Zeitarbeitsverhältnis
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Ein Zeitarbeitsverhältnis ist ein Dreiecksverhältnis, für das 2 verschiedene Verträge abgeschlossen werden müssen: ein Zeitarbeitsvertrag zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Zeitarbeitnehmer und ein Überlassungsvertrag zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Kundenunternehmen.
Betroffene Personen
Ein solches Arbeitsverhältnis bedarf 2 verschiedener Verträge, um das Verhältnis zwischen 3 Parteien zu regeln:
- der Zeitarbeitnehmer, der durch einen Zeitarbeitsvertrag an das Zeitarbeitsunternehmen gebunden ist und zum Kundenunternehmen in den Einsatz geschickt wird;
- das Zeitarbeitsunternehmen, das:
- durch einen Zeitarbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitnehmer verbunden ist;
- und durch einen Überlassungsvertrag mit dem Kundenunternehmen;
- das Kundenunternehmen, das durch einen Überlassungsvertrag an das Zeitarbeitsunternehmen gebunden. Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen gewerblichen Vertrag.
Voraussetzungen
Der Zeitarbeitnehmer darf nur zur Ausführung einer genau definierten und nicht dauerhaften Aufgabe über einen Überlassungsvertrag beschäftigt werden. Der Zeitarbeitnehmer darf nicht zur Erledigung einer normalen und ständigen Tätigkeit des Kundenunternehmens genutzt werden.
Vorgehensweise und Details
Zeitarbeitsvertrag zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Zeitarbeitnehmer
Stellenangebote
Die Stellenangebote eines Zeitarbeitsunternehmens müssen klarer und eindeutig Folgendes angeben:
- die Bezeichnung des Zeitarbeitsunternehmens;
- den zeitlich befristeten Charakter des Angebots.
Modalitäten des Vertrags
Beim Zeitarbeitsvertrag handelt es sich um einen Arbeitsvertrag.
Der Zeitarbeitsvertrag muss schriftlich für jeden überlassenen Arbeitnehmer erstellt werden.
Der Arbeitnehmer muss diesen Vertrag muss spätestens binnen 2 Werktagen nach Beginn der Überlassung erhalten.
Zwingende Angaben
Der Zeitarbeitsvertrag muss zwingend folgende Angaben enthalten:
- die Pflichtangaben, die die Grundlage des befristeten Arbeitsvertrags bilden und zusätzlich:
- die Pflichtangaben, die in dem Vertrag zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Kundenunternehmen enthalten sind;
- wenn der Vertrag für eine bestimmte Dauer abgeschlossen wurde: das Ablaufdatum;
- wenn er kein Ablaufdatum enthält: die Mindestlaufzeit, für die er abgeschlossen wird;
- wenn er zwecks Vertretung eines abwesenden Arbeitnehmers geschlossen wird: den Namen des abwesenden Arbeitnehmers;
- die Dauer der eventuell vorgesehenen Probezeit;
- die Verlängerungsklausel;
- die Angabe, dass die Einstellung des Zeitarbeitnehmers durch das Kundenunternehmen nach dem Einsatz nicht untersagt ist.
Jede Klausel des Überlassungsvertrags, die es dem Kundenunternehmen untersagt, den Zeitarbeitnehmer im Anschluss an den Einsatz einzustellen, ist unwirksam.
Anmerkung: Der Zeitarbeitsvertrag wird automatisch in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt, falls:
- der Zeitarbeitsvertrag mündlich geschlossen wird;
- im Zeitarbeitsvertrag nicht steht, dass er für eine befristete Dauer abgeschlossen wird.
In diesen beiden Fällen muss das Zeitarbeitsunternehmen seinem Arbeitnehmer eine Ausgleichsentschädigung für Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zahlen, die unter Berücksichtigung seiner Betriebszugehörigkeit berechnet wird.
Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers | Einzuhaltende Kündigungsfrist |
---|---|
weniger als 5 Jahre | 2 Monate |
ab 5 bis unter 10 Jahren | 4 Monate |
10 Jahre und mehr | 6 Monate |
Vorliegen und Dauer einer Probezeit
Der Zeitarbeitsvertrag kann eine Probezeit vorsehen, deren Länge von der Dauer des Einsatzes abhängt.
Dauer des Einsatzes | Maximale Dauer der Probezeit |
---|---|
bis zu einem Monat | 3 Arbeitstage |
mehr als ein Monat und bis zu 2 Monaten | 5 Arbeitstage |
mehr als 2 Monate | 8 Arbeitstage |
Pro Zeitarbeitsvertrag ist nur eine Probezeit möglich.
Wird der Zeitarbeitnehmer vom Kundenunternehmen für eine identische Aufgabe eingestellt, darf Letzteres keine Probezeit im neuen Arbeitsvertrag vorsehen.
Während der Probezeit können das Zeitarbeitsunternehmen und der Zeitarbeitnehmer einseitig vom Arbeitsvertrag zurücktreten:
- per Einschreiben oder durch persönliche Aushändigung mit Gegenzeichnung auf der Kopie des Schreibens;
- fristlos;
- ohne Entschädigung.
Enthält der Zeitarbeitsvertrag keine genaue Laufzeit, wird die Probezeit auf der Grundlage der Mindestdauer des Zeitarbeitsvertrags berechnet. Er läuft also zum Ende der Verhinderung des abwesenden Arbeitnehmers oder der Durchführung des Gegenstands, wegen dem er geschlossen wurde, ab.
Beispiel: Bei der Ersetzung eines abwesenden Arbeitnehmers beginnt der Einsatz am 1. Februar des Jahres X und endet zum Zeitpunkt der Rückkehr von Herrn Y, der aktuell bis zum 30. September des Jahres X arbeitsunfähig ist. Der Vertrag wird somit für eine Mindestdauer von 8 Monaten geschlossen. Der Vertrag wird für 8 Monate abgeschlossen.
Kündigung des Vertrags außerhalb der Probezeit
Nach Ablauf der Probezeit kann der der Vertrag nicht mehr durch das Zeitarbeitsunternehmen oder den Zeitarbeitnehmer gekündigt werden, es sei denn, es liegt eine schwerwiegende Verfehlung von einem der beiden vor.
Liegt keine schwerwiegende Verfehlung vor, muss derjenige, der den Vertrag kündigt, der anderen Partei Schadenersatz zahlen, dessen Höhe begrenzt ist.
Bei einer Auflösung des Vertrags auf Initiative des Zeitarbeitsunternehmens vor Ablauf der festgelegten Frist, muss dieses Schadenersatz an den Zeitarbeitnehmer zahlen.
Dieser Schadenersatz muss:
- einem Betrag in gleicher Höhe wie der Lohn entsprechen, den der Arbeitnehmer bis zum ursprünglich im Vertrag vorgesehenen Laufzeitende erhalten hätte;
- auf den Betrag begrenzt sein, den der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Vertrags bei einer ordentlichen Kündigung erhalten hätte.
Beispiel: Einem Zeitarbeitnehmer wird nach der Probezeit gekündigt, als er noch 6 Monate Arbeit leisten muss. Grundsätzlich müsste der Arbeitnehmer Schadenersatz in Höhe von 6 Monatslöhnen erhalten. Nun ist es bei der Kündigung eines Zeitarbeitnehmers so, dass die für eine ordentliche Kündigung im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags geltenden Vorschriften Anwendung finden. Ein Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von weniger als 5 Jahren erhält demnach nur eine Abfindung von 2 Monatslöhnen.
Laufzeit des Zeitarbeitsvertrags
Grundsätzlich muss der Zeitarbeitsvertrag ein bei Vertragsabschluss genau festgelegtes Ablaufdatum enthalten.
In folgenden Fällen darf der Zeitarbeitsvertrag ausnahmsweise kein festgelegtes Ablaufdatum enthalten:
- Ersetzung eines abwesenden Arbeitnehmers;
- Ersetzung eines Arbeitnehmers, dessen Vertrag aus einem anderen Grund als wegen eines Tarifkonflikts ausgesetzt wurde (zum Beispiel Entlassung);
- Besetzung eines frei gewordenen Arbeitsplatzes bis zum Dienstantritt des Nachfolgers;
- Saisonarbeit;
- Sektoren, in denen ein unbefristeter Arbeitsvertrag unüblich ist (insbesondere Baugewerbe, Unterhaltungsindustrie usw.).
Dennoch darf die Laufzeit eines Zeitarbeitsvertrags für einen bestimmten Arbeitnehmer auf einer bestimmten Position, einschließlich Verlängerung, 12 Monate nicht überschreiten. Eine Verlängerung darf nur zweimal für eine festgelegte Dauer erfolgen.
Es gibt jedoch Ausnahmen:
- bei einem Saisonarbeitsvertrag kann diese Grenze von 12 Monaten überschritten werden;
- der für die Arbeit zuständige Minister kann die maximale Dauer von 12 Monaten im Interesse der Arbeitnehmer aufheben, die Aktivitäten ausüben, die hochspezialisierte Fachkenntnisse und eine nachweisliche Berufserfahrung in dem jeweiligen Bereich erfordern.
Ein in Verletzung der Bedingungen zur Vertragslaufzeit abgeschlossene Zeitarbeitsvertrag wird automatisch in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt.
Es ist zu beachten, dass das Prinzip der Verlängerung und die Bedingungen für die Verlängerung Bestandteil einer Klausel des ursprünglichen Vertrags oder eines späteren Nachtrags sein müssen.
Zahlung von Lohn und Nebenleistungen
Das Zeitarbeitsunternehmen ist allein verantwortlich für:
- die Zahlung des Lohns des Zeitarbeitnehmers;
- die Zahlung der Sozialabgaben;
- die Zahlung der steuerlichen Abgaben.
Der Lohn des Zeitarbeitnehmers darf nicht geringer sein als der Lohn, auf den ein Arbeitnehmer mit gleicher Qualifikation (oder mit einer gleichwertigen Qualifikation), der zu den gleichen Bedingungen fest beim Kundenunternehmen angestellt ist, nach der Probezeit Anspruch hätte.
Wenn es beim Kundenunternehmen keinen fest angestellten Arbeitnehmer mit gleicher Qualifikation oder einer gleichwertigen Qualifikation wie der des Zeitarbeitnehmers gibt, darf der Lohn nicht geringer sein als:
- der in dem auf den Zeitarbeitnehmer anwendbaren Tarifvertrag für die jeweilige Branche vorgesehene Lohn; oder
- der Lohn, den ein fest angestellter Arbeitnehmer mit der gleichen Qualifikation (oder einer gleichwertigen Qualifikation), der die gleiche Stelle in einem anderen Unternehmen bekleidet, erhält.
Das Zeitarbeitsunternehmen muss dem Zeitarbeitnehmer am Ende jedes Monats eine genaue und ausführliche Aufstellung des Berechnungsmodus des Lohnes zukommen lassen.
Diese Aufstellung muss folgende Angaben enthalten:
- Arbeitszeitraum;
- Gesamtzahl der der gezahlten Vergütung entsprechenden Arbeitsstunden;
- Tarifsatz der geleisteten Stunden;
- alle sonstigen Geld- oder Naturalleistungen.
Das Zeitarbeitsunternehmen muss über Lohnerhöhungen für fest angestellte Arbeitnehmer des Kundenunternehmens während der Laufzeit des Zeitarbeitsvertrags informiert werden. Solche Lohnerhöhungen sind umgehend auf den Zeitarbeitnehmer anzuwenden.
Betriebszugehörigkeit des Zeitarbeitnehmers
Die Betriebszugehörigkeit des Zeitarbeitnehmers ergibt sich aus der Addition der Zeiträume, während derer der Arbeitnehmer durch Zeitarbeitsverträge an das Zeitarbeitsunternehmen gebunden war.
Verhältnis zwischen Kundenunternehmen und Zeitarbeitnehmer
Zugang zum Kundenunternehmen
Der Zeitarbeitnehmer hat zu den gleichen Bedingungen wie ein fest angestellter Arbeitnehmer des Kundenunternehmens Zugang zu diesem Unternehmen.
Dieser Zugang beinhaltet auch den Zugang zu den Gemeinschaftsanlagen, die den Arbeitnehmern des Kundenunternehmens zur Verfügung gestellt werden, zum Beispiel:
- Kantinen;
- Transportmittel.
Sicherheits- und Hygienebedingungen
Während des Einsatzes von Zeitarbeitnehmern liegt die Einhaltung der Bedingungen in Bezug auf Hygiene, Sicherheit und Gesund am Arbeitsplatz in der alleinigen Verantwortung des Kundenunternehmens.
Das Kundenunternehmen muss daher die korrekte Anwendung der Standards hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitnehmerschutzes sicherstellen, unabhängig ob diese Bestimmungen:
- per Gesetz;
- Verordnung;
- oder Tarifvertrag festgelegt sind.
Urlaub des Zeitarbeitnehmers
Der Zeitarbeitnehmer kann sein Recht auf jährlichen Erholungsurlaub für jeden Einsatz geltend machen, unabhängig von dessen Dauer.
Der Zeitarbeitnehmer kann daher für jeden Einsatz seinen Erholungsurlaub in Anspruch nehmen. Die Dauer des Erholungsurlaubs bemisst sich unabhängig von der Dauer jedes Einsatzes.
Er kann den Urlaub als solchen beim Kundenunternehmen anteilig zur Dauer seines Einsatzes bei diesem beantragen.
Grundsätzlich müssen kürzlich eingestellte Arbeitnehmer eine Wartefrist von 3 Monaten einhalten, bevor sie ihre Urlaubstage in Anspruch nehmen können. Diese Wartezeit findet bei Zeitarbeitnehmern jedoch keine Anwendung.
Laufzeit des Zeitarbeitsvertrags
Falls der Zeitarbeitnehmer seine Arbeit bei dem Kundenunternehmen nach Ablauf des Zeitarbeitsvertrags fortführt, gilt der Zeitarbeitnehmer als mit dem Kundenunternehmen durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag verbunden, unter der Bedingung, dass:
- kein neuer Überlassungsvertrag zwischen dem Kundenunternehmen und dem Zeitarbeitsunternehmen geschlossen wurde;
- das Kundenunternehmen den Zeitarbeitnehmer weiterhin beschäftigt, ohne dass er einen Arbeitsvertrag unterzeichnet hat.
In diesem Fall berechnet sich die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab dem ersten Tag seines Einsatzes bei dem Kundenunternehmen. Gegebenenfalls wird diese Betriebszugehörigkeit von seiner eventuell vorgesehenen Probezeit abgezogen.
Ablauf des Zeitarbeitsvertrags
Nach Ablauf des Zeitarbeitsvertrags muss das Kundenunternehmen eine Frist entsprechend einem Drittel der Laufzeit des Zeitarbeitsvertrags abwarten, bevor es die gleiche Stelle erneut durch einen der folgenden Verträge besetzt:
- einen Überlassungsvertrag; oder
- einen befristeten Arbeitsvertrag.
Das Zeitarbeitsunternehmen ist nicht verpflichtet, den gleichen Zeitarbeitnehmer für die gleiche Stelle einzustellen. Diese Stelle kann durch jede andere kompetente Person besetzt werden.
Eine solche Wartezeit darf durch die Überlassung eines neuen Zeitarbeitnehmers oder durch den Abschluss eines neuen Überlassungsvertrags mit einem anderen Zeitarbeitsunternehmen nicht umgangen werden.
Einzig der Abschluss eines unbefristeten Vertrags ist zulässig.
Diese Grenze gilt jedoch nicht bei:
- erneuter Abwesenheit des ersetzten Arbeitnehmers;
- Ausführung von dringenden Arbeiten;
- Saisonarbeitsverträgen;
- Verträgen zur Besetzung einer Stelle, bei der üblicherweise keine unbefristeten Arbeitsverträge zur Anwendung kommen;
- vorzeitiger Auflösung seitens des Arbeitnehmers, für den der Zeitarbeitsvertrag gilt;
- vorherige Weigerung des Arbeitnehmers, seinen Zeitarbeitsvertrag zu verlängern, wenn dieser Vertrag ursprünglich eine Klausel zur Verlängerung enthielt.
Einstellung eines Zeitarbeitnehmers
Sollte sich das Kundenunternehmen entscheiden, den Zeitarbeitnehmer einzustellen, wird die Dauer der in dem Jahr vor der Einstellung durchgeführten Einsätze bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers berücksichtigt.
Diese Dauer wird von der eventuell vorgesehenen Probezeit abgezogen, wenn der Zeitarbeitnehmer die gleiche Stelle wie zuvor bekleiden soll.
Vertrag zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Kundenunternehmen
Der Überlassungsvertrag muss innerhalb von 3 Werktagen ab der Überlassung des Zeitarbeitnehmers zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Kundenunternehmen schriftlich geschlossen werden.
Der Überlassungsvertrag muss für jeden Arbeitnehmer einzeln erstellt werden.
Der Vertrag muss zwingend die folgenden Angaben enthalten:
- bei der Ersetzung eines Arbeitnehmers, den Namen des abwesenden Arbeitnehmers;
- die Dauer des Einsatzes;
- die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes;
- die erforderliche berufliche Qualifikation;
- den Arbeitsort;
- die normalen Arbeitszeiten;
- die Höhe des Lohnes, den ein als gleichwertiger beim Kundenunternehmen unter den gleichen Bedingungen angestellter Arbeitnehmer erhält, der über die gleiche (oder gleichwertige) Qualifikation verfügt;
- den Grund für den Einsatz eines Zeitarbeitnehmers.
Jede Klausel des Überlassungsvertrags, die es dem Kundenunternehmen untersagt, den Zeitarbeitnehmer im Anschluss an den Einsatz einzustellen, ist unwirksam.
Pflichtangaben
Um die Sicherheit und Gesundheit des zukünftigen Zeitarbeitnehmers zu gewährleisten, muss das Kundenunternehmen das Zeitarbeitsunternehmen über Folgendes informieren:
- die erforderliche persönliche Qualifikation;
- die Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes.
Sicherheit des Zeitarbeitnehmers
Vor Beginn des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers muss das Zeitarbeitsunternehmen den Zeitarbeitnehmer über Folgendes informieren:
- die erforderliche persönliche Qualifikation;
- die Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes.
Gerichtsstand
Der Überlassungsvertrag zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Zeitarbeitsunternehmen ist ein Arbeitsvertrag. Demnach ist das Arbeitsgericht für Streitigkeiten zwischen ihnen zuständig.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Arbeit
- Adresse:
- 26, rue Sainte Zithe L-2939 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 86 100
- Fax:
- (+352) 247 86 108
- E-Mail:
- info@mte.public.lu
- Website:
- https://mt.gouvernement.lu/de.html
-
Ministerium für Arbeit Abteilung für Beschäftigung
- Adresse:
- 26, rue Zithe L-2939 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 86 100
- Fax:
- (+352) 247 86 108
- E-Mail:
- info@mte.public.lu
- Website:
- https://mt.gouvernement.lu/de.html
-
Ministerium für Arbeit Abteilung Vorruhestand
- Adresse:
- 26, rue Zithe L-2763 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 86 116
- Telefon:
- (+352) 247 86 189
- Fax:
- (+352) 247 86 325
- E-Mail:
- preretraite@mt.etat.lu
- Website:
- https://mt.gouvernement.lu/de.html
-
Ministerium für Arbeit Projekt „Digital Skills“
- Adresse:
- 26, rue Sainte Zithe L-2939 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 86 100
- Fax:
- (+352) 247 86 108
- E-Mail:
- digitalskills@mt.etat.lu
- Website:
- https://mt.gouvernement.lu/de.html
-
Ministerium für Arbeit Abteilung Sonderurlaub
- Adresse:
- 26, rue Sainte-Zithe L-2939 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 86 130
- Website:
- https://mt.gouvernement.lu/de.html
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