Bußgelder im Falle einer verspäteten An- oder Abmeldung bei der CCSS
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Ein Arbeitgeber (oder Selbstständiger), der eine An- oder Abmeldung bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) verspätet, d. h. über die Toleranzfrist von 30 Tagen hinaus, vornimmt, kann mit einem Bußgeld bestraft werden.
Für jede Person, die als Arbeitnehmer, Selbstständiger, Zeitarbeitskraft und unter gewissen Bedingungen als Studierender oder Praktikant eine Tätigkeit ausübt, aufgrund derer sie der Pflicht zur Anmeldung bei der CCSS unterliegt, muss der Arbeitgeber (oder der Selbstständige) eine Anmeldung bei der CCSS einreichen.
Nach Einstellung der Tätigkeit ist ebenfalls eine Abmeldung bei der CCSS einzureichen. Auf dieser Abmeldung ist als Abmeldetag der Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzugeben.
In folgenden Fällen ist keine An-/Abmeldung vorzunehmen:
- krankheitsbedingte Abwesenheit;
- Mutterschaftsurlaub;
- Stellenwechsel, der keinen Wechsel der Risikokategorie mit sich bringt.
Die An- und Abmeldungen sind der CCSS innerhalb von 8 Tagen nach dem Datum des die An- oder Abmeldung begründenden Ereignisses zukommen zu lassen.
Im Falle einer verspäteten An- oder Abmeldung bestraft die CCSS den Arbeitgeber mit einem Bußgeld in Höhe von 50 Euro pro Verzugsmonat (wobei ein Höchstbetrag von 2.500 Euro als Obergrenze gilt).
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