Berufliche Weiterbildung während der Kurzarbeit

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zur Förderung der beruflichen Weiterbildung in Unternehmen, die die unterschiedlichen Regelungen für Kurzarbeit nutzen, erhöht der Staat die Erstattung für die üblichen Arbeitsentgelte der Arbeitnehmer in der arbeitslosen Zeit von 80 % auf 90 %, wenn die Arbeitnehmer in dieser Zeit an Schulungen teilnehmen.

Die Unternehmen beantragen die Erstattung der an die Arbeitnehmer ausgezahlten Gelder bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM).

Der Anteil der vom Staat übernommenen Kurzarbeitsstunden schwankt abhängig davon, ob der Arbeitnehmer mehr oder weniger als 16 Stunden je Monat an Schulungen teilgenommen hat.

Zielgruppe

Förderungswürdige Unternehmen

Diese Maßnahme richtet sich an Unternehmen, die Folgendes nutzen:

Förderungswürdige Arbeitnehmer

Diese Maßnahme findet für alle Arbeitnehmer in Kurzarbeit mit Arbeitsort in Luxemburg Anwendung.

Sonderfälle

Diese Regelung gilt weder für Auszubildende noch für Zeitarbeitnehmer.

Förderungswürdige Schulungen

Sämtliche im Rahmen eines Plans zur beruflichen Weiterbildung förderungswürdigen Schulungen können mit der im Rahmen der Kurzarbeit vorgesehenen Beihilfe gefördert werden.

Dies können sein:

  • Schulungen am Arbeitsort (on the job training);
  • Schulungen im Unternehmen;
  • oder aber extern veranstaltete Schulungen.

Voraussetzungen

Für die Geltendmachung der zusätzlichen Förderung für berufliche Weiterbildung im Rahmen der unterschiedlichen Regelungen für Kurzarbeit muss das Unternehmen:

  • in Luxemburg niedergelassen sein;
  • gegebenenfalls eine von der zuständigen Behörde erteilte Niederlassungsgenehmigung besitzen;
  • zur Nutzung der Kurzarbeit berechtigt sein (siehe „Förderungswürdige Unternehmen“).

Fristen

Das Unternehmen muss seinen Antrag auf Erstattung binnen einer Ausschlussfrist von 2 Monaten nach dem Monat, in dem die Kurzarbeit begann, einsenden.

Vorgehensweise und Details

Antrag auf Erstattung

Binnen 2 Monaten nach dem Monat, in dem die Kurzarbeit begann, sendet der Arbeitgeber der ADEM:

Schulungen < 16 Std./Monat

Falls der Mitarbeiter im Laufe eines Monats in der arbeitslosen Zeit weniger als 16 Stunden an Schulungen teilgenommen hat, erstattet der Staat dem Arbeitgeber 90 % des üblichen Arbeitsentgelts für diese Schulungszeiten und 80 % des üblichen Arbeitsentgelts für die weitere arbeitslose Zeit (ohne Schulung) bis zu einer Obergrenze von 250 % des sozialen Mindestlohns.

Schulungen ≥ 16 Std./Monat

Falls der Mitarbeiter im Laufe eines Monats in der arbeitslosen Zeit 16 Stunden oder mehr an Schulungen teilgenommen hat, erstattet der Staat dem Arbeitgeber 90 % des üblichen Arbeitsentgelts des Mitarbeiters für die gesamte arbeitslose Zeit, d. h. auch für die Zeit, in der er nicht an einer Schulung teilgenommen hat bis zu einer Obergrenze von 250 % des sozialen Mindestlohns.

Die Steuer- und Sozialabgaben für das Arbeitsentgelt des Mitarbeiters für die Zeit der Kurzarbeit (das heißt 80 % bzw. 90 % des Arbeitsentgelts) muss der Arbeitgeber abführen.

Kumulierungsvorschriften

Die Beihilfe für die Schulungen von Arbeitnehmern im Rahmen der unterschiedlichen Regelungen für Kurzarbeit kann nicht mit den Beihilfen zur beruflichen Weiterbildung des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend (Ministère de l'Education nationale, de l'Enfance et de la Jeunesse) kumuliert werden.

Für Beihilfen zur beruflichen Weiterbildung darf das Unternehmen in seine Anträge an das Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend demnach unter Androhung einer vollständigen Ablehnung dieser Anträge nicht die Kosten für Arbeitsentgelte aufnehmen, die bereits als Schulungsmaßnahmen im Rahmen der Kurzarbeit gefördert wurden.

In diesen Anträgen dürfen nur die Anmeldegebühren und die Nebenkosten aufgeführt sein, sofern sie nicht im Rahmen eines Plans zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung erstattet wurden.

Das Ministerium für Arbeit setzt das Ministerium für Bildung, Kinder und Jugend von allen Beihilfen für Schulungen von Arbeitnehmern im Rahmen der einzelnen Regelungen für Kurzarbeit oder eines Plans zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung in Kenntnis.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Arbeitsagentur

Es werden 2 von 18 Stellen angezeigt

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Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung Kurzarbeit und betrieblich bedingte Arbeitslosigkeit

Links

Weitere Informationen

Attributions du Comité de conjoncture

sur le site du Comité de conjoncture

Rechtsgrundlagen

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