Sich als aus einem Drittstaat stammender Familienangehöriger eines EU-Bürgers oder eines luxemburgischen Staatsangehörigen mehr als 3 Monate in Luxemburg aufhalten
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Drittstaatsangehörige, bei denen es sich um Familienangehörige eines EU-Bürgers oder eines luxemburgischen Staatsangehörigen handelt, können sich auf luxemburgischem Staatsgebiet aufhalten, sofern sie tatsächlich als Familienangehörige gelten und im Vorfeld einige Formalitäten erledigt haben.
Betroffene Personen
Als „EU-Bürger“ gelten die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.
Bürger aus einem der anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Liechtenstein) und aus der Schweiz sind den EU-Bürgern gleichgestellt.
Als Familienangehörige gelten:
- der Ehepartner (Ehemann, Ehefrau);
- der eingetragene Lebenspartner;
- die direkten Nachkommen (Sohn, Tochter) des EU-Bürgers oder seines Ehe-/Lebenspartners, die jünger als 21 Jahre oder unterhaltsberechtigt sind;
- die direkten Vorfahren (Vater, Mutter), für deren Lebensunterhalt der EU-Bürger oder sein Ehe-/Lebenspartner aufkommen;
- andere Familienangehörige, wenn:
- der EU-Bürger, der das Hauptaufenthaltsrecht besitzt, im Herkunftsland für ihren Unterhalt aufkommt oder sie dort zu dessen Haushalt gehören; oder
- der EU-Bürger sich aufgrund von schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen des betreffenden Familienangehörigen unbedingt persönlich um diesen kümmern muss;
- der Lebensgefährte (eheähnliche Lebensgemeinschaft), mit dem der EU-Bürger nachweislich eine dauerhafte Beziehung führt. Der Lebensgefährte darf nicht mit einer anderen Person verheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sein bzw. mit einer anderen Person eine dauerhafte Beziehung führen. Die Dauerhaftigkeit der Beziehung wird aufgrund der Intensität, der bisherigen Dauer und der Stabilität der Verbindung zwischen den Lebensgefährten beurteilt, die sich insbesondere folgendermaßen äußern:
- durch rechtmäßiges und ununterbrochenes Zusammenleben während mindestens 1 Jahres vor der Antragstellung;
- durch ein gemeinsames Kind, für das sie gemeinsam die elterliche Sorge haben.
Die Person, die den Unterhaltsanspruch geltend macht, muss den Nachweis für die finanzielle Unterstützung erbringen, das heißt für ihre Bedürftigkeit im Herkunftsland, sowie den Nachweis für regelmäßige Geldtransfers (Banküberweisungen, Überweisungen über eine Agentur usw. samt Angabe der Namen des Auftraggebers und des Empfängers) zu ihren Gunsten seitens der Person, zu der sie nach Luxemburg ziehen möchte. Diese Transfers müssen über einen längeren Zeitraum vor Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung regelmäßig erfolgt sein. Die zu berücksichtigenden Beträge müssen ausreichend hoch gewesen sein, um dem Antragsteller in seinem Herkunftsland ermöglicht zu haben, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die Prüfung der Anträge erfolgt unter Berücksichtigung der Höhe der überwiesenen finanziellen Unterstützung sowie der Dauer und Regelmäßigkeit der Transfers.
Anmerkung: Familienangehörige von luxemburgischen Staatsangehörigen sind den Familienangehörigen von EU-Bürgern gleichgestellt.
Sonderfall von Drittstaatsangehörigen, die nach Luxemburg kommen möchten, um zu heiraten:
Es gibt keine besondere Bestimmung für die Einreise im Hinblick auf eine Heirat. Ein Drittstaatsangehöriger, der einen EU-Bürger – einschließlich luxemburgische Staatsangehörige – in Luxemburg heiraten möchte, muss das übliche Verfahren für einen Kurzaufenthalt befolgen, gegebenenfalls ein Kurzzeitvisum beantragen und die Bedingungen für die Einreise und den Kurzaufenthalt erfüllen.
Voraussetzungen
Der Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines gleichgestellten Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz), zu dem der Drittstaatsangehörige nachzieht, muss die Bedingungen erfüllen, um sich rechtmäßig für weniger als 3 Monate oder für mehr als 3 Monate in Luxemburg aufzuhalten.
Das Aufenthaltsrecht von EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen unterliegt der Bedingung, dass sie nicht zu einer unangemessenen Belastung für das Sozialsystem werden. Eine solche Belastung wird unter Berücksichtigung der Höhe und der Dauer der bewilligten nicht beitragsbezogenen Sozialleistungen und der Aufenthaltsdauer beurteilt.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Vor der Einreise muss der Drittstaatsangehörige, der sich in Luxemburg aufhalten möchte, im Besitz eines gültigen Reisepasses sein.
Falls keine Visumpflicht besteht, kann der Drittstaatsangehörige nach Luxemburg einreisen.
Unterliegt er der Visumpflicht, muss er für seine Einreise nach Luxemburg ein Visum beantragen. Dieses Visum muss er erhalten haben, bevor er nach Luxemburg kommt. Die für den Erhalt eines Visums beizubringenden Belege (Französisch, Pdf, 357 KB) hängen von der Eigenschaft des jeweiligen Familienangehörigen ab.
Der Antrag kann:
- entweder an die Generaldirektion für Einwanderung (Direction générale de l'immigration) geschickt werden;
- oder bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung Luxemburgs oder, sofern es dort keine solche Vertretung gibt, bei der Botschaft oder beim Konsulat des Schengenstaates, der Luxemburg in Visumangelegenheiten vertritt (nur belgische Botschaft oder belgisches Konsulat), eingereicht werden.
In dem Antrag müssen die Personalien des Antragstellers (Name, und Vornamen) und seine genaue Anschrift in seinem Wohnsitzland angegeben werden. Dem Antrag müssen je nach Sachlage mehrere Dokumente beigefügt werden.
Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner des Zusammenführenden:
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses des Ehe-/Lebenspartners. Der Reisepass muss noch mindestens 6 Monate gültig sein;
- ein Dokument zur Bestätigung der erfolgten Eheschließung oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft (Heiratsurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde, Familienstammbuch usw.);
Bei einer im Ausland geschlossenen Ehe zwischen einem luxemburgischen und einem ausländischen Staatsangehörigen muss ferner eine Bescheinigung über die Eintragung der Heirat in das Personenstandsregister der Wohnsitzgemeinde in Luxemburg beigefügt werden.
- eine Kopie der Anmeldebescheinigung des EU-Bürgers, den der jeweilige Familienangehörige begleitet oder zu dem er nachzieht.
Nachkomme (Kind) des Zusammenführenden oder seines Ehe-/Lebenspartners:
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses des Kindes; Der Reisepass muss noch mindestens 6 Monate gültig sein;
- der Nachweis für das Familienverhältnis mit dem EU-Bürger, den er begleitet oder zu dem er nachzieht (Geburtsurkunde des Kindes, Familienstammbuch usw.);
- falls das Kind älter als 21 Jahre ist: der Nachweis dafür, dass die Person, die er begleitet oder zu der er nachzieht, für seinen Unterhalt aufkommt (Nachweis für die finanzielle Unterstützung, Schul-/Studienbescheinigung des Nachkommen usw.);
- im Falle einer Scheidung (nur bei minderjährigen Kindern):
- das Urteil, welches dem in Luxemburg niedergelassenen Elternteil das Sorgerecht zuspricht; und
- wenn der andere Elternteil ein Besuchs- oder Beherbergungsrecht besitzt: die notariell beglaubigte Einwilligung des im Ausland ansässigen Elternteils, dass das Kind nach Luxemburg ziehen darf (zusammen mit einem Identitätsnachweis des im Ausland ansässigen Elternteils);
- im Falle des gemeinsamen Sorgerechts (nur bei minderjährigen Kindern): die notariell beglaubigte Einwilligung des nicht in Luxemburg ansässigen Elternteils, dass das Kind nach Luxemburg ziehen darf (zusammen mit einem Identitätsnachweis des im Ausland ansässigen Elternteils);
- eine Kopie der Anmeldebescheinigung des EU-Bürgers, den der jeweilige Familienangehörige begleitet oder zu dem er nachzieht.
Vorfahr (Elternteil) des Zusammenführenden oder seines Ehe-/Lebenspartners:
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses des Vorfahren. Der Reisepass muss noch mindestens 6 Monate gültig sein;
- der Nachweis für das Familienverhältnis mit dem EU-Bürger, den er begleitet oder zu dem er nachzieht (Geburtsurkunde des Zusammenführenden oder seines Ehe-/Lebenspartners, Familienstammbuch usw.);
- eine Personenstandsurkunde des Vorfahren;
- der Nachweis dafür, dass die Person, die er begleitet oder zu der er nachzieht, für seinen Unterhalt aufkommt (Nachweis für die finanzielle Unterstützung);
- eine Kopie der Anmeldebescheinigung des EU-Bürgers, den der jeweilige Familienangehörige begleitet oder zu dem er nachzieht.
Lebensgefährte (eheähnliche Lebensgemeinschaft), mit dem der EU-Bürger nachweislich eine dauerhafte Beziehung führt:
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses des Lebensgefährten. Der Reisepass muss noch mindestens 6 Monate gültig sein;
- eine Kopie des Identitätsnachweises des EU-Bürgers oder des luxemburgischen Staatsangehörigen, zu dem er nachzieht;
- eine Kopie der Anmeldebescheinigung des EU-Bürgers, den der jeweilige Familienangehörige begleitet oder zu dem er nachzieht;
- ein Nachweis dafür, dass keiner der Lebensgefährten mit einer anderen Person verheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist bzw. mit einer anderen Person eine dauerhafte Beziehung führt (Auszug aus dem Personenstandsregister, Ledigkeitsbescheinigung, Haushaltsbescheinigung und/oder Wohnsitzbescheinigung des letzten Wohnsitzlandes);
- ein Nachweis für die Dauerhaftigkeit der Beziehung:
- im Falle eines gemeinsamen Kindes: ein Nachweis dafür, dass die Eltern gemeinsam die elterliche Sorge für das Kind haben (Geburtsurkunde des Kindes, Nachweis, dass der Partner für den Unterhalt des Kindes aufkommt, Wohnsitzbescheinigung und/oder Haushaltsbescheinigung des letzten Wohnsitzlandes); oder
- im Falle des Zusammenlebens: der Nachweis dafür, dass die Lebensgefährten vor der Antragstellung mindestens 1 Jahr lang rechtmäßig und ununterbrochen zusammengelebt haben (Wohnsitzbescheinigung und/oder im Land ihres vorherigen Zusammenlebens ausgestellte Haushaltsbescheinigung) sowie der Nachweis dafür, dass der Aufenthalt der Lebensgefährten im Wohnsitzland rechtmäßig war (im Wohnsitzland ausgestellter Aufenthaltstitel); oder
- in einem anderen Fall: jeder Nachweis, der die Dauerhaftigkeit der Beziehung belegen kann;
Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.
Bei dem ausgestellten Visum handelt es sich um ein Visum vom Typ „D“ mit einer Gültigkeitsdauer von 3 Monaten. Das Visum wird kostenlos ausgestellt. Wird das Visum bewilligt, wird es in Form eines Stempels oder Aufklebers in den Reisepass eingetragen.
Dieses Visum berechtigt zur Einreise nach Luxemburg und zum dortigen Aufenthalt während der Gültigkeitsdauer sowie zu Reisen in die Staaten des Schengen-Raums während dieses Zeitraums.
Innerhalb von 3 Monaten nach seiner Ankunft in Luxemburg muss der Familienangehörige persönlich bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnsitzortes vorstellig werden, um dort einen Antrag auf Erhalt einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers (Französisch, Pdf, 92 KB) zu stellen.
Sofern ein Drittstaatsangehöriger im Besitz einer von den luxemburgischen Behörden oder einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltskarte für Familienangehörige ist, benötigt er kein Visum für die Einreise nach Luxemburg.
Vorgehensweise und Details
Vor der Einreise nach Luxemburg
Für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten müssen Drittstaatsangehörige, die als Familienangehörige gelten, keine anderen Pflichten erfüllen als diejenige, im Besitz eines gültigen Reisepasses und gegebenenfalls eines Einreisevisums zu sein, bevor sie nach Luxemburg einreisen.
Sofern ein Familienangehöriger im Besitz einer von den luxemburgischen Behörden oder einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltskarte für Familienangehörige ist, benötigt er kein Visum für die Einreise nach Luxemburg.
Familienangehörige haben ebenfalls die Möglichkeit, Luxemburg zu verlassen, um sich in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu begeben, ohne dass sie ein Ausreisevisum benötigen oder eine sonstige ähnliche Verpflichtung erfüllen müssen.
Einem Drittstaatsangehörigen, bei dem es sich um einen Familienangehörigen eines EU-Bürgers handelt, der bei seiner Einreise nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und gegebenenfalls eines Visums ist, werden sämtliche angemessenen Mittel bewilligt, damit er die erforderlichen Dokumente in einer angemessenen Frist erhalten oder besorgen kann.
Der EU-Bürger und seine Familienangehörigen sind aufenthaltsberechtigt, solange sie nicht zu einer Belastung für das luxemburgische Sozialsystem werden.
Nach der Einreise: Beantragung der Aufenthaltskarte
Innerhalb von 3 Monaten nach seiner Ankunft in Luxemburg muss der Familienangehörige aus einem Drittstaat sich bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnsitzortes anmelden und dort einen Antrag auf Aufenthaltskarte für einen Familienangehörigen stellen, in welchem er seine(n) Namen, Vornamen und die genaue Anschrift angeben muss.
Dem Antrag auf Erhalt einer Aufenthaltskarte sind folgende Unterlagen beizufügen:
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses.
Wichtig: Die folgenden Dokumente sind für Personen, die im Besitz eines vor ihrer Einreise im Hinblick auf eine Familienzusammenführung ausgestellten Visums vom Typ D sind, nicht erforderlich. Sie werden hingegen von Personen benötigt, die ohne Visum oder mit einem anderen Dokument als einem Visum vom Typ D (von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltskarte oder Touristenvisum) nach Luxemburg eingereist sind:
- falls es sich um den Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner handelt: ein Auszug aus der Heiratsurkunde/eine Bescheinigung der eingetragenen Lebenspartnerschaft oder ein Auszug aus dem Familienstammbuch;
Bei einer im Ausland geschlossenen Ehe zwischen einem luxemburgischen und einem ausländischen Staatsangehörigen muss ferner eine Bescheinigung über die Eintragung der Heirat in das Personenstandsregister der Wohnsitzgemeinde in Luxemburg beigefügt werden.
- falls es sich um einen Nachkommen (Sohn, Tochter) handelt: der Nachweis für das Familienverhältnis mit dem EU-Bürger (Geburtsurkunde, Familienstammbuch usw.); Falls der Nachkomme älter als 21 Jahre ist, ist ebenfalls ein Nachweis dafür zu liefern, dass die Person, die er begleitet oder zu der er nachzieht, für seinen Unterhalt aufkommt (Nachweis für die finanzielle Unterstützung, Schul-/Studienbescheinigung des Nachkommen usw.);
- falls es sich um einen Vorfahren (Vater, Mutter) handelt: der Nachweis für das Familienverhältnis mit dem EU-Bürger (Geburtsurkunde, Familienstammbuch usw.) und der Nachweis dafür, dass die Person, die er begleitet oder zu der er nachzieht, für seinen Unterhalt aufkommt (Nachweis für die finanzielle Unterstützung, Schul-/Studienbescheinigung des Nachkommen usw.);
- falls es sich um einen Lebensgefährten (eheähnliche Lebensgemeinschaft) handelt: der Nachweis für das Bestehen einer dauerhaften Beziehung mit dem EU-Bürger:
- ein Nachweis dafür, dass keiner der Lebensgefährten mit einer anderen Person verheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist bzw. mit einer anderen Person eine dauerhafte Beziehung führt (Auszug aus dem Personenstandsregister, Ledigkeitsbescheinigung, Haushaltsbescheinigung und/oder Wohnsitzbescheinigung des letzten Wohnsitzlandes);
- ein Nachweis für die Dauerhaftigkeit der Beziehung:
- im Falle eines gemeinsamen Kindes: ein Nachweis dafür, dass die Eltern gemeinsam die elterliche Sorge für das Kind haben (Geburtsurkunde des Kindes, Nachweis, dass der Partner für den Unterhalt des Kindes aufkommt, Wohnsitzbescheinigung und/oder Haushaltsbescheinigung des letzten Wohnsitzlandes); oder
- im Falle des Zusammenlebens: der Nachweis dafür, dass die Lebensgefährten während mindestens 1 Jahres vor der Antragstellung rechtmäßig und ununterbrochen zusammengelebt haben (Wohnsitzbescheinigung und/oder im Land ihres vorherigen Zusammenlebens ausgestellte Haushaltsbescheinigung) sowie der Nachweis dafür, dass der Aufenthalt der Lebensgefährten im Wohnsitzland rechtmäßig war (im Wohnsitzland ausgestellter Aufenthaltstitel); oder
- in einem anderen Fall: jeder Nachweis, der die Dauerhaftigkeit der Beziehung belegen kann;
Die Unterlagen müssen in Form eines Originals oder einer beglaubigten Kopie beigefügt werden. Dies gilt jedoch nicht für Reisepässe; eine einfache Kopie ist in diesem Fall ausreichend. Bei Zweifeln hinsichtlich der Echtheit eines Dokuments, kann der für die Einwanderung zuständige Minister verlangen, dass von der zuständigen örtlichen Behörde die Echtheit bestätigt wird und das Dokument von der Botschaft beglaubigt wird (oder dass es mit der Haager Apostille versehen wird).
Sofern die Dokumente nicht auf Deutsch, Französisch oder Englisch verfasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers beizufügen.
Nur vollständige Anträge werden bearbeitet. Unvollständige Anträge werden an den jeweiligen Antragsteller zurückgeschickt.
Die Gemeindeverwaltung übermittelt den Antrag an die Generaldirektion für Einwanderung des Ministeriums für innere Angelegenheiten. Die Bearbeitungsfrist liegt in der Regel bei maximal 6 Monaten.
Dem Antragsteller wird eine Kopie des Antrags auf Aufenthaltskarte als Empfangsbestätigung ausgestellt. Diese Kopie gilt für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten als Aufenthaltskarte. Sie gilt jedoch nicht als Reisedokument außerhalb von Luxemburg.
Wird die Aufenthaltskarte bewilligt, erhält der Antragsteller ein Schreiben, durch das er aufgefordert wird, einen Termin bei der Generaldirektion für Einwanderung zu vereinbaren, damit dort für seine Aufenthaltskarte ein Foto von ihm gemacht wird und seine Fingerabdrücke abgenommen werden. Der Antragsteller kann ebenfalls ein aktuelles den ICAO-Normen entsprechendes Passbild (Standard biometrischer Reisepass) mitbringen.
Einige Tage nach Erfassung der biometrischen Daten kann der Antragsteller seine Aufenthaltskarte nach Terminvereinbarung persönlich bei der Generaldirektion für Einwanderung abholen.
Die Aufenthaltskarte hat die Form einer Chipkarte mit den biometrischen Daten des Inhabers.
Die Aufenthaltskarte enthält Informationen über ihren Inhaber (Name, Vorname, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort) sowie spezifische Angaben zur Aufenthaltskarte (Art, Beginn und Ende der Gültigkeit).
Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte
Die Aufenthaltskarte gilt ab dem Datum der Antragstellung.
Sie gilt für 5 Jahre oder für die geplante Aufenthaltsdauer des EU-Bürgers, sofern diese weniger als 5 Jahre beträgt.
Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte wird nicht beeinträchtigt durch:
- vorübergehende Abwesenheitszeiten von insgesamt nicht mehr als 6 Monaten pro Jahr; oder
- Abwesenheitszeiten von mehr als 6 Monaten zur Ableistung der Wehrpflicht; oder
- ununterbrochene Abwesenheitszeiten von nicht mehr als 12 aufeinander folgenden Monaten aus wichtigem Grund wie zum Beispiel Schwangerschaft, Entbindung, Studium oder Berufsausbildung, berufliche Entsendung.
Erneuerung der Aufenthaltskarte
In den 2 Monaten vor Ablauf der Aufenthaltskarte muss der Drittstaatsangehörige seinen Aufenthaltstitel verlängern.
Der Antrag muss online über MyGuichet.lu oder auf dem Postweg unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars (siehe „Online-Dienste und Formulare“) bei der Generaldirektion für Einwanderung eingereicht werden.
Online-Einreichung
Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel kann über MyGuichet.lu eingereicht werden. Der Online-Vorgang kann durchgeführt werden:
- mit Authentifizierung, wofür Folgendes benötigt wird:
- ein LuxTrust-Produkt (Smartcard, Signing Stick oder Token); oder
- ein elektronischer Personalausweis (eID); oder
- ohne Authentifizierung.
- über einen privaten Bereich (Pdf, 3,44 MB) verfügen; und
- ihren privaten Bereich mit der mobilen App MyGuichet.lu koppeln.
Der Antrag kann ebenfalls über die App MyGuichet.lu eingereicht werden. Hierfür muss die antragstellende Person:
Die unten aufgeführten Unterlagen sind dem Online-Antrag beizufügen.
Einreichung per Post
Bei einem Antrag per Post sind das Antragsformular und die unten aufgeführten Unterlagen an das Ministerium für innere Angelegenheiten zu senden.
Belege
Die folgenden Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden:
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses.
Dem Antragsteller wird eine Kopie des Antrags auf Aufenthaltskarte als Empfangsbestätigung ausgestellt. Diese Kopie gilt für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten als Aufenthaltskarte. Sie gilt jedoch nicht als Reisedokument außerhalb von Luxemburg.
Nach 5 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt mit dem EU-Bürger besitzen dessen aus einem Drittstaat stammende Familienangehörige ein Daueraufenthaltsrecht und können eine Daueraufenthaltskarte beantragen.
Ausübung einer Berufstätigkeit
Drittstaatsangehörige, bei denen es sich um Familienangehörige eines EU-Bürgers handelt, sind berechtigt, einer arbeitnehmerischen oder selbstständigen Tätigkeit nachzugehen, ohne eine vorherige Genehmigung zu beantragen.
Tod des EU-Bürgers, Annullierung oder Auflösung der Ehe
Der Tod des EU-Bürgers bewirkt nicht den Verlust des Aufenthaltsrechts seiner Familienangehörigen, wenn diese zum Zeitpunkt seines Todes mindestens ein Jahr in Luxemburg gelebt haben.
Der Wegzug aus Luxemburg eines EU-Bürgers oder sein Tod bewirken nicht den Verlust des Aufenthaltsrechts seiner Kinder und des sorgeberechtigten Elternteils (Ehepartner, eingetragener Lebenspartner oder Lebensgefährte, Vater oder Mutter), wenn sie sich rechtmäßig im Land aufhalten (selbst seit weniger als einem Jahr) und die Kinder dort in einer Schule angemeldet sind, damit diese ihre schulische Laufbahn dort beenden können.
Eine Scheidung, Annullierung der Ehe oder Auflösung der Lebenspartnerschaft, bewirkt nicht den Verlust des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft hat mindestens 3 Jahre vor Beginn des gerichtlichen Scheidungs- oder Annullierungsverfahrens oder der Auflösung der Partnerschaft bestanden, und davon mindestens ein Jahr in Luxemburg;
- das Sorgerecht für die Kinder des EU-Bürgers wurde durch Vereinbarung zwischen den Ehepartnern oder Lebenspartnern oder per Gerichtsbeschluss dem Ehe- oder Lebenspartner übertragen, der aus einem Drittstaat stammt;
- besonders schwierige Umstände erfordern dies, insbesondere wenn die Lebensgemeinschaft wegen häuslicher Gewalt aufgelöst wurde;
- dem Ehe- oder Lebenspartner wurde durch Vereinbarung zwischen den Ehe- oder Lebenspartnern oder per Gerichtsbeschluss ein Besuchsrecht für ein minderjähriges Kind zugesprochen, sofern der Richter verfügt hat, dass die Besuche, solange sie für notwendig erachtet werden, in Luxemburg stattfinden sollen.
Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Aufenthaltstitels
Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Aufenthaltstitels ist ein spezifisches Verfahren zu befolgen.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für innere Angelegenheiten Generaldirektion für Einwanderung – Ausländerstelle
- Adresse:
-
26, route d'Arlon
L-1140
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 752 / L-2017 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 84040
von 9.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 16.00 Uhr
- Fax:
- (+352) 22 16 08
- E-Mail:
- immigration.public@mai.etat.lu
Registrierung und Ausstellung biometrischer Aufenthaltstitel: nur nach Terminvereinbarung.
-
Gemeindeverwaltungen
- Adresse:
- Luxemburg
-
Gemeindeverwaltungen Beaufort
- Adresse:
- 9, rue de l'Eglise L-6315 Beaufort Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 83 60 45 1
- Fax:
- (+352) 86 93 88
- Website:
- http://www.beaufort.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h30
- Montag:
- 8h30 à 12h00, 14h00 à 16h30
- Dienstag:
- 8h30 à 12h00, 14h00 à 16h30
- Mittwoch:
- 8h30 à 12h00, 14h00 à 20h00
- Donnerstag:
- 8h30 à 12h00
- Freitag:
- 8h30 à 12h00, 14h00 à 16h30
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–16.30 Uhr (Donnerstagnachmittag geschlossen) / Mittwoch bis 20.00 Uhr -
Gemeindeverwaltungen Bech
- Adresse:
- 1, Enneschtgaass L-6230 Bech Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 79 01 68 1
- Fax:
- (+352) 79 06 74
- E-Mail:
- bech@pt.lu
- Website:
- http://www.bech.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Montag:
- 8h00 à 12h00
- Dienstag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
- Mittwoch:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 19h00
- Freitag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 (Montagnachmittag geschlossen) / Donnerstag, 13.00–19.00 Uhr (während der Schulferien bis 17.00 Uhr) -
Gemeindeverwaltungen Beckerich
- Adresse:
- 6, Dikrecherstrooss L-8523 Beckerich Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 23 62 21 1
- Fax:
- (+352) 23 62 91 62
- Website:
- http://www.beckerich.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h30
- Montag:
- 8h30 à 12h00
- Dienstag:
- 8h30 à 12h00
- Mittwoch:
- 8h30 à 12h00, 14h00 à 17h45
- Donnerstag:
- 8h30 à 12h00
- Freitag:
- 8h30 à 12h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 8.30–12.00 Uhr / Mittwoch, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–17.45 Uhr -
Gemeindeverwaltungen Berdorf
- Adresse:
- 5, rue de Consdorf L-6551 Berdorf Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 79 01 87 1
- Fax:
- (+352) 79 91 89
- Website:
- http://www.berdorf.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Montag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 16h00, 14h00 à 19h00
- Dienstag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 16h00, 14h00 à 19h00
- Mittwoch:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 16h00, 14h00 à 19h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 16h00, 14h00 à 19h00
- Freitag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 16h00, 14h00 à 19h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag–Mittwoch, 14.00–16.00 Uhr / Donnerstag, 14.00–19.00 Uhr -
Gemeindeverwaltungen Bertrange
- Adresse:
-
2, beim Schlass
L-8058
Bertrange
Luxemburg
Postfach 28 / L-8005 Bertrange
- Telefon:
- (+352) 26 31 2 1
- Fax:
- (+352) 26 31 27 57
- Website:
- http://www.bertrange.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Montag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 16h00
- Dienstag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 16h00
- Mittwoch:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 16h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 16h00
- Freitag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 16h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–16.00 Uhr -
Gemeindeverwaltungen Bettembourg
- Adresse:
-
13, rue du Château
L-3217
Bettembourg
Luxemburg
Postfach 29 / L-3201 Bettembourg
- Telefon:
- (+352) 51 80 80 1
- Fax:
- (+352) 51 80 80 601
- Website:
- http://www.bettembourg.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h30
- Montag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 16h30
- Dienstag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 16h30
- Mittwoch:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 16h30
- Donnerstag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 16h30
- Freitag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 16h30
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / „Biergerzenter“ am Donnerstag bis 19.00 Uhr -
Gemeindeverwaltungen Bettendorf
- Adresse:
- 1, rue Neuve L-9353 Bettendorf Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 80 25 92 1
- Fax:
- (+352) 80 92 34
- Website:
- http://www.bettendorf.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Montag:
- 8h00 à 11h30, 13h30 à 18h00
- Dienstag:
- 8h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Mittwoch:
- Geschlossen
- Donnerstag:
- 8h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Freitag:
- 7h30 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
Montag, 8.00–11.30 Uhr und 14.00–18.45 Uhr / Dienstag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr (mittwochs geschlossen) -
Gemeindeverwaltungen Betzdorf
- Adresse:
-
11, rue du Château
L-6922
Berg
Luxemburg
Postfach 2 / L-6901 Roodt/Syre
- Telefon:
- (+352) 77 00 49 1
- Fax:
- (+352) 77 00 82
- Website:
- http://www.betzdorf.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Montag:
- 8h00 à 12h00, 13h30 à 16h30
- Dienstag:
- 8h00 à 12h00, 13h30 à 16h30
- Mittwoch:
- 8h00 à 12h00, 13h30 à 16h30, 16h30 à 17h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 12h00, 13h30 à 16h30
- Freitag:
- 8h00 à 12h00, 13h30 à 16h30
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr
Einwohnermeldeamt: Nur nach Terminvereinbarung: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 16.30–17.00 Uhr; Mittwoch, 7.00–8.00 Uhr -
Gemeindeverwaltungen Bissen
- Adresse:
-
1, rue des Moulins
L-7784
Bissen
Luxemburg
Postfach 25 / L-7703 Bissen
- Telefon:
- (+352) 83 50 03 21
- Fax:
- (+352) 85 97 63
- Website:
- http://www.bissen.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h30
- Montag:
- 8h30 à 11h30, 13h30 à 18h30
- Dienstag:
- 8h30 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Mittwoch:
- 8h30 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Donnerstag:
- 13h30 à 16h30
- Freitag:
- 8h30 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
Montag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–18.30 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt)
Dienstag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr (am Donnerstagvormittag geschlossen) -
Gemeindeverwaltungen Biwer
- Adresse:
- 6, Kiirchestrooss L-6834 Biwer Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 71 00 08 1
- Fax:
- (+352) 71 90 25
- Website:
- http://www.biwer.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Montag:
- 8h00 à 11h30, 13h00 à 17h00
- Dienstag:
- 8h00 à 11h30
- Mittwoch:
- 8h00 à 11h30
- Donnerstag:
- 8h00 à 11h30
- Freitag:
- 8h00 à 11h30
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr
(geschlossen am ersten Mittwochvormittag des Monats, geöffnet am ersten Mittwochnachmittag des Monats von 14.00–18.00 Uhr) -
Gemeindeverwaltungen Boulaide
- Adresse:
- 3, rue de la Mairie L-9640 Boulaide Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 99 30 12
- Fax:
- (+352) 99 36 92
- Website:
- http://www.boulaide.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 14h00
- Montag:
- 14h00 à 17h00
- Dienstag:
- 8h30 à 12h00
- Mittwoch:
- 8h30 à 12h00
- Donnerstag:
- 14h00 à 17h00
- Freitag:
- 8h30 à 12h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
Montag, Donnerstag, 14.00–17.00 Uhr / Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.30–12.00 Uhr -
Gemeindeverwaltungen Bourscheid
- Adresse:
- 1, Schlassweee L-9140 Bourscheid Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 99 03 57 1
- Fax:
- (+352) 99 03 57 565
- Website:
- http://www.bourscheid.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Montag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 18h00
- Dienstag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 16h00
- Mittwoch:
- 8h00 à 12h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 16h00
- Freitag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 16h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag, 14.00–18.00 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.00 Uhr (außer mittwochs) -
Gemeindeverwaltungen Bous-Waldbredimus
- Adresse:
- 20, rue Luxembourg L-5408 Bous Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 28 86 04 01
Biergerzenter
- Fax:
- (+352) 28 86 04 109
- E-Mail:
- info@bouswaldbredimus.lu
- Website:
- http://www.bouswaldbredimus.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Montag:
- 8h00 à 11h45, 13h15 à 17h00
- Dienstag:
- 8h00 à 11h45, 13h15 à 17h15
- Mittwoch:
- 13h15 à 19h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 11h45, 13h15 à 17h00
- Freitag:
- 7h00 à 13h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
Andere Dienste : bitte vereinbaren Sie einen Termin während den üblichen Bürozeiten -
Gemeindeverwaltungen Clervaux
- Adresse:
-
Montée du Château
L-9712
Clervaux
Luxemburg
Postfach 35 / L-9701 Clervaux
- Telefon:
- (+352) 27 800 1
- Fax:
- (+352) 27 800 900
- Website:
- http://www.clervaux.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Montag:
- 8h00 à 11h30
- Dienstag:
- 8h00 à 11h30, 14h00 à 16h30
- Mittwoch:
- 8h00 à 11h30, 14h00 à 19h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 11h30, 14h00 à 16h30
- Freitag:
- 8h00 à 11h30, 14h00 à 16h30
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.30 Uhr
Mittwoch bis 19.00 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt, außer am Vortag eines Feiertags) -
Gemeindeverwaltungen Colmar-Berg
- Adresse:
-
5, rue de la Poste
L-7730
Colmar-Berg
Luxemburg
Postfach 10 / L-7701 Colmar-Berg
- Telefon:
- (+352) 83 55 43 1
- Fax:
- (+352) 83 55 43 225
- Website:
- http://www.colmar-berg.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Montag:
- 8h00 à 12h00
- Dienstag:
- 8h00 à 12h00
- Mittwoch:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 12h00
- Freitag:
- Geschlossen
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
Montag–Donnerstag, 8.00–12.00 Uhr / Mittwoch, 13.00–17.00 Uhr (freitags geschlossen) -
Gemeindeverwaltungen Consdorf
- Adresse:
- 8, route d'Echternach L-6212 Consdorf Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 79 00 37 1
- Fax:
- (+352) 79 04 31
- Website:
- http://www.consdorf.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Montag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 16h00
- Dienstag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 18h00
- Mittwoch:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 16h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 16h00
- Freitag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 16h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr / Dienstag bis 18.00 Uhr -
Gemeindeverwaltungen Contern
- Adresse:
- 4, place de la Mairie L-5310 Contern Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 35 02 61
- Fax:
- (+352) 35 72 36
- E-Mail:
- info@contern.lu
- Website:
- http://www.contern.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h15
- Montag:
- 8h15 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Dienstag:
- 8h15 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Mittwoch:
- 8h15 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Donnerstag:
- 8h15 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Freitag:
- 8h15 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
Montag–Freitag, 08.15–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr
oder nach Vereinbarung zwischen 7.00–08.15 Uhr und 16.30–18.30 Uhr -
Gemeindeverwaltungen Dalheim
- Adresse:
- Gemengeplaz L-5680 Dalheim Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 23 60 53 25
- Fax:
- (+352) 23 60 53 50
- Website:
- http://www.dalheim.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Montag:
- 8h00 à 12h00
- Dienstag:
- 8h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
- Mittwoch:
- 8h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
- Freitag:
- 8h00 à 12h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
Montag- und Freitagnachmittag geschlossen; für dringende Behördengänge kann ein Termin vereinbart werden. -
Gemeindeverwaltungen Diekirch
- Adresse:
-
27, avenue de la Gare
L-9233
Diekirch
Luxemburg
Postfach 145 / L-9202 Diekirch
- Telefon:
- (+352) 80 87 80 1
- Fax:
- (+352) 80 87 80 250
- Website:
- http://www.diekirch.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h30
- Montag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 16h30
- Dienstag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 16h30
- Mittwoch:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 18h00
- Donnerstag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 16h30
- Freitag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 16h30
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / Einwohnermeldeamt: mittwochs bis 18.00 Uhr geöffnet -
Gemeindeverwaltungen Differdange
- Adresse:
-
40, avenue Charlotte
L-4530
Differdange
Luxemburg
Postfach 12 / L-4501 Differdange
- Telefon:
- (+352) 58 77 1 01
- Website:
- http://www.differdange.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Montag:
- 8h00 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Dienstag:
- 8h00 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Mittwoch:
- 8h00 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Donnerstag:
- 8h00 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Freitag:
- 8h00 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Samstag:
- 9h00 à 11h00
- Sonntag:
- Geschlossen
Montag–Freitag, 08.00–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / „Biergeramt“: auch am Samstag, 9.00–11.00 Uhr geöffnet -
Gemeindeverwaltungen Dippach
- Adresse:
-
11, rue de l'Eglise
L-4994
Schouweiler
Luxemburg
Postfach 59 / L-4901 Bascharage
- Telefon:
- (+352) 27 95 25 200
- Fax:
- (+352) 27 95 25 299
- E-Mail:
- commune@dippach.lu
- Website:
- http://www.dippach.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Montag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 18h00
- Dienstag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 17h00
- Mittwoch:
- 7h30 à 12h00, 14h00 à 17h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 17h00
- Freitag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 17h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr / am Montag geöffnet bis 18.00 Uhr / am Mittwoch geöffnet ab 7.30 Uhr -
Gemeindeverwaltungen Dudelange
- Adresse:
-
Place de l'Hôtel de Ville
L-3590
Dudelange
Luxemburg
Postfach 73 / L-3401 Dudelange
- Telefon:
- (+352) 51 61 21 1
- Fax:
- (+352) 51 61 21 299
- Website:
- http://www.dudelange.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Montag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
- Dienstag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
- Mittwoch:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 19h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 17h00
- Freitag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
Montag, Dienstag und Freitag: 8.00-12.00 und 13.00-17.00; Mittwoch: 8.00-12.00 und 13.00-19.00; Donnerstag: 8.00-17.00 -
Gemeindeverwaltungen Echternach
- Adresse:
-
2, place du Marché
L-6460
Echternach
Luxemburg
Postfach 22 / L-6401 Echternach
- Telefon:
- (+352) 72 92 22 1
- Fax:
- (+352) 72 92 22 51
- Website:
- http://www.echternach.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h30
- Montag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 19h00
- Dienstag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 16h30
- Mittwoch:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 16h30
- Donnerstag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 16h30
- Freitag:
- 8h30 à 13h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
Montag–Donnerstag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr; Freitag, 8.30–13.00 Uhr / Einwohnermeldeamt: am Montag bis 19.00 Uhr geöffnet -
Gemeindeverwaltungen Ell
- Adresse:
-
27, Haaptstrooss
L-8530
Ell
Luxemburg
Postfach 9 / L-8501 Redange/Attert
- Telefon:
- (+352) 26 62 38 1
- Fax:
- (+352) 26 62 38 55
- Website:
- http://www.ell.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h15
- Montag:
- 8h15 à 11h45
- Dienstag:
- Geschlossen
- Mittwoch:
- 8h15 à 11h45
- Donnerstag:
- 13h30 à 18h00
- Freitag:
- 8h15 à 11h45
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
Montag, Mittwoch, Freitag, 8.15–11.45 Uhr / Donnerstag, 13.30–18.00 Uhr -
Gemeindeverwaltungen Erpeldange sur Sûre
- Adresse:
-
21, porte des Ardennes
L-9145
Erpeldange-sur-Sûre
Luxemburg
Postfach 39 / L-9001 Ettelbruck
- Telefon:
- (+352) 81 26 74 1
- Fax:
- (+352) 81 97 08
- Website:
- http://www.erpeldange.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 7h30
- Montag:
- 7h30 à 11h30, 13h00 à 18h00
- Dienstag:
- 7h30 à 11h30, 13h00 à 16h30
- Mittwoch:
- Geschlossen
- Donnerstag:
- 7h30 à 11h30, 13h00 à 16h30
- Freitag:
- 7h30 à 11h30, 13h00 à 16h30
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
Montag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–18.00 Uhr / Dienstag, Donnerstag, Freitag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / Mittwochs geschlossen. -
Gemeindeverwaltungen Esch sur Alzette
- Adresse:
-
Place de l'Hôtel de Ville
L-4002
Esch-sur-Alzette
Luxemburg
Postfach 145 / L-4002 Esch-sur-Alzette
- Telefon:
- (+352) 2754 1
- Fax:
- (+352) 54 35 14 667
- Website:
- http://www.esch.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Montag:
- 8h00 à 17h00
- Dienstag:
- 8h00 à 17h00
- Mittwoch:
- 8h00 à 17h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 17h00
- Freitag:
- 8h00 à 17h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
Montag–Freitag, 8.00–17.00 Uhr („Biergeramt“) -
Gemeindeverwaltungen Esch-sur-Sûre
- Adresse:
- 1, an der Gaass L-9150 Eschdorf Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 83 91 12 1
- Fax:
- (+352) 83 91 12 25
- Website:
- http://www.esch-sur-sure.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Montag:
- 8h00 à 11h30, 13h00 à 18h30
- Dienstag:
- 8h00 à 11h30, 13h00 à 16h30
- Mittwoch:
- 8h00 à 11h30, 13h00 à 16h30
- Donnerstag:
- 8h00 à 11h30, 13h00 à 16h30
- Freitag:
- 8h00 à 11h30
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
Montag–Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / Montag bis 18.30 Uhr / Freitag, 8.00–11.30 Uhr -
Gemeindeverwaltungen Ettelbruck
- Adresse:
-
Place de l'Hôtel de Ville
L-9087
Ettelbruck
Luxemburg
Postfach 116 / L-9002 Ettelbruck
- Telefon:
- (+352) 81 91 81 1
- Fax:
- (+352) 81 91 81 364
- Website:
- http://www.ettelbruck.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Montag:
- 8h00 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Dienstag:
- 8h00 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Mittwoch:
- 8h00 à 11h30, 13h30 à 18h30
- Donnerstag:
- 8h00 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Freitag:
- 8h00 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Mittwoch bis 18.30 Uhr -
Gemeindeverwaltungen Feulen
- Adresse:
- 25, route de Bastogne L-9176 Niederfeulen Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 81 27 47 1
- Fax:
- (+352) 81 79 08
- Website:
- http://www.feulen.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Montag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 16h00
- Dienstag:
- 8h00 à 12h00
- Mittwoch:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
- Donnerstag:
- 13h00 à 18h00
- Freitag:
- 8h00 à 12h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.00–12.00 Uhr (am Donnerstagmorgen und Freitagnachmittag geschlossen) / Montag 13.00–16.00 Uhr / Donnerstag, 13.00–18.00 Uhr -
Gemeindeverwaltungen Fischbach
- Adresse:
- 1, rue de l'Eglise L-7430 Fischbach Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 32 70 84 1
- Fax:
- (+352) 32 70 84 50
- Website:
- http://www.acfischbach.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h30
- Montag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 18h00
- Dienstag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 18h00
- Mittwoch:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 18h00
- Donnerstag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 18h00
- Freitag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 18h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–18.00 Uhr -
Gemeindeverwaltungen Flaxweiler
- Adresse:
- 1, rue de Berg L-6926 Flaxweiler Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 77 02 04 1
- Fax:
- (+352) 77 08 33
- Website:
- http://www.flaxweiler.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h30
- Montag:
- 8h30 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Dienstag:
- 8h30 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Mittwoch:
- 8h30 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Donnerstag:
- 8h30 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Freitag:
- 8h30 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr -
Gemeindeverwaltungen Frisange
- Adresse:
-
10, Munnerëferstrooss
L-5701
Frisange
Luxemburg
Postfach 12 / L-5701 Aspelt
- Telefon:
- (+352) 23 66 84 08 1
- Fax:
- (+352) 23 66 06 88
- Website:
- http://www.frisange.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Montag:
- 8h00 à 11h30, 13h00 à 16h00
- Dienstag:
- 7h00 à 11h30, 13h00 à 16h00
- Mittwoch:
- 8h00 à 11h30, 13h00 à 16h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 11h30, 13h00 à 18h30
- Freitag:
- 8h00 à 11h30
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
Freitagnachmittag geschlossen -
Gemeindeverwaltungen Garnich
- Adresse:
- 15, rue de l'Ecole L-8353 Garnich Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 38 00 19 1
- Fax:
- (+352) 38 00 19 90
- Website:
- http://www.garnich.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h30
- Montag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 18h00
- Dienstag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 16h00
- Mittwoch:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 16h00
- Donnerstag:
- 8h30 à 11h30
- Freitag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 16h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr / Montag, 14.00–18.00 Uhr / Dienstag, Mittwoch, Freitag, 14.00–16.00 Uhr / Donnerstagnachmittag geschlossen. -
Gemeindeverwaltungen Goesdorf
- Adresse:
- 1, op der Driicht L-9653 Goesdorf Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 83 92 70
- Fax:
- (+352) 89 91 73
- Website:
- http://www.goesdorf.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h30
- Montag:
- 8h30 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Dienstag:
- 8h30 à 11h30, 13h00 à 16h30
- Mittwoch:
- Geschlossen
- Donnerstag:
- 8h30 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Freitag:
- 8h30 à 11h30, 13h30 à 16h30
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Jeden 2. Dienstagabend von 16.30 Uhr-18.30 Uhr / Mittwochs geschlossen. -
Gemeindeverwaltungen Grevenmacher
- Adresse:
-
6, place du Marché
L-6755
Grevenmacher
Luxemburg
Postfach 5 / L-6701 Grevenmacher
- Telefon:
- (+352) 75 03 11 1
- Fax:
- (+352) 75 03 11 80
- Website:
- http://www.grevenmacher.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h30
- Montag:
- 8h30 à 11h40, 13h10 à 16h00
- Dienstag:
- 8h30 à 11h40, 13h10 à 16h00
- Mittwoch:
- 8h30 à 11h40, 13h10 à 16h00
- Donnerstag:
- 8h30 à 11h40, 14h00 à 19h00
- Freitag:
- 8h30 à 11h40, 13h10 à 15h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
-
Gemeindeverwaltungen Grosbous-Wahl
- Adresse:
-
1, rue de Bastogne
L-9154
Grosbous
Luxemburg
Postfach 7 L-9006 Grosbous
- Telefon:
- (+352) 83 80 22 1
- Fax:
- (+352) 83 86 55
- Website:
- https://g-w.lu/
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Montag:
- 8h00 à 12h00
- Dienstag:
- 8h00 à 12h00
- Mittwoch:
- 14h00 à 18h30
- Donnerstag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 17h00
- Freitag:
- 8h00 à 12h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
-
Gemeindeverwaltungen Habscht
- Adresse:
- Place Denn L-8465 Eischen Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 39 01 33 1
- Fax:
- (+352) 39 01 33 209
- Website:
- http://www.hobscheid.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Montag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
- Dienstag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 19h00
- Mittwoch:
- Geschlossen
- Donnerstag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
- Freitag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 17h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
Gemeindeverwaltung Eischen: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr; Montag, Donnerstag, Freitag, 13.00–17.00 Uhr; Dienstag, 13.00–19.00 Uhr; Mittwochs geschlossen / Gemeindeverwaltung Hobscheid: Mittwoch, 10.00–12.00 Uhr / Gemeindeverwaltung Septfontaines: Mittwoch, 13.30–16.30 Uhr -
Gemeindeverwaltungen Heffingen
- Adresse:
- 2, am Duerf L-7651 Heffingen Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 83 71 68 1
- Fax:
- (+352) 87 97 54
- Website:
- http://www.heffingen.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet à 8h00
- Montag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 17h00
- Dienstag:
- 7h00 à 12h00, 14h00 à 17h00, 7h00 à 19h00
- Mittwoch:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 17h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 12h00, 14h00 à 19h00
- Freitag:
- 8h00 à 12h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
-
Gemeindeverwaltungen Helperknapp
- Adresse:
- 2, rue de Hollenfels L-7481 Tuntange Luxemburg