Eine Steuervergünstigung für die Einstellung eines gemeldeten Arbeitsuchenden beantragen
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Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitsuchenden einstellt, kann in den Genuss einer Steuervergünstigung kommen.
Der entsprechende Antrag ist bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) zu stellen.
Betroffene Personen
Unternehmen, die in den Genuss dieser Beihilfe kommen können
Diese Beihilfe wird folgenden Unternehmen und Personen bewilligt:
- kaufmännischen, industriellen, Bergbau- oder Handwerksunternehmen;
- Betrieben, die Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft erzielen;
- Freiberuflern.
Folgende Unternehmen und Personen können nicht in den Genuss der Beihilfe kommen:
- Zeitarbeitsfirmen;
- private Haushalte.
Arbeitsuchende, für die eine Beihilfe beantragt werden kann
Damit der Arbeitgeber die Beihilfe beziehen kann, muss die eingestellte Person:
- arbeitslos sein;
- seit mindestens 6 Monaten bei der ADEM gemeldet sein;
- von der Vermittlungsstelle der ADEM vorgeschlagen worden sein.
Die Vergünstigung kann ebenfalls in folgenden Fällen bewilligt werden:
- bei der internen Wiedereingliederung des Arbeitnehmers;
- bei der Einstellung eines Arbeitnehmers, der Gegenstand einer Entscheidung zur externen Wiedereingliederung ist (der Arbeitnehmer kann in diesem Fall weniger als 6 Monate bei der ADEM gemeldet sein);
- bei der Einstellung eines Arbeitsuchenden im Laufe oder nach dessen Zuweisung zu einer Beschäftigungsmaßnahme* (berufseinführender Vertrag, Wiedereingliederungsvertrag).
* Die Zeiten in einer Beschäftigungsmaßnahme, die der Einstellung vorangehen, werden dann für die Berechnung der 6 Monate berücksichtigt, die der Arbeitsuchende bei der ADEM gemeldet sein muss.
Die Steuervergünstigung gilt nicht für:
- die Einstellung eines gemeldeten Arbeitsuchenden, der in den Genuss einer Beihilfe für behinderte Arbeitnehmer kommen kann;
- die Einstellung eines gemeldeten Arbeitsuchenden, um einen Arbeitnehmer zu ersetzen, dem ein Solidaritätsvorruhestand (préretraite solidarité) bewilligt wurde;
- die Vermittlung eines gemeldeten Arbeitsuchenden im Rahmen einer Beschäftigungsmaßnahme.
Voraussetzungen
Bei dem Arbeitsvertrag, der dem Arbeitnehmer angeboten wird, muss es sich um einen der folgenden Verträge handeln:
- einen unbefristeten Arbeitsvertrag (CDI);
- einen auf mindestens 18 Monate befristeten Arbeitsvertrag (CDD);
- einen befristeten Arbeitsvertrag (CDD) zur Vertretung eines in Elternurlaub befindlichen Arbeitnehmers (im Vertrag angegeben).
Der Arbeitsuchende muss für mindestens 16 Arbeitsstunden pro Woche eingestellt werden.
Vorgehensweise und Details
Erstantrag
Der Arbeitgeber muss seinen Antrag auf Bewilligung einer Steuervergünstigung für die Einstellung eines gemeldeten Arbeitssuchenden (Französisch, Pdf, 66 KB) bei der ADEM stellen.
Dem Antrag muss eine Kopie des Arbeitsvertrags beigefügt werden.
Zu Beginn des Geschäftsjahres nach der Einstellung des Arbeitsuchenden (und für jedes weitere Geschäftsjahr) stellt die ADEM ihm eine „Bescheinigung über die Vermittlung und Weiterbeschäftigung“ (certificat attestant le placement et la continuation de l'emploi) aus.
Die Beihilfen, die vom Arbeitgeber infolge der beruflichen Eingliederung und Ausbildung eines Arbeitsuchenden bezogen werden können, sind nicht mit der Steuergutschrift kumulierbar.
Beispiele für nicht kumulierbare Beihilfen:
- Beihilfe für die Einstellung von Langzeit-Arbeitslosengeldempfängern;
- Beihilfe für die Einstellung von älteren Arbeitslosen;
- Beihilfen in Bezug auf Berufsbildungspraktika;
- Beihilfen in Bezug auf Wiedereingliederungsverträge usw.
Steuererklärung
Um in den Genuss der Vergünstigung zu kommen, muss der Arbeitgeber seiner Steuererklärung bei der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) Folgendes beifügen:
- die von der ADEM ausgestellte Bescheinigung;
- die ordnungsgemäß ausgefüllte Anlage 805 „Steuervergünstigung für die Einstellung von Arbeitslosen“ (Bonification d'impôt en cas d'embauche de chômeurs).
Dauer der Beihilfe
Die Steuervergünstigung kann für maximal 12 Monate bewilligt werden, sofern der Vertrag nicht während dieser Zeit beendet wird.
Im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt der Anspruch auf die Vergünstigung ab dem Monat der Beendigung.
Die Steuervergünstigung wird von der für das Steuerjahr, in dem die Vergütungen gezahlt wurden, geschuldeten Einkommensteuer in Abzug gebracht.
Ist die Steuer nicht hoch genug, kann die restliche Vergünstigung von der Steuer der 10 folgenden Jahre abgezogen werden.
Höhe der Beihilfe
Die monatliche Steuervergünstigung beträgt 10 % des Betrags der monatlichen Bruttovergütung, die als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden kann.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Arbeitsagentur (ADEM) Abteilung für die Aufrechterhaltung der Beschäftigung
- Adresse:
-
1, boulevard Porte de France
L-4360
Esch-sur-Alzette
Luxemburg
Postfach 289 / L-4003 Esch-sur-Alzette
- Telefon:
- (+352) 247 88 000
- Fax:
- (+352) 40 59 88
- E-Mail:
- info.mai@adem.etat.lu
- Website:
- https://adem.public.lu/de.html
-
Steuerverwaltung (ACD)
- Adresse:
- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
Bitte besuchen Sie die oben genannte Website, um sich an die zuständige Stelle zu wenden.
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Finanzielle Hilfen für Arbeitgeber
auf dem Beschäftigungsportal (ADEM)
-
Bonification d'impôt en cas d'embauchage de chômeurs
sur le site de l'Administration des contributions directes
Rechtsgrundlagen
portant introduction d'une bonification d'impôt sur le revenu en cas d'embauchage de chômeurs
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