Anzeige eines Arbeits- bzw. Wegeunfalls
Zum letzten Mal aktualisiert am
Zusammenfassung:
Versicherte, die Opfer eines Arbeits- oder Wegeunfalls geworden sind, müssen ihren Arbeitgeber (oder dessen Vertreter) davon in Kenntnis setzen. Dieser muss den Unfall bei der Unfallversicherung (Association d’assurance accident - AAA) anzeigen, damit das Opfer in den Genuss der entsprechenden Leistungen kommt.
Außer in gebührend begründeten Ausnahmefällen muss jeder Versicherte, der Opfer eines Arbeits- oder Wegeunfalls geworden ist, seinen Arbeitgeber (oder dessen Vertreter) unverzüglich von dem Unfall in Kenntnis setzen, um in den Genuss verschiedener Leistungen kommen zu können, wie:
- Renten und Entschädigungen;
- Entschädigung der Fahrzeugschäden.
Der Arbeitgeber muss den Arbeits- bzw. Wegeunfall seinerseits schnellstmöglich bei der Unfallversicherung anzeigen. Diese Anzeige kann online über MyGuichet.lu erfolgen.
Betroffene Personen
Jeder, der:
- einer in Luxemburg versicherten beruflichen Tätigkeit nachgeht; und
- Opfer eines Unfalls ist.
Voraussetzungen
Arbeitsunfall
Damit der Unfall durch die Unfallversicherung abgedeckt ist, muss er:
- im Rahmen der Berufstätigkeit erfolgt sein;
- eine Körperverletzung und/oder Fahrzeugschäden zur Folge haben.
Der Unfall muss sich bei der Durchführung des Arbeitsvertrags ereignet haben, das heißt:
- im Rahmen der Tätigkeit des Unternehmens, bei dem der Versicherte beschäftigt ist;
- im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses zum Arbeitgeber.
Hinweis: Ein Unfall, der sich während der Arbeitszeit am Arbeitsort ereignet hat, gilt als ein auf die versicherte berufliche Tätigkeit zurückzuführender Unfall.
Wenn die Unfallursache unbekannt ist und die Unfallversicherung (AAA) eine Entschädigung verweigert, muss diese nachweisen können, dass der Schaden durch einen Umstand verursacht wurde, der nicht im Zusammenhang mit der Arbeit steht.
Wegeunfall
Der Versicherte erleidet einen Wegeunfall, wenn sich der Unfall ereignet:
- auf dem Hin- und Rückweg zwischen:
- seinem gewöhnlichen Wohnsitz, das heißt seinem Hauptwohnsitz, seinem festen Zweitwohnsitz oder jedem anderen Ort, den der Versicherte üblicherweise aus familiären Gründen aufsucht; und
- seinem Arbeitsort;
- seinem gewöhnlichen Wohnsitz, das heißt seinem Hauptwohnsitz, seinem festen Zweitwohnsitz oder jedem anderen Ort, den der Versicherte üblicherweise aus familiären Gründen aufsucht; und
- zwischen dem Arbeitsort des Versicherten und dem Ort, an dem er üblicherweise sein Mittagessen zu sich nimmt (Beispiel: Kantine, Restaurant);
- auf seinem üblichen und dem direktesten Weg.
Im weiteren Sinne deckt der übliche Weg insbesondere Folgendes ab:
- den Umweg, den der Versicherte fährt, um ein in seinem Haushalt lebendes Kind bei einer Drittperson abzugeben oder abzuholen, in deren Betreuung er sein Kind geben muss, um seine Berufstätigkeit auszuüben;
- die Abweichung vom direkten Weg, die im Rahmen einer regelmäßigen Fahrgemeinschaft erforderlich ist. Der Umweg muss gerechtfertigt und angemessen sein.
Der Versicherte erhält keine Entschädigung, wenn der Unfall:
- durch seine eigene grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde
(Beispiel: Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung);
- auf einem Weg erfolgte, der aus persönlichen Gründen, die nicht mit den wesentlichen Bedürfnissen des Alltags oder der versicherten Tätigkeit im Zusammenhang stehen, unterbrochen oder umgeleitet wurde.
Hinweis: Der Versicherungsschutz bei einem Wegeunfall beginnt dann, wenn der Versicherte seine Wohnung verlässt, und endet, wenn er sein Arbeitsgebäude betritt („Tür zu Tür“).
Fristen
Außer in Ausnahmefällen muss jeder Versicherte, der Opfer eines Arbeits- bzw. Wegeunfalls geworden ist, seinen Arbeitgeber oder dessen Vertreter unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
Die Unfallanzeige muss schnellstmöglich verschickt werden.
Wird keine Anzeige an die AAA geschickt, kann das Unfallopfer binnen einem Jahr ab dem Folgetag des Unfalls eine Beschwerde bei der AAA einreichen.
Vorgehensweise und Details
Anzeige
Anzeigende Personen
Die Unfälle sind von folgenden Personen anzuzeigen:
- Arbeitgebern (des privaten und öffentlichen Sektors) oder ihren Vertreter bei Unfällen, die ihre Arbeitnehmer erlitten haben;
- Selbstständigen, die einer handwerklichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit nachgehen;
- Personen, die auf eigene Rechnung in den Bereichen Landwirtschaft, Weinbau, Gartenbau oder Forstwirtschaft tätig sind;
- Empfängern von Vollarbeitslosengeld, die auf ihrem Weg zur Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) Opfer eines Unfalls geworden sind.
Einreichung der Anzeige
Die Anzeige kann wie folgt eingereicht werden:
- online über MyGuichet.lu. Dabei handelt es sich um einen Vorgang mit Authentifizierung; oder
- anhand eines PDF-Formulars, das an die AAA zu richten ist:
- per E-Mail an declaration.aaa@secu.lu; oder
- per Fax an (+352) 49 53 35; oder
- per Post an:
Association d’assurance accident
L-2976 Luxemburg
Die Anzeige muss alle erforderlichen Angaben enthalten.
Beschwerde
Wird keine Anzeige an die AAA gerichtet, kann das Unfallopfer eine Beschwerde bei der AAA einreichen.
Bevor sie eine Entscheidung trifft, bittet die AAA die Person, die die Anzeige hätte einreichen sollen, um Stellungnahme.
Leistungen bei Arbeits- bzw. Wegeunfällen
Versicherte, deren Arbeits- bzw. Wegeunfall von der AAA abgedeckt wird, können folgende Leistungen erhalten:
- Entschädigung der Fahrzeugschäden;
- Entschädigung der nebensächlichen Sachschäden;
- Entschädigung für Schäden an Zahnkronen, Prothesen, Orthesen und Epithesen, die der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls trug;
- Übernahme:
- der Sachleistungen, das heißt Abdeckung der Gesundheitsleistungen im Zusammenhang mit einem Arbeits- bzw. Wegeunfall;
- der Geldleistungen bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit während der ersten 78 Wochen, das heißt Erstattung des Gehalts wie auch anderer Vorteile während der Arbeitsunfähigkeit;
- Gewährung:
- einer Vollrente bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit in Ermangelung oder bei Ablauf des Anspruchs auf Krankengeld;
- einer Teilrente bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit mit Einkommensverlust;
- einer beruflichen Übergangsrente im Falle einer externen beruflichen Wiedereingliederung;
- von Entschädigungen für Nichtvermögensschäden.
Stirbt der Versicherte an den Folgen eines von der AAA anerkannten Unfalls, können seine Rechtsnachfolger folgende Leistungen beantragen:
Rechtsbehelfe
Den betreffenden Personen stehen mehrere Rechtsbehelfe zur Verfügung, um ihre Rechte geltend zu machen.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Terminvereinbarung
Zuständige Kontaktstellen
-
Unfallversicherung (AAA)
- Adresse:
-
4, rue Mercier
L-2144
Luxemburg
Luxemburg
L-2976 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 26 19 15 1
- Website:
- https://aaa.public.lu/de.html
Schalteröffnung (mit oder ohne Terminvereinbarung über MyGuichet.lu):
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
- Freitag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr
-
Unfallversicherung (AAA) Abteilung für Leistung
- Adresse:
- Telefon:
- (+352) 261915 2000
- Fax:
- (+352) 49 53 35
- E-Mail:
- prestations.aaa@secu.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 9h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Dienstag:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Mittwoch:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Donnerstag:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
- Freitag:
- 9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Arbeitsunfall / Wegeunfall
auf der Website der Unfallversicherung (AAA)
-
Leistungen / Beiträge
auf der Website der Unfallversicherung (AAA)
Rechtsgrundlagen
- Code de la sécurité sociale - Livre II
-
Règlement grand-ducal modifié du 17 décembre 2010
déterminant la procédure de déclaration des accidents et précisant la prise en charge de certaines prestations par l'assurance accident
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