Ergänzungsbeitrag zum Lehrlingsgehalt im Rahmen der Erwachsenenbildung

Zum letzten Mal aktualisiert am

Arbeitgeber, die Auszubildende auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrags beschäftigen, können in den Genuss einer Erstattung des Ergänzungsbeitrags zum Lehrlingsgehalt (complément d’indemnité) kommen.

Der Antrag auf Erstattung ist auf dem Postweg an die Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) zu schicken.

Betroffene Personen

Diese Beihilfe steht allen Unternehmen zu, die:

  • in Luxemburg niedergelassen sind;
  • ausbildungsberechtigt sind;
  • einen Auszubildenden auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrags für Erwachsene beschäftigen.

Voraussetzungen

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Der Arbeitgeber muss:

  • einen Auszubildenden auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrags für Erwachsene eingestellt haben;
  • dem Auszubildenden den sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer gezahlt haben.

Vor dem Abschluss eines Ausbildungsvertrags für Erwachsene muss der zukünftige Auszubildende nach Vereinbarung eines Termins bei der Berufsberatung der ADEM (Service d’orientation professionnelle) dort einen Antrag im Hinblick auf eine Ausbildung für Erwachsene stellen und eine positive Entscheidung der Beratenden Kommission für Erwachsenenbildung erhalten.

Vorgehensweise und Details

Erstantrag

Nach Eingang des Ausbildungsvertrags bei der zuständigen Berufskammer schickt die Berufsberatung der ADEM dem Arbeitgeber, bei dem die Ausbildung absolviert wird, das Formular für die Erstattung des Ergänzungsbeitrags zum Lehrlingsgehalt.

Anschließend können die Erstattungsanträge monatlich oder für einen Zeitraum von mehreren aufeinanderfolgenden Monaten gestellt werden.

Dauer der Beihilfe

Der Ergänzungsbeitrag zum Lehrlingsgehalt wird für den gesamten vom Ausbildungsvertrag für Erwachsene abgedeckten Zeitraum geschuldet.

Höhe der Beihilfe

Der Ergänzungsbeitrag zum Lehrlingsgehalt entspricht der Differenz zwischen der Höhe des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer und der während der Erstausbildung gezahlten Ausbildungsvergütung.

Zuständige Kontaktstellen

Arbeitsagentur

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