Ernennung und Schulung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
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Um für den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu sorgen, muss jeder Arbeitgeber unter seinen Arbeitnehmern mindestens einen zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (travailleur désigné) ernennen.
Diese kümmert sich um die Prävention und den Schutz vor beruflichen Risiken im Unternehmen.
Der ernannte Arbeitnehmer muss innerhalb von 12 Monaten nach seiner Ernennung bestimmte Bedingungen in Bezug auf Qualifikation, Schulung und Erfahrung erfüllen. Die Anzahl der zu ernennenden Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der ihnen zur Verfügung zu stellenden Zeit hängt ab von:
- der Anzahl der Arbeitnehmer im Unternehmen;
- der Anzahl von möglichen risikobehafteten Arbeitsplätzen;
- der Größe und dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens.
Betroffene Personen
Jeder Arbeitgeber muss Fachkräfte für Arbeitssicherheit ernennen, die er frei wählen kann. Es ist jedoch ratsam, niemanden gegen seinen Willen zu ernennen.
Der Arbeitgeber kann:
- entweder einen oder mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit unter seinen Arbeitnehmern wählen;
- oder selbst die Rolle der Fachkraft für Arbeitssicherheit übernehmen, wenn er weniger als 50 Arbeitnehmer beschäftigt und die Bedingungen in Bezug auf Qualifikation und Erfahrung erfüllt.
Verlässt eine Fachkraft für Arbeitssicherheit das Unternehmen, muss der Arbeitgeber sie innerhalb von 2 Monaten ersetzen. Solange er keinen Ersatz ernannt hat oder dieser die erforderlichen Bedingungen – insbesondere in Bezug auf die Schulung – noch nicht erfüllt, kann er die Rolle der Fachkraft für Arbeitssicherheit während höchstens 12 Monaten selbst übernehmen.
Voraussetzungen
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Bevor er eine oder mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ernennt, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat oder den gemischten Betriebsausschuss, sofern es einen solchen gibt, zu Rate ziehen.
Es sei angemerkt, dass die gemischten Betriebsausschüsse nach den Betriebsratswahlen, die nach dem 1. Januar 2016 stattfinden, wegfallen werden. Ab diesen Betriebsratswahlen werden die Vorrechte, die bisher den gemischten Betriebsausschüssen zuteilwurden, in Unternehmen, die während der 12 Monate vor dem 1. Tag des Aushangs zur Ankündigung der Wahlen mindestens 150 Arbeitnehmer beschäftigt haben, von den Betriebsräten ausgeübt.
Bis zu den nächsten Wahlen behalten die eingesetzten gemischten Betriebsausschüsse ihre Zuständigkeiten.
Vorgehensweise und Details
Anzahl der zu ernennenden Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berechnung der einer Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Verfügung zu stellenden Zeit
Um die Anzahl der zu ernennenden Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestimmen, muss der Arbeitnehmer zuerst die Gruppe oder Untergruppe bestimmen, zu der er gehört, dies entsprechend:
- der Belegschaft des Unternehmens;
- dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens.
Diese Gruppen oder Untergruppen bestimmen die Zeit, die der Arbeitgeber einer Fachkraft für Arbeitssicherheit mindestens zur Verfügung stellen muss, damit diese sich um den Schutz und die Prävention von beruflichen Risiken im Unternehmen und/oder Betrieb kümmern kann.
Wenn bestimmte Arbeitnehmer risikobehaftete Stellen besetzen, verfügen die Fachkräfte für Arbeitssicherheit über mehr Zeit, um ihre Aufgabe wahrzunehmen.
Entsprechend der gesamten Zeit, die er seinen Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Verfügung stellen muss, kann der Arbeitgeber anschließend die Anzahl der zu ernennenden Fachkräfte berechnen.
Gruppe |
Untergruppe |
Belegschaft des Unternehmens |
Bewilligte Zeit pro Arbeitnehmer (Z) |
Bewilligte zusätzliche Zeit pro risikobehaftete Stelle (Zr) |
---|---|---|---|---|
Gruppe A |
|
1 bis 15 |
70 S/T |
70 S/T |
Gruppe B |
|
16 bis 49 |
70 S/T |
70 S/T |
Gruppe C |
C1 |
50 bis 99 |
50 S/T |
70 S/T |
C2 |
100 bis 249 |
45 S/T |
50 S/T |
|
C3 |
250 bis 449 |
40 S/T |
45 S/T |
|
C4 |
450 bis 649 |
35 S/T |
40 S/T |
|
C5 |
650 bis 949 |
30 S/T |
35 S/T |
|
C6 |
950 bis 1.299 |
25 S/T |
30 S/T |
|
C7 |
1.300 bis 1.599 |
25 S/T |
25 S/T |
|
Gruppe D |
D1 |
1.600 bis 1.999 |
25 S/T |
20 S/T |
D2 |
ab 2.000 |
25 S/T |
15 S/T |
|
Gruppe E
|
E1 |
950 bis 1.299 |
30 S/T |
35 S/T |
E2 |
1.300 bis 1.599 |
25 S/T |
30 S/T |
|
E3 |
1.600 bis 1.999 |
25 S/T |
25 S/T |
|
E4 |
ab 2.000 |
25 S/T |
20 S/T |
|
Gruppe F
|
F1 |
650 bis 949 |
35 S/T |
40 S/T |
F2 |
950 bis 1.299 |
30 S/T |
35 S/T |
|
F3 |
1.300 bis 1.599 |
25 S/T |
30 S/T |
|
F4 |
1.600 bis 1.999 |
25 S/T |
25 S/T |
|
F5 |
ab 2.000 |
25 S/T |
20 S/T |
|
Gruppe G
|
G1 |
450 bis 649 |
40 S/T |
45 S/T |
G2 |
650 bis 949 |
35 S/T |
40 S/T |
|
G3 |
950 bis 1.299 |
30 S/T |
35 S/T |
|
G4 |
|
25 S/T |
30 S/T |
|
G5 |
1.600 bis 1.999 |
25 S/T |
25 S/T |
|
G6 |
ab 2.000 |
25 S/T |
20 S/T |
Berechnung der Anzahl der zu ernennenden Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Um die Anzahl der zu ernennenden Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu berechnen, muss der Arbeitgeber:
- die bewilligte Zeit pro Arbeitnehmer (Z) mit der gesamten Belegschaft des Unternehmens (A) multiplizieren;
- gegebenenfalls die bewilligte zusätzliche Zeit pro risikobehaftete Stelle (Zr) mit der Anzahl an erfassten risikobehafteten Stellen im Unternehmen (Ar) multiplizieren;
- das Ergebnis dieser 2 Schritte addieren, um die durchschnittliche Mindestzeit in Sekunden zu ermitteln, die den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Verfügung gestellt werden müssen;
- diese Zahl durch 60 teilen, um die durchschnittliche Mindestzeit (DMZ) in Minuten pro Tag zu ermitteln.
Der Arbeitgeber muss demnach folgende Formel anwenden:
[(A x Z) + (Ar x Zr)] / 60 = DMZ
Anhand des ermittelten Ergebnisses kann der Arbeitgeber die Anzahl der zu ernennenden Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemäß folgender Tabelle ermitteln:
Zeit (Minuten/Tag) |
Anzahl der zu ernennenden Fachkräfte für Arbeitssicherheit |
---|---|
1 M/T bis 480 M/T |
1 |
481 M/T bis 960 M/T |
2 |
961 M/T bis 1.440 M/T |
3 |
1.441 M/T bis 1.920 M/T |
4 |
ab 1.921 M/T |
5 |
Beispiel: Ein Unternehmen mit 150 Arbeitnehmern, in dem 10 risikobehaftete Stellen erfasst wurden, gehört zur Untergruppe C2 der Gruppe C:
Der Arbeitgeber muss den Fachkräften für Arbeitssicherheit demnach die folgende Zeit zur Verfügung stellen:
- 45 S/T pro Arbeitnehmer
- 50 S/T pro risikobehaftete Stelle
- [(150 x 45) + (10 x 50)] = 7.250 S/T
- 7.250 / 60 = 121 M/T für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Der Arbeitgeber muss demnach 1 Fachkraft für Arbeitssicherheit ernennen.
Ist ein Unternehmen an mehreren Standorten tätig, muss der Arbeitgeber für jeden Standort mit mehr als 200 Arbeitnehmern eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ernennen.
Schulung der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Erforderliche Schulung und Erfahrung
Der Arbeitgeber muss sich vergewissern, dass jede Fachkraft für Arbeitssicherheit über die erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Schulung verfügt, um ihre Aufgaben innerhalb von 12 Monaten aufnehmen zu können.
Die Qualifikationsbedingungen und Schulungsmodalitäten hängen von der Gruppe oder Untergruppe ab, der das Unternehmen angehört:
Gruppe |
Erforderliche |
Qualifikationen und Schulungen |
---|---|---|
A |
Mindestens 1 Jahr in |
|
B |
Mindestens 2 Jahre in |
|
C1, C2, C3, |
Mindestens 3 Jahre in |
|
C4 |
Mindestens 3 Jahre in |
|
D, E, F, und G |
Mindestens 2 Jahre in |
|
Die Schulungen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit werden je nach betroffenem Sektor von folgenden Stellen organisiert:
- das House of Training;
- der Handwerkskammer (Chambre des métiers);
- dem Ausbildungsinstitut des Baugewerbes (Institut de formation sectoriel du bâtiment - IFSB).
Erfüllt der Arbeitnehmer die Anforderungen in Sachen Schulung nicht, muss der Arbeitgeber:
- ihn für eine angemessene Schulung anmelden (auf Kosten des Unternehmens);
- und ihm Bildungsurlaub bewilligen.
Rolle und Verantwortungsbereich der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss:
- darauf achten, dass die geltenden Vorschriften und Gesetze in Sachen Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz von den Arbeitnehmern eingehalten werden, einschließlich der Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag und der Leiharbeitskräfte;
- als Vertreter des Arbeitgebers die Strategie des Unternehmens festlegen, um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer weiterzuentwickeln;
- die eingesetzten Arbeitsmethoden und Mittel, die Risikobewertung und -analyse sowie die vom Arbeitgeber zur Verhütung von Unfällen ergriffenen Maßnahmen überwachen;
- regelmäßig Sicherheitsrundgänge vornehmen;
- die Sicherheitsregister verwalten und die Wartungsbücher führen;
- die Sicherheits- und Gesundheits-, Notfall-, Notruf-, Einsatz- und Evakuierungspläne ausarbeiten, aktualisieren und verteilen;
- Evakuierungsübungen vorbereiten, abhalten und leiten;
- die Situation des Unternehmens oder Betriebs in Sachen Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz bewerten;
- die Beziehungen zum Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - ITM), den Prüfstellen, dem arbeitsmedizinischen Dienst, dem das Unternehmen angehört, den Aufsichtsbehörden in Sachen Sicherheit und Gesundheit sowie den im Falle eines Unfalls oder Feuers zu verständigenden Rettungsdiensten unterhalten.
Der Arbeitgeber muss sie über Folgendes auf dem Laufenden halten:
- über jede Einstellung von Arbeitnehmern mit einem befristeten Arbeitsvertrag;
- über jede Einstellung von Leiharbeitskräften;
- über bekannte oder mutmaßliche Faktoren, die Folgen für die Sicherheit am Arbeitsplatz im Unternehmen/Betrieb haben könnten.
Den Fachkräften für Arbeitssicherheit werden nicht automatisch Befugnisse vom Arbeitgeber übertragen. Letzterer kann seinen Fachkräften für Arbeitssicherheit jedoch beispielsweise in folgenden Bereichen Verantwortungen übertragen:
- Beseitigung von beruflichen Risiken;
- Erstellung eines Präventionsplans;
- Bereitstellung der zum Schutz und zur Prävention der beruflichen Risiken erforderlichen Mittel.
Zuständige Kontaktstellen
Handwerkskammer
-
Handwerkskammer
- Adresse:
-
2, circuit de la Foire Internationale
L-1016
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 1604
- Telefon:
- (+352) 42 67 67 1
- Fax:
- (+352) 42 67 87
- E-Mail:
- contact@cdm.lu
- Website:
- http://www.cdm.lu
-
Handwerkskammer Unternehmensbörse
- Adresse:
-
2, circuit de la Foire Internationale
L-1347
Luxemburg
Postfach 1604 / L-1016
- Telefon:
- (+352) 42 67 67 1
- Fax:
- (+352) 42 67 87
- E-Mail:
- bourse-entreprises@cdm.lu
- Website:
- http://www.cdm.lu
-
Handwerkskammer Meisterbrief
- Adresse:
- Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 42 67 67 540
- Fax:
- (+352) 43 60 67
- E-Mail:
- brevet@cdm.lu
-
Handwerkskammer Team „Contact Entreprise“
- Adresse:
-
2, circuit de la Foire Internationale
L-1347
Luxemburg-Kirchberg
Postfach 1604 / L-1016
- E-Mail:
- contact@cdm.lu
- Website:
- http://www.cdm.lu/
-
Handwerkskammer Entreprise Europe Network (EEN)
- Adresse:
-
2, circuit de la Foire Internationale
L-1347
Luxemburg-Kirchberg
Postfach 1604 / L-1016
- Telefon:
- (+352 ) 42 67 67 366
- Fax:
- (+352) 42 67 87
- E-Mail:
- een@cdm.lu
- Website:
- http://www.enterprise-europe.lu/
-
Handwerkskammer SME packages
- Adresse:
- 2, circuit de la Foire Internationale L-1347 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 42 67 67 305
- Telefon:
- (+352) 42 67 67 306
- Telefon:
- (+352) 42 67 67 307
- E-Mail:
- ehandwierk@cdm.lu
- Website:
- http://www.cdm.lu
-
Handwerkskammer Abteilung eHandwierk
- Adresse:
-
2, circuit de la foire internationale
L-1347
Luxemburg-Kirchberg
Postfach 1604 / L-1016
- Telefon:
- (+352) 42 67 67 505
- E-Mail:
- ehandwierk@cdm.lu
- Website:
- https://www.cdm.lu/
Es werden 2 von 7 Stellen angezeigt
Ausbildungsinstitut des Baugewerbes
-
Ausbildungsinstitut des Baugewerbes
- Adresse:
- 5, zone d'activités économiques Krakelshaff L-3290 Bettembourg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 26 59 56
- Fax:
- (+352) 26 59 07 44
- Website:
- http://www.ifsb.lu
House of Training
-
House of Training
- Adresse:
-
7, rue Alcide de Gasperi
L-2981 Luxemburg
Luxemburg
Postfach 13 / L-2010 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 46 50 16 1
- Fax:
- (+352) 46 50 19
- E-Mail:
- customer@houseoftraining.lu
- Website:
- https://www.houseoftraining.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.00 Uhr
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.15 bis 17.15 Uhr
- Dienstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.15 bis 17.15 Uhr
- Mittwoch:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.15 bis 17.15 Uhr
- Donnerstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.15 bis 17.15 Uhr
- Freitag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.15 bis 17.15 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
auf der Website des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (ITM)
Rechtsgrundlagen
- Code du travail, Livre III, Titre I, Chapitre I
-
Règlement grand-ducal du 9 juin 2006
- déterminant le nombre suffisant des travailleurs désignés ; - catégorisant les entreprises dans lesquelles l'employeur peut assumer lui-même la fonction de travailleur désigné ; - relatif aux capacités des travailleurs désignés ; - relatif à la formation des travailleurs désignés
-
Arrêté ministériel du 18 juillet 2007
déterminant les programmes des différents cycles de formation pour travailleurs désignés tels que prévus par l'article 7 du règlement grand-ducal du 9 juin 2006 relatif à la formation des travailleurs désignés
- Code du travail, Livre IV, Titre I
- Code du travail, Livre IV, Titre II
-
Loi modifiée du 23 juillet 2015
portant réforme du dialogue social à l'intérieur des entreprises et modifiant le Code du travail et la loi modifiée du 19 décembre 2002 concernant le Registre de Commerce et des Sociétés ainsi que la comptabilité et les comptes annuels des entreprises
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