Absetzen von Umzugskosten von aus dem Ausland angeworbenen oder entsandten hochqualifizierten und spezialisierten Arbeitnehmern

Zum letzten Mal aktualisiert am

Um auf dem internationalen Arbeitsmarkt hochqualifizierte und spezialisierte Arbeitnehmer anzuwerben und dazu zu bringen, nach Luxemburg zu kommen, kann es vorkommen, dass Arbeitgeber gezwungen sind, einen Großteil der Umzugs-, Unterkunfts- und Reisekosten dieser Arbeitnehmer zu übernehmen.

Der Arbeitgeber kann:

  • diese Kosten zu übernehmen, ohne dass sie dem hochqualifizierten Arbeitnehmer als Einkommen (geldwerter Vorteil) angerechnet werden;
  • diese Kosten als Betriebskosten des Unternehmens auszuweisen.

Betroffene Personen

Die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) definiert den hochqualifizierten und spezialisierten Arbeitnehmer als:

  • üblicherweise im Ausland tätige Arbeitnehmer, die von einem ausländischen Unternehmen in ein luxemburgisches Unternehmen des gleichen internationalen Konzerns entsandt werden, um dort zeitweilig einer Tätigkeit als Arbeitnehmer nachzugehen;
  • Arbeitnehmer, die von einem in Luxemburg niedergelassenen Unternehmen direkt im Ausland angeworben wurden, um dort einer Tätigkeit als Arbeitnehmer nachzugehen.

Gesellschaften bilden einen Konzern, wenn eine von ihnen direkt oder indirekt mindestens 25 % des Kapitals der anderen Gesellschaft oder der mit den von dieser Gesellschaft begebenen Anteile verbundenen Stimmrechte besitzt.

Die Regelung gilt nicht für Arbeitnehmer, die als Zeitarbeitskraft oder auf der Grundlage eines Leiharbeitsvertrags eingestellt wurden.

Voraussetzungen

Allgemeine Bedingungen bezüglich des hochqualifizierten und spezialisierten Arbeitnehmers

Der hochqualifizierte und spezialisierte Arbeitnehmer muss:

  • die Bedingungen eines gebietsansässigen Steuerpflichtigen erfüllen;
  • während der 5 Jahre vor seinem Dienstantritt nicht in Luxemburg steuerpflichtig oder aufgrund von beruflichen Einkünften der Einkommensteuerpflicht für natürliche Personen unterworfen gewesen sein;
  • nicht in weniger als 150 km Entfernung von der luxemburgischen Grenze gewohnt haben;
  • einen Hochschulabschluss besitzen und über weitgehende Fachkenntnisse verfügen oder eine mindestens 5-jährige spezielle Berufserfahrung in dem Bereich erworben haben, welcher vom aufnehmenden Unternehmen benötigt wird oder welchen Letzteres in Luxemburg entwickeln möchte.

Zusätzliche Bedingungen bezüglich des Arbeitnehmers im Falle einer konzerninternen Entsendung

Im Falle eines von einem im Ausland gelegenen Unternehmen, welches Teil eines internationalen Konzerns ist, entsandten hochqualifizierten und spezialisierten Arbeitnehmers müssen zudem folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • er muss ein Dienstalter von mindestens 5 Jahren in dem internationalen Konzern aufweisen oder eine mindestens 5-jährige spezielle Berufserfahrung in dem betroffenen Sektor erworben haben;
  • zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer muss während des Zeitraums der Entsendung ein Arbeitsverhältnis bestehen;
  • die zeitweilige Entsendung des Arbeitnehmers muss mit einem Anspruch auf Rückkehr in das entsendende Unternehmen nach dem Zeitraum der Entsendung einhergehen;
  • es muss ein Entsendungsvertrag zwischen dem entsendenden und dem aufnehmenden Unternehmen abgeschlossen werden.

Zusätzliche Bedingungen bezüglich des Arbeitnehmers im Falle einer Anwerbung

Der direkt im Ausland angeworbene hochqualifizierte und spezialisierte Arbeitnehmer muss in einem Sektor oder Beruf spezialisiert sein, in dem es in Luxemburg Personalbeschaffungsschwierigkeiten gibt.

Bedingungen bezüglich des luxemburgischen Unternehmens

Das aufnehmende Unternehmen muss folgende Bedingungen erfüllen:

  • es muss mindestens 20 Vollzeitarbeitnehmer in Luxemburg beschäftigen oder sich dazu verpflichten, dies mittelfristig zu tun;
  • lediglich 30 % des gesamten Personals des Unternehmens (Vollzeitarbeitnehmer) können in den Genuss dieser Maßnahme gelangen. Diese Bedingung gilt nicht für Unternehmen, die seit weniger als 10 Jahren in Luxemburg niedergelassen sind.

Bedingungen bezüglich des Vertrags

Der Arbeitnehmer muss:

  • seinen Beruf als Haupttätigkeit ausüben;
  • in Luxemburg eine feste jährliche Vergütung beziehen, die mindestens 50.000 Euro beträgt (Bruttobetrag vor Berücksichtigung der Sach- oder Geldvorteile);
  • seine speziellen Kenntnisse und sein Know-how dem Personal des aufnehmenden Unternehmens zur Verfügung stellen, um nachhaltige Tätigkeiten in Luxemburg anzukurbeln.

Der Arbeitnehmer darf keinen anderen nicht von der vorliegenden Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer ersetzen.

Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Arbeitnehmern aus Drittstaaten

Arbeitnehmer aus Drittstaaten (das heißt Staaten, die nicht zur EU gehören und auch nicht den EU-Staaten gleichgestellt sind) müssen vor ihrer Einreise nach Luxemburg eine Aufenthaltserlaubnis beantragen:

Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt sind folgende Staaten:

  • Island, Liechtenstein und Norwegen als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR);
  • die Schweiz.

Vorgehensweise und Details

Anwendung der Steuerregelung

Die auf hochqualifizierte Arbeitnehmer anwendbare Steuerregelung wird während der gesamten Zeit der Mission des Arbeitnehmers angewandt, höchstens jedoch bis zum Ende des 5. Steuerjahres, das dem des Beginns der Tätigkeit des Arbeitnehmers folgt. Um von der Steuerregelung profitieren zu können, ist kein Antrag mehr bei der Steuerverwaltung notwendig.

Die vom Arbeitgeber übernommenen Umzugskosten gelten also als Betriebskosten des Unternehmens.

Sie gelten nicht als Einkommen (Sachleistung) des hochqualifizierten Arbeitnehmers.

Zu Beginn jeden Jahres (spätestens am 31. Januar) muss der Arbeitgeber schriftlich eine Liste mit den Namen der Arbeitnehmer, die in den Genuss dieser Steuerreglung gelangen, einreichen, damit das zuständige Steueramt überprüfen kann, ob die betreffenden hochqualifizierten Arbeitnehmer weiterhin die erforderlichen Bedingungen erfüllen.

Zulässige Aufwendungen und Umzugskosten

Folgende Kosten und Ausgaben sind als Betriebskosten zulässig, sofern die verauslagten Summen nicht einen angemessenen Betrag übersteigen:

  • durch den Umzug entstehende einmalige Kosten:
    • Kosten in Bezug auf den Umzug, um den Wohnsitz des hochqualifizierten Arbeitnehmers zu verlegen;
    • Kosten für die Einrichtung einer Unterkunft in Luxemburg;
    • Kosten für die Reise in das Herkunftsland im Falle eines besonderen Ereignisses (Geburt, Hochzeit, Todesfall in der Familie);
    • Kosten für die endgültige Rückkehr in das Herkunftsland nach Beendigung der Mission des hochqualifizierten Arbeitnehmers, einschließlich der mit dem Umzug verbundenen Kosten;
  • durch den Umzug entstehende wiederkehrende Kosten:
    • mit der Unterkunft in Luxemburg verbundene Kosten;
    • jährliche Kosten für die Reisen zwischen Luxemburg und dem Herkunftsland für den Arbeitnehmer selbst, seinen Ehegatten oder Lebenspartner und die zu seinem Haushalt gehörenden Kinder;
    • Steuerausgleich in Bezug auf die in seinem Herkunftsland zu zahlenden Steuern (tax equalisation);

Die obenstehenden wiederkehrenden Kosten dürfen nicht mehr als jährlich 50.000 Euro (oder 80.000 Euro bei zusammenlebenden Eheleuten/Lebenspartnern) oder 30 % der festen Jahresvergütung des hochqualifizierten Arbeitnehmers betragen.

  • Schulgebühren der Kinder;
  • Pauschalentschädigung zur Deckung der Differenz zwischen den Lebenshaltungskosten in Luxemburg und im Herkunftsland.

Der monatliche Betrag dieser Entschädigung ist pauschal auf 8 % der festen monatlichen Vergütung festgelegt und darf monatlich nicht mehr als 1.500 Euro betragen (bei zusammenlebenden Eheleuten/Lebenspartnern gelten die Obergrenzen von 16 % und 3.000 Euro).

Zuständige Kontaktstellen

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