Einrichtung des Betriebsrats (seit dem 1. Februar 2019)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Alle 5 Jahre werden Betriebsratswahlen abgehalten. Die nächsten Wahlen finden am 12. März 2024 statt.

Bei dieser Gelegenheit wählen die Arbeitnehmer die Mitglieder des Betriebsrats in ihrem Unternehmen.

Sobald die Ergebnisse bekannt sind, muss der Vorstand des neuen Betriebsrats eingerichtet werden.

Zielgruppe

Die gewählten Kandidaten müssen den Vorstand des neuen Betriebsrats einrichten.

Fristen

Der Arbeitnehmer, der die meisten Stimmen bei der Wahl erhalten hat, muss innerhalb eines Monats nach den Wahlen die konstituierende Sitzung einberufen.

Kosten

Die mit den Betriebsratswahlen verbundenen Kosten gehen zulasten des Arbeitgebers.

Vorgehensweise und Details

Einrichtung des neuen Betriebsrats

Konstituierende Sitzung

Der Arbeitnehmer, der bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat, muss die konstituierende Sitzung einberufen.

In dieser Sitzung bestimmt der Betriebsrat aus den Reihen seiner ordentlichen Mitglieder in geheimer Abstimmung und gemäß den Vorschriften der relativen Mehrheitswahl die Inhaber folgender Ämter:

  • Vorsitzender;
  • stellvertretender Vorsitzender;
  • Schriftführer.

Bei Stimmengleichheit wird der Älteste gewählt.

In der konstituierenden Sitzung bestimmt jeder Betriebsrat aus den Reihen seiner Mitglieder oder der anderen Arbeitnehmer die Inhaber folgender Ämter:

Binnen 3 Tagen nach der konstituierenden Sitzung teilt der Betriebsratsvorsitzende dem Unternehmensleiter schriftlich die Namen, Vornamen und nationalen Identifikationsnummern folgender Personen mit:

  • des stellvertretenden Vorsitzenden;
  • des Schriftführers;
  • der Mitglieder des Vorstands;
  • des Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragten;
  • des Gleichberechtigungsbeauftragten.

Binnen 5 Tagen nach Unterrichtung des Unternehmensleiters über die Funktionen der Betriebsratsmitglieder teilt der Unternehmensleiter dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - ITM) anhand des Vorgangs zur Meldung der Funktionen über die elektronische Plattform MyGuichet.lu diese Informationen, einschließlich der den Vorsitzenden betreffenden Informationen, mit.

Zusammensetzung des Vorstands

Für die Erledigung der laufenden Geschäfte und die Vorbereitung seiner Sitzungen bestimmt der Betriebsrat aus den Reihen seiner ordentlichen Mitglieder in geheimer Abstimmung und gemäß den Vorschriften der Verhältniswahl die Mitglieder des Vorstands.

Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und folgenden Personen zusammen:

  • einem Mitglied, wenn der Betriebsrat mindestens 8 Mitglieder zählt;
  • 2 Mitgliedern, wenn der Betriebsrat mindestens 10 Mitglieder zählt;
  • 3 Mitgliedern, wenn der Betriebsrat mindestens 12 Mitglieder zählt;
  • 4 Mitgliedern, wenn der Betriebsrat mindestens 14 Mitglieder zählt.

Für seine Aufgaben in Bezug auf die Beteiligung an bestimmten Unternehmensentscheidungen in Unternehmen mit mindestens 150 Mitarbeitern wird der Vorstand um mindestens ein Betriebsratsmitglied erweitert.

Diese Erweiterung erfolgt im Verhältnis zu den erhaltenen Stimmen unter Berücksichtigung jeder Liste, die im Betriebsrat, aber noch nicht im Vorstand vertreten ist.

Der Betriebsratsvorsitzende muss dem Unternehmensleiter und dem ITM schriftlich binnen 3 Tagen nach der konstituierenden Sitzung die Namen folgender Personen mitteilen:

  • des stellvertretenden Vorsitzenden;
  • des Schriftführers;
  • der Mitglieder des Vorstands.

In der 1. Sitzung nach der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats muss der Arbeitgeber die gewählten Mitglieder über Folgendes informieren:

  • die Unternehmensstruktur;
  • etwaige Verbindungen zu anderen Unternehmen;
  • die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung;
  • die Beschäftigungsstruktur;
  • die Politik in den Bereichen berufliche Weiterbildung, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und Gleichbehandlung.

Einberufung und Sitzung des Betriebsrats

Einberufung des Betriebsrats

Der Betriebsrat tritt auf schriftliche Einberufung seines Vorsitzenden mindestens 6 Mal pro Jahr zusammen.

Der Betriebsratsvorsitzende muss den Betriebsrat zudem einberufen, wenn ihn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder des Rats schriftlich darum ersuchen.

Hinweis: Das Unternehmen muss dem Betriebsrat für dessen Sitzungen und Sprechzeiten angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, deren Ausstattung (einschließlich IT-Material), Büro-, Heiz- und Beleuchtungskosten zulasten des Arbeitgebers gehen.

Sitzung des Betriebsrats

Der Gegenstand der Beratungen des Betriebsrats wird durch eine Tagesordnung bestimmt, die vom Vorstand des Betriebsrats festgelegt und den Mitgliedern mindestens 5 Tage vor der Sitzung übermittelt wird.

Die Sitzungen des Betriebsrats finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Der Betriebsrat kann auf Antrag der Mitglieder oder des Unternehmensleiters beschließen, bestimmte Fragen einer gemeinsamen Prüfung durch einen Arbeitgeberverband oder eine Gewerkschaft, die allgemeine nationale Tariffähigkeit oder Tariffähigkeit in einer bestimmten Branche besitzt, zu unterziehen.

Teilnehmer der Sitzungen

Besitzt der Betriebsrat nur ein ordentliches Mitglied, ist dessen Stellvertreter von Rechts wegen zur Teilnahme an den Sitzungen befugt.

Der Unternehmensleiter oder dessen Stellvertreter können aufgefordert werden, an den Beratungen des Betriebsrats teilzunehmen, ohne jedoch der Abstimmung beiwohnen zu dürfen.

In Unternehmen, die während der 12 Monate vor dem 1. Tag der Ankündigung der Betriebsratswahlen mindestens 51 Arbeitnehmer beschäftigen, können Berater zu den Betriebsratssitzungen eingeladen werden, um bestimmte Fragen zu prüfen, wenn eine Mehrheit der Betriebsratsmitglieder dies beantragt. Diese Berater können dem Unternehmen angehören, müssen es aber nicht, und ihre Anzahl darf nicht über 1/3 der Mitglieder des Betriebsrats hinausgehen.

In Unternehmen mit 51 bis 150 Arbeitnehmern haben Gewerkschaften, denen mindestens 1/3 der gewählten ordentlichen Mitglieder angehören, das Recht, Berater vorzuschlagen.

In Unternehmen mit mehr als 150 Arbeitnehmern können Gewerkschaften, die mindestens 20 % der gewählten Mitglieder erhalten haben, Berater vorschlagen, und der Betriebsrat beschließt im Anschluss, welche Berater an den Sitzungen teilnehmen dürfen.

Der Betriebsrat kann ebenfalls beschließen, einen Sachverständigen zu ernennen, wenn er der Ansicht ist, dass das jeweilige Thema für das Unternehmen oder die Arbeitnehmer maßgebend ist.

Betriebsrat auf Ebene einer wirtschaftlichen und sozialen Einheit

Bilden mehrere Unternehmen eine wirtschaftliche und soziale Einheit (WSE), kann auf Antrag von mindestens 2 Betriebsräten der Einheit ein Betriebsrat auf Ebene der wirtschaftlichen und sozialen Einheit eingesetzt werden.

Solche Anträge sind binnen 3 Monaten nach den Betriebsratswahlen vorzubringen. Sie müssen an die jeweiligen Arbeitgeber der betroffenen Einheiten gerichtet werden.

Die Aufgabe des Betriebsrats auf Ebene der WSE besteht darin, die Interessen aller Arbeitnehmer der einzelnen Unternehmen der WSE zu vertreten.

Die alleinige Aufgabe des WSE-Betriebsrats ist es, den Informationsaustausch zwischen den einzelnen Betriebsräten, aus deren Mitgliedern er besteht, zu gewährleisten.

Der WSE-Betriebsrat setzt sich aus ordentlichen und stellvertretenden Betriebsratsmitgliedern jedes der einzelnen Unternehmen, die selbst über einen Betriebsrat verfügen, zusammen.

Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder pro Unternehmen hängt von dessen Personalbestand ab:

  • für Unternehmen mit 15 bis 100 Arbeitnehmern: ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied;
  • für Unternehmen mit 101 bis 500 Arbeitnehmern: 2 ordentliche und 2 stellvertretende Mitglieder;
  • für Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern: 3 ordentliche und 3 stellvertretende Mitglieder.

Die Mitglieder des Betriebsrats auf Ebene der WSE werden in einer geheimen Listenwahl von den Betriebsräten nach dem System der relativen Mehrheitswahl aus den Reihen ihrer eigenen Mitglieder gewählt.

Wenn zu den Unternehmen, die eine wirtschaftliche und soziale Einheit bilden, ein oder mehrere Unternehmen gehören, die weniger als 15 Arbeitnehmer beschäftigen und keinen Betriebsrat haben, bestimmen alle Arbeitnehmer dieses Unternehmens bzw. dieser Unternehmen einen Vertreter, der an den Sitzungen des Betriebsrats auf Ebene der WSE teilnimmt.

Dieser Vertreter verfügt über die Hälfte der Bildungsurlaubsstunden der ordentlichen Mitglieder.

Unternehmen, die eine WSE bilden und keinen Betriebsrat haben, haben die Möglichkeit, die Einsetzung eines Betriebsrats auf Ebene der WSE zu beantragen, wenn mindestens 3 Unternehmen:

  • jeweils weniger als 15 Arbeitnehmer beschäftigen;
  • eine WSE bilden;
  • und gemeinsam mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigen.

Ein solcher Antrag auf Einsetzung eines Betriebsrats auf Ebene der WSE muss in diesem Fall beim ITM von mindestens 15 Arbeitnehmern gestellt werden.

Das ITM setzt das Datum für diese Wahlen fest, die nach dem System der relativen Mehrheitswahl abgehalten werden.

Für den WSE-Betriebsrat gelten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie für den normalen Betriebsrat, mit Ausnahme der Bestimmungen bezüglich:

  • der Information und Beratung in technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten;
  • der Beteiligung an bestimmten Entscheidungen des Unternehmens;
  • des Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragten, des Gleichberechtigungsbeauftragten.

Die Mitglieder des Betriebsrats auf Ebene der WSE haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder der normalen Betriebsräte, außer im Bereich des Weiterbildungsanspruchs.

Dieser Weiterbildungsanspruch darf nicht mehr Stunden als der entsprechende Anspruch der stellvertretenden Betriebsratsmitglieder darstellen.

Sonderfall: Unternehmensübertragung

Im Falle der Übertragung eines Unternehmens, einer Niederlassung oder eines Teils des Unternehmens oder der Niederlassung bestehen der Status und die Funktion des Betriebsrats weiterhin, sofern die Autonomie aufrechterhalten bleibt.

Bei Verlust der Autonomie werden die Mitglieder des Betriebsrats von Rechts wegen Teil des Betriebsrats des Unternehmens, das die übertragenen Arbeitnehmer übernimmt.

Der auf diese Weise erweiterte Betriebsrat ernennt in dem auf die Übertragung folgenden Monat:

  • einen Vorsitzenden;
  • einen stellvertretenden Vorsitzenden;
  • einen Schriftführer;
  • ein Vorstand.

Werden die Arbeitnehmer des Unternehmens, der Niederlassung oder des Teils des Unternehmens oder der Niederlassung, das/die/der seine/ihre Autonomie verliert, in einer Struktur aufgefangen, die keinen Betriebsrat besitzt, übernimmt der Betriebsrat der übertragenen Einheit automatisch die gemeinsame Arbeitnehmervertretung der neuen Struktur.

Zuständige Kontaktstellen

Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt

Es werden 2 von 5 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Betriebsrat

Links

Weitere Informationen

Betriebsratswahlen

auf der Webseite des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (ITM)

Rechtsgrundlagen

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