Sich einer Einstellungsuntersuchung unterziehen
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Jede neu eingestellte Person muss sich einer Untersuchung unterziehen, die vom Arbeitsmediziner des arbeitsmedizinischen Dienstes, bei dem sein Arbeitgeber Mitglied ist, vorgenommen wird.
Ziel dieser Untersuchung ist festzustellen, ob der Arbeitnehmer fähig ist, die vorgesehene Stelle zu besetzen oder nicht. Sie muss innerhalb von 2 Monaten nach der Einstellung erfolgen, außer im Falle der Arbeitnehmer, die einen risikobehafteten Arbeitsplatz besetzen sollen, welche sich der Untersuchung vor ihrer Einstellung unterziehen müssen. Die Untersuchung findet während der Arbeitszeit statt und gilt als tatsächlich geleistete Arbeitszeit.
Es handelt sich um eine Pflichtuntersuchung, unabhängig davon, um welchen Arbeitsplatz es sich handelt (d. h. Büroarbeit, Arbeit in der Industrie oder im Bauwesen usw.).
Der entsprechende Antrag muss vom Arbeitgeber gestellt werden. Während der Untersuchung bestimmt der Arzt, ob der Arbeitnehmer fähig ist, die vorgesehene Stelle zu besetzen oder nicht. Gegen die Ergebnisse der Untersuchung kann unter bestimmten Bedingungen ein Rechtsbehelf eingelegt werden.
Betroffene Personen
Jeder Arbeitnehmer, der einen Arbeitsvertrag mit einem neuen Arbeitgeber abgeschlossen hat oder demnächst abschließen wird, muss sich einer Einstellungsuntersuchung unterziehen. Das Gleiche gilt für vertraglich eingestellte Schüler und Studierende und Praktikanten in Ausbildungspraktika, falls sie einen risikobehafteten Arbeitsplatz besetzen sollen.
Voraussetzungen
Der Arbeitgeber muss Mitglied eines arbeitsmedizinischen Dienstes sein oder über einen eigenen arbeitsmedizinischen Dienst oder Betriebsarzt verfügen, der für ihn die Untersuchungen übernimmt.
Fristen
Der Arbeitnehmer muss sich spätestens 2 Monate nach Dienstantritt der Einstellungsuntersuchung unterziehen.
Im Falle von Personen, die einen risikobehafteten Arbeitsplatz besetzen sollen (Arbeitnehmer, Schüler und Studierende, Praktikanten im Ausbildungspraktikum), muss die Untersuchung vor dem Dienstantritt stattfinden und wird anschließend durch regelmäßige Nachuntersuchungen ergänzt.
Findet die Untersuchung nach der Einstellung statt, muss im Arbeitsvertrag eine auflösende Klausel vorgesehen werden. Im Falle einer Unfähigkeit des Arbeitnehmers, die vorgesehene Stelle zu besetzen, gilt der Arbeitsvertrag von Rechts wegen als aufgelöst.
Neben der Einstellungsuntersuchung können vom Arbeitgeber, vom Arbeitsmediziner, vom Arbeitnehmer oder vom paritätischen Betriebsrat regelmäßig Nachuntersuchungen gefordert werden.
Kosten
Die Kosten in Bezug auf die Einstellungsuntersuchung sind in dem vom Arbeitgeber an den arbeitsmedizinischen Dienst gezahlten Beitrag enthalten.
Die vom Arbeitnehmer für die Pflichtuntersuchungen aufgewandte Zeit gilt als tatsächlich geleistete Arbeitszeit.
Findet die Untersuchung außerhalb der Arbeitszeit statt, muss der Arbeitnehmer dafür entlohnt oder durch Ausgleich entschädigt werden.
Vorgehensweise und Details
Beantragung der Einstellungsuntersuchung durch den Arbeitgeber
Um die Einstellungsuntersuchung vornehmen zu lassen, muss der Arbeitgeber einen Untersuchungsantrag an seinen arbeitsmedizinischen Dienst schicken.
Nach Eingang des Antrags legt der arbeitsmedizinische Dienst einen Termin fest und informiert den Arbeitgeber. Dieser teilt dem Arbeitnehmer das Datum und die Uhrzeit seines Untersuchungstermins mit.
Wird einem Arbeitnehmer, der sich der Einstellungsuntersuchung bereits für eine andere Stelle unterzogen hat, einer neuen Stelle mit Arbeitsbedingungen, die neue Gesundheitsrisiken mit sich bringen, zugewiesen, muss der Arbeitgeber den Arbeitsmediziner darüber informieren. Dieser entscheidet dann über die Notwendigkeit einer neuen Untersuchung.
Unternehmen, die Mitglied beim STI oder bei der ASTF sind, können die Untersuchung mittels Authentifizierung auf der Website ihres jeweiligen arbeitsmedizinischen Dienstes online beantragen.
Ablauf der Einstellungsuntersuchung
Die Untersuchungen durch den Arbeitsmediziner erfolgen in der Regel in den Räumen des jeweiligen arbeitsmedizinischen Dienstes.
In bestimmten Fällen kann der Arbeitsmediziner sie aber auch beim Arbeitgeber vor Ort durchführen.
Die vom Arbeitnehmer vorzulegenden Unterlagen sind je nach arbeitsmedizinischem Dienst verschieden. In der Regel handelt es sich dabei um folgende Dokumente:
- Personalausweis oder Aufenthaltstitel;
- luxemburgischer Sozialversicherungsausweis;
- Gesundheits- oder Impfpass;
- Sehbrille oder Kontaktlinsen, sofern solche im Rahmen der Arbeit oder in der Freizeit getragen werden.
Die Untersuchung setzt sich je nach den Risiken, denen der Arbeitnehmer ausgesetzt sein wird, und entsprechend seiner Krankengeschichte aus mehreren Teilen zusammen. Die Grunduntersuchung umfasst:
- eine von der Art der Tätigkeit (Arbeit am Bildschirm, Lkw-Fahrer usw.) abhängige Untersuchung des Sehvermögens;
- eine körperliche Untersuchung durch den Arbeitsmediziner (Blutdruck, Untersuchung der Wirbelsäule, Abhören von Herz und Lungen usw.);
- eine Urinuntersuchung;
- eine Untersuchung des Hörvermögens im Falle einer Lärmaussetzung oder sofern der Arzt eine solche Untersuchung für erforderlich erachtet.
Ein HIV-Test darf in keinem Fall durchgeführt werden.
Ergebnis der Einstellungsuntersuchung
Nach der Untersuchung äußert der Arbeitsmediziner sich zur Eignung oder Nichteignung des Arbeitnehmers für die jeweilige Stelle.
Gegebenenfalls spricht er Einschränkungen und Anmerkungen in Bezug auf die Arbeitsstelle aus. Dem Arbeitgeber wird jedoch keinerlei Diagnose mitgeteilt (ärztliche Schweigepflicht).
Bei Eignung des Arbeitnehmers
Ist der Arbeitnehmer für die jeweilige Stelle geeignet, erstellt der Arbeitsmediziner einen ärztlichen Untersuchungsbogen in dreifacher Ausfertigung, den er:
- dem Arbeitgeber übermittelt;
- dem Arbeitnehmer aushändigt;
- in der Patientenakte des Arbeitnehmers beim arbeitsmedizinischen Dienst aufbewahrt.
Für die Unternehmen, die Mitglied beim STM sind, gibt der Untersuchungsbogen ebenfalls die Gültigkeitsdauer der Eignung sowie das Datum und die Uhrzeit der Untersuchung an. Der STM schickt den Unternehmen eine Liste mit den Personen, die regelmäßig untersucht werden müssen.
Die Untersuchungsbögen der ASTF und des STI geben keine Gültigkeitsdauer der Eignung an.
Regelmäßige Untersuchungen sind nur für folgende Arbeitnehmergruppen zwingend:
- junge Arbeitnehmer;
- Arbeitnehmer mit risikobehafteten Arbeitsplätzen.
Die Zeitspanne zwischen diesen Untersuchungen beträgt zwischen 6 Monaten und 5 Jahren.
Neben der Einstellungsuntersuchung können regelmäßige Nachuntersuchungen gefordert werden:
- vom Arbeitgeber, vom Arbeitsmediziner oder;
- vom Arbeitnehmer;
- vom gemischten Betriebsausschuss;
- vom Betriebsrat.
Zudem ist der Arbeitgeber im Falle einer ununterbrochenen Abwesenheit eines Arbeitnehmers von mehr als 6 Wochen verpflichtet, den Arbeitsmediziner über dessen Wiederaufnahme der Arbeit zu informieren. Sofern der Arbeitsmediziner es für erforderlich erachtet, muss der betroffene Arbeitnehmer sich einer neuen Untersuchung unterziehen.
Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der ehemalige Arbeitgeber mit der Einwilligung des Arbeitnehmers den letzten Untersuchungsbogen an den neuen arbeitsmedizinischen Dienst, der fortan für ihn zuständig sein wird, übermitteln.
Bei Nichteignung des Arbeitnehmers
Bei Nichteignung des Arbeitnehmers für eine Stelle übermittelt der Arzt den Beleg zum Nachweis der Nichteignung per Einschreiben an den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber und gibt Folgendes an:
- Empfehlungen zur Anpassung der Stelle an den Arbeitnehmer;
- Wege und Fristen zur Rechtsbehelfseinlegung.
Der Arbeitgeber muss diese Empfehlungen im Rahmen seiner Möglichkeiten berücksichtigen.
Außer im Falle einer unmittelbaren Gefahr für den Arbeitnehmer, kann der Arbeitsmediziner eine eingehende Prüfung der Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls eine erneute Untersuchung des Arbeitnehmers vornehmen, bevor er sich endgültig für eine Nichteignung ausspricht.
Ein Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer, der für eine bestimmte Stelle als ungeeignet erklärt wurde, diese Stelle auf keinen Fall zuweisen.
Rechtsbehelfe
Was die regelmäßigen Untersuchungen angeht, so kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer Widerspruch gegen die Entscheidung des Arbeitsmediziners einlegen.
Innerhalb von 40 Tagen nach Zustellung des Untersuchungsbogens kann eine erneute Untersuchung beim leitenden Arzt des arbeitsmedizinischen Dienstes beantragt werden.
Gegen die Entscheidung des leitenden Arztes kann Klage beim Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la sécurité sociale - CASS) eingelegt werden. Gegen das Urteil des CASS kann vor dem Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung (Conseil supérieur de la sécurité sociale - CSSS) Berufung eingelegt werden.
Die Fristen für die jeweiligen Rechtsbehelfe, die durch einen einfachen formlosen Antrag in so viel Ausfertigungen wie Parteien eingelegt werden müssen, betragen jeweils 40 Tage ab Zustellung der Entscheidung oder des Urteils. Nach Ablauf dieser Frist sind keine Rechtsbehelfe mehr zulässig und die jeweilige Entscheidung ist rechtskräftig.
Strafsanktionen
Die Bestimmungen bezüglich der Einstellungsuntersuchung sind verpflichtend. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen kann der Arbeitgeber zu einer Haftstrafe zwischen 8 Tagen und 6 Monaten und/oder zu einer Geldstrafe zwischen 251 und 25.000 Euro verurteilt werden.
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