Praktikumsvertrag/Praktikumsvereinbarung
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An vielen Schulen und Hochschulen sind Praktika Teil der Lehr- oder Studienpläne. So können Schüler oder Studierende die Arbeitswelt entdecken und erste berufliche Erfahrungen sammeln.
Die im Rahmen eines Praktikums zu leistende Arbeit muss in erster Linie Lehrcharakter haben.
Arbeitgeber, die einen Praktikanten einstellen möchten, müssen mit ihm einen Praktikumsvertrag oder eine Praktikumsvereinbarung abschließen.
Zielgruppe
Ein Praktikumsvertrag oder eine Praktikumsvereinbarung wird von folgenden Personen unterzeichnet:
- vom Arbeitgeber oder vom Praktikumstutor, welcher den Praktikanten im Praktikumsbetrieb betreut;
- vom Praktikanten, welcher im Rahmen seiner schulischen Ausbildung oder freiwillig außerhalb seiner schulischen Ausbildung ein Praktikum absolvieren möchte;
- gegebenenfalls vom Praktikumsbetreuer, d. h. der Lehrkraft, die den Schüler oder Studenten innerhalb der Schule oder Hochschule während der Dauer des Praktikums begleitet.
Vorgehensweise und Details
Praktikumsvertrag oder Praktikumsvereinbarung?
Arbeitgeber, die einen Praktikanten einstellen möchten, müssen Folgendes mit ihm abschließen:
- eine Praktikumsvereinbarung, sofern es sich um ein Praktikum im Rahmen der schulischen Ausbildung des Praktikanten handelt (Pflichtpraktikum);
- einen Praktikumsvertrag, sofern es sich um ein außerschulisches Praktikum handelt.
Die Schule bietet meist eine Vorlage für die Praktikumsvereinbarung an.
Während der gesamten Praktikumsdauer darf der Arbeitgeber dem Praktikanten keine Aufgaben zuteilen, die eine Leistung verlangen, die mit derjenigen eines „normalen“ Arbeitnehmers vergleichbar ist. Das Praktikum muss im Wesentlichen Informationscharakter haben und den Praktikanten orientieren.
Vergütung und Lohnsteuerabzug
Die Vergütung des Praktikanten ist nicht vorgeschrieben, sondern wird vom Arbeitgeber nach dessen Ermessen gezahlt. Es gibt kein gesetzlich vorgeschriebenes Minimum oder Maximum.
Bei gebietsansässigen Praktikanten, die ein außerschulisches Praktikum (freiwilliges Praktikum) absolvieren, muss der Arbeitgeber einen Lohnsteuerabzug von der gezahlten Vergütung vornehmen. Unter gewissen Bedingungen hat der Praktikant die Möglichkeit, seine steuerliche Situation im Wege eines Lohnsteuerjahresausgleichs (oder einer Steuererklärung) zu bereinigen.
Im Falle von gebietsansässigen Praktikanten, die ein Praktikum im Rahmen ihres Studiums absolvieren (Pflichtpraktikum), und nicht gebietsansässigen Praktikanten (die ein Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Praktikum absolvieren) ist die Praktikumsvergütung von der Einkommensteuer befreit.
Der Arbeitgeber muss dem für den Sitz seines Unternehmens zuständigen Steueramt einen Antrag auf Befreiung der Praktikumsvergütung von der Einkommensteuer zukommen lassen. Dieser Antrag ist formlos einzureichen und folgende Unterlagen/Informationen sind beizufügen:
- eine Kopie des Personalausweises des Praktikanten;
- die Adresse des Praktikanten und;
- gegebenenfalls eine Kopie der Immatrikulationsbescheinigung oder der Bestätigung der Bildungseinrichtung, dass das Praktikum im Rahmen des Studiums erfolgt.
Reicht der Arbeitgeber keinen solchen Antrag ein, hat der Praktikant unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit, seine steuerliche Situation im Wege eines Lohnsteuerjahresausgleichs (oder einer Steuererklärung) zu bereinigen.
Anmeldung bei der Sozialversicherung
Pflichtpraktikum
Das Pflichtpraktikum ist ein von der Schule oder Hochschule vorgeschriebenes Praktikum, das durch eine von der Lehranstalt gegengezeichnete Vereinbarung formalisiert wird. Ferner können der Praktikant und der Arbeitgeber eine Praktikumsvereinbarung abschließen, die die Praktikumsbedingungen innerhalb des Gastunternehmens regelt.
Praktikanten, die ihren Wohnsitz in Luxemburg haben und/oder ein von einer luxemburgischen Lehranstalt vorgeschriebenes Praktikum absolvieren
Der Arbeitgeber muss die Schüler und Studenten im Falle eines (vergüteten oder nicht vergüteten) Praktikums bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) weder anmelden noch Beiträge für sie zahlen, sofern das Praktikum:
- im Rahmen des Lehr- oder Studienplans einer auf dem luxemburgischen Staatsgebiet niedergelassenen Schule oder Hochschule absolviert wird;
- im Rahmen des Lehr- oder Studienplans einer im Ausland niedergelassenen Schule oder Hochschule absolviert wird und die betreffenden Praktikanten ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Luxemburg haben;
- im Rahmen des Lehr- oder Studienplans einer im Ausland niedergelassenen Schule oder Hochschule absolviert wird und die betreffenden Praktikanten in ihrem Wohnsitzland unfallversichert sind.
Diese Praktikanten sind aufgrund der Versicherung ihrer Eltern und/oder Schule versichert.
Praktikanten, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und ein von einer ausländischen Schule vorgeschriebenes Praktikum in Luxemburg absolvieren
Praktikanten mit Wohnsitz im Ausland haben im Allgemeinen in ihrem Herkunftsland Anspruch auf einen Schutz gegen soziale Risiken, so dass der luxemburgische Arbeitgeber den Praktikanten grundsätzlich nicht bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen anmelden muss.
Es obliegt dem Arbeitgeber, die ordnungsgemäße Absicherung des Praktikanten gegen Unfallrisiken zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann sich der Arbeitgeber auf den von der ausländischen Lehranstalt angebotenen Praktikumsvertrag beziehen. Sollte kein solcher Vertrag vorliegen, kann er den Praktikanten auffordern, sich eine Bescheinigung über die Unfallversicherung seitens der zuständigen Behörde im Herkunftsland ausstellen zu lassen.
Der Praktikant, der in seinem Wohnsitzland nicht in den Genuss einer Absicherung gegen Arbeitsunfallrisiken gelangt, wird somit einem Arbeitnehmer gleichgestellt. Der Arbeitgeber muss den Praktikanten daher in allen Bereichen der Sozialversicherung versichern, d. h. ihn entsprechend bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen anmelden.
Die Grundlage für die Berechnung der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge ist der soziale Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer.
Freiwilliges Praktikum
Als freiwilliges Praktikum gilt ein Praktikum, das nicht durch eine Schule vereinbart wird.
Praktikanten, die ein Praktikum von höchstens 3 Monaten absolvieren
Eine Person, die eine Tätigkeit für höchstens 3 Monate pro Jahr ausübt, muss im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit lediglich unfallversichert sein.
In diesem Fall muss die berufliche Tätigkeit gelegentlich, nicht gewöhnlich und für höchstens 3 Monate ausgeübt werden.
- Eine Person arbeitet 3 Monate während der Ferien und absolviert im Anschluss ein zweimonatiges Praktikum von September bis Oktober. Sie wird für die Arbeit während der Ferien zwar nur unfallversichert, aber für die Praktikumszeit in allen Bereichen der Sozialversicherung versichert.
- Eine Person übt während des Jahres keine berufliche Tätigkeit aus und absolviert ein dreimonatiges Praktikum. Sie wird für die Praktikumszeit nur unfallversichert.
Praktikanten, die ein Praktikum von mehr als 3 Monaten absolvieren
Die Praktikanten müssen unabhängig von einer etwaigen Vergütung bei der Krankenkasse gemäß den gleichen Modalitäten wie ein Arbeitnehmer in allen Bereichen der Sozialversicherung versichert werden.
Die Sozialbeiträge werden mindestens auf der Grundlage des sozialen Mindestlohns berechnet.
Formulare/Online-Dienste
Anmeldeformular für Arbeitnehmer des Privatsektors
Déclaration d'entrée pour salarié du secteur privé
SECUline - communication en ligne avec le CCSS
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