Als Schüler/Studierender einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen
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Schüler und Studierende haben die Möglichkeit, die Arbeitswelt zu entdecken, indem sie – auch außerhalb der Schulferien/vorlesungsfreien Zeit – mit einem Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen und so gegen Entgelt erste berufliche Erfahrungen sammeln.
Hinweis: Bei dieser Art von Vertrag handelt es sich um einen klassischen befristeten Arbeitsvertrag, der nicht mit einer Beschäftigung von Schülern/Studierenden während der Schulferien/vorlesungsfreien Zeit zu verwechseln ist.
Zielgruppe
Folgende Personen sind betroffen:
- Schüler oder Studierende, die in bzw. außerhalb der Schulferien/vorlesungsfreien Zeit gegen Entgelt arbeiten möchten und in Luxemburg eine der folgenden Ausbildungen absolvieren:
- einen Studiengang zum Erwerb des höheren Fachdiploms (brevet de technicien supérieur - BTS);
- einen Bachelor- oder Masterstudiengang oder einen sonstigen Studiengang der Universität Luxemburg;
- den allgemeinen oder technischen Sekundarunterricht;
- Arbeitgeber, die in bzw. außerhalb der Schulferien/vorlesungsfreien Zeit Schüler oder Studierende gegen Entgelt beschäftigen möchten.
Hinweis: Aufgrund der Schulpflicht müssen Schüler/Studierende mindestens 16 Jahre alt sein, um außerhalb der Schulferien/vorlesungsfreien Zeit einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen zu können.
Vorgehensweise und Details
Form und Dauer des Arbeitsvertrags
Der Arbeitsvertrag mit dem Schüler/Studierenden wird in Form eines befristeten Arbeitsvertrags (contrat à durée déterminée - CDD) abgeschlossen. Genau wie alle anderen befristeten Arbeitsverträge muss er schriftlich abgeschlossen werden.
Die wöchentliche Arbeitszeit darf bei einem Bezugszeitraum von einem Monat oder 4 Wochen im Durchschnitt nicht mehr als 15 Stunden betragen, was insgesamt 60 Stunden ergibt.
Beispiel:
In einem Monat darf der Schüler/Studierende demnach:
- 15 Stunden in der 1. Woche arbeiten;
- 13 Stunden in der 2. Woche arbeiten;
- 17 Stunden in der 3. Woche arbeiten;
- 15 Stunden in der 4. Woche arbeiten.
Der Schüler/Studierende darf am Ende des Monats auf höchstens 60 Arbeitsstunden kommen.
15 Stunden + 13 Stunden + 17 Stunden + 15 Stunden = 60 Stunden.
Auf diese Weise erzielt der Schüler/Studierende einen Durchschnitt von 15 Stunden pro Woche.
Diese Obergrenze gilt jedoch nicht für Tätigkeiten als Arbeitnehmer während der Schulferien/vorlesungsfreien Zeit. In diesem Fall liegt die Obergrenze bei 40 Stunden pro Woche.
Der Vertrag kann mehr als zweimal verlängert werden, ohne dass er zu einem unbefristeten Vertrag (contrat à durée indéterminée - CDI) wird. Dabei darf jedoch eine Gesamtdauer von 5 Jahren (anstelle der 24 Monate bei klassischen befristeten Arbeitsverträgen) nicht überschritten werden.
Vergütung und Lohnsteuerabzug
Der Lohn des Schülers/Studierenden darf den seinem Alter entsprechenden sozialen Mindestlohn nicht unterschreiten.
In Bezug auf die Einkommensteuer gilt der Lohn als Einkommen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit und unterliegt der Einkommensteuer im Wege des Lohnsteuerabzugs. Deshalb muss der Schüler/Studierende bei seiner Wohnsitzgemeinde eine Lohnsteuerkarte beantragen.
Zwecks Wiedererlangung einer eventuellen Überbesteuerung kann der Schüler/Studierende jedoch am Ende des Steuerjahres einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich oder auf Besteuerung im Wege der Veranlagung stellen.
Die Mindestvergütung für Schüler/Studierende abhängig von ihrem Alter finden Sie unter diesem Link in der Rubrik „Mindestbemessungsgrundlagen und Beitragsbemessungsgrenzen“.
Sozialversicherungsbeiträge
Der Arbeitgeber muss den Schüler/Studierenden bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) anmelden. Somit wird der Schüler/Studierende in allen Bereichen der Sozialversicherung (Krankheit, Rente, Unfall und Pflege) als Arbeitnehmer versichert.
Nach Ablauf des Vertrags ist der Schüler/Studierende wieder bei seinen Eltern (Hauptversicherte) mitversichert, es sei denn, er ist älter als 30 oder bezieht ein Einkommen, das die auf das Einkommen zur sozialen Eingliederung (revenu d’inclusion sociale - REVIS) anwendbare Obergrenze überschreitet.
Urlaub und gesetzliche Feiertage
Der Schüler/Studierende hat im Verhältnis zur Dauer seines Arbeitsvertrags Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Krankheitstage werden gemäß dem Grundsatz der Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit vergütet.
Zudem wird er für Arbeit an Feiertagen vergütet, unabhängig davon, ob an diesen Tagen normalerweise gearbeitet wird oder nicht.
Auswirkungen auf das Kindergeld
Schüler/Studierender, die einer beruflichen Tätigkeit von mehr als 4 Monaten pro Schuljahr nachgehen, verlieren ihren Anspruch auf Kindergeld, sofern ihr monatliches Bruttoeinkommen dem sozialen Mindestlohn entspricht oder diesen überschreitet.
Sollte die Beschäftigungszeit während des Schuljahres mehr als 4 Monate betragen, wird das während dieser Zeit bezogene durchschnittliche Bruttoeinkommen berücksichtigt, um zu bestimmen, ob der Kindergeldanspruch bestehen bleibt oder nicht. Die Zahlung des Kindergelds wird dann gegebenenfalls während der Beschäftigungszeit ausgesetzt.
Schüler/Studierende, die während eines Schuljahres länger als 4 Monate einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, müssen die Zukunftskasse (Caisse pour l'avenir des enfants) darüber informieren und ihr eine Kopie aller Lohnzettel des entsprechenden Jahres zukommen lassen.
Risikobehaftete Arbeitsplätze und Hygiene
Ein Schüler/Studierender, der für einen risikobehafteten Arbeitsplatz eingestellt wird, muss sich einer Einstellungsuntersuchung bei einem Arbeitsmediziner unterziehen. Sofern er im Rahmen seiner Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommt, muss er im Besitz eines vom Arbeitsmediziner oder von seinem behandelnden Arzt ausgestellten Attests sein, das nicht älter als ein Jahr sein darf.
Darüber hinaus müssen minderjährige Arbeitnehmer und ihre gesetzlichen Vertreter vor Unterzeichnung des Vertrags bzw. spätestens vor Dienstantritt schriftlich über etwaige Risiken, denen sich die Minderjährigen aussetzen, sowie über sämtliche Maßnahmen, die bezüglich ihrer Sicherheit und Gesundheit getroffen wurden, informiert werden.
Schüler/Studierende unter 21 Jahren müssen zudem vor Dienstantritt geeignete Einweisungen erhalten. Dabei müssen folgende Personen anwesend sein:
- der Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragte;
- die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die für den Schutz vor beruflichen Risiken und die Vorbeugung dieser Risiken zuständig ist.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Arbeitnehmerkammer
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auf der Website des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts
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Befristeter Arbeitsvertrag
auf der Website des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (ITM)
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sur le site du ministère de la Sécurité sociale
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