Kultururlaub beantragen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Der Kultururlaub ermöglicht:

  • Kulturakteuren;
  • administrativen Führungskräften von Verbänden, nationalen Netzwerken und Vereinigungen; oder
  • von den Verbänden, nationalen Netzwerken und Vereinigungen ernannten Personen;

die ihre kulturelle Tätigkeit neben einer beruflichen Tätigkeit ausüben, in den Genuss von zusätzlichem Urlaub zu gelangen, um ihrer Tätigkeit im Kulturbereich nachzugehen.

Betroffene Personen

Kulturakteure

Der Kultururlaub kann von Kulturakteuren beantragt werden, um an Folgendem teilzunehmen:

  • einer speziellen Schulung im Kultursektor, die von einer zugelassenen Einrichtung für berufliche Weiterbildung angeboten wird;
  • einer hochrangigen Veranstaltung in Luxemburg oder im Ausland, zu der man eingeladen wurde, sich sowohl während der Vorbereitungsphase als auch während der Durchführungsphase zu beteiligen.

Hochrangige Veranstaltungen sind Kulturveranstaltungen, die:

  • in den betreffenden künstlerischen oder kulturellen Bereichen anerkannt sind; und
  • internationales Ansehen genießen.

Für folgende hochrangige Kulturveranstaltungen kann Kultururlaub bewilligt werden:

  • Theater-, Musik-, Tanz- oder multidisziplinäre Produktionen der anerkannten Festivals, der öffentlichen Kultureinrichtungen und der freien Theater oder Ensembles;
  • von der Filmförderung Luxemburg unterstützte Kinoproduktionen;
  • Ausstellungen für bildende Kunst in einem Museum, einer Kunstgalerie, einem Kunstzentrum oder anlässlich einer Biennale für zeitgenössische Kunst;
  • Literaturfestivals, Buchmessen, Literaturmessen und Lesereisen;
  • im Rahmen von Kulturabkommen veranstaltete kulturelle und künstlerische Austausche;
  • internationale Kongresse und Kolloquien zu Themen aus den Bereichen Kultur und Kunst;
  • Verleihungen von Preisen und Auszeichnungen.

Für Ausbildungspraktika, private Forschungsprojekte und Werbepräsentationen wird kein Kultururlaub bewilligt.

Administrative Führungskräfte

Der Kultururlaub kann von administrativen Führungskräften von Verbänden, nationalen Netzwerken oder Vereinigungen beantragt werden, um:

  • sich um die Verwaltung des Verbands, des nationalen Netzwerks oder der Vereinigung zu kümmern;
  • an einem internationalen Treffen der Verbände, nationalen Netzwerke oder Vereinigungen teilzunehmen;
  • an einer speziellen Schulung im Kultursektor teilzunehmen, die von einer zugelassenen Einrichtung für berufliche Weiterbildung angeboten wird.

Administrative Führungskräfte sind:

  • die mit der Verwaltung oder Leitung beauftragten Personen; oder
  • die Personen, die regelmäßig auf administrativer Ebene zur Verwaltung oder Leitung beitragen.

Von den Verbänden, nationalen Netzwerken oder Vereinigungen ernannte Personen

Der Kultururlaub kann von Personen beantragt werden, die von den Verbänden, nationalen Netzwerken oder Vereinigungen für die Teilnahme an hochrangigen Kulturveranstaltungen (siehe Definition im Abschnitt „Kulturakteure“ oben) in Luxemburg ernannt wurden.

Voraussetzungen

Kulturakteure

Um Anspruch auf Kultururlaub zu haben, müssen Kulturakteure:

  • mindestens die 6 Monate vor dem Datum des Antrags auf Kultururlaub ununterbrochen in Luxemburg als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Freiberufler sozialversichert gewesen sein;
  • bei dem Arbeitgeber, zu dem sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags in einem Arbeitsverhältnis stehen, eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten haben;
  • ihrer kulturellen Tätigkeit neben einer anderen beruflichen Tätigkeit nachgehen;
  • sich durch ihren Einsatz in der luxemburgischen Kultur- und Kunstszene einen Namen gemacht haben durch:
    • die öffentliche Verbreitung ihrer Werke;
    • die Auswirkungen ihrer Tätigkeit; und
    • die Anerkennung durch die anderen Mitglieder der Kunst- und Kulturszene.

Administrative Führungskräfte

Um Anspruch auf Kultururlaub zu haben, müssen administrative Führungskräfte:

  • Folgendes aufweisen:
    • eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten bei dem Arbeitgeber, zu dem sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Kulturlaub in einem Arbeitsverhältnis stehen; oder
    • eine zum Zeitpunkt des Urlaubsantrags mindestens 6-monatige Anmeldung bei der Sozialversicherung als Selbstständiger oder Freiberufler;
  • ihrer administrativen Tätigkeit neben einer anderen beruflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nachgehen;
  • ihr Amt bei folgenden Stellen ausüben:
    • einer Vereinigung des Kultursektors; oder
    • einem repräsentativen Verband oder nationalen Netzwerk des Kultursektors, der/das:
      • eine tragende Rolle im Kulturbereich spielt; und
      • diesbezüglich in den Genuss einer jährlichen finanziellen Unterstützung seitens des Staates gelangt.

Von den Verbänden ernannte Personen

Um Anspruch auf den Kultururlaub zu haben, müssen Personen, die von den Verbänden, nationalen Netzwerken oder Vereinigungen für die Teilnahme an hochrangigen Kulturveranstaltungen in Luxemburg ernannt wurden, eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten bei dem Arbeitgeber aufweisen, zu dem sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Urlaubsantrags in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Tätigkeit außerhalb des Rahmens der hauptberuflichen Tätigkeit

Die kulturelle Tätigkeit oder Veranstaltung, für die der Urlaub beantragt wird, darf nicht im Rahmen der hauptberuflichen Tätigkeit der antragstellenden Person stattfinden.

Fristen

Der Antrag auf Kultururlaub muss mindestens 2 Monate vor dem Datum der Veranstaltung, für die der Urlaub beantragt wird, gestellt werden.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag auf Kultururlaub muss schriftlich bei dem für die Kultur zuständigen Minister eingereicht werden (siehe Rubrik „Online-Dienste und Formulare“):

Der Antrag muss im Vorfeld dem Arbeitgeber zwecks Stellungnahme vorgelegt werden. Der Arbeitgeber gibt seine Stellungnahme zum Urlaubsantrag innerhalb einer Frist von 8 Werktagen ab. Eine ablehnende Stellungnahme muss ordnungsgemäß begründet sein.

Gewährung des Kultururlaubs

Der Kultururlaub sowie die Vergütungen werden nach Stellungnahme einer beratenden Kommission von dem für die Kultur zuständigen Minister bewilligt.

Die beratende Kommission versammelt sich grundsätzlich einmal im Monat.

2024 finden die Sitzungen an folgenden Tagen statt:

  • 16. Januar;
  • 6. Februar;
  • 12. März;
  • 16. April;
  • 14. Mai;
  • 11. Juni;
  • 16. Juli;
  • 10. September;
  • 15. Oktober;
  • 12. November;
  • 17. Dezember.

Hinweis: Der vollständige Antrag muss mindestens 5 Werktage vor der Sitzung der Kommission eingegangen sein, damit der Antrag auf die jeweilige Tagesordnung gesetzt werden kann.

Dauer des Kultururlaubs

Der Kultururlaub ist begrenzt:

  • für die Kulturakteure auf 12 Tage pro Jahr und pro Begünstigtem;
  • für die administrativen Führungskräfte von Verbänden und nationalen Netzwerken des Kultursektors, deren Vereinigungen oder angeschlossene institutionelle Mitglieder zusammen:
    • weniger als 1.000 Mitglieder zählen, die ihren Beitrag gezahlt haben, auf 5 Tage pro Jahr und pro Einrichtung;
    • mindestens 1.000 Mitglieder zählen, die ihren Beitrag gezahlt haben, auf 10 Tage pro Jahr und pro Einrichtung;
  • für die administrativen Führungskräfte von Vereinigungen des Kultursektors, die:
    • weniger als 50 aktive Mitglieder zählen, die ihren Beitrag gezahlt haben, auf 2 Tage pro Jahr und pro Einrichtung;
    • zwischen 50 und 200 aktive Mitglieder zählen, die ihren Beitrag gezahlt haben, auf 3 Tage pro Jahr und pro Einrichtung;
    • mehr als 200 aktive Mitglieder zählen, die ihren Beitrag gezahlt haben, auf 4 Tage pro Jahr und pro Einrichtung.

Die Verbände und nationalen Netzwerke des Kultursektors verfügen über 50 Tage Kultururlaub pro Jahr für die Teilnahme von von ihnen ernannten Personen an hochrangigen Kulturveranstaltungen in Luxemburg.

Die Vereinigungen des Kultursektors verfügen über 10 Tage Kultururlaub pro Jahr für die Teilnahme von von ihnen ernannten Personen an hochrangigen Kulturveranstaltungen in Luxemburg.

Kulturakteure

(pro Begünstigtem/Jahr)

Administrative Führungskräfte

(pro Einrichtung/Jahr)

Von den Verbänden und Vereinigungen des Kultursektors ernannte Personen

(pro Einrichtung/Jahr)

  Verbände Vereinigungen Verbände Vereinigungen
12 Tage

5 Tage

(< 1.000 aktive Mitglieder)

2 Tage (< 50 aktive Mitglieder) 50 Tage 10 Tage
 

10 Tage

(≥ 1.000 aktive Mitglieder)

3 Tage (50-200 aktive Mitglieder)    
    4 Tage (> 200 aktive Mitglieder)    

Der Kultururlaub kann aufgeteilt werden, wobei jeder Teilurlaub mindestens 4 Stunden betragen muss.

Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Zahl der Kultururlaubstage anteilig berechnet.

Entschädigung

Während des Kultururlaubs werden Begünstigte folgendermaßen vergütet:

  • Arbeitnehmer im Privatsektor haben für jeden Urlaubstag Anspruch auf eine dem durchschnittlichen Tageslohn entsprechende, vom Arbeitgeber gezahlte Ausgleichsentschädigung. Diese Entschädigung darf das 4-Fache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer nicht überschreiten. Diese Entschädigung wird vom Arbeitgeber gezahlt, welcher sich anschließend sowohl den Betrag der Entschädigung als auch den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge vom Staat erstatten lässt. Der Kostenerstattungsantrag ist anhand eines entsprechenden Vordrucks einzureichen;
  • Personen, die einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit nachgehen, erhalten eine Ausgleichsentschädigung, die unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrundlage bestimmt wird und das 4-Fache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer nicht überschreiten darf;
  • Beschäftigte des öffentlichen Sektors beziehen weiterhin ihr Gehalt und gelangen weiterhin in den Genuss der mit ihrer Funktion verbundenen Vorteile. Beschäftigte des öffentlichen Sektors sind Beschäftigte:
    • des Staates;
    • der Gemeinden;
    • der Gemeindeverbände;
    • der öffentlich-rechtlichen Anstalten und Dienststellen, die unter der Aufsicht des Staates oder der Gemeinden stehen;
    • der parastaatlichen Organisationen; oder
    • der Nationalen Eisenbahngesellschaft (CFL).

Die Entschädigung wird dem Arbeitgeber oder Selbstständigen auf der Grundlage einer Erklärung (siehe „Online-Dienste und Formulare“) erstattet, die dem für die Kultur zuständigen Minister nach dem Ende des Kultururlaubs und spätestens bis zum 1. Februar des direkt auf das Jahr, in dem der Urlaub in Anspruch genommen wurde, folgenden Jahres geschickt werden muss.

Auswirkungen des Kultururlaubs auf das Arbeitsverhältnis

Der Kultururlaub wird tatsächlich geleisteter Arbeitszeit gleichgestellt. Demzufolge gelten für die Begünstigten während der Dauer des Kultururlaubs weiterhin die gesetzlichen Bestimmungen in Sachen Sozialversicherung und Kündigungsschutz.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Sonderurlaub bei außerberuflichen Aktivitäten

Links

Rechtsgrundlagen

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