Wirtschaftliche Einheit

Als wirtschaftliche und soziale Einheit gilt eine Gruppe von Unternehmen/Einheiten:

  • die ein oder mehrere Elemente aufweisen, aufgrund derer davon ausgegangen werden kann, dass es sich nicht um unabhängige und/oder autonome Einheiten handelt;
  • die jedoch eine Bündelung der Weisungsrechte sowie identische und sich ergänzende Aktivitäten, bzw. eine durch identische, ähnliche oder sich ergänzende Interessen verbundene Arbeitnehmergemeinschaft mit einem vergleichbaren sozialen Statut aufweisen;
  • das Ganze unabhängig davon, ob diese Einheiten eigenständige oder unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten haben und/oder in Form eines Franchisesystems funktionieren.

Hinsichtlich der Beurteilung des Bestehens einer wirtschaftlichen und sozialen Einheit werden alle verfügbaren Elemente berücksichtigt, wie die Tatsache:

  • über gemeinsame oder sich ergänzende Strukturen oder Infrastrukturen zu verfügen;
  • einem oder mehreren vollständig oder teilweise identischen, sich ergänzenden oder untereinander verbundenen wirtschaftlich Berechtigten zu unterstehen;
  • eine gemeinsame, ergänzende oder koordinierte Strategie zu verfolgen;
  • einer gemeinsamen oder miteinander verbundenen Geschäftsleitung oder Aktionärsstruktur bzw. Verwaltungs-, Leitungs- oder Kontrollorganen zu unterstehen, die sich ganz oder teilweise aus den gleichen Personen oder aus Personen, die die gleichen Einrichtungen vertreten, zusammensetzen;
  • über eine durch gemeinsame oder sich ergänzende Interessen verbundene Arbeitnehmergemeinschaft oder eine Arbeitnehmergemeinschaft mit einem vergleichbaren oder verwandten sozialen Status zu verfügen.
     

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