Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragten und des Gleichberechtigungsbeauftragten

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Alle 5 Jahre werden Betriebsratswahlen abgehalten. Bei dieser Gelegenheit wählen die Arbeitnehmer die Mitglieder des Betriebsrats in ihrem Unternehmen.

Die gewählten Personen bilden den Betriebsrat. Anschließend muss dieser Betriebsrat einen Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragten sowie einen Gleichberechtigungsbeauftragten ernennen, die jeweils spezifische Aufgaben im Unternehmen haben.
 

Zielgruppe

Der Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragte kann unter den Betriebsratsmitgliedern oder unter den anderen Arbeitnehmern des Unternehmens ausgewählt werden.

Der Gleichberechtigungsbeauftragte wird aus den Reihen der Betriebsratsmitglieder bestimmt.
 

Vorgehensweise und Details

Spezifische Aufgaben des Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragten

Sobald der Betriebsrat seine Arbeit aufgenommen hat, muss er aus den Reihen seiner Mitglieder oder aus den Reihen der anderen Arbeitnehmer des Unternehmens einen Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragten ernennen.

Auch wenn der Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragte kein gewähltes Mitglied des Betriebsrats ist, kann er mit beratender Stimme an allen Betriebsratssitzungen teilnehmen.

Er muss vom Arbeitgeber konsultiert und informiert werden, insbesondere in Bezug auf:

  • die Entwicklung von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, einschließlich für Arbeitnehmergruppen, die besonderen Risiken ausgesetzt sind;
  • zu ergreifende Schutzmaßnahmen sowie zu verwendendes Material;
  • jedwede Maßnahme des Arbeitgebers, die bedeutende Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit hat;
  • ergriffene Erste-Hilfe-, Brandbekämpfungs- und Evakuierungsmaßnahmen für Arbeitnehmer;
  • angemessene Fortbildungen, die jeder Arbeitnehmer im Interesse seiner Gesundheit und Sicherheit absolviert;
  • zugunsten des Umweltschutzes ergriffene Maßnahmen, wenn die Gesundheit oder die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer betroffen sind.

Jede Woche kann der Beauftragte in Begleitung des Unternehmensleiters oder dessen Stellvertreters einen Kontrollgang am Sitz des Unternehmens und auf den Baustellen durchführen. Im Falle von Verwaltungsdiensten kann er pro Jahr maximal 2 Kontrollgänge durchführen.

Der Sicherheitsbeauftragte hält seine gesamten Anmerkungen, die vom Abteilungsleiter gegengezeichnet werden, in einem speziellen Verzeichnis, das im Unternehmen verbleibt, schriftlich fest. Die Betriebsratsmitglieder und die zuständigen Mitarbeiter des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (Inspection du travail et des mines - ITM) können das Verzeichnis einsehen.

Wenn Feststellungen eines umgehenden Einschreitens des ITM bedürfen, kann sich der Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragte direkt an das ITM wenden, muss jedoch gleichzeitig den Unternehmensleiter und den Betriebsrat davon in Kenntnis setzen.

Der Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragte kann, um jeder Gefahr für die Arbeitnehmer vorzubeugen oder Gefahrenquellen zu beseitigen:

  • den Unternehmensleiter um die Ergreifung geeigneter Maßnahmen ersuchen;
  • Vorschläge unterbreiten.

Spezifische Aufgaben des Gleichberechtigungsbeauftragten

Der Betriebsrat muss aus den Reihen seiner Mitglieder ebenfalls einen Gleichberechtigungsbeauftragten ernennen. Der Gleichberechtigungsbeauftragte hat die Aufgabe, die Gleichbehandlung von weiblichen und männlichen Arbeitnehmern im Unternehmen zu gewährleisten, was den Zugang zur Beschäftigung, Fortbildung und beruflichen Förderung sowie die Vergütung und die Arbeitsbedingungen anbelangt.

Der Gleichberechtigungsbeauftragte kann allein oder gemeinsam mit dem Betriebsrat handeln.

Er kann insbesondere:

  • in allen Bereichen, die in seine Zuständigkeit fallen, Stellungnahmen herausgeben und Vorschläge formulieren;
  • dem Arbeitgeber Sensibilisierungsmaßnahmen für die Arbeitnehmer des Unternehmens vorschlagen;
  • dem Arbeitgeber alle individuellen oder kollektiven Beschwerden im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung von Männern und Frauen unterbreiten;
  • dem Arbeitgeber einen Plan mit Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen unterbreiten;
  • das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt mit allen Beschwerden oder Beobachtungen befassen;
  • individuellen oder kollektiven Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern auftreten können, vorzubeugen und diese beizulegen.

Um seinen Aufgaben ordnungsgemäß nachzukommen, verfügt der Gleichberechtigungsbeauftragte über ein spezielles Zeitguthaben, das nicht das Zeitguthaben des Betriebsratsmitglieds beinhaltet.

Diese Erhöhung des Zeitguthabens wird wie folgt festgesetzt:

Belegschaft des Unternehmens

Dem Gleichberechtigungsbeauftragten zustehendes Zeitguthaben

15–25

4 Stunden/Monat

26–50

6 Stunden/Monat

51–75

8 Stunden/Monat

76–150

10 Stunden/Monat

>150

4 Stunden/Woche

 

In Bezug auf alle Informationen, die vertraulich sind und vom Unternehmensleiter als solche eingestuft werden, ist der Gleichberechtigungsbeauftragte sowohl den Arbeitnehmern des Unternehmens als auch Dritten gegenüber an das Berufsgeheimnis gebunden, außer diese Arbeitnehmer oder Dritten unterliegen ebenfalls einer Vertraulichkeitsverpflichtung.

Handelt es sich bei dem ernannten Beauftragten um ein stellvertretendes Betriebsratsmitglied, kann dieser mit beratender Stimme an allen Sitzungen des jeweiligen Betriebsrats teilnehmen.

Besonderer Schutz

In den Arbeitsverträgen des Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragten und des Gleichberechtigungsbeauftragten können keine Änderungen an wesentlichen Klauseln vorgenommen werden.

Darüber hinaus kann ihnen während der Dauer ihres Mandats und während der ersten 6 Monate nach Ablauf oder Beendigung ihres Mandats nicht gekündigt werden (auch nicht wegen schwerwiegender Verfehlung).

Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit, unter Berufung auf eine schwerwiegende Verfehlung des Betriebsratsmitglieds dessen sofortigen Ausschluss von der Arbeit zu verkünden.

Kündigt der Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied dennoch oder ändert er eine wesentliche Klausel in dessen Arbeitsvertrag, kann das Betriebsratsmitglied per Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Nichtigerklärung der Kündigung oder der Änderung des Arbeitsvertrags beim Vorsitzenden des Arbeitsgerichts beantragen.

Lohnfortzahlung

Der Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragte und der Gleichberechtigungsbeauftragte dürfen ihren Arbeitsplatz verlassen, um ihren Aufgaben nachzukommen. Sie müssen den Unternehmensleiter im Vorfeld davon in Kenntnis setzen, und der ordnungsgemäße Arbeitsablauf in der jeweiligen Abteilung darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Sind diese Bedingungen erfüllt, dürfen sie ihren Arbeitsplatz ohne Lohneinbuße verlassen.

Der Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragte darf aufgrund seiner durch Kontrollgänge oder die Unterstützung der zuständigen Beamten des ITM verursachten Abwesenheiten keine Lohneinbuße erleiden.

Bildungsurlaub

Mit Bildungsurlaub wird die Zeit bezeichnet, die der Arbeitgeber dem Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragten sowie dem Gleichberechtigungsbeauftragten gewähren muss, um während der Arbeitszeit an den von den Gewerkschaften oder von speziellen Einrichtungen organisierten Ausbildungsangeboten zur Vertiefung ihrer Kenntnisse teilzunehmen.

Die Dauer des Bildungsurlaubs darf nicht vom bezahlten Jahresurlaub abgezogen werden. Er wird tatsächlich geleisteter Arbeitszeit gleichgestellt.

Während des Bildungsurlaubs dürfen der Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragte und der Gleichberechtigungsbeauftragte keinerlei Lohneinbuße erleiden.

Die mit dem Bildungsurlaub des Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragten und des Gleichberechtigungsbeauftragten zusammenhängenden Lohnkosten werden in Unternehmen, deren Gesamtzahl der Arbeitnehmer nicht mehr als 150 Personen beträgt, vom Staat übernommen.

Dauer des Bildungsurlaubs des Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragten

Die Dauer des Bildungsurlaubs beträgt 40 Stunden pro Mandat, die um 10 Stunden erhöht werden, wenn es sich um das 1. Mandat als Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragter im Unternehmen handelt.

Ist der Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragte ebenfalls Betriebsratsmitglied, hat er ferner Anspruch auf Bildungsurlaub als Betriebsratsmitglied.

Dauer des Bildungsurlaubs des Gleichberechtigungsbeauftragten

Die Dauer des Bildungsurlaubs beträgt 2 halbe Arbeitstage pro Mandatsjahr.

Ist der Gleichberechtigungsbeauftragte ebenfalls Betriebsratsmitglied, hat er ferner Anspruch auf Bildungsurlaub als Betriebsratsmitglied.

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragten und dem Gleichberechtigungsbeauftragten bestimmte Pflichten:

  • Mitteilung an den Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragten:
    • der Gefahren für Gesundheit und Sicherheit und der Schutz- und Präventionsmaßnahmen und -tätigkeiten, die das Unternehmen im Allgemeinen sowie die besonderen Funktionen und Arbeitsplätze betreffen;
    • der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen und des erforderlichenfalls zu verwendenden Schutzmaterials;
    • der Entwicklung des Krankenstands.
  • Inkenntnissetzung des Gleichberechtigungsbeauftragten über die Situation, die Struktur und die wahrscheinliche Entwicklung der Beschäftigung im Unternehmen, insbesondere im Falle einer Bedrohung für die Beschäftigung. Hierzu muss er halbjährlich nach Geschlechtern aufgegliederte Statistiken über die Einstellungen, Beförderungen, Versetzungen, Kündigungen, Vergütungen und Fortbildungen übermitteln;
  • Information des Gleichberechtigungsbeauftragten über den Abschluss von Berufseingliederungs- und Berufseinführungsverträgen;
  • Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten für den Gleichberechtigungsbeauftragten.

Zuständige Kontaktstellen

Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt

Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt

  • Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt
    3, rue des Primeurs L-2361 Strassen Luxemburg
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Telefon : (+352) 247-76100
    Telefon: Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr
    Weiter zur Internetseite von : http://www.itm.lu
    Geschlossen ⋅ Öffnet um 8.30 Uhr
    Dienstag:
    8.30 bis 11.30 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.30 bis 11.30 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.30 bis 11.30 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    Freitag:
    8.30 bis 11.30 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.30 bis 11.30 Uhr, 14.00 bis 17.00 Uhr
    Schalter: Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr /
  • Regionalstelle Diekirch
    2, rue Clairefontaine L-9220 Diekirch Luxemburg
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Telefon : (+352) 247-76100
    Telefon: Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr
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    Schalter: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr
  • Regionalstelle Esch-sur-Alzette
    1, boulevard de la Porte de France L-4360 Esch-sur-Alzette Luxemburg
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
    Telefon : (+352) 247-76100
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  • Regionalstelle Strassen
    3, rue des Primeurs L-2361 Strassen Luxemburg
    Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
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  • Regionalstelle Wiltz
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