Eine Praktikumsvereinbarung mit einem Schüler oder Studierenden abschließen

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An vielen Schulen und Hochschulen sind Praktika Teil der Lehr- oder Studienpläne. Dabei handelt es sich um Pflichtpraktika im Rahmen der schulischen Ausbildung. Diese Praktika ermöglichen es Schülern und Studierenden:

  • die Arbeitswelt zu entdecken; und
  • erste Berufserfahrungen zu sammeln.

Darüber hinaus kann es sein, dass ein Schüler oder Studierender ein fakultatives/freiwilliges Praktikum absolvieren möchte, um etwas Berufserfahrung zu sammeln.

Für jedes Praktikum muss eine Praktikumsvereinbarung abgeschlossen werden.

Für diese 2 Arten von Praktika gibt es im Übrigen klare Regeln in Bezug auf:

  • die Praktikumsvergütung;
  • die Dauer des Praktikums;
  • den Inhalt der Praktikumsvereinbarung.

Die von Schülern und Studierenden absolvierten Praktika sind nicht mit der Beschäftigung von Schülern und Studierenden während der Schulferien bzw. der vorlesungsfreien Zeit zu verwechseln.

Zielgruppe

Zielgruppe

Die Praktikumsvereinbarung wird unterzeichnet von:

  • der Praktikumsstelle (das heißt vom Unternehmensleiter oder seinem Stellvertreter);
  • dem Praktikanten oder seinem gesetzlichen Vertreter, wenn der Praktikant minderjährig ist;
  • gegebenenfalls vom Praktikumsbeauftragten (das heißt von der Lehrkraft, die den Schüler oder Studierenden innerhalb der Schule oder Hochschule während der Dauer des Praktikums begleitet).

Betroffene Praktika

2 Arten von Praktika sind betroffen:

  • das von einer luxemburgischen oder ausländischen Schule vorgesehene Praktikum: Dabei handelt es sich um ein Pflichtpraktikum, das laut dem Lehrplan der luxemburgischen oder ausländischen Schule integrierender Bestandteil der Ausbildung ist, wie beispielsweise die Praktika im Rahmen eines Bachelor- oder Masterstudiengangs; und
  • das freiwillige Praktikum, um Berufserfahrung zu sammeln, das von folgenden Personen absolviert wird:
    • einem Schüler oder Studierenden, der:
      • an einer luxemburgischen oder ausländischen Schule eingeschrieben ist; und
      • als ordentlicher Schüler oder Studierender am Unterricht teilnimmt;
    • einer Person, die:
      • Inhaber eines luxemburgischen Sekundarschulabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses ist; oder
      • erfolgreich einen ersten Hochschul- oder Universitätszyklus (beispielsweise Bachelor) abgeschlossen hat.

In den beiden letztgenannten Fällen muss das gesamte Praktikum in den 12 Monaten nach Ende der letzten Einschreibung an einer Schule absolviert werden, in deren Rahmen einer der oben genannten Abschlüsse erworben wurde.

Das freiwillige Praktikum darf 6 Monate während eines Bezugszeitraums von 24 Monaten bei der gleichen Praktikumsstelle nicht überschreiten.

Ausgeschlossene Praktika

Ausgeschlossen sind diejenigen Pflichtpraktika, die absolviert werden im Rahmen:

  • der Berufsausbildung, das heißt alle Praktika, die absolviert werden, um einen der folgenden Abschlüsse zu erwerben:
    • Diplom über die berufliche Reife (DAP);
    • Techniker-Diplom (DT);
    • Höheres Fachdiplom (BTS) im Wege einer grenzüberschreitenden Ausbildung;
  • der schulischen oder beruflichen Orientierung;
  • einer spezifischen Ausbildung im Hinblick auf den Zugang zu einem durch ein Gesetz oder eine Verordnung geregelten Beruf (Arzt, Rechtsanwalt, Lehrer usw.).

Vorgehensweise und Details

Unterzeichnung einer Praktikumsvereinbarung

Ein Arbeitgeber, der einen Praktikanten einstellen möchte, muss unabhängig von der Art des Praktikums eine Praktikumsvereinbarung unterzeichnen.

Die Praktikumsvereinbarung wird abgeschlossen zwischen:

  • der Praktikumsstelle;
  • dem Praktikanten oder seinem gesetzlichen Vertreter, wenn der Praktikant minderjährig ist;
  • gegebenenfalls der Schule, falls es sich um ein Pflichtpraktikum im Rahmen der schulischen Ausbildung handelt.

Die Praktikumsvereinbarung muss Folgendes enthalten:

  • die dem Praktikanten anvertrauten Aufgaben;
  • das Datum des Beginns und des Endes des Praktikums;
  • die maximalen wöchentlichen Anwesenheitszeiten des Praktikanten;
  • die Modalitäten betreffend genehmigte Fehlzeiten, insbesondere, um sich bei einem potenziellen Arbeitgeber vorzustellen;
  • die Praktikumsvergütung, sofern anwendbar;
  • den Namen eines Betreuers;
  • die etwaigen Vorteile, in deren Genuss der Praktikant gelangen kann;
  • das Sozialversicherungssystem, das für den Praktikanten gilt, insbesondere in Sachen Unfallversicherung;
  • die Modalitäten betreffend eine einseitige oder einvernehmliche Auflösung der Praktikumsvereinbarung vor dem vorgesehenen Ende des Praktikums.

Im Falle eines Pflichtpraktikums bietet die Schule meist eine Vorlage für die Praktikumsvereinbarung an.

Vergütung und Quellensteuer

Dauer des Praktikums

Die Praktikumsvergütung hängt von der Dauer des Praktikums ab. Die Vergütung ist wie folgt gestaffelt:

Achtung: Hat der Praktikant im Falle eines freiwilligen Praktikums einen ersten Hochschul- oder Universitätszyklus (Bachelor) erfolgreich abgeschlossen, gilt der soziale Mindestlohn für qualifizierte Arbeitnehmer als Bezugslohn.

Bei einem Teilzeitpraktikum wird die Höchstdauer des Praktikums in Stunden gerechnet, und die Vergütung ist anteilig.

Vergütungsfreiheit

Im Rahmen eines Pflichtpraktikums muss die Praktikumsstelle den Praktikanten nicht entlohnen, wenn die Schule:

  • in der Praktikumsvereinbarung ausdrücklich ein Vergütungsverbot vorsieht; und
  • das Praktikum nur unter der Bedingung anerkennt, dass nicht gegen dieses Verbot verstoßen wird.

Anmerkung: Die 2 oben genannten Bedingungen müssen beide erfüllt werden. Es reicht nicht aus, dass in der Praktikumsvereinbarung ein Vergütungsverbot vorgesehen ist.

In diesem Fall muss der Schüler oder Studierende dem für die Arbeit zuständigen Ministerium seinen Antrag für die Bescheinigung über die Freistellung von der Vergütungspflicht sowie die Praktikumsvereinbarung vor Beginn des Praktikums per Post oder per E-Mail an stage@mt.etat.lu (im PDF-Format)zukommen lassen. Sind die Bedingungen erfüllt, stellt das Ministerium dem Schüler oder Studierenden eine Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung gilt als Freistellung von der Vergütungspflicht für die Praktikumsstelle.

Quellensteuer

Bei gebietsansässigen Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum absolvieren, muss der Arbeitgeber die Quellensteuer auf die gezahlte Vergütung einbehalten. Unter gewissen Bedingungen hat der Praktikant die Möglichkeit, seine steuerliche Situation zum Jahresende im Wege eines Lohnsteuerjahresausgleichs (oder einer Steuererklärung) zu bereinigen.

Die während des Praktikums gezahlte Vergütung ist von der Steuer befreit, wenn:

  • es sich um einen gebietsansässigen Praktikanten handelt, der ein Pflichtpraktikum absolviert;
  • es sich um einen nichtansässigen Praktikanten handelt, der ein freiwilliges oder ein Pflichtpraktikum absolviert.

Der Arbeitgeber muss dem für den Sitz seines Unternehmens zuständigen Steueramt einen Antrag auf Steuerbefreiung für die Praktikumsvergütung zukommen lassen. Dieser Antrag ist formlos einzureichen, und Folgendes ist dem Antrag beizufügen:

  • eine Kopie des Personalausweises des Praktikanten;
  • die Adresse des Praktikanten;
  • je nach Sachlage eine Kopie der Immatrikulationsbescheinigung oder der Bestätigung der Schule, dass das Praktikum im Rahmen des Studiums erfolgt.

Reicht der Arbeitgeber keinen solchen Antrag ein, hat der Praktikant unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit, seine steuerliche Situation zum Jahresende im Wege eines Lohnsteuerjahresausgleichs (oder einer Steuererklärung) zu bereinigen.

Der auf ein unter dem Existenzminimum liegendes Jahreseinkommen (Praktikumsvergütung, gelegentliche Studentenvergütungen, Löhne usw.) anwendbare Steuersatz ist gleich Null.

Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit

Grundsätzliches

Der Arbeitgeber muss den Praktikanten für die allgemeine Unfallversicherung anmelden, sofern diese nicht durch die Versicherung seiner Eltern und/oder der Schule abgedeckt ist.

Der Arbeitgeber muss also eine Anmeldung bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) vornehmen.

Die Grundlage für die Berechnung der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge ist der soziale Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer.

Praktikanten mit Wohnsitz im Ausland

Praktikanten mit Wohnsitz im Ausland sind in der Regel in ihrem Herkunftsland sozialversichert. Demnach muss der luxemburgische Arbeitgeber den Praktikanten grundsätzlich nicht bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen anmelden.

Es obliegt dem Arbeitgeber, die ordnungsgemäße Absicherung des Praktikanten gegen Unfallrisiken zu überprüfen. Hierzu kann der Arbeitgeber:

  • sich auf die von der ausländischen Schule angebotene Praktikumsvereinbarung beziehen; oder
  • den Praktikanten auffordern, sich von der zuständigen Stelle in seinem Herkunftsland eine Bescheinigung als Nachweis für die Unfallversicherung ausstellen zu lassen.

Praktikanten, die in ihrem Wohnsitzland nicht gegen Arbeitsunfallrisiken versichert sind, müssen demnach vom Arbeitgeber bei der CCSS angemeldet werden.

Betreuer

Die Praktikumsstelle ernennt für jeden Praktikanten einen Betreuer, der die Aufgabe hat:

  • den Praktikanten bestmöglich im Unternehmen einzugliedern;
  • ihn regelmäßig in seinen Arbeitsschritten zu begleiten;
  • seine Fragen zu beantworten;
  • ihn zu beraten und anzuleiten;
  • am Ende des Praktikums – bei Praktika von mindestens 4 Wochen – eine kritische und ausführliche Bewertung abzugeben.

Beschränkungen

Die Zahl der Personen, die in einem Unternehmen ein freiwilliges Praktikum absolvieren, darf nicht mehr als 10 % des gesamten Personalbestands ausmachen.

In Unternehmen mit weniger als 10 Arbeitnehmern darf höchstens eine Person ein Praktikum absolvieren.

Diese Beschränkungen gelten nicht während des Zeitraums vom 1. Juli bis einschließlich 30. September.

Verpflichtungen

Während der gesamten Praktikumsdauer darf der Arbeitgeber dem Praktikanten keine Aufgaben zuteilen, die eine Leistung verlangen, die mit derjenigen eines „normalen“ Arbeitnehmers vergleichbar ist. Das Praktikum muss im Wesentlichen Informationscharakter haben und den Praktikanten orientieren.

Der Arbeitgeber darf keinen Praktikanten einsetzen, um:

  • dauerhaft eine Stelle zu besetzen;
  • einen vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer zu ersetzen;
  • einem zeitweilig höheren Arbeitsaufkommen zu begegnen.

Die Praktikumsstelle muss ein Praktikumsregister führen, das:

  • jederzeit vom Betriebsrat eingesehen werden kann;
  • dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - ITM) auf einfachen Antrag zugänglich gemacht werden muss.

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