Organisation der Betriebsratswahlen (seit dem 1. Februar 2019)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Alle 5 Jahre werden Betriebsratswahlen abgehalten. Die nächsten Wahlen finden am 12. März 2024 statt.

Bei dieser Gelegenheit wählen die Arbeitnehmer:

  • die Mitglieder des Betriebsrats in ihrem Unternehmen;
  • und die Mitglieder der Arbeitnehmerkammer auf nationaler Ebene.

Der Arbeitgeber ist nicht an der Wahl der Mitglieder der Arbeitnehmerkammer beteiligt.

Jeder Arbeitgeber, der während der 12 Monate vor dem 1. Tag des Monats der Wahlankündigung mindestens 15 Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag beschäftigte, muss einen Betriebsrat zusammenstellen lassen.

Der Arbeitgeber muss die Wahlen zur Bestellung des Betriebsrats abhalten und leiten, damit für das gesamte Personal durch eine einzige Wahl eine Vertretung zusammengestellt wird.

Die Wahlen müssen so organisiert werden, dass jeder Arbeitnehmer sachlich gesehen die Möglichkeit hat, sich während seiner Arbeitszeit ohne Lohneinbuße zur Urne zu begeben.

Zielgruppe

Im Rahmen der Betriebsratswahlen sind folgende Personen betroffen:

  • der Arbeitgeber, der die Wahlen abhalten und leiten muss. Er kann jedoch auch einen Arbeitnehmer des Unternehmens mit der Organisation und Leitung der Wahlen beauftragen;
  • die Arbeitnehmer, die als Kandidat und/oder Wähler an den Betriebsratswahlen teilnehmen werden.

Voraussetzungen

Berechnung der Belegschaft des Unternehmens

Um Betriebsratswahlen zu organisieren, muss der Arbeitgeber vor allem berechnen, ob er während der 12 Monate vor dem 1. Tag des Monats der Wahlankündigung mindestens 15 Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag beschäftigte.

Zu diesen 15 Arbeitnehmern gehören:

  • die Unternehmensleiter und Direktoren, sofern sie selbst Arbeitnehmer des Unternehmens sind, d. h., sich in einem Unterordnungsverhältnis befinden;
  • die Teilzeitarbeitnehmer, sofern ihre wöchentliche Arbeitszeit mindestens 16 Stunden beträgt. Andernfalls wird der Personalbestand berechnet, indem die Gesamtsumme der in ihren Arbeitsverträgen eingetragenen Stunden durch die gesetzliche oder vertragliche Arbeitszeit geteilt wird;
  • die Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag oder einem Zeitarbeitsvertrag verhältnismäßig zu ihrer Anwesenheit im Unternehmen während der 12 Monate vor dem 1. Tag des Monats, in dem die Wahlankündigung ausgehängt wird.

Folgende Beschäftigte des Unternehmens werden bei der Berechnung der 15 Arbeitnehmer nicht berücksichtigt:

  • Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag und Zeitarbeitnehmer, die einen abwesenden Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer, dessen Vertrag ausgesetzt wurde, ersetzen;
  • Auszubildende.

Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder

Die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder hängt vom Personalbestand des Unternehmens ab.

Bei Unternehmen mit einem Personalbestand zwischen 15 und 99 Arbeitnehmern werden die Betriebsratsmitglieder nach dem System der relativen Mehrheitswahl gewählt.

Bei Unternehmen mit mindestens 100 Arbeitnehmern werden die Betriebsratsmitglieder nach dem System der Verhältniswahl gewählt.

Belegschaft des Unternehmens

Anzahl der zu wählenden ordentlichen Betriebsratsmitglieder

Anzahl der zu wählenden stellvertretenden Betriebsratsmitglieder

15–25

1

1

26–50

2

2

51–75

3

3

76–100

4

4

101–200

5

5

201–300

6

6

301–400

7

7

401–500

8

8

501–600

9

9

601–700

10

10

701–800

11

11

801–900

12

12

901–1.000

13

13

1.001–1.100

14

14

1.101–1.500

15

15

1.501–1.900

16

16

1.901–2.300

17

17

2.301–2.700

18

18

2.701–3.100

19

19

3.101–3.500

20

20

3.501–3.900

21

21

3.901–4.300

22

22

4.301–4.700

23

23

4.701–5.100

24

24

5.101–5.500

25

25

Bei mehr als 5.500 Arbeitnehmern werden pro 500 Arbeitnehmer ein ordentliches und ein stellvertretendes Betriebsratsmitglied hinzugerechnet.

Fristen

Außerhalb des vorgesehenen Zeitraums kann in folgenden Fällen eine vollständige Neubesetzung vorgenommen werden:

  • wenn die ordentlichen Mitglieder einer Liste:
    • nicht mehr in ausreichender Zahl vorhanden sind;
    • und es keine Stellvertreter gibt, um das freie Amt oder die freien Ämter zu besetzen.
      Hinweis: In diesem Fall handelt es sich nicht um eine Verpflichtung, sondern lediglich eine Möglichkeit, die dem Minister für Arbeit nach Anhörung aller Gewerkschaften offen steht, die:
      • allgemeine nationale Tariffähigkeit oder Tariffähigkeit in einer bestimmten Branche besitzen; oder
      • im gewählten Betriebsrat vertreten sind;
  • wenn die Anzahl der Arbeitnehmer eines Unternehmens das für die Einsetzung eines Betriebsrats erforderliche Minimum (15 Arbeitnehmer) erreicht hat;
  • wenn das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - ITM) vom Arbeitgeber verlangt, dass er einen Betriebsrat einrichtet, wenn er der gesetzlichen Pflicht zur Abhaltung von Betriebsratswahlen nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist nachgekommen ist.

Die Arbeitnehmer sind mindestens einen Monat vor den Wahlen anhand einer Wahlankündigung per Aushang zu informieren.

Kosten

Die mit den Betriebsratswahlen verbundenen Kosten gehen zulasten des Arbeitgebers.

Vorgehensweise und Details

Wahlankündigung

Die Wahlankündigung, die der Arbeitgeber mindestens einen Monat vor den Wahlen in seinem Unternehmen aushängen muss, muss mehrere Informationen enthalten:

  • Datum und Ort der Wahlen;
  • Uhrzeiten des Beginns und des Endes der Wahlen.

Dieser Aushang muss ebenfalls folgende Informationen enthalten:

  • Anzahl der zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Betriebsratsmitglieder;
  • Ort, an dem die interessierten Wähler die Namen der Kandidaten erfahren können;
  • Bedingungen des passiven Wahlrechts (um zu kandidieren);
  • Wahlsystem (relative Mehrheitswahl oder Verhältniswahl);
  • Anzahl der Arbeitnehmer, die für die Berechnung des Personalbestands berücksichtigt werden:
    • Anzahl der Arbeitnehmer, die mindestens 16 Stunden pro Woche arbeiten;
    • Anzahl der Arbeitnehmer mit Verträgen von weniger als 16 Stunden pro Woche und die Gesamtsumme der in ihren Verträgen eingetragenen wöchentlichen Arbeitszeit;
    • Anzahl der Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag und der Leiharbeitnehmer und die Stunden ihrer Anwesenheit im Unternehmen während der 12 Monate vor dem vorgeschriebenen Zeitpunkt für die Erstellung der Wählerverzeichnisse.

Der Aushang mit der Wahlankündigung läutet die Wahlvorgänge ein.

Aktives und passives Wahlrecht

Aktives Wahlrecht (Wähler)

Alle Arbeitnehmer des Unternehmens können bei den Betriebsratswahlen wählen, vorausgesetzt:

  • sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt;
  • sie sind per Arbeitsvertrag oder Ausbildungsvertrag an das Unternehmen gebunden;
  • sie sind am Wahltag seit mindestens 6 Monaten in dem Unternehmen beschäftigt.

Passives Wahlrecht (Kandidat)

Um sich in den Betriebsrat wählen zu lassen, müssen die Arbeitnehmer die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sein;
  • vor dem ersten Tag des Monats, in dem die Wahlen ausgehängt werden, seit mindestens 12 Monaten im Unternehmen beschäftigt sein;
  • die luxemburgische oder eine andere Staatsangehörigkeit besitzen und berechtigt sein, in Luxemburg zu arbeiten.

Arbeitnehmer, die mehreren Beschäftigungen nachgehen, können in dem Unternehmen kandidieren, in dem sie die meisten Stunden pro Woche arbeiten. Arbeiten sie in allen Unternehmen gleich viele Stunden, dürfen sie nur in dem Unternehmen antreten, in dem sie die längste Betriebszugehörigkeit besitzen. Gibt es in diesem Unternehmen keinen Betriebsrat, können sie in dem Unternehmen kandidieren, das Betriebsratswahlen abhalten muss.

Folgende Personen können nicht als (ordentliches oder stellvertretendes) Betriebsratsmitglied gewählt werden:

  • Verwandte und Verschwägerte bis einschließlich 4. Grades des Unternehmensleiters;
  • Geschäftsführer, Direktoren und Personalchefs des Betriebs.

Erstellung der Wählerverzeichnisse

Der Arbeitgeber muss ebenfalls ein alphabetisches Verzeichnis der Arbeitnehmer erstellen, die die Bedingungen erfüllen, um zu wählen und/oder zu kandidieren.

Die Wählerverzeichnisse sollten Folgendes enthalten:

  • die Namen und Vornamen sämtlicher Arbeitnehmer des Unternehmens; und
  • die Vermerke „Ja“ oder „Nein“ in den entsprechenden Spalten bezüglich des aktiven und des passiven Wahlrechts.

3 Wochen vor dem Wahltag müssen den Arbeitnehmern alphabetische Listen (nach der Vorlage für die Veröffentlichung der Wählerverzeichnisse - Betriebsrat) der Arbeitnehmer, die die Bedingungen des aktiven Wahlrechts (Wähler) und des passiven Wahlrechts (wählbare Kandidaten) erfüllen, bereitgestellt werden

Innerhalb der gleichen Frist sind die Arbeitnehmer darüber zu informieren, dass jegliche Beschwerde bezüglich dieser Listen dem Unternehmensleiter oder dessen Stellvertreter innerhalb von 3 Werktagen nach Veröffentlichung dieser Listen zu unterbreiten ist.

Wenn eine Beschwerde gegen die Listen eingereicht wird, muss der Arbeitgeber das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt per Post oder E-Mail darüber informieren.

Wahlsystem

Wahl in den Unternehmen mit 15 bis 99 Arbeitnehmern: relative Mehrheitswahl

In Unternehmen mit weniger als 100 Arbeitnehmern finden die Wahlen nach dem System der Mehrheitswahl (relative Mehrheit) statt.

In diesem System werden die Kandidaturen in Form von Einzelkandidaturen gestellt (nach der Vorlage für Einzelkandidaturen).

Jeder Wähler darf eine Stimme pro Kandidat abgeben und verfügt über so viele Stimmen wie zu wählende ordentliche und stellvertretende Mitglieder:

  • in einem Unternehmen mit 15 bis 25 Arbeitnehmern wählen die Arbeitnehmer 1 ordentliches und 1 stellvertretendes Mitglied;
  • in einem Unternehmen mit 26 bis 50 Arbeitnehmern wählen die Arbeitnehmer 2 ordentliche und 2 stellvertretende Mitglieder;
  • in einem Unternehmen mit 51 bis 75 Arbeitnehmern wählen die Arbeitnehmer 3 ordentliche und 3 stellvertretende Mitglieder;
  • in einem Unternehmen mit 76 bis 100 Arbeitnehmern wählen die Arbeitnehmer 4 ordentliche und 4 stellvertretende Mitglieder.

Die Stimmvergabe erfolgt per Kreuz (+ oder x) in das hierfür vorgesehene Kästchen hinter dem Namen des Kandidaten.

Der oder die Kandidaten mit den meisten Stimmen gelten als gewählt. Die nachfolgenden Kandidaten werden zu stellvertretenden Mitgliedern, und zwar bis in Höhe der Anzahl der zu wählenden ordentlichen Mitglieder.

Wahl in den Unternehmen mit mindestens 100 Arbeitnehmern: Verhältniswahl

In Unternehmen mit mindestens 100 Arbeitnehmern finden die Wahlen nach den Regeln der Verhältniswahl statt.

Die Höchstzahl der Kandidaten auf einer Liste entspricht der Gesamtzahl der zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder.

Die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder hängt von der Anzahl der Arbeitnehmer des Unternehmens ab und kann von 8 bis zu mehr als 50 (ordentliche und stellvertretende Mitglieder) reichen.

Jeder Wähler verfügt über so viele Stimmen wie zu wählende ordentliche und stellvertretende Mitglieder. Der Wähler kann bis in Höhe der Stimmen, über die er verfügt, jedem der Kandidaten auf einer oder mehreren Listen 2 Stimmen geben. Die Stimmvergabe erfolgt per Kreuz (+ oder x) in das hierfür vorgesehene Kästchen hinter dem Namen des Kandidaten.

Kreuzt der Wähler das Feld über einer Liste an, stimmt er für diese gesamte Liste und gibt somit jedem der Kandidaten dieser Liste eine Stimme.

Eine Liste, die nicht mindestens 5 % der abgegebenen Stimmen erzielt, erhält keinen Sitz.

Gemeinsamkeiten der 2 Wahlsysteme

Jeder selbst teilweise geschwärzte Kreis bzw. jedes selbst unvollkommene Kreuz gilt als ordnungsgemäße Abstimmung, es sei denn, die Absicht, den Stimmzettel erkennbar zu machen, ist offensichtlich.

Jedes an einer anderen Stelle als in dem vorgesehenen Kästchen gesetzte Kreuz bewirkt die Nichtigkeit des Stimmzettels.

Der Wähler darf auch keine Eintragungen, Unterschriften, Streichungen oder sonstige Zeichen auf dem Stimmzettel vornehmen.

Aufruf zur Einreichung der Kandidaturen

Einreichung der Kandidaturen

Bei einer Wahl nach dem System der relativen Mehrheitswahl (das Unternehmen hat weniger als 100 Arbeitnehmer) werden die Kandidaturen in Form von Einzelkandidaturen gestellt.

Bei einer Wahl nach dem System der Verhältniswahl (das Unternehmen hat mindestens 100 Arbeitnehmer) werden die Kandidaturen in Form von Listen gestellt.

Die folgenden Kandidaturen sind zulässig:

  • Kandidaturen der Gewerkschaften, die über die allgemeine nationale Tariffähigkeit verfügen (die durchschnittlich 20 % der Stimmen bei den letzten Wahlen der Arbeitnehmerkammer erhalten haben);
  • Kandidaturen der Gewerkschaften, die über die Tariffähigkeit in einem besonders wichtigen Wirtschaftssektor verfügen (die über die nötige Effizienz und Befugnis verfügen, um die sich daraus ergebenden Verantwortlichkeiten zu übernehmen und insbesondere die betroffenen Arbeitnehmer dieses Sektors in einem größeren Sozialkonflikt zu unterstützen);
  • Kandidaturen der Gewerkschaften, sofern diese die absolute Mehrheit der Mitglieder des vorherigen Betriebsrates zum Zeitpunkt der Einreichung der Kandidaturen vertreten;
  • bei Unternehmen mit mindestens 100 Arbeitnehmern: Kandidaturen der Gruppe(n) der Arbeitnehmer der Niederlassung, die mindestens 5 % des zu vertretenden Personals bilden, ohne jedoch mehr als 100 Arbeitnehmer zu zählen;
  • bei Unternehmen mit 15 bis 99 Arbeitnehmern: Kandidaturen einer Gruppe von 5 Wählern.

Jeder Liste und jeder Einzelkandidatur muss eine von dem/den Kandidaten unterzeichnete Erklärung beigefügt sein, in der bescheinigt wird, dass sie ihre Kandidatur annehmen.

Eine Liste darf nicht mehr Kandidaten enthalten, als es (ordentliche und stellvertretende) Betriebsratsmitglieder zu wählen gibt.

Auf jeder Kandidatenliste wird der Name eines Bevollmächtigten verzeichnet, der die Liste beim Unternehmensleiter oder dessen Stellvertreter einreichen soll. Bevollmächtigten, die die Liste einreichen, muss eine Empfangsbestätigung ausgestellt werden, auf der das Datum und die Uhrzeit der Einreichung und gegebenenfalls die Listennummer und die Information, dass die Einreichung rechtsgültig ist, angegeben sind.

In der Liste sind in alphabetischer Reihenfolge die Namen, die Vornamen und die Berufe der Kandidaten sowie die Bezeichnung der Gewerkschaft oder der Wählergruppe, die diese vorschlägt, aufgeführt.

Niemand darf auf mehr als einer Liste aufgeführt werden, weder als Kandidat noch als Vorschlagender oder als Bevollmächtigter.

Die Listen oder Kandidaturen müssen dem Unternehmensleiter oder dessen Stellvertreter spätestens am 15. Tag (Wochenende und Feiertage eingeschlossen) vor Wahlbeginn um 18.00 Uhr übergeben werden. Nach dieser Frist werden keine Kandidaturen mehr angenommen.

Wurde innerhalb dieser Frist jedoch keine gültige Kandidatur eingereicht oder liegt die Zahl der Kandidaturen unter der Zahl der zu besetzenden Sitze, setzt der Unternehmensleiter oder dessen Stellvertreter die Wähler und gegebenenfalls die Vorschlagenden der Listen davon in Kenntnis und räumt ihnen eine zusätzliche Frist von 3 Tagen ein.

Hinweis: Ein Kandidat von einer Liste, die nicht mindestens 5 % der abgegebenen Stimmen erzielt, gilt nicht als gewählt.

Registrierung der Kandidaturen

Der Unternehmensleiter oder dessen Stellvertreter registriert die Listen oder Einzelkandidaturen in der Reihenfolge ihrer Einreichung.

Er verweigert die Registrierung von Kandidaten, die nicht die erforderlichen Bedingungen erfüllen.

Wenn kein Kandidat die erforderlichen Bedingungen erfüllt, verweigert er die Registrierung der gesamten Liste.

Spätestens 4 Werktage vor den Wahlen registriert der Unternehmensleiter oder dessen Stellvertreter die gültigen Kandidaturen auf MyGuichet.lu.

Nach dieser Registrierung schickt das ITM dem Arbeitgeber über MyGuichet.lu eine Vorlage für den Aushang, den er im Unternehmen aushängen soll.

Anzahl der Kandidaten höher als Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder  

Übersteigt die Anzahl der Kandidaten die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, muss der Arbeitgeber Betriebsratswahlen abhalten.

Anzahl der Kandidaten gleich der Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder

Ist die Anzahl der Kandidaten gleich hoch wie die Anzahl der im Unternehmen zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Betriebsratsmitglieder, gelten diese automatisch als gewählt, wenn sie sich über Folgendes einig sind:

  • Ernennung der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder;
  • Rangfolge betreffend den Einsatz der stellvertretenden Mitglieder, um die ordentlichen Mitglieder zu ersetzen.

Sind sich die Kandidaten nicht einig, muss der Arbeitgeber das normale Verfahren zur Wahl der Betriebsratsmitglieder einhalten.

Anzahl der Kandidaten geringer als Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder

Ist die Anzahl der Kandidaten geringer als die Anzahl der im Unternehmen zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Betriebsratsmitglieder, wird die Frist um 3 Tage verlängert, damit weitere Kandidaturen eingereicht werden können.

Wurde keine gültige Kandidatur eingereicht, setzt der Unternehmensleiter oder dessen Stellvertreter die Wähler sowie gegebenenfalls die Vorschlagenden der Listen davon in Kenntnis und räumt ihnen eine zusätzliche Frist von 3 Tagen ein, um ihre Kandidatur zu stellen.

Nach der Fristverlängerung um 3 Tage:

  • Anzahl der Kandidaten höher als Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder: Übersteigt die Anzahl der Kandidaten die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, muss der Arbeitgeber Betriebsratswahlen abhalten;
  • Anzahl der Kandidaten entspricht der Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder oder ist geringer: Ist die Anzahl der Kandidaten gleich hoch wie oder geringer als die Anzahl der im Unternehmen zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Betriebsratsmitglieder, gelten diese automatisch als gewählt, wenn sie sich über Folgendes einig sind:
    • Ernennung der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder;
    • Rangfolge betreffend den Einsatz der stellvertretenden Mitglieder, um die ordentlichen Mitglieder zu ersetzen.

Sind sich die Kandidaten nicht einig, muss der Arbeitgeber das normale Verfahren zur Wahl der Betriebsratsmitglieder einhalten.

Kandidiert nach Ablauf dieser Frist niemand, erstellt der Unternehmensleiter oder dessen Stellvertreter ein entsprechendes Protokoll, das er spätestens an dem für die Wahlen vorgesehenen Datum an das ITM übermittelt.

Das ITM stellt daraufhin Untersuchungen im Unternehmen an.

Auf Vorschlag des ITM werden die Betriebsratsmitglieder dann innerhalb von 2 Monaten nach dem Wahldatum von Amts wegen unter den wählbaren Arbeitnehmern ernannt.

Aushang der Kandidatenlisten

Der Aushang muss aus einem Blatt bestehen, auf dem in großer Schrift Folgendes angegeben ist:

  • im Falle einer Wahl nach dem System der Verhältniswahl in der Reihenfolge wie vom Einreicher der Liste vorgegeben die Namen, Vornamen und Berufe der Kandidaten aller gültigen Listen, die registriert wurden;
  • im Falle einer Wahl nach dem System der relativen Mehrheitswahl in alphabetischer Reihenfolge die Namen, Vornamen und Berufe aller für gültig erklärten Kandidaten;
  • die Anweisungen für die Wähler.

Die Liste wird während der letzten 3 Werktage vor der Wahl ausgehängt. Wird in dem Unternehmen per Briefwahl gewählt, müssen die Listen binnen 10 Kalendertagen vor dem Wahltag ausgehängt werden.

Die Kandidatenliste kann auf verschiedenen den Arbeitnehmern zugänglichen Trägern, einschließlich elektronischer Mittel, ausgehängt werden.

Erstellung der Stimmzettel

Die vom Arbeitgeber erstellten Stimmzettel müssen:

  • dem Aushang mit den gültigen Kandidaturen ähnlich sehen, nur kleiner sein und keine Anweisungen für die Wähler enthalten;
  • die Anzahl der zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Betriebsratsmitglieder angeben;
  • alle gleich sein (gleiches Papier, gleiches Format und gleicher Ausdruck);
  • zweimal in der Mitte zu einem Rechteck gefaltet sein und vor der Wahl mit einem dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Stempel auf der Rückseite abgestempelt werden.

Die Verwendung anderer Stimmzettel ist untersagt.

Hinweis: Falls die Wahl nach dem System der Verhältniswahl erfolgt, muss oben auf jeder Liste ein Feld für die Abstimmung vorgesehen sein. Hinter dem Namen und Vornamen eines jeden Kandidaten müssen 2 weitere Kästchen stehen.

Erfolgt die Wahl nach dem System der Mehrheitswahl, ist lediglich ein Feld hinter dem Namen und Vornamen eines jeden Kandidaten vorzusehen.

Wahllokal(e)

Am Wahltag muss der Arbeitgeber ein Hauptwahllokal und erforderlichenfalls Nebenwahllokale einrichten.

Jedes Wahllokal setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

  • einem Vorsitzenden, dessen Amt im Hauptwahllokal vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter und in jedem Nebenwahllokal von einem seiner Stellvertreter wahrgenommen wird;
  • 2 Beisitzern, die von folgenden Stellen/Personen unter den Wählern ausgewählt werden:
    • vom scheidenden Betriebsrat; oder
    • in Ermangelung eines solchen – vom Arbeitgeber; oder
    • im Falle einer Beanstandung – vom Direktor des ITM.

Weder die ordentlichen bzw. stellvertretenden Mitglieder des scheidenden Betriebsrats noch die Kandidaten für ein Amt im Betriebsrat können Beisitzer sein.

Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass das Wahllokal mit folgendem Material ausgestattet ist:

  • Wählerkabinen (falls nicht vorhanden, muss es ein Ort sein, an den der Wähler sich zur Abstimmung zurückziehen kann, ohne das Lokal zu verlassen);
  • einer Urne von ausreichender Größe, um alle Stimmzettel aufzunehmen;
  • mehreren Kopien der Anweisungen für den Wähler, die sichtbar auszuhängen sind;
  • Kugelschreibern/Bleistiften;
  • einem Tisch und Stühlen für den Vorsitzenden und die 2 Beisitzer;
  • 1 oder 2 Strichlisten mit sämtlichen wahlberechtigten Arbeitnehmern;
  • den Umschlägen mit den Stimmzetteln. Auf den Umschlägen muss die Anzahl der jeweils enthaltenen Stimmzettel angegeben sein;
  • den Stimmzetteln;
  • leeren Umschlägen, in die anschließend die nicht verwendeten, die leeren oder ungültigen und die gültigen Stimmzettel gesteckt werden;
  • den Formularen zur Auszählung;
  • einem leeren Protokoll, das am Wahltag auszufüllen ist.

Die Mitglieder des Wahllokals müssen die Stimmen getreu auszählen und das Wahlgeheimnis wahren.

Das oder die Wahllokale müssen während des Wahltages vollständig besetzt sein.

Ablauf der Wahlen

Vor der Öffnung des Wahllokals

Am Wahltag sollten der Vorsitzende und die 2 Beisitzer mindestens 30 Minuten vor der Öffnung des Wahllokals anwesend sein. Um die Wahlen vorzubereiten, müssen sie:

  • die Stimmzettel zählen und die Anzahl in das Protokoll eintragen;
  • überprüfen, ob sämtliche Stimmzettel auf der Rückseite einen Stempel tragen. Ist dies nicht der Fall, muss der entsprechende Stimmzettel vernichtet werden. Die Anzahl der vernichteten Stimmzettel ist ebenfalls in das Protokoll aufzunehmen;
  • vor Schließung der Urne überprüfen, ob diese leer ist;
  • die Kopien der Anweisungen für die Wähler aushängen.

Wahlen vor Ort

Der Wahlvorgang spielt sich folgendermaßen ab:

  • Der Vorsitzende öffnet das Wahllokal zu der im Aushang angegebenen Uhrzeit.
  • Die Wähler geben ihren Namen an und müssen sich gegebenenfalls anhand eines mit einem Foto versehenen Ausweisdokuments ausweisen. Es ist nicht zulässig, per Vollmacht zu wählen.
  • Die 2 Beisitzer überprüfen, ob der jeweilige Wähler in den Wählerverzeichnissen steht und markieren ihn als anwesend. Personen, die nicht in den Wählerverzeichnissen stehen, werden nicht zur Wahl zugelassen.
  • Die zur Wahl zugelassenen Wähler erhalten vom Vorsitzenden einen zweimal in der Mitte zu einem Rechteck gefalteten und auf der Rückseite abgestempelten Stimmzettel und begeben sich in eine leere Wählerkabine.
  • Nachdem sie gewählt haben, zeigen sie dem Vorsitzenden den erneut zweimal in der Mitte gefalteten und auf der Rückseite abgestempelten Stimmzettel und werfen ihn in die Urne.

Die Urne muss während des gesamten Wahlvorgangs geschlossen bleiben. Sie wird erst nach der endgültigen Schließung des Wahllokals geöffnet.

Um den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen zu gewährleisten, kann der Arbeitgeber von den Mitgliedern des Wahllokals nicht verlangen, während der Wahl ihrer normalen Arbeit nachzugehen.

Briefwahl

Sofern der Unternehmensleiter einen entsprechenden Antrag beim Arbeitsminister gestellt hat, dem dieser stattgegeben hat, können die am Wahltag aus folgenden Gründen abwesenden Arbeitnehmer per Briefwahl wählen:

  • arbeitsorganisatorischen Gründen;
  • Krankheit;
  • Arbeitsunfall;
  • Mutterschaft;
  • Urlaub.

Sofern die Wähler die entsprechenden Bedingungen an diesem Datum erfüllen, erhalten sie mindestens 10 Tage vor der Wahl per Einschreiben die Stimmzettel mit den Anleitungen für die Wahlen.

Die Stimmzettel für die Briefwahl werden zweimal in der Mittel zu einem Rechteck gefaltet und in einen ersten neutralen Umschlag gesteckt, der offen gelassen wird. Ein ebenfalls offener 2. Umschlag, der die Anschrift des Vorsitzenden des Wahllokals sowie eine freie Stelle für die Unterschrift des Wählers trägt, wird beigelegt. Auch der Aushang der Kandidaturen sowie eine Kopie des Ministerialbeschlusses zur Genehmigung der Briefwahl sind beigelegt.

Nachdem sie ihre Stimme abgegeben haben, falten die Wähler den Stimmzettel erneut zweimal in der Mitte zu einem Rechteck mit dem Stempel des Betriebs nach außen und stecken ihn in den neutralen Umschlag. Der geschlossene neutrale Umschlag muss in den Umschlag gesteckt werden, der die Anschrift des Vorsitzenden des Wahllokals trägt.

Diesen Umschlag müssen die Wähler unterzeichnen und bei der Post per Einschreiben aufgeben, und zwar innerhalb einer ausreichenden Frist, damit er dem Wahllokal vor Abschluss des Wahlgangs zugehen kann. Nach dieser Frist wird kein Umschlag mehr angenommen, unabhängig vom Poststempel.

Das Porto geht zulasten des Unternehmens.

Die Wähler des Unternehmens, die per Briefwahl an der Wahl teilnehmen dürfen, können ihren Stimmzettel für die Briefwahl und die 2 Umschläge auch gegen Empfangsbestätigung beim Unternehmensleiter oder dessen Stellvertreter abholen. Anschließend können sie den Umschlag mit ihrem Stimmzettel gegen Empfangsbestätigung vor Abschluss des Wahlgangs beim Vorsitzenden des Wahllokals abgeben.

Die Umschläge werden am Wahltag geöffnet. Die Stimmzettel werden in die Urne geworfen, ohne vorher auseinander gefaltet zu werden.

Auszählung der Stimmen

Zu der für das Ende des Wahlvorgangs festgelegten Uhrzeit wird das Wahllokal abgeschlossen.

In Anwesenheit der beiden Beisitzer tut der Vorsitzende Folgendes:

  • Er öffnet die Urne.
  • Er zählt die Stimmzettel, ohne sie vorher auseinander zu falten.
  • Er hält die Anzahl der in der Urne enthaltenen Stimmzettel im Protokoll fest (diese Zahl muss der Zahl der von den Beisitzern gezählten Wählern entsprechen).
  • Er mischt die Stimmzettel.
  • Er wertet die Stimmzettel aus.
  • Er hält die Anzahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel im Protokoll fest.

Dann müssen die Beisitzer:

  • jeder für sich für jede der Kategorien die Anzahl der Stimmzettel pro Liste und/oder die Anzahl der Stimmzettel pro Kandidat zählen;
  • diese Informationen in den Formularen zur Auszählung festhalten;
  • eine doppelte Auszählung vornehmen:
    • für jeden Kandidaten: Die von einem Kandidaten erhaltene Anzahl von Stimmen ist die Summe der erhaltenen Einzelstimmen und der Anzahl an Listenstimmen (ein Wähler, der das Feld über einer Liste ankreuzt, stimmt für diese Liste und gibt somit jedem der Kandidaten dieser Liste eine Stimme). Anhand dieser Auszählung können die Kandidaten innerhalb jeder Liste eingestuft werden;
    • für jede Liste: die Summe der von den Kandidaten dieser Liste erhaltenen Stimmen. Anhand dieser Auszählung kann die Anzahl der Sitze für diese Liste berechnet werden.
  • gegebenenfalls ihre Beanstandungen vorbringen;
  • diese Informationen im Protokoll festhalten.

Für nichtig erklärte oder beanstandete Stimmzettel, bei denen es sich nicht um leere Stimmzettel handelt, werden von den Mitgliedern des Präsidiums paraphiert.

Zuteilung der Sitze

System der Verhältniswahl

Um die Zuteilung der Sitze zu bestimmen, wird die Gesamtzahl der gültigen Stimmen aller Listen durch die Anzahl der zu wählenden ordentlichen Mitglieder plus 1 geteilt.

Die „Wahlzahl (Wz)“ ist dabei die dem auf diese Weise erhaltenen Quotienten nächsthöhere ganze Zahl.

Wz = Summe der gültigen Stimmen aller Listen / (Anzahl der zu wählenden ordentlichen Mitglieder + 1)

Achtung: Nur wenn der auf diese Weise erhaltene Quotient eine Dezimalzahl ist, muss dieser Wert zwecks Bestimmung der Wz auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet werden.

Anschließend werden jeder Liste so viele Sitze für ordentliche und stellvertretende Mitglieder zugeteilt, wie die Wahlzahl in der Anzahl der von dieser Liste erzielten Stimmen enthalten ist.

Eine Liste, die weniger als 5 % der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat, wird bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt.

Um die Sitzzahl (Sz) jeder Liste zu ermitteln, wird die Gesamtzahl der Listenstimmen der jeweiligen Liste durch die Wahlzahl (Wz) geteilt.

Sz = Anzahl der Listenstimmen / Wz

Auf jeder Liste werden die Sitze für die ordentlichen und stellvertretenden Betriebsratsmitglieder denjenigen Kandidaten zugeteilt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

System der relativen Mehrheitswahl

Ist die Wahl gemäß dem System der relativen Mehrheitswahl erfolgt, sind die gewählten ordentlichen und stellvertretenden Betriebsratsmitglieder die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben.

Bei Stimmengleichheit wird der älteste Kandidat gewählt.

Meldung der Ergebnisse und der Funktionen im Betriebsrat

Jedes Wahllokal (Hauptwahllokal und Nebenwahllokale) erstellt sein Protokoll über die Auszählung anhand der Protokollvorlagen, die dem Arbeitgeber über die elektronische Plattform MyGuichet.lu nach dem elektronischen Vorgang der Mitteilung der Kandidaten übermittelt wurden.

Anschließend werden all diese Protokolle im Hauptwahllokal hinterlegt, das mithilfe des elektronischen Vorgangs zur Meldung der Ergebnisse das Protokoll über die allgemeine Erhebung über die elektronische Plattform MyGuichet.lu erstellt.

Eine Abschrift dieser Protokolle wird jeder Gewerkschaft übermittelt, die eine Liste eingereicht hat.

Veröffentlichung der Namen der Betriebsratsmitglieder

Der Arbeitgeber muss die Namen der in dem Unternehmen gewählten ordentlichen und stellvertretenden Betriebsratsmitglieder während der 3 auf die Wahlen folgenden Tage aushängen.

Dauer des Amtes

Ein Betriebsratsmitglied wird für eine Dauer von 5 Jahren gewählt. Das Mitglied kann wiedergewählt werden.

Das Amt endet:

  • wenn das betreffende Mitglied nicht wiedergewählt wird;
  • wenn das betreffende Mitglied nicht mehr zum Personal gehört;
  • im Falle einer Kündigung des Betriebsratsmitglieds;
  • wenn die Gewerkschaft, für die die betreffende Person angetreten ist, den Unternehmensleiter davon in Kenntnis setzt, dass diese Person ihr nicht mehr angehört;
  • wenn das Betriebsratsmitglied stirbt;
  • im Falle einer Ablehnung, einer Nichtverlängerung oder eines Entzugs der Arbeitserlaubnis (bei Drittstaatsangehörigen).

Die stellvertretenden Betriebsratsmitglieder treten an die Stelle der ordentlichen Mitglieder:

  • wenn ein ordentliches Mitglied verhindert ist;
  • wenn das Amt eines ordentlichen Mitglieds beendet ist. In diesem Fall führt das stellvertretende Mitglied das Amt des ordentlichen Mitglieds zu Ende.

Ablehnung des Amtes

Lehnt ein gewählter Kandidat sein Amt ab, muss er dem Vorsitzenden des Wahllokals diese Entscheidung spätestens am 6. Tag nach der Veröffentlichung der Wahlergebnisse mitteilen.

Er wird dann durch den Kandidaten ersetzt, der auf der Liste nach ihm die meisten Stimmen erhalten hat.

In diesem Fall muss der Arbeitgeber:

  • die Arbeitnehmer während der 3 auf die Ablehnung des Amts durch den gewählten Kandidaten folgenden Tage erneut per Aushang informieren;
  • ein neues Protokoll erstellen;
  • dem ITM eine Kopie dieses neuen Aushangs zukommen lassen.

Streitfälle

Werden Beanstandungen bezüglich der Wahlen erhoben oder stellt ein Wähler Unregelmäßigkeiten beim Ablauf der Wahlen fest, muss der Betreffende den Direktor des ITM per Einschreiben binnen 15 Tagen nach dem letzten Tag des Aushangs der Wahlergebnisse davon in Kenntnis setzen.

Der Direktor des ITM entscheidet binnen 15 Tagen per begründeten Beschluss, nachdem er den oder die Betreffenden angehört hat.

Gegen die Beschlüsse des Direktors des ITM kann binnen 15 Tagen ab ihrer Zustellung Widerspruch bei den Verwaltungsgerichten eingelegt werden.

Dieser Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

Wird die Wahl vom Direktor des ITM oder von den Verwaltungsgerichten für nichtig erklärt, müssen innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab dem Datum der Nichtigerklärung neue Wahlen abgehalten werden.

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