Eine Steuervergünstigung für die Einstellung eines gemeldeten Arbeitsuchenden beantragen

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Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitsuchenden einstellt, kann in den Genuss einer Steuervergünstigung kommen.

Der entsprechende Antrag ist bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) zu stellen.

Zielgruppe

Unternehmen, die in den Genuss dieser Beihilfe kommen können

Diese Beihilfe wird folgenden Unternehmen und Personen bewilligt:

  • kaufmännischen, industriellen, Bergbau- oder Handwerksunternehmen;
  • Betrieben, die Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft erzielen;
  • Freiberuflern.

Folgende Unternehmen und Personen können nicht in den Genuss der Beihilfe kommen:

  • Zeitarbeitsfirmen;
  • private Haushalte.

Arbeitsuchende, für die eine Beihilfe beantragt werden kann

Damit der Arbeitgeber die Beihilfe beziehen kann, muss die eingestellte Person:

  • arbeitslos sein;
  • seit mindestens 6 Monaten bei der ADEM gemeldet sein;
  • von der Vermittlungsstelle der ADEM vorgeschlagen worden sein.

Die Vergünstigung kann ebenfalls in folgenden Fällen bewilligt werden:

* Die Zeiten in einer Beschäftigungsmaßnahme, die der Einstellung vorangehen, werden dann für die Berechnung der 6 Monate berücksichtigt, die der Arbeitsuchende bei der ADEM gemeldet sein muss.

Die Steuervergünstigung gilt nicht für:

  • die Einstellung eines gemeldeten Arbeitsuchenden, der in den Genuss einer Beihilfe für behinderte Arbeitnehmer kommen kann;
  • die Einstellung eines gemeldeten Arbeitsuchenden, um einen Arbeitnehmer zu ersetzen, dem ein Solidaritätsvorruhestand (préretraite solidarité) bewilligt wurde;
  • die Vermittlung eines gemeldeten Arbeitsuchenden im Rahmen einer Beschäftigungsmaßnahme.

Voraussetzungen

Bei dem Arbeitsvertrag, der dem Arbeitnehmer angeboten wird, muss es sich um einen der folgenden Verträge handeln:

  • einen unbefristeten Arbeitsvertrag (CDI);
  • einen auf mindestens 18 Monate befristeten Arbeitsvertrag (CDD);
  • einen befristeten Arbeitsvertrag (CDD) zur Vertretung eines in Elternurlaub befindlichen Arbeitnehmers (im Vertrag angegeben).

Der Arbeitsuchende muss für mindestens 16 Arbeitsstunden pro Woche eingestellt werden.

Vorgehensweise und Details

Erstantrag

Der Arbeitgeber muss seinen Antrag auf Bewilligung einer Steuervergünstigung für die Einstellung eines gemeldeten Arbeitssuchenden (Französisch, Pdf, 66 KB) bei der ADEM stellen.

Dem Antrag muss eine Kopie des Arbeitsvertrags beigefügt werden.

Zu Beginn des Geschäftsjahres nach der Einstellung des Arbeitsuchenden (und für jedes weitere Geschäftsjahr) stellt die ADEM ihm eine „Bescheinigung über die Vermittlung und Weiterbeschäftigung“ (certificat attestant le placement et la continuation de l'emploi) aus.

Die Beihilfen, die vom Arbeitgeber infolge der beruflichen Eingliederung und Ausbildung eines Arbeitsuchenden bezogen werden können, sind nicht mit der Steuergutschrift kumulierbar.

Beispiele für nicht kumulierbare Beihilfen:

  • Beihilfe für die Einstellung von Langzeit-Arbeitslosengeldempfängern;
  • Beihilfe für die Einstellung von älteren Arbeitslosen;
  • Beihilfen in Bezug auf Berufsbildungspraktika;
  • Beihilfen in Bezug auf Wiedereingliederungsverträge usw.

Steuererklärung

Um in den Genuss der Vergünstigung zu kommen, muss der Arbeitgeber seiner Steuererklärung bei der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) Folgendes beifügen:

Dauer der Beihilfe

Die Steuervergünstigung kann für maximal 12 Monate bewilligt werden, sofern der Vertrag nicht während dieser Zeit beendet wird.

Im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt der Anspruch auf die Vergünstigung ab dem Monat der Beendigung.

Die Steuervergünstigung wird von der für das Steuerjahr, in dem die Vergütungen gezahlt wurden, geschuldeten Einkommensteuer in Abzug gebracht.

Ist die Steuer nicht hoch genug, kann die restliche Vergünstigung von der Steuer der 10 folgenden Jahre abgezogen werden.

Höhe der Beihilfe

Die monatliche Steuervergünstigung beträgt 10 % des Betrags der monatlichen Bruttovergütung, die als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden kann.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Abteilung für die Aufrechterhaltung der Beschäftigung

Steuerverwaltung (ACD)

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Besäftigung und Einstellung

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

Loi modifiée du 24 décembre 1996

portant introduction d'une bonification d'impôt sur le revenu en cas d'embauchage de chômeurs

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