Das Ziel von Betriebsratswahlen besteht darin, die Mitglieder des Betriebsrats in dem Unternehmen zu wählen, in dem die Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Die Aufgabe des Betriebsrats besteht darin, die Interessen der Belegschaft des Unternehmens zu wahren und zu verteidigen.
Betriebsratswahlen werden in der Regel alle 5 Jahre abgehalten.
Die Unternehmen, die Betriebsratswahlen abhalten sollen, erhalten vom Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - ITM) ein bzw. mehrere entsprechende Schreiben.
Zielgruppe
Betriebsratswahlen müssen in allen öffentlich- oder privatrechtlichen Unternehmen abgehalten werden, in denen während der 12 Monate vor dem 1. Tag der Ankündigung der Wahlenmindestens 15 Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag beschäftigt gewesen sind.
Im Zusammenhang mit den Betriebsratswahlen, die jedes 5. Kalenderjahr abgehalten werden müssen, werden die betroffenen Unternehmen vom Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) per Einschreiben aufgefordert, Betriebsratswahlen bei sich abzuhalten.
Zählt ein Unternehmen weniger als 15 Arbeitnehmer oder hat es bereits nach dem 12. März 2018 Betriebsratswahlen abgehalten, muss es dies dem ITM melden, indem es eine Mitteilung der Kandidaten vornimmt.
Hinweis: Unternehmen, auf die die Kriterien für die Abhaltung von Wahlen selbst
nach dem offiziellen Datum der Wahlen zutreffen, sind gebeten,
sich an das ITM zu wenden, um Wahlen abzuhalten.
Fristen
Mindestens einen Monat vor den Wahlen muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer durch einen Aushang über die Abhaltung der Betriebsratswahlen informieren und dies ebenfalls dem ITM über den elektronischen Assistenten auf MyGuichet.lu mitteilen.
3 Wochen vor dem Wahltag muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer des Unternehmens per Aushang davon in Kenntnis setzen, dass sie binnen 3 Werktagen nach Einreichung der Wählerverzeichnisse beim Arbeitgeber und informationshalber beim ITM eine Beschwerde gegen diese Verzeichnisse (d. h. gegen die alphabetischen Listen der Arbeitnehmer, die die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechts erfüllen) einlegen können.
Der Aushang betreffend die Beschwerdefrist wird dem ITM über den auf MyGuichet.lu verfügbaren elektronischen Assistenten übermittelt.
Vorgehensweise und Details
Zertifizierung des beruflichen Bereichs des Unternehmens
Um die elektronischen Vorgänge im Zusammenhang mit den Betriebsratswahlen auszuführen, hat das ITM jedem betroffenen Unternehmen 2 Zugangscodes zukommen lassen, anhand derer der berufliche Bereich diesbezüglich zertifiziert werden kann.
Einer dieser Zugangscodes, der „nominelle Token“, ist für das Unternehmen selbst.
Der andere Zugangscode, der „Proxy-Token“, ist für den Bevollmächtigten des Unternehmens, falls das Unternehmen für die Abhaltung und Überwachung des elektronischen Prozesses die Dienste einer externen Gesellschaft in Anspruch nimmt (z. B. die Dienste einer Treuhandgesellschaft).
Beginnt der Bevollmächtigte eines Unternehmens einen Vorgang, muss er ihn selbst beenden. Das Unternehmen wird keinen Zugang zu den laufenden Vorgängen betreffend die Betriebsratswahlen mehr haben, kann aber nach deren Übermittlung wieder darauf zugreifen.
Hinweis: Der Bevollmächtigte eines Unternehmens hat keinen Zugriff auf andere Informationen, die das Unternehmen betreffen.
Einreichung der Meldung über die Abhaltung von Betriebsratswahlen
Das Unternehmen oder sein Bevollmächtigter muss die Meldung über die Abhaltung von Betriebsratswahlen über einen MyGuichet.lu-Assistenten einreichen. Hierfür ist ein LuxTrust-Zertifikat erforderlich.
In dieser Meldung sind mehrere Informationen anzugeben, wie z. B.:
Datum und Ort der Wahlen;
Uhrzeit des Wahlbeginns und des Wahlendes;
Anzahl der zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Betriebsratsmitglieder;
Anzahl der Arbeitnehmer, die für die Berechnung der im Unternehmen beschäftigten Belegschaft berücksichtigt werden;
Bedingungen des passiven Wahlrechts;
Ort, an dem die Arbeitnehmer die Namen der Kandidaten erfahren können.
Durch Einreichung der Meldung über die Abhaltung von Betriebsratswahlen kann der Arbeitgeber die Wahlankündigung zwecks Aushang im Unternehmen ausdrucken.
Vorgang im Hinblick auf den Erhalt des Aushangs betreffend die Frist zur Beschwerde gegen die Wählerverzeichnisse
Das Unternehmen oder sein Bevollmächtigter muss den Vorgang im Hinblick auf den Erhalt des Aushangs betreffend die Frist zur Beschwerde gegen die Wählerverzeichnisse über einen MyGuichet.lu-Assistenten vornehmen. Hierfür ist ein LuxTrust-Zertifikat erforderlich.
Sollten die Arbeitnehmer einen Fehler in den Verzeichnissen der Arbeitnehmer, die das passive und das aktive Wahlrecht erfüllen, feststellen, kann binnen 3 Werktagen nach Einreichung dieser Verzeichnisse beim Arbeitgeber und informationshalber beim ITM eine Beschwerde eingelegt werden.
Strafen
Jeder vorsätzliche Verstoß gegen einen der folgenden Aspekte wird mit einer Geldstrafe zwischen 251 und 15.000 Euro bestraft:
die Zusammenstellung eines Betriebsrats oder einer Vertretung auf Ebene einer wirtschaftlichen und sozialen Einheit oder;
die freie Bestellung der Betriebsratsmitglieder oder;
das ordnungsgemäße Funktionieren des Betriebsrats oder;
die Ernennung eines Gleichberechtigungsbeauftragten oder;
die Ernennung eines Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragten oder;
die Ausübung der Aufgabe des Betriebsrats.
Formulare/Online-Dienste
ITM: Wahlankündigung
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ITM: Mitteilung – Frist für die Einreichung von Beschwerden gegen die alphabetischen Listen
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ITM : Avis - Délai de réclamation contre les listes alphabétiques
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ITM: Notice – Deadline for lodging complaints against the alphabetical lists
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