Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer
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Jeder, der einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, muss in der Regel sozialversichert sein, um in den Genuss von sozialem Schutz im Falle von Krankheit, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfällen, beim Renteneintritt usw. zu gelangen.
Hierzu muss der Arbeitgeber der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) jeden Monat die den Arbeitnehmern gezahlten Bruttovergütungen sowie die genaue Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden melden.
Auf der Grundlage dieser Vergütungen berechnet die CCSS monatlich den Betrag der Sozialversicherungsbeiträge für jeden Arbeitnehmer und übermittelt dem Arbeitgeber den Gesamtbetrag der zu zahlenden Beiträge (Gesamtsozialversicherungsbeitrag). Dieser Betrag beinhaltet den Arbeitnehmer- sowie den Arbeitgeberanteil.
Die Arbeitnehmerbeiträge werden durch den Arbeitgeber, der die Verantwortung für die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags angesichts der ihm von der CCSS zugestellten monatlichen Abrechnung trägt, vom Lohn einbehalten.
Betroffene Personen
Folgende Personen sind im Rahmen der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge betroffen:
- der Arbeitgeber, der die Sozialversicherungsbeiträge an die CCSS abführen muss;
- gegebenenfalls die vom Arbeitgeber beauftragten Fachkräfte in Sachen Lohn- und Gehaltsabrechnung (Treuhandgesellschaften usw.).
Voraussetzungen
Die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen setzt Folgendes voraus:
- dass ein Arbeitsvertrag das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besiegelt;
- dass der Arbeitgeber sein Unternehmen bei der Sozialversicherung angemeldet hat, damit er Personal einstellen kann;
- dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung angemeldet hat;
- dass der Arbeitgeber der CCSS die seinen Arbeitnehmern für den vergangenen Monat gezahlten monatlichen Bruttovergütungen gemeldet hat.
Vorgehensweise und Details
Geltende Beitragssätze
Die geltenden Beitragssätze sowie mögliche Änderungen werden dem Arbeitgeber schriftlich von der CCSS mitgeteilt.
Verteilung der Soziallasten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil bei der Berechnung des Lohns vom Bruttolohn des Arbeitnehmers zurück.
Arbeitnehmeranteil | Arbeitgeberanteil | |
---|---|---|
Krankenversicherung (zum 1.11.2015) | Geldleistungen: 0,25 % Naturalleistungen: 2,80 % |
Geldleistungen: 0,25 % Naturalleistungen: 2,80 % |
Rentenversicherung | 8,00 % | 8,00 % |
Pflegeversicherung | 1,40 % | - |
Unfallversicherung | - | 0,75 % |
Multisektorieller arbeitsmedizinischer Dienst (Service de Santé au Travail Multisectoriel - STM) | - | 0,14 % |
Mutualität der Arbeitgeber (Mutualité des employeurs - MDE) | - | je nach Beitragsklasse des Unternehmens |
Die monatliche Beitragsbemessungsgrundlage darf nicht geringer sein als der soziale Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer über 18 Jahren oder, gegebenenfalls, als der für jugendliche Arbeitnehmer geltende Mindestlohn.
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze darf in der Regel nicht höher sein als das 5-Fache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer über 18 Jahren.
Unfallversicherung
Die CCSS informiert die Unfallversicherung (Association d'assurance accident - AAA) automatisch über jede Neuanmeldung eines Arbeitgebers bei der Sozialversicherung.
Die Unfallversicherungsbeiträge gehen vollständig zu Lasten des Arbeitgebers.
Mutualität der Arbeitgeber
Jedes Unternehmen muss Mitglied bei der Mutualität der Arbeitgeber (Mutualité des employeurs - MDE) sein. Diese Mutualität wird insbesondere durch die Beiträge der Arbeitgeber finanziert. Die Verwaltung der Mitgliedschaften sowie der Einzug der entsprechenden Beiträge obliegen der CCSS.
Die Unternehmen werden entsprechend der Abwesenheitsquote ihrer Arbeitnehmer im Vorjahr in 4 Beitragsklassen eingeteilt.
Finanzielle Auswirkungen der Abwesenheitsquote = | dem Unternehmen aufgrund von Arbeitsunfähigkeiten (der Arbeitnehmer und der Selbstständigen) zu erstattende Beträge |
---|---|
Beitragsbemessungsgrundlage (für Arbeitnehmer und Selbstständige) |
Folgende Elemente werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt:
- krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten während der Probezeit bis in Höhe von maximal 3 Monaten;
- unfall- oder berufskrankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten;
- Abwesenheiten aufgrund von Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub;
- Abwesenheiten aufgrund von Urlaub aus familiären Gründen;
- Abwesenheiten aufgrund von Urlaub zu Sterbebegleitung.
Beitragsklasse | Abwesenheitsquote | Beitragssatz |
---|---|---|
Klasse I | < 0,65 % | 0,72 % |
Klasse II | < 1,60 % | 1,22 % |
Klasse III | < 2,50 % | 1,46 % |
Klasse IV | > 2,50 % | 2,84 % |
Die Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) berechnet den monatlichen Gesamtbetrag der Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage der vom Arbeitgeber anhand der Lohnlisten gemeldeten monatlichen Bruttovergütungen. Anschließend schickt sie dem Arbeitgeber vor dem 15. jeden Monats eine Abrechnung, auf welcher der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) angegeben ist.
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge
Abrechnung der CCSS
Die Abrechnung ist in 3 Teile unterteilt:
„Soll“-Teil
In diesem Teil können die folgenden Elemente stehen:
- der Sollsaldo der vorherigen Abrechnung;
- die vom Sozialversicherungsträger für den angegebenen Monat (Monat M) aufgelisteten Beiträge;
- der Betrag der möglichen Berichtigungen von Beiträgen, die Zeiträume vor dem Monat M betreffen;
- die möglicherweise fälligen Verzugszinsen;
- gegebenenfalls die verhängten Geldstrafen.
„Haben“-Teil
In diesem Teil können die folgenden Elemente stehen:
- der Habensaldo der vorherigen Abrechnung;
- der Zahlungsbetrag oder aber der kumulierte Betrag der nach Erstellung der vorherigen Abrechnung gebuchten Zahlungen;
- eine mögliche Erstattung von Beiträgen oder eine Stornierung einer Zahlung;
- ein Habentransfer von einem Konto auf ein anderes.
„Saldo“-Teil
Der dem Betrag der zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge entsprechende Gesamtsaldo ist unten auf der Abrechnung angegeben und ergibt sich aus der Addition der im „Soll“- und im „Haben“-Teil aufgeführten Elemente.
Zahlung
Der Arbeitgeber muss den auf der monatlichen Abrechnung der CCSS angegebenen Betrag innerhalb von 10 Tagen ab dem Ausstellungsdatum begleichen. Diese Frist muss unbeschadet etwaiger Beanstandungen seitens des Arbeitgebers bezüglich der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge eingehalten werden.
Begründete Beanstandungen werden Gegenstand einer späteren Berichtigung sein.
Damit die CCSS die Zahlung richtig verbuchen kann, muss der Arbeitgeber:
- bei der Überweisung oder Einzahlung seine Kennnummer angeben;
- jede Abrechnung einzeln bezahlen, falls die Arbeitnehmer unter verschiedenen Kennnummern des Arbeitgebers angemeldet sind.
Im Übrigen kann der Arbeitgeber die Zahlungsvorgänge vereinfachen, indem er der CCSS eine Einzugsermächtigung erteilt.
Auf Beiträgen, die bei Fälligkeit nicht gezahlt wurden, werden Verzugszinsen erhoben, die am 1. Tag des 1. Monats nach der Fälligkeit der Beiträge zu laufen beginnen. Der entsprechende Zinssatz liegt bei 0,6 % pro ganzen Kalendermonat, wobei Teilmonate nicht berücksichtigt werden.
Zwangseintreibung der Beiträge
Falls die Beitragsrückstände länger als 4 Monate geschuldet werden, leitet die CCSS systematisch ein Zwangseintreibungsverfahren ein.
Dieses Verfahren beginnt mit einer per Einschreiben an den Beitragsschuldner gesandten Zahlungsaufforderung, in der dieser aufgefordert wird:
- entweder die fälligen Beträge innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Zahlungsaufforderung zu zahlen
- oder die von der CCSS vorgeschlagene Zahlungsfrist zu akzeptieren.
Der Arbeitgeber kann auch eine längere Zahlungsfrist beantragen. Eine solche wird jedoch nur ausnahmsweise bewilligt.
Ein Beitragsschuldner, dem eine Zahlungsfrist gewährt wurde, ist zur Zahlung der laufenden Beiträge sowie der Verzugszinsen in Höhe von 7,2 % p. a. verpflichtet.
Hält der Schuldner die ihm gewährte Zahlungsfrist nicht ein oder akzeptiert er die ihm vorgeschlagene Zahlungsfrist nicht, nimmt die CCSS mittels einer für vollstreckbar erklärten und dem Schuldner per Einschreiben zugestellten Verwaltungsvollstreckung eine Zwangseintreibung vor. Die Vollstreckung wird von einem Gerichtsvollzieher vorgenommen. Stellt dieser fest, dass sich eine Zwangseintreibung als unmöglich erweist, leitet die CCSS die Sache im Hinblick auf einen Antrag auf Insolvenzeröffnung an einen Anwalt weiter.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Zentralstelle der Sozialversicherungen
- Adresse:
-
4, rue Mercier
L-2144
Luxemburg
Luxemburg
L-2975 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 40 14 11
- E-Mail:
- ccss@secu.lu
- Website:
- https://ccss.public.lu/de.html
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.00 bis 16.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.00 bis 16.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.00 bis 16.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.00 bis 16.00 Uhr
- Freitag:
- 8.00 bis 16.00 Uhr
Die Schalter können nur nach Terminvereinbarung aufgesucht werden.
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
- Code de la sécurité sociale
-
Règlement grand-ducal du 16 décembre 2022
portant abrogation du règlement grand-ducal du 28 janvier 1987 concernant la perception des cotisations de sécurité sociale par le Centre d’informatique, d’affiliation et de perception des cotisations
-
Loi modifiée du 13 mai 2008
portant introduction d'un statut unique pour les salariés du secteur privé
-
Loi du 17 décembre 2010
portant introduction d'un taux de cotisation unique dans l'assurance accident
-
Loi du 17 décembre 2010
portant introduction des mesures fiscales relatives à la crise financière et économique
- Mutualité des employeurs – Statuts
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