Anzeige eines Arbeits- bzw. Wegeunfalls

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Versicherte, die Opfer eines Arbeits- oder Wegeunfalls geworden sind, müssen ihren Arbeitgeber (oder dessen Vertreter) davon in Kenntnis setzen. Dieser muss den Unfall bei der Unfallversicherung (Association d’assurance accident - AAA) anzeigen, damit das Opfer in den Genuss der entsprechenden Leistungen kommt.

Außer in gebührend begründeten Ausnahmefällen muss jeder Versicherte, der Opfer eines Arbeits- oder Wegeunfalls geworden ist, seinen Arbeitgeber (oder dessen Vertreter) unverzüglich von dem Unfall in Kenntnis setzen, um in den Genuss verschiedener Leistungen kommen zu können, wie:

  • Renten und Entschädigungen;
  • Entschädigung der Fahrzeugschäden.

Der Arbeitgeber muss den Arbeits- bzw. Wegeunfall seinerseits schnellstmöglich bei der Unfallversicherung anzeigen. Diese Anzeige kann online über MyGuichet.lu erfolgen.

Betroffene Personen

Jeder, der:

  • einer in Luxemburg versicherten beruflichen Tätigkeit nachgeht; und
  • Opfer eines Unfalls ist.

Voraussetzungen

Arbeitsunfall

Damit der Unfall durch die Unfallversicherung abgedeckt ist, muss er:

  • im Rahmen der Berufstätigkeit erfolgt sein;
  • eine Körperverletzung und/oder Fahrzeugschäden zur Folge haben.

Der Unfall muss sich bei der Durchführung des Arbeitsvertrags ereignet haben, das heißt:

  • im Rahmen der Tätigkeit des Unternehmens, bei dem der Versicherte beschäftigt ist;
  • im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses zum Arbeitgeber.

Hinweis: Ein Unfall, der sich während der Arbeitszeit am Arbeitsort ereignet hat, gilt als ein auf die versicherte berufliche Tätigkeit zurückzuführender Unfall.

Wenn die Unfallursache unbekannt ist und die Unfallversicherung (AAA) eine Entschädigung verweigert, muss diese nachweisen können, dass der Schaden durch einen Umstand verursacht wurde, der nicht im Zusammenhang mit der Arbeit steht.

Wegeunfall

Der Versicherte erleidet einen Wegeunfall, wenn sich der Unfall ereignet:

  • auf dem Hin- und Rückweg zwischen:
    • seinem gewöhnlichen Wohnsitz, das heißt seinem Hauptwohnsitz, seinem festen Zweitwohnsitz oder jedem anderen Ort, den der Versicherte üblicherweise aus familiären Gründen aufsucht; und
    • seinem Arbeitsort;
  • zwischen dem Arbeitsort des Versicherten und dem Ort, an dem er üblicherweise sein Mittagessen zu sich nimmt (Beispiel: Kantine, Restaurant);
  • auf seinem üblichen und dem direktesten Weg.

Im weiteren Sinne deckt der übliche Weg insbesondere Folgendes ab:

  • den Umweg, den der Versicherte fährt, um ein in seinem Haushalt lebendes Kind bei einer Drittperson abzugeben oder abzuholen, in deren Betreuung er sein Kind geben muss, um seine Berufstätigkeit auszuüben;
  • die Abweichung vom direkten Weg, die im Rahmen einer regelmäßigen Fahrgemeinschaft erforderlich ist. Der Umweg muss gerechtfertigt und angemessen sein.

Der Versicherte erhält keine Entschädigung, wenn der Unfall:

  • durch seine eigene grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde
    (Beispiel: Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung);
  • auf einem Weg erfolgte, der aus persönlichen Gründen, die nicht mit den wesentlichen Bedürfnissen des Alltags oder der versicherten Tätigkeit im Zusammenhang stehen, unterbrochen oder umgeleitet wurde.

Hinweis: Der Versicherungsschutz bei einem Wegeunfall beginnt dann, wenn der Versicherte seine Wohnung verlässt, und endet, wenn er sein Arbeitsgebäude betritt („Tür zu Tür“).

Fristen

Außer in Ausnahmefällen muss jeder Versicherte, der Opfer eines Arbeits- bzw. Wegeunfalls geworden ist, seinen Arbeitgeber oder dessen Vertreter unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

Die Unfallanzeige muss schnellstmöglich verschickt werden.

Wird keine Anzeige an die AAA geschickt, kann das Unfallopfer binnen einem Jahr ab dem Folgetag des Unfalls eine Beschwerde bei der AAA einreichen.

Vorgehensweise und Details

Anzeige

Anzeigende Personen

Die Unfälle sind von folgenden Personen anzuzeigen:

  • Arbeitgebern (des privaten und öffentlichen Sektors) oder ihren Vertreter bei Unfällen, die ihre Arbeitnehmer erlitten haben;
  • Selbstständigen, die einer handwerklichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit nachgehen;
  • Personen, die auf eigene Rechnung in den Bereichen Landwirtschaft, Weinbau, Gartenbau oder Forstwirtschaft tätig sind;
  • Empfängern von Vollarbeitslosengeld, die auf ihrem Weg zur Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) Opfer eines Unfalls geworden sind.

Einreichung der Anzeige

Die Anzeige kann wie folgt eingereicht werden:

  • online über MyGuichet.lu. Dabei handelt es sich um einen Vorgang mit Authentifizierung; oder
  • anhand eines PDF-Formulars, das an die AAA zu richten ist:

    Association d’assurance accident
    L-2976 Luxemburg

Die Anzeige muss alle erforderlichen Angaben enthalten.

Beschwerde

Wird keine Anzeige an die AAA gerichtet, kann das Unfallopfer eine Beschwerde bei der AAA einreichen.

Bevor sie eine Entscheidung trifft, bittet die AAA die Person, die die Anzeige hätte einreichen sollen, um Stellungnahme.

Leistungen bei Arbeits- bzw. Wegeunfällen

Versicherte, deren Arbeits- bzw. Wegeunfall von der AAA abgedeckt wird, können folgende Leistungen erhalten:

Stirbt der Versicherte an den Folgen eines von der AAA anerkannten Unfalls, können seine Rechtsnachfolger folgende Leistungen beantragen:

Rechtsbehelfe

Den betreffenden Personen stehen mehrere Rechtsbehelfe zur Verfügung, um ihre Rechte geltend zu machen.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • Unfallversicherung (AAA)

    Adresse:
    4, rue Mercier L-2144 Luxemburg Luxemburg
    L-2976 Luxemburg

    Schalteröffnung (mit oder ohne Terminvereinbarung über MyGuichet.lu):

    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.00 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    8.00 bis 12.00 Uhr
    Dienstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr
    Mittwoch:
    8.00 bis 12.00 Uhr
    Donnerstag:
    8.00 bis 12.00 Uhr
    Freitag:
    8.00 bis 12.00 Uhr
  • Unfallversicherung (AAA) Abteilung für Leistung

    Adresse:
    Fax:
    (+352) 49 53 35
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 9h00
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
    Dienstag:
    9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
    Mittwoch:
    9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
    Donnerstag:
    9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00
    Freitag:
    9h00 à 11h30, 13h30 à 16h00

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