsbeitrag). Dieser Betrag beinhaltet den Arbeitnehmer- sowie den Arbeitgeberanteil.
Die Arbeitnehmerbeiträge werden durch den Arbeitgeber, der die Verantwortung für die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags angesichts der ihm von der CCSS zugestellten monatlichen Abrechnung trägt, vom Lohn einbehalten.
Folgende Personen sind im Rahmen der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge betroffen:
Die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen setzt Folgendes voraus:
Die geltenden Beitragssätze sowie mögliche Änderungen werden dem Arbeitgeber schriftlich von der CCSS mitgeteilt.
Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil bei der Berechnung des Lohns vom Bruttolohn des Arbeitnehmers zurück.
Arbeitnehmeranteil |
Arbeitgeberanteil |
|
---|---|---|
Krankenversicherung (zum 1.11.2015) |
|
|
Rentenversicherung |
8,00 % |
8,00 % |
Pflegeversicherung |
1,40 % |
- |
Unfallversicherung |
- |
0,75 % |
Multisektorieller arbeitsmedizinischer Dienst (Service de Santé au Travail Multisectoriel - STM) |
- |
0,14 % |
Mutualität der Arbeitgeber (Mutualité des employeurs - MDE) |
- |
je nach Beitragsklasse des Unternehmens |
Die monatliche Beitragsbemessungsgrundlage darf nicht geringer sein als der soziale Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer über 18 Jahren oder, gegebenenfalls, als der für jugendliche Arbeitnehmer geltende Mindestlohn.
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze darf in der Regel nicht höher sein als das 5-Fache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer über 18 Jahren.
Die CCSS informiert die Unfallversicherung (Association d'assurance accident - AAA) automatisch über jede Neuanmeldung eines Arbeitgebers bei der Sozialversicherung.
Die Unfallversicherungsbeiträge gehen vollständig zu Lasten des Arbeitgebers.
Jedes Unternehmen muss Mitglied bei der Mutualität der Arbeitgeber (Mutualité des employeurs - MDE) sein. Diese Mutualität wird insbesondere durch die Beiträge der Arbeitgeber finanziert. Die Verwaltung der Mitgliedschaften sowie der Einzug der entsprechenden Beiträge obliegen der CCSS.
Die Unternehmen werden entsprechend der Abwesenheitsquote ihrer Arbeitnehmer im Vorjahr in 4 Beitragsklassen eingeteilt.
Finanzielle Auswirkungen der Abwesenheitsquote = | dem Unternehmen aufgrund von Arbeitsunfähigkeiten |
|
---|---|---|
Beitragsbemessungsgrundlage |
Folgende Elemente werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt:
Beitragsklasse |
Abwesenheitsquote |
Beitragssatz |
---|---|---|
Klasse I |
< 0,65 % |
0,72 % |
Klasse II |
< 1,60 % |
1,22 % |
Klasse III |
< 2,50 % |
1,46 % |
Klasse IV |
> 2,50 % |
2,84 % |
Die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) berechnet den monatlichen Gesamtbetrag der Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage der vom Arbeitgeber anhand der Lohnlisten gemeldeten monatlichen Bruttovergütungen. Anschließend schickt sie dem Arbeitgeber vor dem 15. jeden Monats eine Abrechnung, auf welcher der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) angegeben ist.
Die Abrechnung ist in 3 Teile unterteilt:
In diesem Teil können die folgenden Elemente stehen:
In diesem Teil können die folgenden Elemente stehen:
Der dem Betrag der zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge entsprechende Gesamtsaldo ist unten auf der Abrechnung angegeben und ergibt sich aus der Addition der im „Soll“- und im „Haben“-Teil aufgeführten Elemente.
Der Arbeitgeber muss den auf der monatlichen Abrechnung der CCSS angegebenen Betrag innerhalb von 10 Tagen ab dem Ausstellungsdatum begleichen. Diese Frist muss unbeschadet etwaiger Beanstandungen seitens des Arbeitgebers bezüglich der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge eingehalten werden.
Begründete Beanstandungen werden Gegenstand einer späteren Berichtigung sein.
Damit die CCSS die Zahlung richtig verbuchen kann, muss der Arbeitgeber:
Im Übrigen kann der Arbeitgeber die Zahlungsvorgänge vereinfachen, indem er der CCSS eine Einzugsermächtigung erteilt.
Auf Beiträgen, die bei Fälligkeit nicht gezahlt wurden, werden Verzugszinsen erhoben, die am 1. Tag des 1. Monats nach der Fälligkeit der Beiträge zu laufen beginnen. Der entsprechende Zinssatz liegt bei 0,6 % pro ganzen Kalendermonat, wobei Teilmonate nicht berücksichtigt werden.
Falls die Beitragsrückstände länger als 4 Monate geschuldet werden, leitet die CCSS systematisch ein Zwangseintreibungsverfahren ein.
Dieses Verfahren beginnt mit einer per Einschreiben an den Beitragsschuldner gesandten Zahlungsaufforderung, in der dieser aufgefordert wird:
Der Arbeitgeber kann auch eine längere Zahlungsfrist beantragen. Eine solche wird jedoch nur ausnahmsweise bewilligt.
Ein Beitragsschuldner, dem eine Zahlungsfrist gewährt wurde, ist zur Zahlung der laufenden Beiträge sowie der Verzugszinsen in Höhe von 7,2 % p. a. verpflichtet.
Hält der Schuldner die ihm gewährte Zahlungsfrist nicht ein oder akzeptiert er die ihm vorgeschlagene Zahlungsfrist nicht, nimmt die CCSS mittels einer für vollstreckbar erklärten und dem Schuldner per Einschreiben zugestellten Verwaltungsvollstreckung eine Zwangseintreibung vor. Die Vollstreckung wird von einem Gerichtsvollzieher vorgenommen. Stellt dieser fest, dass sich eine Zwangseintreibung als unmöglich erweist, leitet die CCSS die Sache im Hinblick auf einen Antrag auf Insolvenzeröffnung an einen Anwalt weiter.
Lastschriftmandat für juristische Personen
Mandat de domiciliation bancaire pour personnes morales