Aushandlung eines Tarifvertrags

Zum letzten Mal aktualisiert am

Der Tarifvertrag ist eine zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern eines Unternehmens oder einer Branche abgeschlossene Vereinbarung.

Durch ihn werden die Vorschriften des Arbeitsgesetzbuches an die Bedürfnisse und Besonderheiten der jeweiligen Branche angepasst.

Jeder Tarifvertrag muss unter Einhaltung gewisser Formvorschriften zwischen den Tarifpartnern ausgehandelt und dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - ITM) zwecks Bestätigung durch den Minister für Arbeit vorgelegt werden.

Es gibt 2 Arten von Tarifverträgen:

  • die zwischen einem Arbeitgeber oder einem Unternehmerverbund (oder ihren Vertretern) und einer Gewerkschaft ausgehandelten normalen Tarifverträge;
  • die durch großherzogliche Verordnung für allgemeinverbindlich erklärten und für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betroffenen Berufszweigs geltenden Tarifverträge.

Betroffene Personen

Tarifverträge werden in einer Verhandlungskommission ausgehandelt, die sich zusammensetzt aus:

  • dem Arbeitgeber (oder den Arbeitgebern, wenn die Verhandlungen von einem Arbeitgeberverband oder einem Zusammenschluss von Unternehmen, die den gleichen Beruf oder die gleiche Tätigkeit ausüben, geführt werden);
  • den Gewerkschaften mit nationaler Tariffähigkeit oder Tariffähigkeit in der jeweiligen Branche.
    Sie können einstimmig die Teilnahme anderer Gewerkschaften an der Verhandlungskommission zulassen oder ablehnen. Eine Kopie ihrer Entscheidung ist auf jeden Fall an den Minister für Arbeit und das ITM zu übermitteln;
  • der/den Gewerkschaft(en), die bei den letzten Betriebsratswahlen in den von den Verhandlungen betroffenen Unternehmen einzeln oder zusammen mindestens 50 % der Stimmen erhalten haben.
    Um zu den Verhandlungen zugelassen zu werden, müssen sie einen entsprechenden Antrag an die Verhandlungskommission stellen, welche innerhalb von 7 Tagen nach Empfang über diesen Antrag erkennen muss.

Während der Dauer der Verhandlungen genießen alle Mitglieder der Verhandlungskommission einen speziellen Kündigungsschutz.

Voraussetzungen

Bevor ein Tarifvertrag ausgehandelt wird, muss der Arbeitgeber sich vergewissern, dass er nicht an einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag gebunden ist.

Um Tarifverträge aushandeln und unterzeichnen zu können, dürfen die Gewerkschaften auf Arbeitnehmerseite nicht abhängig von den Vertragsparteien auf Arbeitgeberseite sein. Das bedeutet, dass sie eine organisatorische Unabhängigkeit sowie eine finanzielle Autonomie vom Arbeitgeber (oder den Arbeitgebern) nachweisen müssen, welche(r) den Tarifvertrag unterzeichnet/unterzeichnen.

Eine Gewerkschaft ist ein beruflicher Zusammenschluss mit einer strukturierten internen Organisation mit folgenden Aufgaben:

  • die Verteidigung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder;
  • die kollektive Vertretung ihrer Mitglieder;
  • die Verbesserung der Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder.

Vorgehensweise und Details

Anwendungsbereich der Tarifverträge

Der Tarifvertrag ist eine Regelung, die einheitlich für alle Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Unternehmenskonzerns, mit Ausnahme der leitenden Angestellten, gilt. Es ist jedoch auch möglich, einen speziellen Tarifvertrag für diese Personalkategorie auszuhandeln oder die Anwendung eines Tarifvertrags auf die leitenden Angestellten auszuweiten. 

Als leitende Angestellte gelten:

  • Arbeitnehmer, die ein wesentlich höheres Gehalt beziehen als die Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag gilt, und;
  • die dieses Gehalt als Gegenleistung für die Ausübung einer tatsächlichen Weisungsbefugnis erhalten und;
  • die über Folgendes verfügen:
    • eine weitgehende Unabhängigkeit bei der Arbeitsorganisation und;
    • große Freiheit bei der Einteilung ihrer Arbeitszeiten.

Durch den Tarifvertrag werden die Vorschriften des Arbeitsgesetzbuches an die Bedürfnisse und Besonderheiten der jeweiligen Branche angepasst, insbesondere was die Arbeitsorganisation (Dauerschichtbetrieb, festgelegte Büroarbeitszeiten, Berufe im Freizeitgewerbe, in denen an normalerweise arbeitsfreien Tagen gearbeitet werden muss, usw.) und die Arbeitsbedingungen (Nachtarbeit usw.) angeht.

Die Bestimmungen des Tarifvertrags müssen auf jeden Fall einen Vorteil für die Arbeitnehmer darstellen. Wenn sie die Verpflichtungen der Arbeitnehmer im Vergleich zu den gesetzlich vorgesehenen Pflichten verschlimmern oder ihre Rechte einschränken, gelten sie als nichtig und wirkungslos.

Aushandlung eines Tarifvertrags

Eröffnung der Verhandlungen

Der Antrag auf Eröffnung von Tarifverhandlungen muss von einer der folgenden Parteien in Schriftform zugestellt werden:

  • entweder von den Gewerkschaften;
  • oder vom Arbeitgeber des betroffenen Unternehmens.

Die Partei, die zu Tarifverhandlungen eingeladen wird, ist verpflichtet an diesen Verhandlungen teilzunehmen.

Die Verhandlungen müssen binnen 30 Tagen ab Zustellung des Antrags auf Eröffnung der Verhandlungen beginnen.

Ein Arbeitgeber, der zu Verhandlungen aufgefordert wird und den Vertrag als Teil eines Arbeitgeberverbands oder eines Zusammenschlusses von Unternehmen, die den gleichen Beruf oder die gleiche Tätigkeit ausüben, verhandeln möchte, kann die Gewerkschaften jedoch innerhalb von 15 Tagen ab Zustellung des Antrags auf Eröffnung der Verhandlungen darüber in Kenntnis setzen.

In diesem Fall müssen die Verhandlungen binnen 60 Tagen ab Zustellung des Begehrens des Arbeitgebers, auf einer anderen Ebene zu verhandeln, eröffnet werden.

Punkte, für die eine Erfolgspflicht besteht

Ziel des Tarifvertrags ist die genaue Festlegung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer. Die Parteien müssen in folgenden Punkten zu einer Einigung gelangen: 

In jedem Tarifvertrag muss zwingend Folgendes vorgesehen sein:

  • Zuschläge für Nachtarbeit, die nicht weniger als 15 % der Grundvergütung betragen dürfen;
  • Zuschläge für beschwerliche, gefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeiten;
  • Modalitäten zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter;
  • Modalitäten bezüglich der Bekämpfung von sexueller Belästigung und Mobbing und der gegebenenfalls in diesem Zusammenhang anzuwendenden Disziplinarstrafen;
  • Modalitäten bezüglich der Fortbildung der aufgrund einer Laufbahnunterbrechung (Mutterschutz, Elternzeit, Auszeit usw.) abwesenden Arbeitnehmer. Die Unternehmen müssen für die Fortbildung ihrer Arbeitnehmer sorgen, um ihnen eine berufliche Weiterentwicklung zu ermöglichen, insbesondere in Bezug auf die technischen Aspekte und die Produktionsverfahren.

Gilt der Tarifvertrag für einen Sektor, eine Branche oder mehrere Unternehmen, können die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für jedes Unternehmen einzeln durch eine Vereinbarung zwischen dem jeweiligen Unternehmen und seinen Tarifpartnern festgelegt werden. In diesem Fall werden im Tarifvertrag die Anwendungsmodalitäten dieser Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für jedes einzelne Unternehmen festgehalten.

Punkte, für die keine Erfolgspflicht besteht

Die Mitglieder der Verhandlungskommission müssen ebenfalls bestimmte Punkte anschneiden, bezüglich derer sie nicht verpflichtet sind, einen Verhandlungserfolg zu erzielen:

  • Arbeitszeiteinteilung, einschließlich der folgenden Unterpunkte:
    • Bezugszeiträume für die Berechnung der Arbeitszeit;
    • Arbeitszeitreduzierung;
    • Reduzierung der Überstunden;
    • Entwicklung der Teilzeitarbeit;
    • Laufbahnunterbrechungen;
  • Ausbildungspolitik des Unternehmens, des Sektors oder der Branche, einschließlich der folgenden Unterpunkte:
    • Steigerung der Fortbildungs-, Praktikums- oder Ausbildungsmöglichkeiten sowie sonstige Maßnahmen zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung;
    • Förderung des Konzepts des lebenslangen Lernens (Lifelong Learning);
  • Bemühungen im Hinblick auf den Erhalt oder das Wachstum der Beschäftigung, insbesondere zu Gunsten der mehr als 45-jährigen Arbeitnehmer;
  • Umsetzung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der folgenden Unterpunkte:
    • Ausarbeitung eines Gleichstellungsplans in Sachen Beschäftigung und Vergütung;
    • Mittel, um die Unternehmen und die Fortbildung denjenigen Personen zugänglich zu machen, die nach einer Laufbahnunterbrechung wieder auf den Arbeitsmarkt eingegliedert werden wollen.

Unabhängig davon, ob die Parteien zu einer Einigung gelangen oder nicht, muss der Tarifvertrag angeben:

  • dass die einzelnen gesetzlich vorgeschriebenen Punkte besprochen wurden;
  • ob Entscheidungen bezüglich dieser Punkte getroffen wurden oder nicht;
  • gegebenenfalls, welche Entscheidungen getroffen wurden.

Gilt der Tarifvertrag für einen Sektor, eine Branche oder mehrere Unternehmen, können diese verschiedenen Punkte für jedes Unternehmen einzeln durch eine Vereinbarung zwischen dem jeweiligen Unternehmen und seinen Tarifpartnern festgelegt werden. In diesem Fall werden im Tarifvertrag die Anwendungsmodalitäten dieser Punkte für jedes einzelne Unternehmen festgehalten.

Neben den vorgeschriebenen Punkten, über die mit oder ohne Erfolgspflicht verhandelt werden muss, kann aber auch über andere Punkte verhandelt werden, wie zum Beispiel Maßnahmen in Sachen Sicherheit am Arbeitsplatz, außerbetriebliche Aktivitäten, Disziplinarmaßnahmen.

Abschluss eines Tarifvertrags

Unterzeichnung des Tarifvertrags

Um gültig zu sein, muss der Tarifvertrag von allen in der Verhandlungskommission vertretenen Parteien unterzeichnet werden.

Eine oder mehrere in der Kommission vertretene Gewerkschaft(en) kann/können jedoch mit den anderen an dem jeweiligen Vertrag beteiligten Gewerkschaften vereinbaren, den Tarifvertrag alleine zu unterzeichnen. In diesem Fall haben sie 8 Tage, um diese anderen Gewerkschaften aufzufordern, zu unterzeichnen.

Innerhalb von 8 Tagen ab der Aufforderung müssen die aufgeforderten Gewerkschaften ihre Entscheidung mitteilen.

Innerhalb von 8 Tagen ab der Mitteilung ihrer Entscheidung und in Ermangelung einer Einigung aller in der Verhandlungskommission vertretenen Gewerkschaften, kann/können die Gewerkschaft(en), die beschlossen hat/haben, alleine zu unterzeichnen, den Minister für Arbeit mit der Angelegenheit befassen.

Stellt der Minister fest, dass diese Gewerkschaft(en) bei den letzten Betriebsratswahlen in den betroffenen Unternehmen mindestens 50 % der Stimmen bekommen haben, willigt er ein, dass sie den Tarifvertrag unterzeichnet/unterzeichnen.

Der Tarifvertrag und die damit verbundenen Tarifvereinbarungen müssen zwingend Folgendes angeben:

  • Namen der an den Tarifverhandlungen beteiligten Parteien;
  • Namen und Funktionen der Vertreter der einzelnen Parteien;
  • Anwendungsbereich in beruflicher und territorialer Hinsicht, einschließlich der Personalkategorien für die der Vertrag nicht gilt;
  • Datum des Inkrafttretens;
  • Dauer;
  • Kündigungsfristen.

Hinterlegung und Veröffentlichung des Tarifvertrags

Sobald ein Tarifvertrag unterzeichnet ist, muss er von einer der Tarifvertragsparteien beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt hinterlegt werden.

Auf Vorschlag des ITM und innerhalb von 15 Tagen nach der Hinterlegung trifft der Minister für Arbeit die Entscheidung, ob er den Tarifvertrag annimmt oder nicht. Diese Entscheidung wird den betroffenen Parteien mitgeteilt und im Amtsblatt (Mémorial) B veröffentlicht. 

Ein Tarifvertrag, dessen Hinterlegung angenommen wurde, tritt am Tag nach der Hinterlegung beim ITM in Kraft, es sei denn, im Tarifvertrag ist etwas anderes vorgesehen.

Ab dem Datum des Inkrafttretens beträgt die Dauer eines Tarifvertrags:

  • mindestens 6 Monate;
  • höchstens 3 Jahre.

Kündigung eines Tarifvertrags

Um einen Tarifvertrag entweder teilweise oder ganz neu zu verhandeln, müssen die Tarifpartner den Vertrag unter Einhaltung der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist (höchstens 3 Monate vor Ablauf des Vertrags) kündigen.

Die Kündigung muss schriftlich zugestellt werden. Sie entspricht einem Antrag auf Eröffnung der Tarifverhandlungen.

Eine Kopie des Kündigungsschreibens muss dem ITM unverzüglich zugestellt werden.

Die Verhandlungen müssen dann spätestens 6 Wochen vor Ablauf des Tarifvertrags oder der neu zu verhandelnden Bestimmungen beginnen.

Sollten die betroffenen Parteien sich darauf einigen, nur einige Bestimmungen neu zu verhandeln, müssen sie dies in einem gesonderten Schreiben unter Angabe der Bestimmungen, die sie kündigen möchten, angeben.

Eine Kopie dieses Schreibens muss dem Minister für Arbeit sowie dem ITM unverzüglich zugestellt werden.

Ein gekündigter Tarifvertrag tritt außer Kraft:

  • sobald ein neuer Tarifvertrag in Kraft tritt;
  • spätestens am 1. Tag des 12. Monats nach seiner Kündigung.

Wurde ein Tarifvertrag (oder ein Teil seiner Bestimmungen) nicht vor seinem Ablauf gekündigt, gilt er in der Regel für unbestimmte Dauer fort. Er kann anschließend unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt werden.

Zuständige Kontaktstellen

  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM)

    Adresse:
    3, rue des Primeurs L-2361 Strassen Luxemburg
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.30 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Diekirch

    Adresse:
    2, rue Clairefontaine L-9220 Diekirch
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 8h30
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Dienstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Mittwoch:
    Geschlossen
    Donnerstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Freitag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Esch/Alzette

    Adresse:
    1, boulevard de la Porte de France L-4360 Esch-sur-Alzette
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 8h30
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    Geschlossen
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    Geschlossen
    Montag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Dienstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Mittwoch:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Donnerstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Freitag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Strassen

    Adresse:
    3, rue des Primeurs L-2361 Strassen
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 8h30
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    Geschlossen
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    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Donnerstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Freitag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Wiltz

    Adresse:
    20, route de Winseler L-9577 Wiltz
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet Mittwoch à 8h30
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
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    Geschlossen
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    Geschlossen
    Mittwoch:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
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