Anwendung eines Tarifvertrags
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Der Tarifvertrag ist ein zwischen den Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossenes Regelwerk eines Unternehmens oder einer Gruppe von Unternehmen.
Durch den Tarifvertrag werden die Vorschriften des Arbeitsgesetzbuches an die Bedürfnisse und Besonderheiten der jeweiligen Branche angepasst, insbesondere was die Arbeitsorganisation (Dauerschichtbetrieb, festgelegte Büroarbeitszeiten, Berufe im Freizeitgewerbe, in denen an normalerweise arbeitsfreien Tagen gearbeitet werden muss, usw.) und die Arbeitsbedingungen (Nachtarbeit usw.) angeht.
So werden die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer definiert und sowohl den Arbeitnehmern als auch den Arbeitgebern gewisse soziale Garantien gewährt.
Ein Tarifvertrag, dessen Hinterlegung beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - ITM) angenommen wurde, tritt am Tag nach dieser Hinterlegung in Kraft.
Betroffene Personen
Die Bestimmungen eines Tarifvertrags müssen von den Unternehmen eingehalten werden:
- die den jeweiligen Tarifvertrag ausgehandelt haben;
- die zu einer Branche gehören, für die ein bestimmter Branchentarifvertrag oder ein für allgemein verbindlich erklärter Tarifvertrag gilt;
- die Teil eines Unternehmensverbunds oder einer wirtschaftlichen und sozialen Einheit sind, für den/die ein bestimmter Tarifvertrag gilt, wenn die Produktion, die Tätigkeit oder der Beruf gleichartig sind.
Es handelt sich insbesondere um Unternehmen, die:- über gemeinsame Strukturen oder Infrastrukturen verfügen;
- eine gemeinsame oder koordinierte Strategie verfolgen;
- einer gemeinsamen oder miteinander verbundenen Geschäftsleitung und/oder Aktionärsstruktur unterstehen;
- über eine durch gemeinsame Interessen verbundene Arbeitnehmergemeinschaft verfügen.
Erbringer von gelegentlichen und vorübergehenden Dienstleistungen, die Personal nach Luxemburg entsenden, sind nicht zur Einhaltung von Tarifverträgen verpflichtet.
Vorgehensweise und Details
Anwendungsbereich der Tarifverträge
Ein Tarifvertrag gilt einheitlich für alle Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Unternehmensverbunds, unabhängig von ihren Funktionen oder Tätigkeiten.
Lediglich der der Haupttätigkeit des Arbeitgebers entsprechende Tarifvertrag ist anwendbar, selbst wenn der Arbeitgeber mehrere Tätigkeiten ausübt.
Der Arbeitgeber muss im Arbeitsvertrag angeben, ob der Tarifvertrag für den betroffenen Arbeitnehmer gilt. Diese Angabe gehört zu den zwingenden Angaben eines Arbeitsvertrags. Der Arbeitsvertrag kann beispielsweise folgenden Satz enthalten:
„Der vorliegende Arbeitsvertrag unterliegt dem Arbeitsgesetzbuch sowie den Bestimmungen des für das Unternehmen geltenden Tarifvertrags (im Anhang).“
Ausschluss der leitenden Angestellten
Außer im Falle einer gegenteiligen Bestimmung im Tarifvertrag unterliegen die leitenden Angestellten nicht den für das gesamte restliche Personal geltenden Arbeits- und Lohnbedingungen.
Als leitende Angestellte gelten:
- Arbeitnehmer, die ein wesentlich höheres Gehalt beziehen als die Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag gilt, und;
- die dieses Gehalt als Gegenleistung für die Ausübung einer tatsächlichen Weisungsbefugnis erhalten und;
- die über Folgendes verfügen:
- eine weitgehende Unabhängigkeit bei der Arbeitsorganisation und;
- große Freiheit bei der Einteilung ihrer Arbeitszeiten.
Es kann ein spezieller Tarifvertrag abgeschlossen werden, um die für die leitenden Angestellten geltenden Arbeits- und Lohnbedingungen festzulegen.
Verschiedene Tarifverträge Arbeiter/Angestellte – Übergangsbestimmungen
Vor der Einführung des Einheitsstatus für Arbeitnehmer im Jahre 2008 wurden die Tarifverträge für Arbeiter und Angestellte getrennt ausgehandelt. Für die neuen Tarifverträge gilt jedoch der Grundsatz der Tarifeinheit.
Aufgrund gewisser Übergangsbestimmungen kann die Unterscheidung zwischen „Arbeiter“ und „Angestellter“ im Rahmen von Tarifverträgen vorübergehend aufrecht erhalten bleiben, die bis zum 31. Dezember 2013 in Kraft sind.
Durch diese Übergangsbestimmungen kann vermieden werden, dass für Arbeitnehmer, die derzeit nicht in den Genuss eines Tarifvertrags gelangen, automatisch ein Tarifvertrag gilt, der ursprünglich für die andere Kategorie galt. Ein für eine Arbeitnehmerkategorie geltender Tarifvertrag gilt demnach nicht automatisch für die andere Kategorie.
Es muss demnach gegebenenfalls ausdrücklich angegeben sein, für welche Arbeitnehmer er gilt und für welche nicht.
Ab dem 1. Januar 2014 kann in Tarifverträgen kein Unterschied mehr zwischen Arbeitern und Angestellten gemacht werden. Demnach gilt dann ein einziger Tarifvertrag für das gesamte Personal.
Spezieller Ausschluss
In einem Tarifvertrag kann die Anwendung von unterschiedlichen Bedingungen für die leitenden und unterstützenden Funktionen, die nicht direkt mit der Ausübung der Haupttätigkeit des Unternehmens zusammenhängen, vorgesehen werden.
Diese Sonderregelung kann folgende Punkte betreffen:
- Einstellung und Kündigung;
- Arbeitszeitdauer;
- Feiertage und Urlaub;
- Vergütung:
- Nachtarbeit und beschwerliche Arbeiten.
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
auf der Website des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (ITM)
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