Sonderurlaub im Rahmen der Jugendarbeit (Jugendurlaub)
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Ziel des Jugendurlaubs ist es, die Entwicklung von Aktivitäten zugunsten der Jugend in Luxemburg zu fördern.
Die Anträge auf Bewilligung des Jugendurlaubs werden vom Nationalen Jugendwerk (Service national de la jeunesse - SNJ) verwaltet.
Betroffene Personen
Um Anspruch auf Jugendurlaub zu haben, müssen Sie:
- Arbeitnehmer (im öffentlichen oder privaten Sektor) sein, der durch einen Arbeitsvertrag an eine Gesellschaft oder Vereinigung gebunden ist, die ihren rechtmäßigen Sitz und ihre Tätigkeit in Luxemburg hat; oder
- Selbstständiger oder Freiberufler sein, der:
- seit mindestens 2 Jahren in Luxemburg sozialversichert ist; und
- seinen beruflichen Sitz in Luxemburg hat.
Voraussetzungen
Organisation oder Betreuung von Aktivitäten
Damit für die betreffende Aktivität ein Anspruch auf Sonderurlaub besteht, muss sie sich vor allem an junge Menschen richten und organisiert sein von:
- einer Organisation, die durch den für Jugend, Bildung, Kultur, Sport oder Familie zuständigen Minister zugelassen ist oder einen Vertrag mit diesem geschlossen hat;
- einer Gruppe, die einem Verband angehört, der vom für Jugend, Bildung, Kultur, Sport oder Familie zuständigen Minister anerkannt ist;
- einer öffentlichen Stelle, einer Grundschule oder einer weiterführenden Schule;
- einer kommunalen Stelle.
Die Aktivitäten und Aus-/Weiterbildungen müssen eine Dauer von mindestens 2 Tagen haben, es sei denn, es handelt sich um eine Reihe von aufeinander abgestimmten Kursen, von denen jeder nur einen Tag dauert.
Die Höchstzahl an antragstellenden Personen pro Aktivität wird ermittelt, indem die Anzahl der teilnehmenden jungen Menschen (ohne Betreuer) durch 5 geteilt wird.
Die Teilnehmerzahl muss vom Organisator im Antragsformular für Jugendurlaub (siehe „Online-Dienste und Formulare“) angegeben werden.
Liste der Aktivitäten, für die Sonderurlaub gewährt werden kann:
- Ferienlager, Zeltlager oder andere Freizeitaktivitäten;
- internationale Wettkämpfe, einschließlich der Vorbereitung auf diese Wettkämpfe;
- Praktika im Musikbereich, Orchester-Tourneen;
- Praktika im Kreativbereich;
- Sportveranstaltungen wie Sportcamps und Freizeitturniere.
Teilnahme an Aus-/Weiterbildungen
Damit für die betreffende Aus-/Weiterbildung ein Anspruch auf Sonderurlaub besteht, muss sie vor allem die Betreuung von jungen Menschen zum Gegenstand haben.
Aus-/Weiterbildungen, für die Sonderurlaub gewährt werden kann:
- Aus-/Weiterbildungen für Betreuer, die vom Minister für Jugend anerkannt sind;
- internationale Aus-/Weiterbildungen oder Seminare, die im Rahmen des Programms „Erasmus+ / Jugend in Aktion“ der Jugendabteilung des Europarates angeboten werden;
- internationale Aus-/Weiterbildungen oder Seminare, die von internationalen Organisationen angeboten werden, denen nationale, vom Minister für Jugend zugelassene Einrichtungen angehören;
- Aus-/Weiterbildungen für Betreuer im Kulturbereich, soweit:
- diese vor allem die Betreuung von jungen Menschen zum Gegenstand haben;
- diese von einer Einrichtung anerkannt sind, die einen Vertrag mit dem Minister für Kultur geschlossen hat oder durch diesen zugelassen ist.
Jugendurlaub für Arbeitnehmer
- Der Urlaub darf nicht an den gesetzlichen Jahresurlaub oder an eine krankheitsbedingte Abwesenheit angehängt werden, falls sich daraus für das Unternehmen oder die Vereinigung eine Abwesenheit von mehr als 3 Wochen ergibt.
- Der Urlaub kann verschoben werden, wenn die Abwesenheit des Arbeitnehmers den ordnungsgemäßen Betrieb des Unternehmens oder die Urlaubsplanung des restlichen Personals erheblich stört.
- Der Jugendurlaub darf nicht mit dem gesetzlich oder durch einen Tarifvertrag oder eine Sondervereinbarung festgelegten Urlaub verrechnet werden.
- Der Jugendurlaub wird tatsächlich geleisteter Arbeitszeit gleichgestellt. Demzufolge gelten während der Dauer des Urlaubs weiterhin die gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit und des Kündigungsschutzes.
Fristen
Der vollständige Antrag muss mindestens 3 Wochen vor Beginn der Aktivität gestellt werden.
Halten Sie diese Frist von 3 Wochen nicht ein, kann das Nationale Jugendwerk nicht garantieren, dass Ihr Antrag vor Beginn der Aktivität bearbeitet wird. Infolgedessen könnten Sie gezwungen sein, an der Aktivität teilzunehmen, ohne Gewissheit zu haben, dass Ihr Antrag genehmigt wird, was Sie dem Risiko aussetzt, im Falle einer Ablehnung Ihren eigenen gesetzlichen Urlaub in Anspruch nehmen zu müssen.
Vorgehensweise und Details
- Antrag auf Jugendurlaub
- Arbeitgeber: Antrag auf Erstattung
Antragstellung
Die Beantragung von Jugendurlaub erfolgt unter Verwendung eines Formulars (siehe „Online-Dienste und Formulare“), das in 3 gesonderte Abschnitte unterteilt ist:
1. Füllen Sie Teil 1 des Formulars aus.
2. Leiten Sie das Formular an Ihren Arbeitgeber weiter, der Teil 2 ausfüllt.
3. Sobald Ihr Arbeitgeber das Formular unterschrieben hat, leiten Sie es an die betreffende Organisation weiter, die dann Teil 3 ausfüllt und unterschreibt.
4. Sobald Sie das unterschriebene Formular von der Organisation zurückerhalten haben:
- vergewissern Sie sich, dass alle Felder der 3 Teile vollständig ausgefüllt sind, und
- legen die Belege gemäß der Beschreibung auf Seite 1 des Formulars bei.
Der vollständige Antrag ist einzureichen:
- entweder per E-Mail an secretariat@snj.lu;
- oder per Post an folgende Adresse:
Service national de la jeunesse
c/o Congé jeunesse
L-2926 Luxembourg
Unvollständige Anträge werden an Sie zurückgeschickt.
Maximale Dauer
Die Dauer des Jugendurlaubs darf im Laufe Ihrer beruflichen Laufbahn 60 Tage nicht übersteigen.
Sie haben pro Bezugszeitraum von 2 Jahren Anspruch auf maximal 20 Tage Jugendurlaub, gerechnet ab dem ersten Tag des beantragten Jugendurlaubs.
Wenn Sie eine Aktivität organisieren oder betreuen möchten, jedoch zum Zeitpunkt Ihres Antrags nicht Inhaber eines Hilfsbetreuerscheins (brevet d'aide-animateur), eines Betreuerscheins (brevet d'animateur) oder einer vergleichbaren Qualifikation sind, haben Sie lediglich Anspruch auf 2 Drittel der Anzahl an beantragten Jugendurlaubstagen.
Besondere Aus-/Weiterbildungen:
- Betreuer für Freizeitsport;
- Trainer mit spezifischer Ausbildung als Jugendtrainer;
- Hilfskraft im Pflegebereich (Modul Kinder und Familie).
Berufsausbildungen im Bildungsbereich:
- ausgebildeter Erzieher, Diplomerzieher;
- Lehrkraft in der Grundschule und weiterführenden Schule;
- Pädagoge;
- sozialpädagogische Fachkraft;
- DAP Erziehung.
Anerkannte Qualifikationen anderer Länder:
- Bafa (F);
- Juleica (D).
Personen, die Jugendurlaub in Anspruch nehmen, erhalten für jeden Urlaubstag eine ihrem durchschnittlichen Tageslohn entsprechende Ausgleichsentschädigung, wobei diese Entschädigung das Vierfache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer nicht überschreiten darf.
Diese Entschädigung wird vom Arbeitgeber vorgestreckt und ihm unter Vorlage eines Antrags vom Staat erstattet.
Der Antrag auf Erstattung ist unter Verwendung des Formulars „Déclaration de remboursement“ (siehe unter „Online-Dienste und Formulare“) einzureichen. Auf Seite 1 des Formulars sind die Anlagen aufgeführt, die dem Antrag beizulegen sind.
Der vollständige Antrag ist einzureichen:
- entweder per E-Mail an secretariat@snj.lu;
- oder per Post an folgende Adresse:
Service national de la jeunesse
c/o Congé jeunesse
L-2926 Luxembourg
Unvollständige Anträge werden an den Arbeitgeber zurückgeschickt.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Nationales Jugendwerk (SNJ)
- Adresse:
-
33, rives de Clausen
L-2165
Luxemburg
Luxemburg
L-2926 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 86 465
- E-Mail:
- secretariat@snj.lu
- Website:
- http://www.snj.public.lu
-
Nationales Jugendwerk (SNJ) Au-pair-Aufnahme
- Adresse:
-
33, rives de Clausen
L-2165
Luxemburg
L-2926 Luxemburg
- E-Mail:
- aupair@snj.lu
- Website:
- http://www.snj.lu
-
Nationales Jugendwerk (SNJ) Abteilung Working-Holiday-Visum
- Adresse:
-
33, rives de Clausen
L-2165
Luxemburg
L-2926 Luxemburg
- E-Mail:
- secretariat@snj.lu
- Website:
- http://www.workandtravel.lu
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Rechtsgrundlagen
- Code du travail - Livre II, Titre III, Chapitre IV - Section 1
-
Loi du 24 octobre 2007
portant création d'un congé individuel de formation
-
Règlement grand-ducal du 11 novembre 2008
déterminant les modalités d'application du congé-jeunesse
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