Saisonarbeitsvertrag

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Unternehmen, die regelmäßig jedes Jahr zur gleichen Zeit bestimmte Arbeiten (entsprechend der jeweiligen Saison oder der kollektiven Lebensweisen) durchführen müssen, können auf Saisonarbeitsverträge zurückgreifen.

Der Saisonarbeitsvertrag ist eine besondere Art von befristetem Arbeitsvertrag, die bestimmten Sondervorschriften unterliegt.

Der Saisonarbeitsvertrag dient nicht dazu, eine periodische Zunahme der normalen Geschäftstätigkeit des Unternehmens auszugleichen, sondern dazu, spezifische Arbeiten zu verrichten, die nicht das ganze Jahr über durchgeführt werden.

Betroffene Personen

  • Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer für Saisonarbeiten einstellen möchten; und
  • Arbeitnehmer, die gegen Entgelt Saisonarbeit für Rechnung eines Arbeitgebers verrichten möchten.

Voraussetzungen

Saisonarbeitsverträge dürfen nur für Saisonarbeiten abgeschlossen werden, das heißt für Tätigkeiten:

  • im Zusammenhang mit der Ernte oder Weinlese;
  • im Zusammenhang mit der Verpackung der geernteten Produkte;
  • als Betreuer und Animateur für Freizeit- und Ferienaktivitäten;
  • als Reiseleiter und Fremdenführer;
  • im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung und Pflege von Strandanlagen, Freibädern und Campingplätzen;
  • in Einzelhandelsgeschäften, Hotels und Restaurants:
    • die nur während eines Teils des Jahres geöffnet sind; oder
    • deren Geschäftstätigkeit in der Hauptsaison regelmäßig und vorhersehbar zunimmt;
  • in Unternehmen der Luftfahrt und Personenbeförderung, deren Geschäftstätigkeit in der Hauptsaison regelmäßig und vorhersehbar zunimmt.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Bevor er einen neuen Arbeitnehmer einstellt und einen Arbeitsvertrag abschließt, muss der Arbeitgeber eine Meldung der freien Stelle bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) vornehmen.

Anhand dieser Meldung kann die ADEM überprüfen, ob es konkret Arbeitsuchende gibt, die über ein Vorrecht auf Einstellung verfügen.

Vorgehensweise und Details

Medizinische Untersuchung vor der Einstellung

Saisonarbeiter, die keine risikobehaftete Tätigkeit ausüben, müssen sich von ihrem Hausarzt in ihrem Herkunftsland oder von einem in Luxemburg zugelassenen Allgemeinmediziner ein Eignungszeugnis ausstellen lassen.

Für diejenigen, die eine risikobehaftete Tätigkeit ausüben, ist eine ärztliche Untersuchung bei einem zuständigen Arbeitsmediziner vorgeschrieben.

Dauer

Die Dauer eines Saisonarbeitsvertrags darf während eines Bezugszeitraums von 12 aufeinanderfolgenden Monaten 10 Monate, einschließlich Verlängerungen, nicht überschreiten.

Der Saisonarbeitsvertrag muss kein genau festgelegtes Ablaufdatum enthalten. Er kann ein bedingtes Ablaufdatum vorsehen (Ablauf abhängig von der Erfüllung einer bestimmten Bedingung oder vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses), muss in diesem Fall jedoch die Mindestdauer angeben, für die er abgeschlossen wird.

Der Saisonarbeitsvertrag endet mit der Erfüllung des Zwecks, für den er abgeschlossen wurde, oder bei Ablauf der vereinbarten Laufzeit.

Pflichtangaben und Probezeit

Abgesehen von einigen Sonderbestimmungen bezüglich der Dauer muss der Saisonarbeitsvertrag sowohl hinsichtlich der Pflichtangaben als auch der Probezeit gemäß denselben Vorschriften wie ein befristeter Arbeitsvertrag abgefasst werden.

Arbeitsbedingungen des Saisonarbeiters

Saisonarbeiter haben die gleichen Rechte wie Nicht-Saisonarbeiter.

Im Sektor HORECA (Hotels, Restaurants, Cafés) gelten jedoch Sonderbestimmungen in Bezug auf die Arbeitszeit und den bezahlten Urlaub.

In saisonal abhängigen Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer, die an gesetzlichen Feiertagen arbeiten, können für jeden gearbeiteten gesetzlichen Feiertag folgendermaßen entschädigt werden:

  • entweder durch die Gewährung von 2 bezahlten Ruhetagen innerhalb von 6 Monaten;
  • oder durch die Gewährung von 2 zusätzlichen bezahlten Urlaubstagen;
  • oder – für alle gearbeiteten gesetzlichen Feiertage – durch die Gewährung eines halben vergüteten Ruhetags pro Woche während des gesamten Arbeitszeitraums.

Diese Ruhetage sind zusätzlich zu der Ruhezeit von 44 Stunden pro Woche zu gewähren.

Ablauf des Saisonarbeitsvertrags

Der Saisonarbeitsvertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Dauer oder mit Erreichen des Zwecks, für den er abgeschlossen wurde.

Bei Ablauf des Saisonarbeitsvertrags haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer 3 Möglichkeiten:

  • das Arbeitsverhältnis fortsetzen mit Abschluss:
    • eines unbefristeten Arbeitsvertrags; oder
    • eines befristeten Arbeitsvertrags; oder
  • das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen.

Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag

Wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf der in seinem Saisonarbeitsvertrag vorgesehenen Dauer weiterarbeitet, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer entscheiden:

  • ihr Arbeitsverhältnis unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Verpflichtungen wie im Saisonarbeitsvertrag vorgesehen fortzusetzen, nun aber auf unbestimmte Zeit; oder
  • die Bedingungen und Verpflichtungen eines neuen, unbefristeten Arbeitsvertrags auszuhandeln, der nach Ablauf des Saisonarbeitsvertrags unmittelbar an dessen Stelle tritt.

In diesen 2 Fällen weist der unbefristete Arbeitsvertrag folgende Besonderheiten auf:

  • Er darf keine Probezeit mehr vorsehen; und
  • der Arbeitnehmer behält die Betriebszugehörigkeit, die er aufgrund seines Saisonarbeitsvertrags erworben hat.

Kündigung des Saisonarbeitsvertrags

Die Kündigung eines Saisonarbeitsvertrags unterliegt den gleichen Modalitäten wie die Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags.

Zuständige Kontaktstellen

  • Arbeitnehmerkammer

    Adresse:
    18, rue Auguste Lumière L-1950 Luxemburg Luxemburg
    Postfach 1263 / L-1012 Luxemburg
    E-Mail:
    csl@csl.lu
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
    Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr

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