Sonderurlaub für ehrenamtliche Feuerwehrleute des Großherzoglichen Feuerwehr- und Rettungskorps (CGDIS) beantragen

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Ehrenamtliche Mitarbeiter der freiwilligen Feuerwehr, die den Rettungsdienst im Rahmen des Großherzoglichen Feuerwehr- und Rettungskorps (Corps grand-ducal d’incendie et de secours - CGDIS) sicherstellen, sowie Mitglieder von Rettungsorganisationen haben für die Ausübung ihrer Tätigkeit Anspruch auf Sonderurlaub.

Die Arbeitgeber des öffentlichen und privaten Sektors sind verpflichtet, Arbeitnehmer, die Mitglied einer Rettungsdiensteinheit des CGDIS sind, in Notsituationen, die den Einsatz in ihrer Einheit erfordern, von ihren beruflichen Verpflichtungen freizustellen.

Eine Erstattung an den Arbeitgeber oder Entschädigung an den Selbstständigen erfolgt auf Grundlage eines vom CGDIS ausgestellten Formulars.

Personen, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben und denen Sonderurlaub gewährt wird, erhalten eine Entschädigung nach Stundensatz, der pauschal auf das Doppelte des sozialen Mindestlohns für qualifizierte Arbeitskräfte festgelegt ist.

Betroffene Personen

Förderfähige Personen

Anspruch auf Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter der freiwilligen Feuerwehr des CGDIS haben Personen, die eine Berufstätigkeit als Arbeitnehmer (im privaten oder öffentlichen Sektor) oder Selbstständiger ausüben, die sich der Ausbildungstätigkeit widmen und im Bereich der Rettungsdienste folgende Kurse sicherstellen:

  • Ausbildungs- und Weiterbildungskurse für ehrenamtliche Mitarbeiter der freiwilligen Feuerwehr;
  • Ausbildungskurse für Ausbilder, die für die genannten Kurse sowie für die Instruktion der Bevölkerung und der Arbeitskräfte zuständig sind;
  • Ausbildungskurse für Betreuer der Jugendfeuerwehr.

Folgende Personen haben ebenfalls Anspruch auf den Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter der freiwilligen Feuerwehr des CGDIS, sofern sie ihr Amt ehrenamtlich ausüben und der Urlaub im Rahmen der Ausübung ihrer Funktion beantragt wird:

  • Zentrumsleiter und ihre Stellvertreter;
  • Gruppenleiter und ihre Stellvertreter;
  • Zonenleiter und ihre Stellvertreter;
  • ehrenamtliche Mitarbeiter der freiwilligen Feuerwehr der Einsatzgruppe, die in Katastrophenfällen durch die Regierung mit humanitären Einsätzen außerhalb Luxemburgs beauftragt wird, wobei solche Aufträge:
    • entweder auf Antrag des/der betroffenen Länder erfolgen;
    • oder im Rahmen eines internationalen Hilfseinsatzes erteilt werden;
  • Mitglieder des Exekutivausschusses und Mitglieder des Büros der Jugendfeuerwehrkommission des Nationalen Feuerwehrverbands;
  • Personen, die Repräsentationsaufgaben auf nationaler und internationaler Ebene wahrnehmen.

Repräsentationsaufgaben, für die ein Sonderurlaub gewährt werden kann

Repräsentationsaufgaben können durch folgende Personen wahrgenommen werden:

  • vom Verwaltungsrat des CGDIS ernannte Sachverständige;
  • Leiter des Nationalen Feuerwehrverbands;
  • Leiter anerkannter Rettungsorganisationen;
  • jede andere Person, die an nationalen oder internationalen Veranstaltungen teilnimmt und durch den für die Rettungsdienste zuständigen Minister ernannt wird.

Fristen

Die Anträge auf Gewährung eines Sonderurlaubs sind spätestens 2 Monate vor dem Beginn des beantragten Urlaubs einzureichen.

In gut begründeten Fällen kann der Generaldirektor diese Frist herabsetzen.

Vorgehensweise und Details

Beantragung des Sonderurlaubs

Anträge auf Gewährung eines Sonderurlaubs sind mit einem beigefügten Anmeldungs- oder Teilnahmenachweis an den Generaldirektor des CGDIS zu richten.

Wenn der Antrag durch den Generaldirektor des CGDIS genehmigt wird, hat der Arbeitnehmer seinen Antrag dem Arbeitgeber vorzulegen. Dieser kann die Dienstbefreiung ablehnen, wenn die beantragte Abwesenheit den ordnungsgemäßen Betrieb des Unternehmens, der Verwaltung oder der öffentlichen Dienststelle oder den harmonischen Ablauf der Urlaubsplanung des Personals erheblich beeinträchtigt.

Die Genehmigung für die ehrenamtlichen Führungskräfte des CGDIS gilt grundsätzlich für das laufende Kalenderjahr. Bei Erlöschen des Anspruchs auf Sonderurlaub setzt das CGDIS den Begünstigten und dessen Arbeitgeber schriftlich davon in Kenntnis.

Beim Antritt oder Ende des Amtes, aufgrund dessen eine Führungskraft Anspruch auf Sonderurlaub hat, wird der ihr zustehende Urlaub im Verhältnis zur Dauer des Amtes im laufenden Jahr berechnet.

Dauer des Sonderurlaubs für ehrenamtliche Mitarbeiter der freiwilligen Feuerwehr des CGDIS

Für den Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter der freiwilligen Feuerwehr des CGDIS gelten folgende Bedingungen:

  • Er darf nicht mehr als 20 Werktage pro Bezugszeitraum von 2 Jahren betragen.
  • Er darf pro Begünstigtem während dessen Mitarbeit beim CGDIS 60 Werktage nicht übersteigen. Für folgende Personen gilt die Obergrenze von 60 Tagen nicht:
    • Lehrbeauftragte;
    • Personen, die Repräsentationsaufgaben erfüllen;
    • Zentrumsleiter und ihre Stellvertreter;
    • Gruppenleiter und ihre Stellvertreter;
    • Zonenleiter und ihre Stellvertreter;
    • ehrenamtliche Mitarbeiter der freiwilligen Feuerwehr der Einsatzgruppe, die in Katastrophenfällen durch die Regierung mit humanitären Einsätzen außerhalb Luxemburgs beauftragt wird, wobei solche Aufträge:
      • entweder auf Antrag des/der betroffenen Länder erfolgen;
      • oder im Rahmen eines internationalen Hilfseinsatzes erteilt werden;
    • Mitglieder des Exekutivausschusses und Mitglieder des Büros der Jugendfeuerwehrkommission des Nationalen Feuerwehrverbands.
  • Er kann aufgeteilt werden, wobei jeder Teilurlaub mindestens 4 Stunden betragen muss.
  • Er darf nicht dem gesetzlichen Jahresurlaub angerechnet werden. Ohne Zustimmung des Arbeitgebers kann der Sonderurlaub nicht an einen Teil des Jahresurlaubs oder an eine krankheitsbedingte Abwesenheit angehängt werden, wenn die Abwesenheit dann die Gesamtdauer des zustehenden Jahresurlaubs überschreitet.
  • Er kann verschoben werden, wenn die beantragte Abwesenheit den ordnungsgemäßen Betrieb des Unternehmens, der Verwaltung oder der öffentlichen Dienststelle oder den harmonischen Ablauf der Urlaubsplanung des Personals erheblich beeinträchtigt.

Auswirkungen des Sonderurlaubs für ehrenamtliche Rettungshelfer des CGDIS auf das Arbeitsverhältnis

Der Sonderurlaub gilt als tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Daher:

  • darf er nicht vom Jahresurlaub abgezogen werden;
  • muss er bei der Berechnung der Tage des Jahresurlaubs berücksichtigt werden.

Während der Dauer des Sonderurlaubs haben die gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeitsschutz und zur sozialen Sicherheit für den Arbeitnehmer weiterhin Geltung.

Freistellung von beruflichen Verpflichtungen

Die Arbeitgeber des öffentlichen und privaten Sektors sind verpflichtet, Arbeitnehmer, die Mitglied des CGDIS sind, in Notsituationen, die den Einsatz in ihrer Einheit erfordern, von ihren beruflichen Verpflichtungen freizustellen. Die Pflicht zur Freistellung gilt nicht für die vom CGDIS organisierten Bereitschaftsdienste.

Wenn der Arbeitgeber zur Einschätzung gelangt, dass eine Abwesenheit von der Arbeit missbräuchlich stattfindet, kann er beim für Rettungsdienste zuständigen Minister ein Schiedsverfahren anstrengen.

Arbeitgeber des privaten Sektors können die Erstattung der durch die Abwesenheit des Personals entstandenen Verluste beantragen.

Entschädigungen für den Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter der freiwilligen Feuerwehr des CGDIS

Während der Dauer des Sonderurlaubs gelten folgende finanzielle Regelungen:

  • Im öffentlichen und privaten Sektor tätige Arbeitnehmer beziehen weiterhin ihr Gehalt und gelangen weiterhin in den Genuss der mit ihrer Funktion verbundenen Vorteile.
  • Freiberufler beziehen eine Ausgleichsentschädigung, die pauschal auf das Doppelte des sozialen Mindestlohns für qualifizierte Arbeitnehmer festgelegt ist. Die Vergütung ist auf 8 Stunden pro Tag begrenzt und wird nur für Werktage gezahlt.

Kostenübernahme für den Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter der freiwilligen Feuerwehr des CGDIS

Die Kosten für den Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter der freiwilligen Feuerwehr übernimmt bei folgenden Personen der Staat:

Für die freiwilligen Mitarbeiter des CGDIS trägt dieser die Kosten für den Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter der freiwilligen Feuerwehr.

Der Erstattungsantrag ist vom Arbeitgeber oder Selbstständigen spätestens 3 Monate nach der Tätigkeit, für welche die Erstattung bzw. Entschädigung beantragt wird, beim Generaldirektor des CGDIS einzureichen.

Wird der Sonderurlaub durch eine der folgenden Personen beantragt, so ist der Erstattungsantrag vom Arbeitgeber oder Selbstständigen spätestens 3 Monate nach Ablauf des Jahres, für welches die Erstattung beantragt wird, beim Generaldirektor des CGDIS einzureichen:

  • Zentrumsleiter und ihre Stellvertreter;
  • Gruppenleiter und ihre Stellvertreter;
  • Zonenleiter und ihre Stellvertreter;
  • Mitglieder des Exekutivausschusses und Mitglieder des Büros der Jugendfeuerwehrkommission des Nationalen Feuerwehrverbands.

Die Richtigkeit der Angaben wird durch die Unterschrift des Antragstellers bestätigt.

Selbstständige müssen den Antrag auf Erstattung selbst ausfüllen, unterzeichnen und einreichen.

Für Arbeitgeber und Selbstständige, die eine Erstattung für Abwesenheiten aufgrund von Notfällen erhalten möchten, gilt dasselbe Verfahren wie für einen Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter der freiwilligen Feuerwehr des CGDIS.

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