Entsendung von Arbeitnehmern nach Luxemburg
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Zusammenfassung:
Als im Ausland niedergelassener Arbeitgeber können Sie Ihre Arbeitnehmer vorübergehend nach Luxemburg entsenden. Auch wenn der ursprüngliche Arbeitsvertrag dieser Arbeitnehmer weiterläuft, müssen Sie die Entsendungen spätestens zu Beginn ihres Einsatzes beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) melden und einige weitere Vorschriften beachten.
Als im Ausland niedergelassener Arbeitgeber können Sie Ihre Arbeitnehmer vorübergehend entsenden, damit diese ihre Arbeit wie folgt ausführen:
- in Luxemburg; und
- im Rahmen einer länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen Ihrem Unternehmen und einem Unternehmen oder Kunden in Luxemburg.
Im Falle einer Entsendung:
- läuft der ursprüngliche Arbeitsvertrag weiter;
- gelten weiterhin die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag; und
- bleibt der Arbeitnehmer in dem Staat sozialversichert, in dem er üblicherweise arbeitet.
Sie müssen ebenfalls:
- sich vergewissern, dass Ihre Arbeitnehmer befugt sind, in Luxemburg zu arbeiten bzw. sich dort aufzuhalten;
- einen Nachweis für den Sozialversicherungsschutz Ihrer Arbeitnehmer erbringen;
- die Entsendung Ihrer Arbeitnehmer spätestens zu Beginn ihrer Arbeit in Luxemburg beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) melden. Dazu müssen Sie ihm über die elektronische Plattform „e-Détachement“ die Elemente übermitteln, die benötigt werden, um:
- den sozialen Identitätsausweis (badge social) zu erhalten; und
- dem ITM zu ermöglichen, die gesetzliche Kontrolle durchzuführen;
- sich an das Arbeitsrecht und die Einkommensteuer zu halten, die die entsandten Arbeitnehmer betreffen.
Betroffene Personen
Jedes nicht in Luxemburg niedergelassene Unternehmen, das einen Arbeitnehmer für die Ausführung seiner Arbeit in Luxemburg für einen begrenzten Zeitraum, der durch einen Dienstleistungsvertrag festgelegt ist, entsenden möchte.
Die Bestimmungen zur Entsendung von Arbeitnehmern gelten nicht:
- für Selbstständige;
- für Unternehmen der Handelsschifffahrt.
Voraussetzungen
Beim Ministerium für Wirtschaft
Wenn Ihr Unternehmen:
- in der Europäischen Union (EU) oder einem gleichgestellten Staat niedergelassen ist, müssen Sie gegebenenfalls die gelegentliche und vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen beim Ministerium für Wirtschaft melden; oder
- außerhalb der EU niedergelassen ist, müssen Sie im Vorfeld über eine vom Ministerium für Wirtschaft ausgestellte Niederlassungsgenehmigung verfügen.
Bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED)
Als ausländisches Unternehmen, das Dienstleistungen in Luxemburg erbringt, müssen Sie sich in Luxemburg für die Mehrwertsteuer registrieren lassen, um die für Dienstleistungen geltenden Mehrwertsteuervorschriften einzuhalten.
Beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM)
Vor der Entsendung Ihrer Arbeitnehmer müssen Sie unabhängig vom Ort Ihres Sitzes und der Staatsangehörigkeit Ihrer entsandten Arbeitnehmer eine Anzeige der Entsendung von Arbeitnehmern vornehmen, um für jeden entsandten Arbeitnehmer einen sozialen Identitätsausweis zu bekommen.
Dieser soziale Identitätsausweis enthält:
- die Personalien des Arbeitnehmers; und
- einen Barcode, anhand dessen das ITM an die bei der Anzeige der Entsendung angegebenen Daten gelangen kann.
Vor Beginn der Arbeiten müssen Sie eine Person benennen:
- bei der es sich um eine natürliche oder juristische Person handeln kann;
- die sich während der Dauer der Dienstleistungserbringung in Luxemburg befindet;
- die als Bezugsperson für die Kommunikation mit dem ITM und den anderen in Sachen Einhaltung der Entsendungsbedingungen zuständigen Behörden fungiert.
Vorgehensweise und Details
Entsendung je nach Ort des Sitzes Ihres Unternehmens
- Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem gleichgestellten Staat
- Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU
Ist Ihr Unternehmen in einem Mitgliedstaat der EU oder einem gleichgestellten Staat niedergelassen, können Sie im Rahmen einer gelegentlichen und vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen Arbeitnehmer nach Luxemburg entsenden.
Den EU-Mitgliedstaaten gleichgestellte Staaten sind:
- die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum:
- Island;
- Liechtenstein;
- Norwegen;
- die Schweiz.
Ist Ihr Unternehmen in einem Drittstaat niedergelassen, gilt Folgendes für die Bestimmungen der EU-Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern:
- Sie gelten nicht für die von Innen erbrachten Dienstleistungen.
- In ihnen ist vorgesehen, dass Sie nicht besser behandelt werden dürfen als Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind.
Ihre Dienstleistung kann erbracht werden:
- für eine Privatperson; oder
- für ein anderes Unternehmen (Zulieferung); oder
- für ein entleihendes Unternehmen desselben Konzerns.
Sozialversicherung der entsandten Arbeitnehmer
Die Formalitäten für die Anmeldung bei der Sozialversicherung der entsandten Arbeitnehmer sind je nach Ort des Sitzes Ihres Unternehmens unterschiedlich.
Die Formalitäten variieren also je nachdem, wo Ihr Unternehmen ansässig ist:
- in der EU;
- in einem den EU-Staaten gleichgestellten Staat;
- in einem Land, das ein Abkommen mit Luxemburg abgeschlossen hat;
- in einem Land, das kein Abkommen mit Luxemburg abgeschlossen hat.
Recht auf Aufenthalt und Arbeit der entsandten Arbeitnehmer in Luxemburg
Die Bedingungen für den Aufenthalt und die Beschäftigung Ihrer Arbeitnehmer in Luxemburg während ihrer Entsendung hängen ab:
- vom Ort des Sitzes Ihres Unternehmens; und
- von ihrer Staatsangehörigkeit.
- Unternehmen mit Sitz in der EU
- Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
Wenn Sie ein Unternehmen mit Sitz in der EU sind, müssen Ihre entsandten Arbeitnehmer im Besitz folgender Dokumente sein:
- wenn sie EU-Bürger sind:
- eines Personalausweises; oder
- eines Reisepasses;
- wenn sie Drittstaatsangehörige sind:
- eines Reisepasses; und
- eines EU-Aufenthaltstitels. Innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Ankunft in Luxemburg müssen Ihre Arbeitnehmer einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel für Arbeitnehmer eines Dienstleisters aus der EU stellen.
Wenn Ihr Unternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat hat, müssen Ihre entsandten Arbeitnehmer im Besitz folgender Dokumente sein:
- wenn sie EU-Bürger sind:
- eines Personalausweises; oder
- eines Reisepasses;
- wenn sie Drittstaatsangehörige sind:
- einer befristeten Aufenthaltserlaubnis; und
- eines Reisepasses und gegebenenfalls eines Visums. Innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Ankunft in Luxemburg müssen Ihre Arbeitnehmer einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel für entsandte Arbeitnehmer stellen.
Anwendung des luxemburgischen Arbeitsrechts auf entsandte Arbeitnehmer
Als ausländisches Unternehmen, das Arbeitnehmer nach Luxemburg entsendet, müssen Sie die Bestimmungen des luxemburgischen Arbeitsrechts einhalten, insbesondere diejenigen in Bezug auf:
- den sozialen Mindestlohn;
- die Arbeitszeit, die Arbeitspausen und die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten;
- den bezahlten Urlaub und gegebenenfalls den Kollektivurlaub;
- die gesetzlichen Feiertage;
- Zeitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung;
- die Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Bedingungen für die Arbeit und Beschäftigung von Kindern und jungen Menschen, schwangeren Frauen und Frauen, die kürzlich entbunden haben;
- die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Nichtdiskriminierung;
- die obligatorische Niederlegung der Arbeit gemäß der Gesetzgebung über die witterungsbedingte Arbeitslosigkeit und die betrieblich bedingte Arbeitslosigkeit;
- die Schwarzarbeit oder die illegale Beschäftigung, einschließlich der Bestimmungen über die Arbeitserlaubnis für Arbeitnehmer, die nicht aus einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums stammen;
- die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz im Allgemeinen und insbesondere die Mindestvorschriften in Sachen Sicherheit und Gesundheit;
- die Bedingungen für die Unterbringung von Arbeitnehmern, wenn der Arbeitgeber ihnen eine Unterkunft zur Verfügung stellt, die weit von ihrem regelmäßigen Arbeitsplatz entfernt ist;
- die Zulagen oder Kostenerstattungen zur Deckung von entstandenen Reise-, Unterbringungs- oder Verpflegungskosten für Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen nicht zu Hause wohnen.
Sie müssen die luxemburgischen Mindestbedingungen in Bezug auf den sozialen Mindestlohn und den Urlaub einhalten, es sei denn, die Entsendung erfolgt zur Ausführung von Arbeiten zur:
- Erstmontage; oder
- Erstinstallation, die Teil des Liefervertrags sind.
Diese Arbeiten:
- müssen unabdingbar für die Infunktionssetzung der Ware sein;
- müssen von qualifizierten oder spezialisierten Arbeitnehmern durchgeführt werden;
- dürfen nicht länger als 8 Kalendertage bezogen auf einen Zeitraum von 12 Monaten andauern;
- dürfen nicht in den Bereich des Bauwesens fallen.
Diese Installationsarbeiten müssen jedoch Gegenstand einer Entsendungsanzeige sein.
Andererseits gelten bestimmte Vorschriften speziell für Sie und Ihr Unternehmen, und Sie sind nicht verpflichtet, die im luxemburgischen Recht vorgesehenen Vorschriften einzuhalten. Diese Bestimmungen betreffen:
- die Art des Arbeitsvertrags (unbefristet, befristet);
- Teilzeitarbeit;
- Unternehmenstarifverträge.
Besteuerung der entsandten Arbeitnehmer
Ermittlung des Orts der Besteuerung
Die Vergütung, die Sie Ihrem entsandten Arbeitnehmer zahlen, kann im Herkunftsland und/oder in Luxemburg besteuert werden, je nach:
- seinem steuerlichem Wohnsitz (in der Regel der Staat, in dem der Arbeitnehmer seinen ständigen Wohnsitz hat); und
- der Dauer der Entsendung.
Der Ort der Besteuerung wird in den Doppelbesteuerungsabkommen bestimmt, die unterzeichnet werden zwischen:
- dem Herkunftsland des jeweiligen Arbeitnehmers; und
- Luxemburg.
Besteuerung im Herkunftsland
Im Allgemeinen ist die Vergütung Ihres Arbeitnehmers in dessen Hauptwohnsitzland steuerpflichtig, wenn alle 3 folgenden Kriterien erfüllt sind:
- Die Dauer der vorübergehenden Aufenthalte in Luxemburg überschreitet nicht 183 Tage. Gemäß dem geltenden Steuerabkommen werden diese 183 Tage je nach Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers unterschiedlich berechnet:
- Für Frankreich darf die Dauer jedes Einsatzes nicht mehr als 183 Tage betragen, unabhängig von der Gesamtdauer der Einsätze im Jahr.
- Für Belgien und Deutschland sind die 183 Tage pro Kalenderjahr zu berücksichtigen.
- Die Vergütung des entsandten Arbeitnehmers wird von Ihnen als außerhalb Luxemburgs niedergelassener Arbeitgeber gezahlt.
- Die Vergütung geht nicht zulasten einer in Luxemburg gelegenen Betriebsstätte.
Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, wird das Einkommen des Arbeitnehmers aus seiner Tätigkeit auf luxemburgischem Staatsgebiet in Luxemburg steuerpflichtig.
Besteuerung in Luxemburg
Die für die Arbeit auf luxemburgischem Staatsgebiet bezogene Vergütung Ihres Arbeitnehmers ist in Luxemburg steuerpflichtig, wenn:
- eines der oben genannten kumulativen Kriterien nicht erfüllt ist oder;
- kein Steuerabkommen zwischen dem Land, in dem Ihr Unternehmen seinen Sitz hat, und Luxemburg besteht; oder
- Ihr entsandter Arbeitnehmer Luxemburg zu seinem steuerlichen Wohnsitz gemacht hat, weil:
- er über einen ständigen Wohnsitz in Luxemburg verfügt (Ort, an dem der Arbeitnehmer familiäre und soziale Beziehungen unterhält, kulturellen und politischen Aktivitäten nachgeht usw.); oder
- er seinen gewöhnlichen Hauptwohnsitz in Luxemburg hat (mindestens 6 Monate im Jahr).
Im Falle einer Besteuerung Ihres Arbeitnehmers in Luxemburg müssen Sie:
- selbst den Steuerabzug an der Quelle vornehmen; oder
- Ihren Arbeitnehmer eine Einkommenserklärung für Gebietsansässige ausfüllen lassen.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM)
- Adresse:
-
3, rue des Primeurs
L-2361
Strassen
Luxemburg
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 76 100
- Fax:
- (+352) 247 96 100
- E-Mail:
- contact@itm.etat.lu
- Website:
- https://itm.public.lu/de.html
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- 8:30 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:30 Uhr
- Mittwoch:
- 8:30 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:30 Uhr
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- 8:30 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:30 Uhr
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- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8:30 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:30 Uhr
-
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Diekirch
- Adresse:
-
2, rue Clairefontaine
L-9220
Diekirch
Luxemburg
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- Geschlossen
- Montag:
- 8:30 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:30 Uhr
-
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Esch/Alzette
- Adresse:
-
1, boulevard de la Porte de France
L-4360
Esch-sur-Alzette
Luxemburg
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Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Strassen
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3, rue des Primeurs
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Strassen
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Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Wiltz
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Wiltz
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- (+352) 247 96 100
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Zentralstelle der Sozialversicherungen
- Adresse:
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4, rue Mercier
L-2144
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L-2975 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 40 14 11
- Website:
- https://ccss.lu/de.html
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- 8:00 bis 16:00 Uhr
Die Schalter können nur nach Terminvereinbarung aufgesucht werden.
Ministerium für innere Angelegenheiten Generaldirektion für Einwanderung – Ausländerstelle
- Adresse:
-
26, route d'Arlon
L-1140
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 752 / L-2017
- Telefon:
-
(+352) 247 84 040
von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr
- Fax:
- (+352) 22 16 08
- E-Mail:
- immigration.public@mai.etat.lu
Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion für KMU, Handwerk und Handel
- Adresse:
-
19-21, boulevard Royal
L-2449
Luxemburg
Luxemburg
L-2937 Luxemburg
- E-Mail:
- info.pme@eco.etat.lu
- Website:
- https://meco.gouvernement.lu/de.html
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Entsendung von Arbeitnehmern
auf der Website des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (ITM)
-
Brochure "Bienvenue au Luxembourg – Guide d’information pour les ressortissants de pays tiers et leur famille"
sur le site de l’ASTI
Rechtsgrundlagen
- Code du travail, Livre 1er, Titre IV, Chapitre I
-
Loi du 21 décembre 2012
portant modification: 1) du Code du travail; 2) du Code pénal; 3) de la loi modifiée du 10 août 1991 sur la profession d'avocat
-
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
-
Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996
über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
-
Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014
zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)
-
Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018
zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
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