Finanzieller Ausgleich im Rahmen einer berufsbegleitenden Ausbildung
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Jeder Arbeitnehmer kann im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit an Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen.
Der Arbeitgeber kann unter gewissen Bedingungen für die Teilnahme seines Arbeitnehmers an einer berufsbegleitenden Ausbildung einen finanziellen Ausgleich in Anspruch nehmen.
Betroffene Personen
Sie haben Anspruch auf diesen finanziellen Ausgleich, wenn:
- Ihr Unternehmen, Ihre Vereinigung oder Ihre Stiftung ordnungsgemäß in Luxemburg niedergelassen ist; und
- Ihre Arbeitnehmer eine berufsbegleitende Ausbildung absolvieren, mit deren Abschluss sie ein Berufsbefähigungszeugnis (certificat de capacités professionnelles - CCP) für den Beruf des Assistenten für Alltagsbegleitung (assistant d’accompagnement au quotidien) und/oder ein Diplom über die berufliche Reife (diplôme d'aptitude professionnelle - DAP) für den Beruf des Krankenpflegehelfers (aide-soignant) erwerben.
Voraussetzungen
Um diesen Ausgleich in Anspruch zu nehmen, müssen Sie:
- eine Vereinbarung zur berufsbegleitenden Ausbildung (convention de pratique professionnelle) unterzeichnet haben;
- mit einem Arbeitnehmer, der eine berufsbegleitende Ausbildung absolviert, einen Arbeitsvertrag für das betreffende Schuljahr abgeschlossen haben;
- einen von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale) ausgestellten Sozialversicherungsnachweis für den Arbeitnehmer vorlegen.
Um Anspruch auf einen Ausgleich zu haben, ist die Höchstdauer der Ausbildungen wie folgt festgesetzt:
- 8 Stunden pro Woche im Falle eines CCP für den Beruf des „Assistenten für Alltagsbegleitung“;
- 16 Stunden pro Woche im Falle eines DAP für den Beruf des „Krankenpflegehelfers“.
Fristen
Den Ausgleichsantrag können Sie folgendermaßen stellen:
- monatlich bis spätestens zum letzten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die berufsbegleitende Ausbildung stattgefunden hat;
- jährlich bis spätestens zum 31. Oktober des Schuljahres, das auf das Schuljahr folgt, in dem die berufsbegleitende Ausbildung stattgefunden hat.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Sie müssen das Antragsformular (siehe „Online-Dienste und Formulare“) ausfüllen und es zusammen mit den Belegen an die folgende Adresse senden:
Ministère de l’Éducation nationale, de l’Enfance et de la Jeunesse
Service de la formation professionnelle
29, rue Aldringen
L-2926 Luxemburg
Belege
Sie müssen Ihrem Antrag mehrere Dokumente beifügen:
- die Vereinbarung zur berufsbegleitenden Ausbildung;
- den aktuellen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers;
- den Sozialversicherungsnachweis des Arbeitnehmers;
- die Bescheinigung über die Teilnahme an der Ausbildung;
- den Bankidentitätsauszug des Arbeitgebers;
- eine unterzeichnete Vollmacht, wenn Sie den Antrag als bevollmächtigte Person stellen.
Kumulierungsverbot
Sie können den finanziellen Ausgleich nicht mit anderen aus öffentlichen Mitteln finanzierten Ausbildungshilfen kumulieren.
Höhe der finanziellen Unterstützung
Dieser Ausgleich betrifft nur Ausbildungsstunden, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich teilgenommen hat, und sein Betrag entspricht dem Stundensatz des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend Abteilung für Berufsausbildung
- Adresse:
-
29, rue Aldringen
L-1118
Luxemburg
Luxemburg
L-2926 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 85 239
- E-Mail:
- info@sfp.lu
- Website:
- http://www.men.public.lu/
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.30 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.30 bis 11.30 Uhr , 14.00 bis 17.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.30 bis 11.30 Uhr , 14.00 bis 17.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.30 bis 11.30 Uhr , 14.00 bis 17.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 11.30 Uhr , 14.00 bis 17.00 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 11.30 Uhr , 14.00 bis 17.00 Uhr
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 4 septembre 1990
portant réforme de l'enseignement secondaire général et de la formation professionnelle continue (anciennement portant réforme de l'enseignement secondaire technique et de la formation professionnelle continue)
-
Loi du 24 avril 2024
portant modification de la loi modifiée du 4 septembre 1990 portant réforme de l’enseignement secondaire général
-
Règlement grand-ducal du 26 octobre 2023
définissant les métiers et les professions organisés sous forme de formation professionnelle en cours d’emploi, ainsi que les conditions d’admission et modalités de fonctionnement
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