Beihilfen im Rahmen der innerbetrieblichen beruflichen Weiterbildung
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Der luxemburgische Staat unterstützt die Weiterbildungsmaßnahmen von Unternehmen, indem er deren Weiterbildungspläne mit finanziellen Beihilfen fördert.
Entsprechend dem jährlichen Investitionsaufwand im Bereich der beruflichen Weiterbildung und der Art der Weiterbildung kann ein Unternehmen eine staatliche Kofinanzierung für seine Weiterbildungsmaßnahmen beantragen. Der entsprechende Antrag ist beim Nationalen Institut zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (Institut national pour le développement de la formation professionnelle continue - INFPC) zu stellen.
Diese Beihilfe betrifft nicht die vom Gesetzgeber für die Ausübung von reglementierten Berufen vorgesehenen Pflichtweiterbildungen.
Betroffene Personen
Jedes Unternehmen des Privatsektors, das ordnungsgemäß in Luxemburg niedergelassen ist und hier schwerpunktmäßig seine Aktivitäten ausübt, kann die staatlichen Fördermittel in Anspruch nehmen.
Die Weiterbildung muss sich auf Arbeitnehmer beziehen, die:
- in Luxemburg sozialversichert sind;
- auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags (befristet oder unbefristet) im Unternehmen angestellt sind.
Voraussetzungen
Folgende Kosten sind förderfähig:
- Anmeldegebühren der Teilnehmer;
- Unterbringungs- und Verpflegungskosten;
- Fahrtkosten der Teilnehmer und der internen Weiterbildner;
- Lohnkosten der internen Weiterbildner;
- Kosten der Produktschulungsanbieter und der externen Weiterbildungsanbieter;
- Lohnkosten der Teilnehmer, berechnet auf der Grundlage eines durchschnittlichen Stundenlohns, der sich aus dem Betrag ergibt, der in der von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale) ausgestellten Bescheinigung über die Lohn- und Gehaltssumme angegeben ist;
- Kosten für den mit der Prüfung der Abrechnung beauftragten Wirtschaftsprüfer;
- Kosten einer Software zur Schulungsplanung;
- Kosten der Beiträge an Weiterbildungsanbieter auf der Grundlage eines Tarifvertrags oder einer Branchenvereinbarung.
Fristen
Der Kofinanzierungsantrag muss dem INFPC spätestens 5 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, d. h. spätestens zum 31. Mai, vorliegen.
Für die Einreichung wird keine Fristverlängerung gewährt.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Kofinanzierungsantrag muss in einfacher Ausfertigung per Einschreiben mit Rückschein oder per Paketpost mit Sendungsverfolgung innerhalb der gesetzlichen Frist an das INFPC geschickt werden.
Kofinanzierungsanträgen in Papierform ist eine auf CD oder USB-Stick gespeicherte elektronische Version (nur Excel-Datei) beizufügen.
Der Kofinanzierungsantrag muss folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnungen der absolvierten Weiterbildungen;
- Datum, Dauer und Ort der Weiterbildung sowie jeweilige Anzahl an Teilnehmern, deren Geschlecht und Qualifikation;
- Personalien der internen Weiterbildner und der externen Weiterbildungs- oder Produktschulungsanbieter;
- Organisationsform der Weiterbildung:
- externe Weiterbildung: Weiterbildung bei einem Weiterbildungsanbieter;
- interne Weiterbildung: strukturierte Weiterbildung für mindestens 2 Arbeitnehmer des Unternehmens oder Weiterbildung zur Anpassung an den Arbeitsplatz für einen Arbeitnehmer des Unternehmens, die von einem Mitarbeiter des Unternehmens durchgeführt wird;
- E-Learning-Weiterbildung: Weiterbildung unter Verwendung der Informations- und Kommunikationstechnologien.
Belege
Dem Kofinanzierungsantrag sind folgende Dokumente beizufügen:
- finanzielle Abrechnung, einschließlich der entsprechenden Belege oder beglaubigt durch einen Wirtschaftsprüfer;
- Stellungnahme und Beurteilung des Betriebsrats oder des gemischten Betriebsausschusses bei Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern;
- Bankidentitätsnachweis;
- Bescheinigung über die Zahl der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer;
- Bescheinigung, in der der Betrag der Lohnsumme angegeben ist;
- Anwesenheitslisten der einzelnen Weiterbildungen.
Höchstbetrag der Beihilfe
Das Unternehmen kann eine Beihilfe im Bereich der Weiterbildung in Höhe von steuerpflichtigen 15 % des entsprechenden jährlichen Investitionsaufwands erhalten.
Entsprechend der Zahl der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer ist die Investition in die Weiterbildung begrenzt:
- 1 bis 9 Arbeitnehmer: 20 % der Lohnsumme;
- 10 bis 249 Arbeitnehmer: 3 % der Lohnsumme;
- mehr als 249 Arbeitnehmer: 2 % der Lohnsumme.
Es gilt die Zahl der Arbeitnehmer zum 31. Dezember des dem Geschäftsjahr, für das die Kofinanzierung beantragt wird, vorangehenden Geschäftsjahres.
Die finanzielle Beteiligung des Staates steigt auf steuerpflichtige 35 % für die Lohnkosten der Teilnehmer, die bei Beginn des Weiterbildungsplans die folgenden Kriterien erfüllen:
- kein anerkanntes Diplom und Betriebszugehörigkeit unter 10 Jahren;
- vor Umsetzung des Weiterbildungsplans des Unternehmens älter als 45 Jahre.
Der Staat übernimmt die Kosten für die Erstellung des Kofinanzierungsantrags in Höhe von 500 Euro.
Ein anspruchsberechtigtes Unternehmen kann einen Schätzwert der finanziellen Beihilfe angeben, indem es ein Simulationstool zur Berechnung der Kofinanzierung verwendet, und so seine Antragsunterlagen für die Kofinanzierung mithilfe eines Video-Leitfadens vorbereiten.
Beispiele für Weiterbildungen:
- Sprachunterricht;
- IT-Schulung;
- Weiterbildung in Unternehmensführung;
- Anpassung an den Arbeitsplatz (Neueinstellung, Versetzung).
Das Unternehmen kann auf der Website lifelong-learning.lu eine Weiterbildung oder einen Weiterbildungsanbieter auswählen.
Strafen
Ein Unternehmen kann für maximal 10 Jahre von dieser Beihilfe ausgeschlossen werden, wenn es falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder wiederholt die gleichen Belege eingereicht hat.
Zudem kann es dazu aufgefordert werden, die bezogenen Beihilfen zu erstatten.
Streitfälle
Ist ein Unternehmen mit einer getroffenen Entscheidung nicht einverstanden, kann es vor dem Verwaltungsgericht eine Anfechtungsklage einreichen.
Diese Klage ist binnen 3 Monaten ab Zustellung der betreffenden Entscheidung an das Unternehmen einzureichen.
Online-Dienste und Formulare
Zuständige Kontaktstellen
Nationales Institut für die Förderung der beruflichen Weiterbildung (INFPC)
-
Nationales Institut für die Förderung der beruflichen Weiterbildung (INFPC)
- Adresse:
- Gebäude CUBUS C2 - 2, rue Peternelchen L-2370 Howald Luxemburg
- Telefon:
- (+ 352) 46 96 12 1
- Fax:
- (+ 352) 46 96 20
- E-Mail:
- infpc@infpc.lu
- Website:
- http://www.infpc.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Kofinanzierung der Weiterbildung im Unternehmen
auf lifelong-learning.lu
-
Kofinanzierung der Weiterbildung im Unternehmen (Tutorial)
sur lifelong-learning.lu
-
lifelong-learning.lu
Das Nationale Portal des lebenslangen Lernens
Rechtsgrundlagen
- Code du travail, Livre V, Titre IV, Chapitre V
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Loi du 28 mars 2012
modifiant 1. la loi modifiée du 19 décembre 2008 portant réforme de la formation professionnelle et 2. le Code du Travail.
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Loi modifiée du 22 juin 1999
ayant pour objet 1. le soutien et le développement de la formation professionnelle continue; 2. la modification de la loi modifiée du 28 décembre 1988 réglementant l'accès aux professions d'artisan, de commerçant, d'industriel ainsi qu'à certaines professions libérales
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Règlement grand-ducal du 28 mars 2012
modifiant le règlement grand-ducal modifié du 22 janvier 2009 pris en exécution de 1. la section 2 du chapitre II du titre IV du Livre V du Code du Travail 2. la loi du 2 septembre 2011 réglementant l'accès aux professions d'artisan, de commerçant, d'industriel ainsi qu'à certaines professions libérales
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Règlement grand-ducal du 29 juin 2010
portant modification du règlement grand-ducal du 22 janvier 2009 pris en exécution de 1. la section 2 du chapitre II du titre IV du Livre V du Code du Travail 2. la loi modifiée du 28 décembre 1988 réglementant l'accès aux professions d'artisan, de commerçant, d'industriel ainsi qu'à certaines professions libérales
-
Règlement grand-ducal modifié du 22 janvier 2009
pris en exécution de 1. la section 2 du chapitre II du titre IV du Livre V du Code du Travail 2. la loi modifiée du 28 décembre 1988 réglementant l'accès aux professions d'artisan, de commerçant, d'industriel ainsi qu'à certaines professions libérales
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Règlement grand-ducal du 30 décembre 1999
pris en exécution de la loi du 22 juin 1999 ayant pour objet le soutien et le développement de la formation professionnelle continue
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