Unbezahlter Sonderurlaub zur Fortbildung
Zielgruppe
Anspruch auf den unbezahlten Sonderurlaub zur Fortbildung haben Arbeitnehmer, die:
- im Privatsektor tätig sind und;
- unabhängig von der Art ihres Arbeitsvertrags mit dem Unternehmen eine mindestens 2-jährige Betriebszugehörigkeit bei ihrem Arbeitgeber aufweisen können.
Das Alter und der Wohnsitz des Arbeitnehmers spielen keine Rolle, um in den Genuss des unbezahlten Urlaubs zu gelangen.
Voraussetzungen
Der unbezahlte Bildungsurlaub wird für Fortbildungen bewilligt:
- die von den Einrichtungen in Luxemburg oder im Ausland erteilt werden, die das Statut einer öffentlichen oder privaten Schule besitzen (Gymnasium, Universität, Hochschule), die von den öffentlichen Behörden anerkannt sind und von diesen anerkannte Zeugnisse ausstellen;
- die in Luxemburg von Einrichtungen des technischen Sekundarunterrichts und/oder der Berufsausbildung erteilt werden und entweder mit einem Diplom oder mit einem Teilnahmeschein abgeschlossen werden.
Fristen
Die Gesamtdauer des unbezahlten Bildungsurlaubs beträgt maximal 2 Jahre pro Arbeitgeber:
- die Mindestdauer eines Urlaubs beträgt 4 aufeinander folgende Wochen;
- die Höchstdauer eines Urlaubs beträgt 6 aufeinander folgende Monate.
Die Dauer des Urlaubs wird immer in Wochen oder Monaten ausgedrückt und muss der besagten Fortbildung entsprechen.
Vorgehensweise und Details
Vom Arbeitnehmer zu erledigende Schritte
Der Urlaub muss per Einschreiben mit Rückschein oder durch persönliche Übergabe des jeweiligen Schreibens mit Empfangsbestätigung beim Arbeitgeber beantragt werden.
Folgende Vorankündigungsfristen sind vom Antragsteller zu beachten:
- 2 Monate für einen Urlaub von weniger als 3 Monaten;
- 4 Monate für einen Urlaub von mehr als 3 Monaten.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Art der Fortbildung;
- Dauer der Fortbildung;
- Fortbildungseinrichtung;
- beantragte(r) Urlaubszeitraum/Urlaubszeiträume;
- Vermerk, dass eine ausbleibende Antwort des Arbeitgebers binnen 30 Tagen als Bewilligung des Antrags gilt.
Vom Arbeitgeber zu erledigende Schritte
Die Antwort des Arbeitgebers auf einen Antrag auf unbezahlten Sonderurlaub zur Fortbildung muss innerhalb von 30 Tagen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung erfolgen.
Eine ausbleibende Antwort gilt als Bewilligung des Antrags bezüglich des 1. beantragten Urlaubszeitraums, wenn mehrere Urlaubszeiträume beantragt wurden.
Der Arbeitgeber kann:
- den Urlaubsantrag annehmen und vom Arbeitnehmer verlangen, eine Teilnahmebescheinigung für die Fortbildung vorzulegen, für die ihm der Urlaub bewilligt wurde;
- den Urlaubsantrag ablehnen, wenn:
- es sich beim Antragsteller um einen leitenden Angestellten handelt oder;
- das Unternehmen üblicherweise weniger als 15 Arbeitnehmer beschäftigt;
- den Urlaub aufschieben, wobei der Aufschub folgende Zeiträume nicht überschreiten darf:
- 1 Jahr, sofern der beantragte Urlaub sich über maximal 3 Monate erstreckt;
- 2 Jahre, sofern der beantragte Urlaub sich über mehr als 3 Monate erstreckt.
Der Aufschub des unbezahlten Urlaubs ist nur gerechtfertigt, wenn:
- der beantragte Urlaub eine schwerwiegende Störung auf Ebene der Arbeitsorganisation mit sich bringt.
Beispiel: wenn ein bedeutender Anteil der Arbeitnehmer einer Abteilung während des Zeitraums des beantragten Urlaubs und während eines längeren Zeitraums abwesend ist; - während der Vorankündigungsfrist aufgrund der Besonderheit der vom Antragsteller ausgeübten Arbeit oder einer Arbeitskräfteknappheit in der jeweiligen Branche oder Tätigkeit keine entsprechende Vertretung gefunden werden kann;
- es sich bei der vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeit um eine saisonbedingte Tätigkeit handelt und der Urlaub für den entsprechenden Zeitraum beantragt wird.
Falls mehrere Anträge auf unbezahlten Urlaub in einer Abteilung oder einem Unternehmen eingereicht wurden und aufgrund dessen nicht allen Anträgen gleichzeitig stattgegeben werden kann, so hat der Antrag desjenigen Arbeitnehmers mit der längsten Betriebszugehörigkeit Vorrang (in Ermangelung einer Einigung zwischen den betreffenden Arbeitnehmern).
Unterbrechung des unbezahlten Bildungsurlaubs
Ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber dem Antrag auf unbezahlten Bildungsurlaub stattgegeben hat, gilt diese Einwilligung unwiderruflich sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber.
Im Falle von höherer Gewalt kann die Einwilligung des Arbeitgebers oder der Antrag des Arbeitnehmers jedoch unter bestimmten Bedingungen zurückgezogen werden:
- der Arbeitnehmer kann seine Stelle für den ursprünglich für den Urlaub vorgesehenen Zeitraum nur wieder aufnehmen, wenn nicht bereits ein Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber eingestellt wurde, um den beurlaubten Arbeitnehmer zu vertreten;
- sofern der Urlaub bereits begonnen hat, kann der Arbeitnehmer diesen nur mit Einwilligung des Arbeitgebers abbrechen;
- zieht der Arbeitgeber seine Einwilligung zurück, ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer für die bereits entstandenen und nicht erstattungsfähigen Kosten für seine Fortbildung zu entschädigen;
Erkrankung des Arbeitnehmers während des Urlaubs
Eine Erkrankung während des unbezahlten Urlaubs berechtigt nicht dazu, den unbezahlten Urlaub auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
Erstreckt sich die Erkrankung über mehr als 25 % der Urlaubszeit oder tritt ein Fall von höherer Gewalt ein, infolge dessen die Teilnahme an der Fortbildung, für die der Urlaub gewährt wurde, (völlig oder teilweise) unmöglich wird, kann der Arbeitnehmer die Beendigung des Urlaubs beantragen. Der Arbeitgeber gibt diesem Antrag statt, sofern der Wiedereinstieg des Arbeitnehmers vor dem Ende der ursprünglichen Urlaubszeit nicht aus betriebsorganisatorischen Gründen unmöglich ist.
Auswirkungen des Urlaubs auf den Arbeitsvertrag
Während der Dauer des unbezahlten Bildungsurlaubs wird der Arbeitsvertrag ausgesetzt (zeitweilige Unterbrechung der Auswirkungen des Arbeitsvertrags), ohne jedoch abgebrochen zu werden.
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer demnach bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la Sécurité sociale - CCSS) anhand einer Abmeldung für Arbeitnehmer abmelden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Stelle des beurlaubten Arbeitnehmers freizuhalten. Letzterer genießt nach seiner Rückkehr sämtliche vor Beginn seines Urlaubs erworbenen Vorteile oder erhält eine ähnliche seinen Qualifikationen entsprechende Stelle mit einer mindestens gleichwertigen Vergütung. Die vor dem Urlaub erworbene Betriebszugehörigkeit bleibt ebenfalls erhalten.
Bei der Rückkehr des Arbeitnehmers, muss der Arbeitgeber ihn anhand eine Anmeldung für Arbeitnehmer bei der CCSS anmelden.
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