Arztbesuche von Arbeitnehmern

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Arbeitnehmer sind in der Regel nicht berechtigt, ohne vorherige Genehmigung ihrer Arbeit fernzubleiben, um sich zu einem privaten Arztbesuch zu begeben.

Demnach muss ein Arbeitnehmer sich zuerst vergewissern, dass sein Arbeitgeber ausdrücklich damit einverstanden ist, dass er während der Arbeitszeiten einen Arzttermin wahrnimmt. Ist der Arbeitgeber nicht einverstanden, kann der Arbeitnehmer nicht auf dessen Genehmigung bestehen.

Liegt keine Genehmigung vor, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für dessen ungerechtfertigte Abwesenheit, beispielsweise durch eine Verwarnung, bestrafen oder von ihm verlangen, dass er Urlaub nimmt oder die Fehlzeiten nacharbeitet. Die Tatsache, seiner Arbeit fernzubleiben, um einen Arztbesuch wahrzunehmen, stellt an sich jedoch auf keinen Fall einen schwerwiegenden Kündigungsgrund dar.

Lediglich die im Arbeitsgesetzbuch vorgesehenen Arztbesuche gelten als Arbeitszeit. Demnach muss lediglich die für Pflichtuntersuchungen aufgewandte Zeit vergütet werden.

Die Arztbesuche beim behandelnden Arzt des Arbeitnehmers zählen nicht zu den durch das Gesetz gerechtfertigten Abwesenheiten (gesetzlich vorgeschriebene Arztbesuche, Arbeitsunfähigkeiten, Mutterschaftsurlaub usw.). Solche Arztbesuche beim behandelnden Arzt können jedoch vertraglich vorgesehen sein. Das gilt beispielsweise für die Angestellten des Banksektors, deren Tarifvertrag vorsieht, dass Arztbesuche im angemessenen Rahmen toleriert werden, ohne dem Arbeitnehmer angelastet werden zu können.

Die für nicht vorgeschriebene Arztbesuche aufgewandte Zeit muss hingegen nicht vergütet werden, es sei denn der Arbeitgeber ist mit der Abwesenheit an sich und der Tatsache, dem Arbeitnehmer diese Stunden ohne Gegenleistung in Form von Arbeit zu vergüten, einverstanden.

Das heißt also, dass ein Arbeitnehmer, der seiner Arbeit fernbleiben möchte, um sich zu einem Termin bei seinem behandelnden Arzt zu begeben, in der Regel Folgendes tun muss:

  • sich so einrichten, dass der Arztbesuch außerhalb der Arbeitszeiten stattfindet;
  • oder die Genehmigung seines Arbeitgebers einholen, um seiner Arbeit fernzubleiben. Im letztgenannten Fall kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen, die Fehlzeiten nachzuarbeiten oder Urlaub zu nehmen.

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