Rechte und Pflichten des Betriebsrats und seiner Mitglieder

Zum letzten Mal aktualisiert am

Alle 5 Jahre werden Betriebsratswahlen abgehalten. Bei dieser Gelegenheit wählen die Arbeitnehmer die Mitglieder des Betriebsrats in ihrem Unternehmen.

Die im Rahmen dieser Wahlen gewählten Personen haben mehrere Aufgaben und besitzen ebenfalls bestimmte Rechte, um ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.

Betroffene Personen

Den Mitgliedern des Betriebsrats und dem Arbeitgeber obliegen mehreren Pflichten.

Vorgehensweise und Details

Rollen des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat mehrere Rollen im Unternehmen inne.

Allgemeine Aufgaben

Die allgemeine Aufgabe des Betriebsrats besteht in der Wahrung und Verteidigung der Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs, was die Arbeitsbedingungen, die Beschäftigungssicherheit und den sozialen Status angeht.

Er übernimmt demnach die Rolle des Vermittlers zwischen den Arbeitnehmern und ihrem Arbeitgeber.

Der Betriebsrat ist insbesondere dafür zuständig:

  • dem Arbeitgeber individuelle oder kollektive Beschwerden vorzutragen;
  • auf die ordnungsgemäße Anwendung der Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge sowie auf die strikte Einhaltung der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer des Betriebs zu achten;
  • zur Ausarbeitung oder Änderung der Geschäftsordnung Stellung zu nehmen;
  • individuellen oder kollektiven Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern vorzubeugen und diese beizulegen;
  • im Falle einer Nichtbeilegung der Streitigkeiten, das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - ITM) einzuschalten;
  • auf die Gleichbehandlung zu achten, was den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Weiterbildung sowie die Vergütung und die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer anbelangt.

Der Unternehmensleiter ist gehalten, dem Betriebsrat die notwendigen Auskünfte für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgabe und die Aufklärung seiner Mitglieder über den Betrieb und den Werdegang des Unternehmens (dessen jüngste Entwicklung und die wahrscheinliche Entwicklung seiner Tätigkeiten und seine wirtschaftliche Lage) zu übermitteln.

In Unternehmen mit mehr als 150 Arbeitnehmern erfolgt die Übermittlung von Informationen monatlich oder auf Anfrage des Betriebsrats. Im Falle der anderen Unternehmen erfolgt die Übermittlung in den 3 Sitzungen, die der Betriebsrat pro Jahr mit der Geschäftsleitung des Unternehmens abhalten muss.

Ist der Betriebsrat der Ansicht, dass die bereitgestellten Informationen nicht ausreichen, kann er zusätzliche Informationen verlangen.

Die Mitglieder des Betriebsrats sind berechtigt, mit allen Arbeitnehmern des Unternehmens in Kontakt zu treten. Nach Unterrichtung des Arbeitgebers können sie sich insbesondere im Unternehmen oder auf den Baustellen frei bewegen und Kontakt mit den Arbeitnehmern haben.

Information und Beratung in Bezug auf den Unternehmensalltag

Die Aufgabe des Betriebsrats besteht insbesondere darin:

  • seine Stellungnahme abzugeben:
    • und Vorschläge zu unterbreiten, um die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen und die soziale Situation des Personals des Unternehmens zu verbessern;
    • und Vorschläge für die Ausarbeitung oder Änderung der Geschäftsordnung des Unternehmens zu unterbreiten. Der Arbeitgeber muss innerhalb von 2 Monaten über den Änderungsvorschlag entscheiden;
    • bei Fragen bezüglich der Arbeitszeiten;
    • bei der Einrichtung oder Streichung eines Systems zur betrieblichen Altersvorsorge;
  • sich zu beteiligen:
    • an der Berufsausbildung (bei Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmern) und an Maßnahmen zugunsten junger Arbeitnehmer;
    • an der Umsetzung der Politik zur Verhinderung von Mobbing und Gewalt am Arbeitsplatz;
  • an der Ausarbeitung von unter anderem Erstausbildungen und Weiterbildungen mitzuarbeiten.

Beteiligung an bestimmten Entscheidungen des Unternehmens

In Unternehmen mit mehr als 150 Arbeitnehmern treffen der Betriebsrat und der Arbeitgeber gemeinsame Entscheidungen während des Jahres vor dem ersten Tag des Aushangs zur Ankündigung der Wahlen, was insbesondere Folgendes anbelangt:

  • die Einführung oder Anwendung von technischen Einrichtungen zur Überwachung des Verhaltens und der Leistungen des Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz;
  • die Einführung oder Änderung von Maßnahmen im Bereich der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer sowie der Vorbeugung von Berufskrankheiten;
  • die Einführung oder Anpassung allgemeiner Kriterien:
    • zur Auswahl der betroffenen Mitarbeiter bei Einstellungen, Beförderungen, Entlassungen usw.;
    • zur Beurteilung der Arbeitnehmer usw.

Vor diesem Hintergrund muss mindestens einmal pro Quartal eine gemeinsame Sitzung des Arbeitgebers und des Betriebsrats stattfinden, um diese Punkte zu diskutieren und zu einer Einigung zu gelangen. Der Arbeitgeber wird dort vom Unternehmensleiter oder seinem Stellvertreter sowie, wenn sie dies wünschen, von Personen ihrer Wahl vertreten.

Die Anzahl der Vertreter des Unternehmens darf nicht über die Anzahl der gewählten Betriebsratsmitglieder hinausgehen.

Die Tagesordnung wird in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Unternehmensleiter und dem Betriebsratsvorsitzenden festgelegt. Sie muss den Mitgliedern des Betriebsrats mindestens 5 Tage vor dem Datum der Sitzung übermittelt werden.

Wird keine Einigung erzielt, beauftragt der Betriebsrat den Vorstand, Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu führen und eine Entscheidung zu treffen.

Die Sitzungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit während der Arbeitszeiten in einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Raum mit der notwendigen Ausstattung statt.

Aushang der Mitteilungen des Betriebsrats

Der Betriebsrat kann seine Mitteilungen, Berichte und Stellungnahmen in den Räumlichkeiten des Unternehmens auf der Belegschaft des Unternehmens zugänglichen Trägern (einschließlich elektronischer Mittel) aushängen.

Die gewählten Betriebsratsmitglieder können gewerkschaftliche Mitteilungen auf für diesen Zweck vorgesehenen Trägern im Unternehmen frei aushängen, wenn sie einer Liste angehören, die unterstützt wird von:

  • einer Gewerkschaft, die nationale Tariffähigkeit oder Tariffähigkeit in einer bestimmten Branche besitzt; oder
  • einer Arbeitnehmergewerkschaft, die die absolute Mehrheit der Betriebsratsmitglieder vertritt.

Im Rahmen des Aushangs wird ein Exemplar der Mitteilung an den Unternehmensleiter weitergeleitet.

Eben diese Betriebsratsmitglieder können auch Veröffentlichungen und Flugblätter gewerkschaftlicher Art an die Arbeitnehmer des Unternehmens frei verbreiten, und zwar:

  • auf dem Unternehmensgelände; und
  • an in gegenseitigem Einvernehmen mit dem Arbeitgeber festgelegten Orten.

Wichtige Entscheidungen in technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten

Der Unternehmensleiter muss:

  • den Betriebsrat vor einer wichtigen Entscheidung, die Folgendes betrifft, informieren und konsultieren:
    • Errichtung bzw. Um- oder Ausbau von Produktionsanlagen oder Verwaltungsgebäuden;
    • Einführung, Verbesserung, Erneuerung oder Umwandlung der Ausrüstung;
    • Einführung, Verbesserung, Erneuerung oder Umwandlung von Arbeitsmethoden oder Produktionsverfahren, mit Ausnahme der Betriebsgeheimnisse;
      Er muss den Betriebsrat auch über die Auswirkungen dieser vorgenannten Maßnahmen auf die Arbeitsbedingungen und das Arbeitsumfeld informieren.
  • den Betriebsrat mindestens einmal jährlich über den derzeitigen und voraussichtlichen Bedarf an Arbeitskräften im Unternehmen und insbesondere über die Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen informieren und dahingehend konsultieren;
  • den Betriebsrat grundsätzlich vor allen wirtschaftlichen oder finanziellen Entscheidungen, die sich auf die Struktur des Unternehmens oder das Beschäftigungsniveau auswirken können, informieren und dahingehend konsultieren, z. B.:
    • das Produktions- oder Verkaufsvolumen;
    • geplante Einstellungen oder Übertragungen des Unternehmens oder eines Teils davon;
    • geplante Einschränkungen oder Erweiterungen der Tätigkeit des Unternehmens usw.

Der Arbeitgeber kann jedoch von diesem Grundsatz der vorherigen Information und Konsultation abweichen, wenn Letztere die Unternehmensleitung behindern oder die Durchführung eines geplanten Geschäfts gefährden könnten. In diesem Fall muss er dem Betriebsrat alle erforderlichen Informationen und Erklärungen bezüglich der getroffenen Entscheidung binnen 3 Tagen zukommen lassen.

  • den Betriebsrat mindestens zweimal jährlich über die wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung des Unternehmens informieren. Er legt dementsprechend einen umfassenden Bericht über die Tätigkeit des Unternehmens, den Umsatz, die globalen Produktions- und Betriebsergebnisse, die Entwicklung der Struktur und der Höhe der Vergütungen der Belegschaft usw. vor.

Wurde die Gesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft, einer Vereinigung ohne Erwerbszweck, einer Genossenschaft oder einer Stiftung gegründet, muss die Geschäftsleitung dem Betriebsrat die Gewinn- und Verlustrechnung, die Jahresbilanz, den Bericht des Abschlussprüfers und jedes andere den Entscheidungsorganen vorzulegende Dokument übermitteln, bevor sie diese Dokumente der Hauptversammlung der Aktionäre oder dem Entscheidungsorgan präsentiert.

Rechte des Betriebsrats und seiner Mitglieder

Ausübung des Amtes

Der Unternehmensleiter muss den Betriebsratsmitgliedern die erforderliche Zeit für die Ausübung ihres Amtes geben und diese Zeit als Arbeitszeit vergüten, unbeschadet seiner Pflicht, den Betriebsratsmitgliedern ein Zeitguthaben einzuräumen, das anteilig zum Personalbestand vergütet wird.

Die Zeitguthaben werden anteilig zu den erhaltenen Stimmen zwischen allen Listen vergütet und verteilt, die mindestens 20 % der Sitze zum Zeitpunkt der Wahlen erhalten haben.

Unternehmen mit weniger als 150 Arbeitnehmern

Der Unternehmensleiter gewährt dem Betriebsrat anteilig zu der von ihm vertretenen Arbeitnehmerzahl ein Gesamtzeitguthaben. Die Grundlage für das Guthaben beträgt 40 Stunden pro Woche bei 500 Arbeitnehmern.

Beispiel:

Ein Unternehmen hat eine Belegschaft von insgesamt 100 Arbeitnehmern.

Das dem Betriebsrat bewilligte Zeitguthaben wird wie folgt berechnet: 100 x 40 / 500, das heißt insgesamt 8 Stunden.

Diese 8 Stunden werden den Betriebsratsmitgliedern zusammen bewilligt. Die Verteilung des Zeitguthabens hat anteilig zwischen den Listen zu erfolgen, die mindestens 20 % der Sitze bei den Wahlen bekommen haben.

Unternehmen mit 150 bis 249 Arbeitnehmern

Der Unternehmensleiter gewährt dem Betriebsrat anteilig zu der von ihm vertretenen Arbeitnehmerzahl ein Gesamtzeitguthaben auf der Grundlage eines Guthabens von 40 Stunden pro Woche aufgrund von 250 Arbeitnehmern.

Beispiel:

Ein Unternehmen hat eine Belegschaft von insgesamt 200 Arbeitnehmern.

Das dem Betriebsrat bewilligte Zeitguthaben wird wie folgt berechnet: 200 x 40 / 250, das heißt insgesamt 32 Stunden.

Diese 32 Stunden werden den Betriebsratsmitgliedern zusammen bewilligt. Die Stunden werden anschließend anteilig zu den erhaltenen Stimmen zwischen allen Listen verteilt, die mindestens 20 % der Stimmen zum Zeitpunkt der Wahlen bekommen haben.

Unternehmen mit mindestens 250 Arbeitnehmern

Der Unternehmensleiter muss einer entsprechend der Unternehmensgröße festgesetzten Anzahl von Betriebsratsmitgliedern eine ständige Dienstbefreiung einräumen:

Belegschaft des Unternehmens
Anzahl an Vollzeitbetriebsratsmitgliedern
250–500
1
501–1.000
2
1.001–2.000
3
2.001–3.500
4

In Unternehmen mit mehr als 3.500 Arbeitnehmern wird ein zusätzliches Betriebsratsmitglied pro 1.500 Arbeitnehmer ernannt.

Beispiel:

Ein Unternehmen hat eine Belegschaft von insgesamt 11.000 Arbeitnehmern.

Anzahl der Vollzeitbetriebsratsmitglieder:
4 Vollzeitbetriebsratsmitglieder (da mehr als 3.500 Arbeitnehmer) + 5 Betriebsratsmitglieder: (11.000 - 3.500) / 1.500 = 5

Insgesamt = 9 Betriebsratsmitglieder, die von jeglicher Arbeitsleistung freigestellt sind, um ihrem Mandat als Vollzeitbetriebsratsmitglied nachzukommen.

Diese Betriebsratsmitglieder werden grundsätzlich von den Mitgliedern des Betriebsrats ernannt. Geht die Belegschaft der Gesellschaft über 1.000 Arbeitnehmer hinaus, ernennen die Gewerkschaften jeweils eines der Betriebsratsmitglieder, wenn sie:

  • nationale Tariffähigkeit besitzen; und
  • im Unternehmen vertreten sind.

Sitzungen des Betriebsrats

Der Betriebsrat kann einmal pro Monat während der Arbeitszeit zusammentreten. Der Betriebsrat muss die Geschäftsleitung mindestens 5 Werktage im Voraus über seine Sitzung unterrichten, es sei denn, es wurde eine kürzere Frist vereinbart.

Er muss zudem mindestens 6 Mal pro Jahr zusammentreten, davon 3 Mal mit der Geschäftsleitung des Unternehmens.

Die für die Sitzungen aufgewandte Zeit wird als Arbeitszeit angesehen.

Der Betriebsrat kann auch einmal pro Jahr im Rahmen einer Vollversammlung mit den Arbeitnehmern des Unternehmens zusammentreten. Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, und der Unternehmensleiter oder sein Stellvertreter kann zu der Sitzung eingeladen werden.

Sprechstunden

Der Betriebsrat kann Sprechstunden für die Arbeitnehmer des Unternehmens vorsehen.

In Unternehmen mit mehr als 250 Arbeitnehmern werden diese Sprechstunden von dem/den Betriebsratsmitglied(ern), das/die von der Arbeit freigestellt ist/sind:

  • während der Arbeitszeit;
  • zu vom Betriebsrat festgesetzten Zeiten;
  • zu den dem Unternehmensleiter übermittelten Zeiten abgehalten.

In Unternehmen mit weniger als 250 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat Sprechstunden während oder außerhalb der Arbeitszeit vorsehen. Finden die Sprechstunden während der Arbeitszeit statt, muss sich der Betriebsrat mit dem Unternehmensleiter in Bezug auf die Uhrzeiten und die Organisationsmodalitäten der Sprechstunden einigen. Die Sprechstunden gehen auf das Zeitguthaben des Betriebsrats.

Besonderer Schutz der Betriebsratsmitglieder

Die ordentlichen oder stellvertretenden Betriebsratsmitglieder können nicht Gegenstand sein:

  • einer Änderung einer wesentlichen Klausel ihres Vertrags;
  • einer Entlassung (auch nicht wegen schwerwiegender Verfehlung) während der Dauer ihres Mandats und während der ersten 6 Monate nach Ablauf oder Beendigung ihres Mandats.

Kündigt der Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied dennoch oder ändert er eine wesentliche Klausel in dessen Arbeitsvertrag, kann das Betriebsratsmitglied per Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Nichtigerklärung der Kündigung oder der Änderung des Arbeitsvertrags beim Vorsitzenden des Arbeitsgerichts beantragen.

Anwärter auf ein Mandat als Betriebsratsmitglied werden ebenfalls ab der Einreichung ihrer Kandidatur und während 3 Monaten geschützt.

Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit, unter Berufung auf eine schwerwiegende Verfehlung des Betriebsratsmitglieds dessen sofortigen Ausschluss von der Arbeit zu verkünden.

Lohnfortzahlung

Der Unternehmensleiter muss den Betriebsratsmitgliedern die erforderliche Zeit für die Ausübung ihres Amtes geben und diese Zeit als Arbeitszeit vergüten, unbeschadet seiner Pflicht, den Betriebsratsmitgliedern ein Zeitguthaben einzuräumen, das anteilig zum Personalbestand vergütet wird.

Die Betriebsratsmitglieder sind zudem berechtigt, ihren Arbeitsplatz zu verlassen, um ihren Aufgaben nachzukommen, ohne dabei Gehaltseinbußen hinzunehmen, wenn:

  • sie im Vorfeld den Unternehmensleiter davon in Kenntnis gesetzt haben; und
  • dies den ordnungsgemäßen Arbeitsablauf in der jeweiligen Abteilung nicht beeinträchtigt.

Bildungsurlaub

Mit Bildungsurlaub wird die Zeit bezeichnet, die der Arbeitgeber den Betriebsratsmitgliedern gewähren muss, um während der Arbeitszeit an den von den Gewerkschaften oder von speziellen Einrichtungen organisierten Ausbildungsangeboten zur Vertiefung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und technischen Kenntnisse teilzunehmen.

Während des Bildungsurlaubs haben die Betriebsratsmitglieder keinerlei Gehaltseinbußen.

Die Zeit des Bildungsurlaubs für Betriebsratsmitglieder wird wie folgt festgesetzt:

  • Zählt das Unternehmen 15 bis 49 Arbeitnehmer, hat jedes ordentliche Betriebsratsmitglied im Laufe seines Mandats Anspruch auf eine Arbeitswoche Bildungsurlaub. Die mit dem Bildungsurlaub zusammenhängenden Lohnkosten werden vom Staat übernommen.
  • Zählt das Unternehmen 50 bis 150 Arbeitnehmer, hat jedes ordentliche Betriebsratsmitglied im Laufe seines Mandats Anspruch auf 2 Arbeitswochen Bildungsurlaub. Die mit dem Bildungsurlaub zusammenhängenden Lohnkosten für eine Woche werden vom Staat übernommen.
  • Zählt das Unternehmen mehr als 150 Arbeitnehmer, hat jedes Betriebsratsmitglied Anspruch auf eine Arbeitswoche Bildungsurlaub pro Mandatsjahr.

Betriebsratsmitglieder, die zum 1. Mal gewählt werden, haben während des 1. Jahres ihres Mandats Anspruch auf 16 zusätzliche Stunden Bildungsurlaub.

Stellvertretende Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf die Hälfte der Fortbildungsstunden der ordentlichen Mitglieder.

Der Unternehmensleiter muss den Bildungsurlaub gewähren, wenn Betriebsratsmitglieder an zugelassenen Fortbildungen teilnehmen wollen. Jährlich wird von den Arbeitgeberverbänden und den auf nationaler Ebene am stärksten vertretenen Gewerkschaften in gegenseitigem Einvernehmen eine Fortbildungsliste erstellt.

Die Dauer des Bildungsurlaubs darf nicht vom bezahlten Jahresurlaub abgezogen werden: Sie wird tatsächlich geleisteter Arbeitszeit gleichgestellt.

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Betriebsrat und den Betriebsratsmitgliedern bestimmte Pflichten. Er muss insbesondere:

  • Folgendes an den Betriebsrat übermitteln:
    • alle für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats notwendigen Auskünfte;
    • beschäftigt das Unternehmen weniger als 150 Arbeitnehmer während des Jahres vor dem ersten Tag des Aushangs zur Wahlankündigung: mindestens einmal jährlich schriftlich die wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung sowie die jüngsten und künftigen Tätigkeiten des Unternehmens. Es handelt sich um einen umfassenden Bericht über die Tätigkeit des Unternehmens, den Umsatz, die Entwicklung der Struktur und der Höhe der Vergütungen des Personals usw.;
  • den Betriebsrat über Folgendes informieren und dahingehend konsultieren:
    • über Entscheidungen, die zu wesentlichen Änderungen in der Arbeitsorganisation oder in den Arbeitsverträgen führen können, einschließlich Massenentlassungen, der Aufrechterhaltung von Rechten bei einer Unternehmensübertragung oder der Inanspruchnahme von Zeitarbeitskräften;
    • über die im Unternehmen umgesetzte Verwaltung von Sozialmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmer oder ihrer Familien. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat mindestens einmal jährlich einen Lagebericht zukommen lassen;
  • dem Betriebsrat und dem Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragten Folgendes mitteilen:
    • die Gefahren für Gesundheit und Sicherheit und die Schutz- und Präventionsmaßnahmen und -tätigkeiten, die sowohl das Unternehmen als auch die Funktionen und Arbeitsplätze betreffen;
    • die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen und das erforderlichenfalls zu verwendende Schutzmaterial;
    • die Entwicklung des Krankenstands.

Diese Informationen (mit Ausnahme der Informationen über die Abwesenheitsquote) müssen ebenfalls an den Arbeitgeber der Arbeitnehmer, die im Unternehmen tätig sind, übermittelt werden. Dieser muss die Informationen an seinen eigenen Betriebsrat übermitteln;

  • den Betriebsrat und den Gleichberechtigungsbeauftragten über Folgendes informieren und dahingehend konsultieren:
    • die Situation, die Struktur und die wahrscheinliche Entwicklung der Beschäftigung im Unternehmen, insbesondere im Falle einer Bedrohung für die Beschäftigung. Hierzu muss er halbjährlich nach Geschlechtern aufgegliederte Statistiken über die Einstellungen, Beförderungen, Versetzungen, Kündigungen, Vergütungen und Fortbildungen der Arbeitnehmer des Unternehmens übermitteln;
    • den Abschluss von Berufseingliederungs- und Berufseinführungsverträgen;
  • dem Betriebsrat für seine Sitzungen eine angemessen ausgestattete Räumlichkeit zur Verfügung stellen.

Pflichten der Betriebsratsmitglieder

Die Betriebsratsmitglieder müssen die Geschäftsordnung des Unternehmens einhalten.

Die Betriebsratsmitglieder unterliegen der beruflichen Schweigepflicht:

  • bei allen Fragen im Zusammenhang mit Herstellungsverfahren;
  • in Bezug auf alle Informationen, die vertraulich sind und vom Unternehmensleiter als solche eingestuft werden, sowohl den Arbeitnehmern des Unternehmens als auch Dritten gegenüber, es sei denn, diese Arbeitnehmer oder Dritten unterliegen ebenfalls einer Vertraulichkeitsverpflichtung.

Streitigkeiten zwischen dem Betriebsrat und dem Unternehmensleiter

In technischen, wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten

Im Falle von unterschiedlichen Standpunkten des Betriebsrats und des Unternehmensleiters werden der Verwaltungsrat, der oder die Geschäftsführer oder – im Falle einer Aktiengesellschaft – der Betriebsleiter (falls er nicht persönlich an den Beratungen teilgenommen hat) davon in Kenntnis gesetzt.

Der Betriebsrat wird anschließend über die in Bezug auf den Streitfall ergriffenen Maßnahmen informiert.

In Bezug auf die Beteiligung am Unternehmensalltag

Wird keine Einigung bezüglich der zu treffenden Entscheidungen erzielt, kann der Betriebsrat seinen Vorstand beauftragen, die Gespräche mit dem Arbeitgeber fortzusetzen.

Wird keine Einigung erzielt, können der Arbeitgeber oder der Betriebsrat einen Vermittlungsausschuss mit dem Problem befassen, der im Rahmen des Tarifvertrags, dem das Unternehmen unterliegt, eingerichtet wird.

Unterliegt das Unternehmen keinem Tarifvertrag, kann der Vermittler auf Ersuchen des Arbeitgebers oder des Betriebsrats vom Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt bestellt werden.

Zuständige Kontaktstellen

  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM)

    Adresse:
    3, rue des Primeurs L-2361 Strassen Luxemburg
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 247 76 100
    montags bis freitags von 8:30 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:30 Uhr
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.30 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 11.30 Uhr , 14.00 bis 17.00 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 11.30 Uhr , 14.00 bis 17.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 11.30 Uhr , 14.00 bis 17.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 11.30 Uhr , 14.00 bis 17.00 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 11.30 Uhr , 14.00 bis 17.00 Uhr
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Regionalstelle Diekirch

    Adresse:
    2, rue Clairefontaine L-9220 Diekirch Luxemburg
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 247 76 100
    montags bis freitags von 8:30 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:30 Uhr
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 8h30
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Dienstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Mittwoch:
    Geschlossen
    Donnerstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Freitag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Regionalstelle Esch-sur-Alzette

    Adresse:
    1, boulevard de la Porte de France L-4360 Esch-sur-Alzette Luxemburg
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 247 76 100
    Montag bis Freitag von 8:30 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:30 Uhr
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 8h30
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Dienstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Mittwoch:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Donnerstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Freitag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Regionalstelle Strassen

    Adresse:
    3, rue des Primeurs L-2361 Strassen Luxemburg
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 247 76 100
    montags bis freitags von 8:30 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:30 Uhr
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 8h30
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Dienstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Mittwoch:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Donnerstag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
    Freitag:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Regionalstelle Wiltz

    Adresse:
    20, route de Winseler L-9577 Wiltz Luxemburg
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 247 76 100
    montags bis freitags von 8:30 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:30 Uhr
    Fax:
    (+352) 247 96 100
    Geschlossen ⋅ Öffnet Mittwoch à 8h30
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    Geschlossen
    Dienstag:
    Geschlossen
    Mittwoch:
    8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
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