Anzeige der Entsendung von Arbeitnehmern
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Ihr Unternehmen muss die Entsendung anzeigen, wenn:
- sich Ihr Sitz nicht in Luxemburg befindet; und
- Sie im Rahmen einer länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen einen oder mehrere Arbeitnehmer nach Luxemburg entsenden.
Ein entsandter Arbeitnehmer ist ein Arbeitnehmer, der:
- üblicherweise im Ausland arbeitet; und
- vorübergehend von seinem im Ausland ansässigen Arbeitgeber nach Luxemburg entsandt wird; und
- seine Arbeit in Luxemburg während eines durch einen Dienstleistungsvertrag festgelegten Zeitraums ausübt.
Wenn Sie Ihre Arbeitnehmer vorübergehend nach Luxemburg entsenden, unterliegt deren Arbeitsvertrag weiterhin dem Recht ihres Herkunftslandes.
Sie müssen jedoch die nationalen Vorschriften einhalten, die im Arbeitsgesetzbuch als Vorschriften im Bereich der öffentlichen Ordnung definiert werden. Nach dem Günstigkeitsprinzip finden diese nationalen Bestimmungen nur dann Anwendung, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind als die ausländischen Bestimmungen.
Sie müssen die Kosten für die Unterbringung Ihrer entsandten Arbeitnehmer übernehmen.
In allen Fällen müssen Sie die Entsendung Ihrer Arbeitnehmer spätestens zu Beginn ihrer Arbeit in Luxemburg beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - ITM) melden. Dazu müssen Sie ihm über die elektronische Plattform „e-Détachement“ die Elemente übermitteln, die benötigt werden, um:
- den sozialen Identitätsausweis (badge social) zu erhalten; und
- dem ITM zu ermöglichen, die gesetzliche Kontrolle durchzuführen.
Betroffene Personen
Jedes Unternehmen mit Sitz im Ausland kann im Rahmen einer länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen vorübergehend Arbeitnehmer für einen bestimmten Einsatz nach Luxemburg entsenden. Dazu ist es zwingend erforderlich, dass dieses entsendende Unternehmen während der Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis mit den betreffenden Arbeitnehmern unterhält.
Die Entsendung von Arbeitnehmern kann erfolgen:
- für Rechnung und unter der Leitung des entsendenden Unternehmens im Rahmen eines Vertrags mit dem Empfänger der Dienstleistung in Luxemburg; oder
- in einer Niederlassung, die dem entsendenden Unternehmen gehört, oder in einem Unternehmen, das zum selben Konzern wie das entsendende Unternehmen gehört; oder
- durch ein Zeitarbeitsunternehmen; oder
- durch ein Unternehmen, das im Rahmen einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung einem entleihenden Unternehmen in Luxemburg einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellt.
Im Falle eines Zeitarbeitsunternehmens und eines Unternehmens, das vorübergehend Arbeitnehmer überlässt, kann der entsandte Arbeitnehmer, sofern während der Entsendungsdauer ein Arbeitsverhältnis zwischen diesen Unternehmen und diesem Arbeitnehmer besteht, einem entleihenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, das:
- seinen Sitz nicht in Luxemburg hat; und
- vorübergehend eine Tätigkeit in Luxemburg ausübt.
Diese Bestimmungen zur Entsendung von Arbeitnehmern gelten nicht:
- für Selbstständige;
- für Unternehmen der Handelsschifffahrt.
Bei Erstmontage- und/oder Einbauarbeiten (beispielsweise: Einbau einer neuen Küche), wenn die Dauer der besagten Arbeiten 8 Kalendertage während eines Bezugszeitraums von 12 Monaten nicht übersteigt, gelten die folgenden Bestimmungen nicht:
- sozialer Mindestlohn;
- automatische Anpassung der Löhne an die Lebenshaltungskosten;
- bezahlter Urlaub.
Diese Ausnahme gilt nicht für Tätigkeiten in der Baubranche.
Voraussetzungen
Ihr im Ausland ansässiges Unternehmen kann seine Arbeitnehmer nach Luxemburg entsenden, sofern während der gesamten Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und den Arbeitnehmern besteht.
Die Entsendungen müssen im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags erfolgen, der:
- sich auf einen Gegenstand oder eine bestimmte, zeitlich begrenzte Tätigkeit bezieht; und
- mit der Erfüllung des Vertragsgegenstands endet.
Darüber hinaus müssen Sie als entsendendes Unternehmen eine tatsächliche und wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit in Ihrem Herkunftsland ausüben.
Vorgehensweise und Details
Anzeige der Entsendung von Arbeitnehmern auf der elektronischen Plattform „e-Détachement“
Bei der Entsendung Ihrer Arbeitnehmer nach Luxemburg müssen Sie als entsendender Arbeitgeber das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) davon in Kenntnis setzen, dies:
- gleich zu Beginn der Arbeiten;
- wobei Sie auch die Möglichkeit haben, diese Anzeige bereits früher vorzunehmen.
Dazu müssen Sie ihm über die hierfür vorgesehene elektronische Plattform die für den Erhalt des sozialen Identitätsausweises sowie für die Durchführung der gesetzlichen Kontrolle durch das ITM erforderlichen Angaben übermitteln.
Dabei handelt es sich um:
- Ihre Personalien, Ihre Adresse sowie Ihre E-Mail-Adresse und Telefonnummer als entsendender Arbeitgeber;
- die Personalien, die Adresse sowie die E-Mail-Adresse und Telefonnummer der nach Belieben und deutlich benannten juristischen oder natürlichen Person, die während der Dauer der Erbringung der Dienstleistung in Luxemburg anwesend ist und als Bezugsperson für den Kontakt mit dem ITM und den anderen in Sachen Einhaltung der mit der Entsendung verbundenen Bedingungen zuständigen Behörden fungiert;
- die Adresse in Luxemburg, an der die in Artikel L. 142-3 des Arbeitsgesetzbuchs genannten Dokumente aufbewahrt werden (siehe Details zu den Dokumenten weiter unten);
- die voraussichtliche Dauer der Entsendung sowie das voraussichtliche Datum des Beginns und des Endes der Entsendung, wie im Dienstleistungsvertrag angegeben;
- die Adresse(n) der Arbeitsstätten in Luxemburg;
- die Art der in Luxemburg ausgeübten Tätigkeit;
- die Namen, Vornamen, gewöhnlichen Wohnorte, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeiten der entsandten Arbeitnehmer;
- die Personalien, die Adresse sowie die E-Mail-Adresse und Telefonnummer des direkten Subunternehmers;
- den Ort der Unterbringung der entsandten Arbeitnehmer, wenn dieser von deren gewöhnlichem Wohnort abweicht.
Sie müssen dem ITM auf dem gleichen Weg jede spätere Änderung melden (Bezugsperson, Aufbewahrungsort der Dokumente, Ort der Unterbringung usw.). Für eine andere Dienstleistung ist ein neuer Vertrag erforderlich.
Auf Verlangen des ITM oder anderer zuständiger Behörden müssen Sie bestimmte Dokumente während der Dauer der Entsendung aufbewahren, dies:
- am Arbeitsplatz des entsandten Arbeitnehmers in Luxemburg; oder
- an jedem Ort, der für die Bezugsperson innerhalb der festgelegten Frist zugänglich ist.
Folgende Dokumente sind in Papierform oder elektronischer Form aufzubewahren:
- eine Kopie des Dienstleistungsvertrags, der mit dem Bauherrn, dem Auftraggeber, dem Subunternehmen, deren jeweiligen Vertragspartnern geschlossen wurde, sowie gegebenenfalls eine Kopie des Überlassungsvertrags; und
- das Original oder eine Kopie des Formulars A1 oder ansonsten einen Nachweis für die Anmeldung des Arbeitnehmers bei den Sozialversicherungsträgern, die die gesamte Dauer der Entsendung nach Luxemburg abdeckt; und
- eine Kopie des Arbeitsvertrags; und
- die Lohnzettel sowie die entsprechenden Zahlungsnachweise für die gesamte Dauer der Entsendung; und
- die Arbeitsnachweise mit Angabe des Beginns, des Endes und der Dauer der täglichen Arbeitszeit für die gesamte Dauer der Entsendung nach Luxemburg; und
- eine Kopie der Aufenthaltserlaubnis oder des Aufenthaltstitels für alle nach Luxemburg entsandten Drittstaatsangehörigen.
Diese Dokumente müssen auf Französisch oder Deutsch verfasst oder übersetzt sein.
Nach der Entsendungsanzeige stellt Ihnen das ITM keine Genehmigung aus. Die Entsendungsanzeige ist demnach ausreichend, um mit der Entsendung beginnen zu können.
Bezugsperson
Als entsendender Arbeitgeber müssen Sie nach Belieben und deutlich eine Bezugsperson benennen, die für die Kommunikation mit dem ITM und den anderen in Sachen Einhaltung der Entsendungsbedingungen zuständigen Behörden fungiert.
Dabei kann es sich um jede natürliche oder juristische Person handeln, sofern sie während der Dauer der Erbringung der Dienstleistung in Luxemburg anwesend ist. Infrage käme beispielsweise:
- ein Arbeitnehmer des entsendenden Unternehmens; oder
- eine Treuhandgesellschaft (fiduciaire); oder
- ein Anwalt usw.
Die Bezugsperson übernimmt im Rahmen ihrer Aufgabe keinerlei rechtliche Haftung.
Online-Dienste und Formulare
Zuständige Kontaktstellen
-
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM)
- Adresse:
-
3, rue des Primeurs
L-2361
Strassen
Luxemburg
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 76 100
- Fax:
- (+352) 247 96 100
- E-Mail:
- contact@itm.etat.lu
- Website:
- https://itm.public.lu/de.html
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8:30 Uhr
- Freitag:
- 8:30 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:30 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8:30 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:30 Uhr
- Dienstag:
- 8:30 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:30 Uhr
- Mittwoch:
- 8:30 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:30 Uhr
- Donnerstag:
- 8:30 bis 12:00 Uhr , 13:30 bis 16:30 Uhr
-
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Diekirch
- Adresse:
-
2, rue Clairefontaine
L-9220
Diekirch
Luxemburg
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 76 100
- Fax:
- (+352) 247 96 100
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8:30 Uhr
- Freitag:
- 8:30 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:30 Uhr
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- Geschlossen
- Montag:
- 8:30 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:30 Uhr
- Dienstag:
- 8:30 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:30 Uhr
- Mittwoch:
- Geschlossen
- Donnerstag:
- 8:30 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:30 Uhr
-
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Esch/Alzette
- Adresse:
-
1, boulevard de la Porte de France
L-4360
Esch-sur-Alzette
Luxemburg
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 76 100
- Fax:
- (+352) 247 96 100
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8:30 Uhr
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- Donnerstag:
- 8:30 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:30 Uhr
-
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Strassen
- Adresse:
-
3, rue des Primeurs
L-2361
Strassen
Luxemburg
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 76 100
- Fax:
- (+352) 247 96 100
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- 8:30 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:30 Uhr
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- 8:30 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:30 Uhr
-
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Wiltz
- Adresse:
-
20, route de Winseler
L-9577
Wiltz
Luxemburg
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 76 100
- Fax:
- (+352) 247 96 100
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- Geschlossen
- Mittwoch:
- 8:30 bis 12:00 Uhr, 13:30 bis 16:30 Uhr
- Donnerstag:
- Geschlossen
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Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
auf der Website des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (ITM)
Rechtsgrundlagen
- Code du travail, Livre 1er, Titre IV,
-
Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996
über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
-
Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014
zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“)
-
Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018
zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
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