Beteiligung des Staates zugunsten von behinderten Arbeitnehmern

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Jeder Arbeitgeber, der mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigt, ist verpflichtet, einen gewissen Prozentsatz seiner Arbeitsplätze mit behinderten Arbeitnehmern zu besetzen.

Um den Arbeitgebern bei der Einhaltung dieser Verpflichtung behilflich zu sein, übernimmt der Staat einen Teil der Lohnkosten, der Fortbildungskosten, der Kosten für die behindertengerechte Anpassung der Arbeitsplätze sowie den Zugang zu diesen, der Transportkosten und der Kosten für die Bereitstellung von behindertengerechter Arbeitsausstattung.

Zielgruppe

Jeder Arbeitgeber, der seine Verpflichtungen in Sachen Beschäftigung von behinderten Arbeitnehmern einhält, kann die Übernahme sämtlicher oder eines Teils der Lohnkosten, der Fortbildungskosten, der Kosten für die behindertengerechte Anpassung der Arbeitsplätze sowie den Zugang zu diesen, der Transportkosten und der Kosten für die Bereitstellung von behindertengerechter Arbeitsausstattung beantragen.

Selbstständige mit anerkanntem Behindertenstatus, die beruflich tätig sind, können ebenfalls diese Beihilfen erhalten.

Voraussetzungen

Jeder Arbeitgeber aus dem Privatsektor, der mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigt, ist verpflichtet, einen gewissen Prozentsatz seiner Arbeitsplätze mit behinderten Arbeitnehmern zu besetzen.

Personalbestand

Obligatorische Behindertenbeschäftigungsquote

25–49 Arbeitnehmer

1 in Vollzeit arbeitender behinderter Arbeitnehmer

50–299 Arbeitnehmer

2 % (Vollzeitarbeitnehmer)

300 Arbeitnehmer oder mehr

4 % (Vollzeitarbeitnehmer)

Arbeitgeber, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, müssen dem Staat eine monatliche Ausgleichssteuer in Höhe von 50 % des sozialen Mindestlohns für jeden nicht beschäftigten behinderten Arbeitnehmer zahlen.

Arbeitgeber, die mehr behinderte Arbeitnehmer beschäftigen, als sie laut der Behindertenbeschäftigungsquote müssen, werden vom Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge für die über die obligatorische Anzahl hinausgehenden Arbeitsplätze befreit.

Im Übrigen muss jeder Arbeitgeber der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) alle freien Stellen in seinem Unternehmen melden, einschließlich der von behinderten Arbeitnehmern zu besetzenden Stellen.

Die Einhaltung dieser Verpflichtungen wird vor jeder Beteiligung des Staates zugunsten von behinderten Arbeitnehmern überprüft.

Vorgehensweise und Details

Erstantrag

Der Arbeitgeber muss sich an die Abteilung für behinderte Arbeitnehmer (Service des salariés handicapés) der ADEM wenden.

Der Direktor der ADEM entscheidet dann auf zustimmende und begründete Stellungnahme der Kommission für Orientierung und berufliche Wiedereingliederung über eine mögliche Kostenübernahme des Staates.

Die Höhe der Beteiligung des Staates hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Leistungseinbuße des behinderten Arbeitnehmers aufgrund seiner verringerten Arbeitsfähigkeit;
  • Einhaltung der obligatorischen Quote seitens des Arbeitgebers;
  • Einhaltung der Verpflichtung zur Meldung der freien Stellen bei der ADEM seitens des Arbeitgebers;
  • Bemühungen des Arbeitgebers zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung zugunsten von behinderten Arbeitnehmern usw.

Höhe der Beihilfe

Der Staat übernimmt:

  • zwischen 30 % und 100 % der Bruttolöhne, einschließlich des Arbeitgeberanteils der Sozialversicherungsbeiträge, wenn der Arbeitnehmer auf dem ordentlichen Arbeitsmarkt eingegliedert wird;
  • 100 % des Bruttolohns, wenn der behinderte Arbeitnehmer in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeitet;
  • sämtliche oder einen Teil der Kosten:
    • für die behindertengerechte Anpassung der Arbeitsplätze und Zugänge zu den Arbeitsplätzen;
    • für die Anschaffung von Arbeitsausstattung und behindertengerechtem didaktischem Material;
    • für Weiterbildungen;
    • des Transports zum Arbeitsplatz;
  • den Tageslohn für den zusätzlichen Urlaub auf den behinderte Arbeitnehmer Anrecht haben (6 Tage/Jahr).

Zuständige Kontaktstellen

Abteilung für behinderte Arbeitnehmer und berufliche Wiedereingliederung

Verwandte Vorgänge und Links

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

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