Öffnungszeiten im Einzelhandel

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Einzelhandelsgeschäfte unterliegen verbindlichen Ladenschlusszeiten, während derer den Kunden der Zugang zu den Geschäften und der Direktverkauf verboten sind.

Das Ministerium für Wirtschaft kann jedoch verfügen:

  • eine gemeinsame Ausnahmegenehmigung für alle Geschäfte einer oder mehrerer Handels- oder Handwerkszweige, die auf gemeinsamen Antrag einer Berufsvereinigung oder einer Gemeindeverwaltung hin erteilt wird;
  • eine einzelne Ausnahmegenehmigung von 24 Stunden Dauer pro Jahr auf Antrag eines Betreibers.

Betroffene Personen

Die für bestimmte Tage und Uhrzeiten geltenden Ladenschlussvorschriften müssen von allen Einzelhandelsgeschäften befolgt werden, dies betrifft insbesondere jede Gewerbetätigkeit und alle Gewerbe- oder Handwerksbetriebe mit dem Zweck:

  • des Direktverkaufs von Waren, Artikeln und Gütern;
  • der Erbringung von Dienstleistungen für den Endverbraucher.

Kleine Einzelhandelsgeschäfte mit beschränkten Räumlichkeiten, die lediglich von einer Einzelperson mit Unterstützung ihrer Familienmitglieder geführt werden, müssen ebenfalls die verbindlichen Ladenschlusszeiten einhalten wie jedes andere Einzelhandelsgeschäft.

Ausnahmen

Die folgenden Einzelhandelsgeschäfte dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis 18.00 Uhr geöffnet bleiben:

  • Metzgereien;
  • Bäckereien;
  • Konditoreien;
  • Caterer;
  • Sitz- und Stehverzehrstellen;
  • Geschäfte, die Zeitungen, Zeitschriften, Andenken und Tabakwaren anbieten.

Die folgenden Tätigkeiten unterliegen nicht den verbindlichen Ladenschlusszeiten:

  • Einrichtungen des Hotel- und Gaststättengewerbes;
  • Dienstleistungen von Caterern bei Kunden;
  • Bestattungsunternehmen;
  • Händler/Schausteller, die an örtlichen Festen, Jahrmärkten und sonstigen genehmigten Veranstaltungen teilnehmen;
  • Unternehmen, die an Messen und Ausstellungen teilnehmen, auch zwecks Direktverkauf ihrer Waren, sofern der Verkauf im Rahmen einer ministeriellen Genehmigung erfolgt;
  • Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte, Metzgereien, Bäckereien, verschiedenartige Konditoreien, Caterer, Blumenläden, Andenkenläden innerhalb von Bahnhöfen;
  • Geschäfte innerhalb von Flughafengebäuden;
  • Reparaturwerkstätten von Kfz-/Motorradmechanikern sowie Fahrzeuglackierern und Karosserieklempnern, soweit dies die Pannenhilfe und Abschleppdienste für Kraftfahrzeuge sowie den Verkauf von Kraftstoff, Schmiermitteln, Ersatzteilen, Zubehör oder Wartungsprodukten betrifft;
  • gewerblich betriebene Taxis und Krankenwagen;
  • Dienstleistungen bei Notfällen oder höherer Gewalt;
  • Kinos und Geschäfte innerhalb eines Kinos oder eines Kinozentrums, wenn sich die Verkaufstätigkeit auf Artikel bezieht, die in direktem Zusammenhang dem Kinobetrieb stehen.

Vorgehensweise und Details

Verbindliche Ladenschlusszeiten

Der Zugang von Kunden zu Geschäften sowie der direkte Verkauf an Verbraucher sind nicht gestattet:

  • vor 6.00 Uhr und nach 13.00 Uhr an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen;
  • vor 6.00 Uhr und nach 19.00 Uhr an Samstagen und am Vortag gesetzlicher Feiertage (mit Ausnahme des Nationalfeiertages, von Weihnachten und Neujahr, wo der Ladenschluss auf spätestens 18.00 Uhr festgelegt ist);

An Samstagen und jeweils am Vortag gesetzlicher Feiertage kann der Ladenschluss im Rahmen eines Kollektivvertrages zwischen den Tarifpartnern (Gewerkschaften und Arbeitgeber) bis 20.00 Uhr verlängert werden.

  • an den übrigen Tagen vor 6.00 Uhr und nach 20.00 Uhr.

Der Ladenschluss kann an diesen Tagen einmal pro Woche bis 21.00 Uhr verlängert werden.

Ausnahmen von den verbindlichen Ladenschlusszeiten

Gemeinsame Ausnahmegenehmigung

Gewerbetreibende oder Handwerker können von dem Ministerium für Wirtschaft eine zeitlich begrenzte Ausnahmegenehmigung für die Befreiung von den gesetzlichen Ladenschlussbestimmungen erhalten, und zwar auf Antrag:

  • einer nationalen, regionalen, kommunalen oder lokalen Arbeitgeberorganisation;
  • oder der Gemeindeverwaltung.

Diese Ausnahmegenehmigungen dürfen nur für alle Einzelhandelsgeschäfte oder die Geschäfte eines oder mehrerer Gewerbe- oder Handwerkszweige erteilt werden und nicht über 21.00 Uhr hinausgehen.
Diese Ausnahmegenehmigungen darf am Sonntag nicht über 13.00 Uhr hinausgehen.

Einzelne Ausnahmegenehmigung über 24 Stunden

Betreiber eines Einzelhandelsgeschäftes können einmal im Kalenderjahr eine einzelne Genehmigung erhalten, ihr Geschäft durchgehend während 24 Stunden ab dem normalen Öffnungsbeginn zu betreiben.

Der Betreiber muss seinen Antrag bis spätestens 1 Monat vor dem vorgesehenen Zeitpunkt bei dem Ministerium für Wirtschaft stellen.

Die Öffnung kann im Rahmen einer besonderen schwerpunktmäßigen Geschäftsaktion erfolgen, die die Verkaufsförderung von Ladenartikeln oder die Werbung für das Unternehmen zum Ziel hat.

Die Ausnahme von den gesetzlichen Ladenöffnungsvorschriften für Einzelhandelsgeschäfte entbindet jedoch nicht von der Einhaltung der Bestimmungen über die Arbeitszeitdauer, die Sonntags- und Nachtarbeit und die Arbeit an Feiertagen.

Zuständige Kontaktstellen

  • Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion für KMU, Handwerk und Handel

    Adresse:
    19-21, boulevard Royal L-2449 Luxemburg Luxemburg
    L-2937 Luxemburg
    Die Telefonnummern ändern sich je nach Zuständigkeitsbereich.

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