Einstellungsuntersuchung und regelmäßige ärztliche Untersuchungen
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Eine neu eingestellte Person (im Folgenden der „Arbeitnehmer“) muss sich einer ärztlichen Untersuchung durch einen Arbeitsmediziner des arbeitsmedizinischen Dienstes unterziehen, dem ihr neues Unternehmen (im Folgenden der „Arbeitgeber“) angeschlossen ist. Der Arzt entscheidet, ob der Bewerber für die vorgesehene Stelle geeignet ist.
Diese ärztliche Untersuchung ist eine Pflichtuntersuchung, unabhängig davon, um welchen Arbeitsplatz es sich handelt (Büroarbeit, Arbeit in der Industrie, im Bauwesen usw.).
Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, diese ärztliche Untersuchung zu beantragen, und in bestimmten Fällen muss er nach der Einstellung auch regelmäßige Nachuntersuchungen veranlassen.
Betroffene Personen
Einstellungsuntersuchung
Die Einstellungsuntersuchung betrifft:
- jeden Arbeitnehmer (einschließlich Praktikanten und Auszubildende), der einen Arbeitsvertrag mit einem neuen Arbeitgeber abgeschlossen hat oder demnächst abschließen wird. Ebenfalls betroffen sind vertraglich eingestellte Schüler und Studierende sowie Praktikanten in Ausbildungspraktika, wenn sie einen risikobehafteten Arbeitsplatz besetzen sollen;
- jeden Arbeitgeber, der einen Arbeitsvertrag mit einem neuen Arbeitnehmer abgeschlossen hat oder demnächst abschließen wird.
Zusätzliche ärztliche Untersuchungen
Regelmäßige ärztliche Untersuchungen sind nur für Arbeitnehmer Pflicht:
- die jünger als 21 Jahre sind;
- die risikobehaftete Arbeitsplätze besetzen;
- die nachts arbeiten;
- bei denen der Arbeitsmediziner bei der Einstellungsuntersuchung der Meinung war, dass es einer regelmäßigen Nachuntersuchung bedarf.
Die Häufigkeit dieser Untersuchungen variiert je nach Arbeitsplatz zwischen 6 Monaten und 5 Jahren.
Diese Untersuchungen können regelmäßig und je nach den Umständen beantragt werden vom:
- Arbeitgeber;
- Arbeitsmediziner;
- Arbeitnehmer;
- Betriebsrat.
Voraussetzungen
Der Arbeitgeber muss Mitglied eines arbeitsmedizinischen Dienstes sein oder über einen eigenen arbeitsmedizinischen Dienst oder Betriebsarzt verfügen, der für ihn die Untersuchungen übernimmt.
Die wichtigsten arbeitsmedizinischen Dienste sind:
- der Multisektorielle arbeitsmedizinische Dienst (Service de santé au travail multisectoriel - STM);
- die Vereinigung für Gesundheit am Arbeitsplatz des Dienstleistungs- und des Finanzsektors (Association pour la santé au travail des secteurs tertiaire et financier - ASTF)
- der Arbeitsmedizinische Dienst des Industriesektors (Service de santé au travail de l’industrie - STI).
Fristen
Der Arbeitnehmer muss sich spätestens 2 Monate nach Dienstantritt der Einstellungsuntersuchung unterziehen.
Bei Arbeitnehmern, die nachts arbeiten, oder Personen, die einen risikobehafteten Arbeitsplatz besetzen sollen, muss die Einstellungsuntersuchung vor dem Dienstantritt stattfinden.
Kosten
Der Arbeitgeber zahlt dem arbeitsmedizinischen Dienst einen Beitrag, in dem die Kosten für die ärztliche Untersuchung enthalten sind.
Diese Pflichtuntersuchungen gelten als tatsächlich geleistete Arbeitszeit und müssen daher während der Arbeitszeit der Arbeitnehmer stattfinden.
Findet die Untersuchung außerhalb der Arbeitszeit statt, muss der Arbeitgeber eine Vergütung oder Entschädigung für den Arbeitnehmer vorsehen.
Vorgehensweise und Details
- Arbeitgeber
- Arbeitnehmer
Anfrage eines Termins für eine ärztliche Untersuchung
Um die ärztliche Untersuchung vornehmen zu lassen, müssen Sie einen Untersuchungsantrag an Ihren arbeitsmedizinischen Dienst senden. Der Antrag kann direkt online gestellt werden, indem Sie sich auf der Website Ihres arbeitsmedizinischen Dienstes anmelden.
Wenn Sie Mitglied sind bei:
- dem Arbeitsmedizinischen Dienst des Industriesektors (STI), klicken Sie auf diesen Link;
- der Vereinigung für Gesundheit am Arbeitsplatz des Dienstleistungs- und des Finanzsektors (ASTF), klicken Sie auf diesen Link;
- dem Multisektoriellen arbeitsmedizinischen Dienst (SMT), müssen Sie das auf dieser Website bereitgestellte Formular ausfüllen.
Nach Eingang Ihres Antrags beim arbeitsmedizinischen Dienst informiert dieser Sie über den Termin, den er für Ihren Arbeitnehmer festgelegt hat. Anschließend teilen Sie Ihrem Arbeitnehmer Datum und Uhrzeit seines Termins mit.
Sonderfälle
Nimmt Ihr Arbeitnehmer seine Arbeit nach einer ununterbrochenen krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit von mehr als 6 Wochen wieder auf, müssen Sie den Arbeitsmediziner darüber informieren. Sofern der Arbeitsmediziner es für erforderlich erachtet, muss Ihr Arbeitnehmer sich einer neuen Untersuchung unterziehen.
Wenn Ihr Arbeitnehmer, der die Einstellungsuntersuchung für eine erste Stelle absolviert hat, einer anderen Stelle zugewiesen wird, die neue Gesundheitsrisiken mit sich bringt, müssen Sie den Arbeitsmediziner darüber informieren. Dieser entscheidet, ob eine erneute ärztliche Untersuchung erforderlich ist.
Hat Ihr Arbeitnehmer den Arbeitgeber gerade gewechselt, kann sein ehemaliger Arbeitgeber mit der Einwilligung des Arbeitnehmers den letzten Untersuchungsbogen an Ihren arbeitsmedizinischen Dienst weiterleiten.
Ablauf Ihrer ärztlichen Untersuchung
Die Untersuchung durch den Arbeitsmediziner erfolgt:
- in der Regel in den Räumlichkeiten des arbeitsmedizinischen Dienstes, dem Ihr Arbeitgeber angeschlossen ist; oder
- in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers, wenn der Arzt dorthin kommen kann.
Informieren Sie sich bitte vorab beim arbeitsmedizinischen Dienst, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
In der Regel handelt es sich dabei um Folgendes:
- Ihren Personalausweis oder Aufenthaltstitel;
- Ihren luxemburgischen Sozialversicherungsausweis;
- Ihren Gesundheits- oder Impfpass;
- Ihre Sehbrille, sofern Sie eine solche im Rahmen der Arbeit oder in der Freizeit tragen.
Die ärztliche Untersuchung setzt sich je nach den Risiken, denen Sie ausgesetzt sein werden, und entsprechend Ihrer Krankengeschichte aus mehreren Teilen zusammen.
Jede ärztliche Untersuchung umfasst jedoch mindestens Folgendes:
- eine von der Art der Tätigkeit (Arbeit am Bildschirm, Lkw-Fahrer usw.) abhängige Untersuchung des Sehvermögens;
- eine körperliche Untersuchung (Blutdruck, Untersuchung der Wirbelsäule, Abhören von Herz und Lungen usw.);
- eine Untersuchung des Hörvermögens im Falle einer Lärmaussetzung oder sofern der Arzt eine solche Untersuchung für erforderlich erachtet.
Ein HIV-Test darf in keinem Fall durchgeführt werden.
Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung
Binnen 3 Tagen nach der Untersuchung oder nach Erhalt der Ergebnisse zusätzlicher Untersuchungen äußert der Arbeitsmediziner sich zur Eignung oder Nichteignung des Arbeitnehmers für die jeweilige Stelle.
Gegebenenfalls spricht er Einschränkungen und Anmerkungen in Bezug auf die Arbeitsstelle aus. Dem Arbeitgeber wird jedoch keinerlei Diagnose mitgeteilt (ärztliche Schweigepflicht).
Eignung für die Stelle
Ist der Arbeitnehmer für die jeweilige Stelle geeignet, erstellt der Arbeitsmediziner einen Untersuchungsbogen in dreifacher Ausfertigung, davon:
- eine für den Arbeitnehmer;
- eine für den Arbeitgeber;
- eine für sich selbst, die in der Patientenakte des Arbeitnehmers beim arbeitsmedizinischen Dienst aufbewahrt wird.
Auf diesem Untersuchungsbogen steht:
- das Datum der Untersuchung;
- die Uhrzeit der Untersuchung;
- die Dauer der Gültigkeit der Eignung, falls die Unternehmen dem Multisektoriellen arbeitsmedizinischen Dienst (STM) angeschlossen sind.
In diesem Fall müssen dem STM angeschlossene Arbeitgeber vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eignung einen neuen Antrag auf ärztliche Untersuchung ihres Arbeitnehmers an den Dienst senden.
Nichteignung für die neue Stelle
Außer im Falle einer unmittelbaren Gefahr für den Arbeitnehmer oder Dritte kann der Arbeitsmediziner die Nichteignung erst nach einer Prüfung der Arbeitsstelle und der Arbeitsbedingungen bzw. einer erneuten Untersuchung des Arbeitnehmers nach 2 Wochen feststellen.
Bei Nichteignung des Arbeitnehmers für die Stelle sendet der Arzt den Beleg zum Nachweis der Nichteignung per Einschreiben an den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber und gibt darin die verfügbaren Rechtsbehelfe und die Fristen für deren Inanspruchnahme an.
Findet die ärztliche Untersuchung nach der Einstellung statt, muss im Arbeitsvertrag eine auflösende Klausel vorgesehen werden. Das bedeutet, dass im Falle der Nichteignung des Arbeitnehmers für die vorgesehene Stelle der Arbeitsvertrag von Rechts wegen als aufgelöst gilt.
Nichteignung für die derzeitige Stelle
Wird der Arbeitnehmer bei einer während der Vertragslaufzeit durchgeführten regelmäßigen Nachuntersuchung für ungeeignet erklärt, darf sein Arbeitgeber ihn nicht mehr auf dieser Stelle beschäftigen.
Stellt der Arbeitsmediziner fest, dass der Arbeitnehmer für seine derzeitige Stelle ungeeignet ist, hat er je nach Situation mehrere Möglichkeiten:
- Er muss die Gemischte Kommission (Commission mixte) befassen, wenn:
- das Unternehmen 25 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt; und
- der Arbeitnehmer im Besitz einer Bescheinigung ist, die besagt, dass er für die Stelle geeignet ist, oder seit mindestens 3 Jahren im Unternehmen beschäftigt ist;
- Er kann, mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers, die Gemischte Kommission befassen, wenn:
- das Unternehmen weniger als 25 Arbeitnehmer beschäftigt; und
- der Arbeitnehmer im Besitz einer Bescheinigung ist, die besagt, dass er für die Stelle geeignet ist, oder seit mindestens 3 Jahren im Unternehmen beschäftigt ist;
- Er kann die Gemischte Kommission nicht im Hinblick auf eine interne Wiedereingliederung befassen, wenn der Arbeitnehmer:
- nicht im Besitz einer Bescheinigung ist, die besagt, dass er für die Stelle geeignet ist; und
- seit weniger als 3 Jahren im Unternehmen beschäftigt ist.
Im letzteren Fall muss der Arbeitgeber den für seine Stelle als ungeeignet erklärten Arbeitnehmer nach Möglichkeit einer anderen Stelle zuweisen. Ist das nicht möglich, kann der Arbeitgeber eine Entlassung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist (ordentliche Kündigung) aussprechen. Der Arbeitgeber muss jedoch nachweisen können, dass es ihm unmöglich ist, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.
Befassung der Gemischten Kommission
Der zuständige Arbeitsmediziner leitet seine Stellungnahme an die Gemischte Kommission weiter und befasst diese mit der Angelegenheit. Er setzt den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer davon in Kenntnis.
Daraufhin entscheidet die Gemischte Kommission über die interne oder externe Wiedereingliederung des Arbeitnehmers.
Gut zu wissen
Wenn das Unternehmen zum Zeitpunkt der Befassung der Gemischten Kommission 25 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt, ist es verpflichtet, eine interne Wiedereingliederung vorzunehmen.
Rechtsbehelfe
Schritt 1
Innerhalb von 40 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Arbeitsmediziners kann der Arbeitgeber und/oder der Arbeitnehmer die Entscheidung des Arztes anfechten.
Er beantragt dann eine erneute Untersuchung beim leitenden Arzt der Abteilung für Arbeitsmedizin der Gesundheitsbehörde (Direction de la santé).
Schritt 2
Gegen die Entscheidung des leitenden Arztes kann gegebenenfalls Klage beim Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la sécurité sociale - CASS) eingelegt werden.
Schritt 3
Gegen das Urteil des CASS kann vor dem Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil supérieur de la sécurité sociale - CSSS) Berufung eingelegt werden.
Alle Rechtsbehelfe müssen folgendermaßen versandt oder hinterlegt werden:
- an das bzw. beim zuständigen Gericht;
- per formloses Schreiben und in so vielen Ausfertigungen wie Parteien;
- binnen 40 Tagen nach Zustellung der Entscheidung oder des Urteils.
Nach Ablauf dieser Frist sind keine Rechtsbehelfe mehr zulässig und die jeweilige Entscheidung ist rechtskräftig.
Strafsanktionen
Die Bestimmungen bezüglich der Einstellungsuntersuchung sind für den Arbeitgeber verpflichtend. Im Falle eines Verstoßes kann der Arbeitgeber zu einer Haftstrafe von 8 Tagen bis 6 Monaten und/oder zu einer Geldstrafe von 251 bis 25.000 Euro verurteilt werden.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Online-Dienste
Zuständige Kontaktstellen
-
Multisektorieller arbeitsmedizinischer Dienst (STM)
- Adresse:
- 32, rue Glesener L-1630 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 40 09 42 10 00
- Website:
- https://www.stm.lu/
-
Multisektorieller arbeitsmedizinischer Dienst (STM) Direktion des STM
- Adresse:
- 32, rue Glesener L-1630 Luxembourg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 40 09 42 10 00
- Website:
- https://www.stm.lu/
-
Multisektorieller arbeitsmedizinischer Dienst (STM) Medizinisches Zentrum Esch-Belval
- Adresse:
- 6, boulevard des Lumières - Bâtiment Moiré L-4369 Belvaux Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 40 09 42 20 00
- Website:
- https://www.stm.lu/
-
Multisektorieller arbeitsmedizinischer Dienst (STM) Medizinisches Zentrum Ettelbruck
- Adresse:
- 1, rue de Feulen L-9043 Ettelbruck Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 40 09 42 30 00
- Website:
- https://www.stm.lu/
-
Multisektorieller arbeitsmedizinischer Dienst (STM) Medizinisches Zentrum Grevenmacher
- Adresse:
- 20, route du Vin L-6794 Grevenmacher Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 40 09 42 40 00
- Website:
- https://www.stm.lu/
Es werden 2 von 5 Stellen angezeigt
-
Arbeitsmedizinischer Dienst des Industriesektors (STI)
- Adresse:
- Luxemburg
-
Arbeitsmedizinischer Dienst des Industriesektors (STI) STI Ettelbruck
- Adresse:
- 2, rue Félicie Schlesser L-9072 Ettelbruck
- Telefon:
- (+352) 80 98 70
- Fax:
- (+352) 26 80 08 68
- E-Mail:
- sti.nord@sti.lu
- Website:
- https://www.sti.lu/
-
Arbeitsmedizinischer Dienst des Industriesektors (STI) STI Kockelscheuer
- Adresse:
-
15, rue de l’Innovation
L-1896
Kockelscheuer
Postfach 326 / L-2013 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 26 00 61
- Fax:
- (+352) 26 00 67 77
- E-Mail:
- sti.centre@sti.lu
- Website:
- https://www.sti.lu/
Es werden 2 von 3 Stellen angezeigt
Vereinigung für Gesundheit am Arbeitsplatz des Dienstleistungs- und des Finanzsektors (ASTF)
- Adresse:
- 15-17, avenue Gaston Diderich L-1420 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 22 80 90 1
- E-Mail:
- accueil@astf.lu
- Website:
- https://www.astf.lu/
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Links
Weitere Informationen
-
Formulaires
sur le site du Service de santé au travail multisectoriel (STM)
-
Service de santé au travail multisectoriel (STM)
Site web
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Vous êtes employeur
sur le site du Service de santé au travail multisectoriel (STM)
-
Association pour la santé au travail du secteur financier (ASTF)
Site web
-
Service de santé au travail de l’industrie (STI)
Site web
Rechtsgrundlagen
- Code du travail, Livre III, Titre II – Services de santé au travail
-
Règlement grand-ducal modifié du 2 avril 1996
relatif au personnel, aux locaux et à l'équipement des services de santé au travail
-
Règlement grand-ducal modifié du 17 juin 1997
concernant la périodicité des examens médicaux en matière de médecine du travail
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