Jugendurlaub
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Ziel des Jugendurlaubs ist es, die Entwicklung von Aktivitäten zugunsten der Jugend zu fördern.
Der Jugendurlaub richtet sich an die Verantwortlichen von Jugendaktivitäten, damit diese an Aktivitäten zugunsten der Jugend im In- und Ausland teilnehmen können, wie:
- Ausbildungslehrgänge;
- Studientage oder -seminare;
- Ferienlager usw.
Zielgruppe
In den Genuss von Jugendurlaub können Verantwortliche von Jugendaktivitäten gelangen, die:
- als Arbeitnehmer in einem in Luxemburg niedergelassenen Unternehmen oder bei einer in Luxemburg niedergelassenen Vereinigung beschäftigt sind;
- seit mindestens 2 Jahren in Luxemburg als Selbstständige sozialversichert sind.
Wenn der Arbeitnehmer einen Antrag stellt, muss der Arbeitgeber seine Stellungnahme abgeben.
Voraussetzungen
Jugendurlaub kann im Rahmen von folgenden Aktivitäten bewilligt werden:
- Aus- und Fortbildungen für Jugendbetreuer;
- Aus- und Fortbildungen für Leiter von Jugendbewegungen oder kulturellen und sportlichen Vereinigungen;
- Organisation und Betreuung von Ausbildungslehrgängen, pädagogischen Aktivitäten usw.
Die ausführliche Liste der Aktivitäten, für die Jugendurlaub beantragt werden kann, ist auf der Website des Nationalen Jugendwerks (Service national de la jeunesse - SNJ) verfügbar.
Vorgehensweise und Details
Dauer des Jugendurlaubs
Begünstigte von Jugendurlaub haben Anspruch auf 60 Urlaubstage während ihrer gesamten beruflichen Laufbahn, wobei die höchstzulässige Zahl an Jugendurlaubstagen während eines Bezugszeitraums von 2 Jahren 20 Tage beträgt.
Jeder Teilurlaub muss mindestens 2 Tage betragen, es sei denn, es handelt sich um eine Reihe von Schulungen, von denen jede nur einen Tag dauert.
Der Jugendurlaub gilt als tatsächlich geleistete Arbeitszeit und demnach:
- darf er nicht vom Jahresurlaub abgezogen werden;
- muss er bei der Berechnung der Tage des Jahresurlaubs berücksichtigt werden.
Während der Dauer seines Kultururlaubs gelangt der Arbeitnehmer weiterhin in den Genuss der Bestimmungen in Sachen Arbeits- und Sozialschutz.
Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Zahl der Jugendurlaubstage verhältnismäßig berechnet.
Antrag auf Jugendurlaub
Der Arbeitnehmer muss den 1. Teil des Formulars für den Antrag auf Jugendurlaub ausfüllen und das Formular anschließend seinem Arbeitgeber übermitteln.
Selbstständige füllen lediglich den dem Antragsteller vorbehaltenen Teil aus.
Der Arbeitgeber (gegebenenfalls) muss dann den ihm vorbehaltenen Abschnitt des Formulars ausfüllen, dort seine Stellungnahme abgeben und diese begründen, falls sie negativ ausfällt.
Der Arbeitgeber kann eine negative Stellungnahme abgeben, wenn die Abwesenheit des Arbeitnehmers den ordnungsgemäßen Betrieb des Unternehmens oder die Urlaubsplanung des restlichen Personals stören könnte.
Vorbehaltlich einer ausdrücklichen Genehmigung des Arbeitgebers ist es nicht möglich, Jugendurlaub im Anschluss an einen Erholungsurlaub oder an eine krankheitsbedingte Abwesenheit zu nehmen, falls sich dadurch eine mehr als 3-wöchige Abwesenheit ergeben würde.
Anschließend muss der Antragsteller:
- das Formular an den Veranstalter der Ausbildung/Aktivität übermitteln, damit dieser bestätigt, dass sie tatsächlich stattfindet;
- das ordnungsgemäß ausgefüllte Formular spätestens einen Monat vor Beginn des Urlaubs an das SNJ weiterleiten und das voraussichtliche Programm der Aktivität beifügen.
Vergütung des Arbeitnehmers während des Urlaubs
Der Jugendurlaub wird tatsächlich geleisteter Arbeitszeit gleichgestellt.
Während des Urlaubs zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Ausgleichsentschädigung in Höhe des durchschnittlichen Tageslohns, die nicht mehr als das 4-Fache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer betragen darf.
Anschließend lässt er sich die entsprechenden Kosten erstatten, indem er dem SNJ einen ordnungsgemäß ausgefüllten Kostenerstattungsantrag zukommen lässt.
Darin muss er Folgendes angeben:
- die Anzahl der tatsächlich vom Arbeitnehmer in Anspruch genommenen Urlaubstage;
- den diesen Urlaubstagen entsprechenden Lohn.
Diesem Antrag sind folgende Dokumente beizufügen:
- die vom Begünstigten des Urlaubs ausgehändigte(n) Teilnahmebescheinigung(en);
- die Lohn-/Gehaltsabrechnungen für den entsprechenden Zeitraum.
Entschädigung des Selbstständigen während des Urlaubs
Personen, die einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit nachgehen, gelangen ebenfalls in den Genuss einer direkt vom Staat gezahlten Ausgleichsentschädigung.
Diese Entschädigung wird auf der Grundlage des im vorangehenden Steuerjahr als Berechnungsgrundlage für die Rentenversicherung verwendeten Einkommens berechnet und darf nicht mehr als das 4-Fache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeiter betragen.
Um diese Entschädigung zu erhalten, muss der Antragsteller dem SNJ einen ordnungsgemäß ausgefüllten Kostenerstattungsantrag zukommen lassen.
Darin muss er Folgendes angeben:
- die Anzahl der tatsächlich in Anspruch genommenen Urlaubstage;
- das diesen Urlaubstagen entsprechende Einkommen.
Diesem Antrag sind folgende Dokumente beizufügen:
- Teilnahmebescheinigung(en);
- letzter Bescheid vom Steueramt.
Formulare/Online-Dienste
Demande d'octroi d'un congé-jeunesse - participation à une formation ou à un perfectionnement de cadres de mouvements de jeunesse ou d’associations culturelles et sportives
Demande d'octroi d'un congé-jeunesse - participation à une formation ou à un perfectionnement d’animateurs de jeunesse
Demande d'octroi d'un congé-jeunesse - organisation ou encadrement d’un stage de formation ou d’une activité éducative pour jeunes
Congé jeunesse - déclaration de remboursement
Zuständige Kontaktstellen
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Nationales Jugendwerk138, boulevard de la Pétrusse
L-2330 Luxemburg
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 707 / L-2017 Luxemburg
Tel. : (+352) 247 864 65Fax : (+352) 46 41 86 -
Abteilung für „Qualitätsförderung“138, boulevard de la Pétrusse
L-2330 Luxemburg
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