Sonderurlaub im Rahmen des Leistungssports (Sporturlaub)
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Zusammenfassung:
Der Zweck des Sporturlaubs besteht darin, folgende Personen zu unterstützen:
- Sportler, ihre Betreuer sowie Wertungsrichter und Schiedsrichter anlässlich ihrer Teilnahme an internationalen Wettkämpfen;
- administrative Führungskräfte von Verbänden und Vereinen, ehrenamtliche Helfer bei Sportveranstaltungen in Luxemburg und Personen, die an INAPS-Kursen teilnehmen.
Der Sporturlaub ist ein Sonderurlaub, der unter bestimmten Bedingungen zusätzlich zu dem gesetzlich oder durch einen besonderen Vertrag festgelegten Jahresurlaub gewährt werden kann.
Die Kosten für diesen Urlaub trägt der Staat im Rahmen des verfügbaren Budgets.
Über die Gewährung des Sporturlaubs entscheidet der für Sport zuständige Minister (im Weiteren „Minister“) nach Prüfung des Antrags auf die Bewilligungskriterien.
Betroffene Personen
Der Sporturlaub ist folgenden Personen vorbehalten:
- Sportlern und ihren Betreuern, das heißt:
- Sportlern, die:
- einem Kader des Nationalen Olympischen Komitees (Comité olympique et sportif luxembourgeois - COSL) oder des Luxembourg Paralympic Committee (LPC) angehören oder ein bestimmtes Projekt mit diesen Organisationen durchführen; oder
- nationale Spitzensportler sind oder einer ersten Vereinsmannschaft angehören, damit sie sich auf einen offiziellen internationalen Wettkampf vorbereiten und daran teilnehmen können;
- Sportlern mit einer Lizenz bei einem Verein, der einem Sportverband angehört, damit sie sich auf einen offiziellen internationalen Vereinswettkampf vorbereiten und daran teilnehmen können;
- anderen als die oben genannten Sportler mit einer Lizenz, die:
- an einem offiziellen internationalen Wettkampf teilnehmen; und
- die gemeinsame Zustimmung des COSL oder LPC und des Ministers haben;
- natürlichen Personen, die dazu bestimmt wurden, die Sportler zu diesen Wettkämpfen oder Trainingslagern zu begleiten;
- technischen Führungskräften, die dazu bestimmt wurden:
- die Sportler zu diesen Wettkämpfen oder Trainingslagern zu begleiten; oder
- an auf internationaler Ebene organisierten Kursen teilzunehmen;
- Sportlern, die:
- Wertungsrichtern und Schiedsrichtern, die vom zuständigen internationalen Sportverband ausgewählt wurden, um:
- an einem internationalen Wettkampf teilzunehmen; und
- an internationalen Kursen teilzunehmen;
- administrativen Führungskräften, das heißt Mitgliedern des Verwaltungsorgans eines zugelassenen Sportverbands, eines angeschlossenen Vereins, des COSL oder des LPC, damit sie:
- sich um die laufende Geschäftsführung der Organisation kümmern;
- auf internationaler Ebene an Versammlungen teilnehmen;
- an auf internationaler Ebene organisierten Kursen teilnehmen können;
- ehrenamtlichen Helfern, das heißt natürlichen Personen, die als Freiwillige dazu bestimmt wurden, an der Organisation internationaler Sportveranstaltungen in Luxemburg mitzuwirken;
- Personen, die an einem vom INAPS organisierten oder sonstigen vom Minister anerkannten Kurs teilnehmen.
Voraussetzungen
Für Begünstigte
Um Anspruch auf Sporturlaub zu haben, müssen die betroffenen Personen:
- die sportliche Tätigkeit nebenberuflich ausüben;
- seit mindestens 6 Monaten ohne Unterbrechung in Luxemburg sozialversichert sein.
Für Vereine und Verbände
Erstellung eines beruflichen Bereichs auf MyGuichet.lu
Vereine und Verbände, die einen Antrag auf Sporturlaub stellen möchten, müssen über einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu verfügen.
Wie richte ich einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu ein?
Folgende 2 Fälle sind zu unterscheiden:
- Sie sind ein neuer MyGuichet.lu-Benutzer. Sie müssen:
- sich zunächst auf MyGuichet.lu registrieren; und
- anschließend einen beruflichen Bereich erstellen.
- Sie verfügen bereits über einen privaten Bereich. Sie müssen sich nicht erneut registrieren, sondern können direkt einen beruflichen Bereich einrichten.
Weitere Informationen und Tutorials zum beruflichen Bereich finden Sie auf unserer entsprechenden Hilfeseite.
Zertifizierung eines beruflichen Bereichs
Vereine und Verbände müssen ihren beruflichen Bereich bei der Sportärztlichen Abteilung (Division médico-sportive) des Ministeriums für Sport zertifizieren lassen, um einen Antrag auf Sporturlaub stellen zu können.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Sporturlaub bis spätestens einen Monat vor dem Datum der Veranstaltung, für die Sie diesen Urlaub beantragen, einreichen, es sei denn, das urlaubsbegründende Ereignis tritt weniger als einen Monat vor der Veranstaltung ein.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung / Einreichung der Erklärung
Der Antrag auf Sporturlaub muss beim Ministerium für Sport gestellt werden durch:
- das Nationale Olympische Komitee Luxemburgs (COSL); oder
- das Luxembourg Paralympic Committee (LPC); oder
- einen zugelassenen nationalen Sportverband; oder
- einen Verein, der einem Sportverband angehört.
Hinweis: In bestimmten Fällen muss der Antrag vorher durch den Arbeitgeber genehmigt werden.
Den Urlaubsantrag können Sie folgendermaßen stellen:
- online über MyGuichet.lu:
- Es handelt sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, für den ein LuxTrust-Produkt oder ein luxemburgischer elektronischer Personalausweis (eID) erforderlich ist;
- Sie müssen:
- die Felder des Formulars online ausfüllen;
- Ihre Eingaben bestätigen;
- den Vorgang über MyGuichet.lu einreichen;
- über das Formular, das Ihrer Situation entspricht:
- per E-Mail an congesportif@sp.etat.lu; oder
- per Post:
Ministerium für Sport
Postfach 180
L-2011 Luxemburg
Belege
Dem Antrag muss eine Bescheinigung der grundsätzlichen Zustimmung des Arbeitgebers zu dem beantragten Urlaub beigefügt werden (siehe „Certificat employeur“ unter „Online-Dienste und Formulare“).
Entscheidung der Behörde
Über die Gewährung des Sporturlaubs entscheidet der Minister nach Prüfung des Antrags.
Verpflichtungen
Nach der Veranstaltung, für die der Sporturlaub beantragt wurde, ist dem Ministerium eine von der antragstellenden Organisation unterzeichnete Teilnahmebescheinigung zu übermitteln.
Dauer des Sporturlaubs
Eine Übersicht über die Anzahl an Sporturlaubstagen, die den verschiedenen Kategorien von Begünstigten zusteht, finden Sie in dieser Liste.
Die Dauer des Sporturlaubs, die aus den verschiedenen Kategorien kumuliert werden kann, ist pro Begünstigtem auf 40 Tage pro Jahr begrenzt. Hiervon ausgenommen sind Sportler, die ein spezifisches Projekt verfolgen, und deren Trainer- und Betreuerstab, für die die Dauer des Sporturlaubs die vorgesehene Höchstzahl an Tagen nicht überschreiten darf.
Die Dauer des Sporturlaubs:
- wird tatsächlicher Arbeitszeit gleichgestellt, während der die gesetzlichen Bestimmungen in Sachen Sozialversicherung und Kündigungsschutz weiterhin gelten;
- darf nicht dem gesetzlich oder durch einen besonderen Vertrag festgelegten Jahresurlaub angerechnet werden;
- wird anteilig gewährt:
- je nach Beschäftigungsgrad und jährlicher Arbeitszeit;
- mit Wirkung zum Ersten des Monats, der auf den Beginn des Ereignisses folgt, das den betreffenden Urlaubsanspruch begründet.
Ausgleichszahlung / Erstattung
Der Erstattungsantrag des Arbeitgebers und der Ausgleichsantrag des Selbständigen erfolgen auf der Grundlage einer Erklärung, die dem Minister spätestens am 1. Februar des auf die Gewährung des Sporturlaubs folgenden Jahres vorzulegen ist.
Der Antrag auf Erstattung bzw. Entschädigung kann auf die gleiche Weise gestellt werden wie der oben beschriebene Urlaubsantrag, nämlich online über MyGuichet.lu, per Post oder per E-Mail.
Sollte die Erklärung nicht rechtzeitig eingereicht werden, erlischt der betreffende Anspruch auf Erstattung bzw. Entschädigung.
Die Auszahlung des Ausgleichs ist an die Vorlage einer vorab erstellten Bescheinigung gebunden, die ordnungsgemäß vom zugelassenen Sportverband, dem angeschlossenen Verein, dem COSL oder dem LPC beglaubigt wurde und damit die tatsächliche Teilnahme des Begünstigten des Sporturlaubs an der Veranstaltung bestätigt, die den Anspruch auf diesen Urlaub begründet hat.
- Arbeitgeber
- Selbstständige
Arbeitgeber des Privatsektors erhalten für jeden gewährten Tag Sporturlaub eine Ausgleichszahlung, die sich nach der Bruttovergütung und dem Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen berechnet und auf das Vierfache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer begrenzt ist.
Der Staat erstattet dem Arbeitgeber dabei den Betrag der Bruttovergütung und den Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen.
Gut zu wissen
Sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor beziehen Begünstigte des Sporturlaubs während der gesamten Dauer ihres Sporturlaubs ihre volle Vergütung und genießen weiterhin alle mit ihrer Funktion verbundenen Vorteile.
Vorbehaltlich der Zustimmung des Arbeitgebers kann der Sporturlaub nicht mit Jahresurlaub kumuliert werden, falls sich dadurch eine ununterbrochene Abwesenheit ergeben würde, die die Gesamtdauer des geschuldeten Jahresurlaubs überschreiten würde.
Der Sporturlaub kann aufgeteilt werden. Dabei muss jeder Teilurlaub mindestens 4 Stunden betragen.
Der einer Person pro Jahr zustehende Sporturlaub kann nicht von einem Kalenderjahr auf das nächste übertragen werden.
Der Sporturlaub kann vom Arbeitgeber abgelehnt werden, wenn die sich daraus ergebende Abwesenheit des Arbeitnehmers erhebliche Auswirkungen hat auf:
- den Betrieb des Unternehmens;
- den ordnungsgemäßen Betrieb der Behörde oder der öffentlichen Stelle; oder
- die Planung des bezahlten Jahresurlaubs für das übrige Personal.
Bei der Berechnung der Anzahl an Tagen werden nur Werktage berücksichtigt.
Im Falle von administrativen Führungskräften bestimmt das Verwaltungsorgan die Dauer des Sporturlaubs pro Begünstigtem und stellt diesem eine vorgefertigte Bescheinigung aus, auf der das Ausstellungsdatum und die Anzahl der gewährten Sporturlaubstage aufgeführt sind. Eine Kopie dieser Bescheinigung ist zu übermitteln:
- von der betreffenden Organisation an den Minister; und
- vom Begünstigten an seinen Arbeitgeber als Nachweis.
In diesem Fall gilt für den Anspruch auf Sporturlaub Folgendes:
- Er beginnt am Ersten des Monats, der auf die Ausstellung der oben genannten Bescheinigung folgt.
- Er endet mit dem Tag, an dem das Amt als Mitglied des Verwaltungsorgans endet.
Eine Ausgleichszahlung erhalten alle Begünstigten von Sporturlaub, die:
- jünger als 65 Jahre sind; und
- ihren Beruf als Selbstständige ausüben.
Die Höhe dieser Leistung wird auf der Grundlage des Einkommens festgelegt, das im vorangehenden Steuerjahr als Beitragsbemessungsgrundlage für die Rentenversicherung zugrunde gelegt wurde, darf aber nicht höher als das Vierfache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer sein.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Sportverbände
Sportvereine
Arbeitgeber
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Meine Daten
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Ministerium für Sport
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66, rue de Trèves
L-2630
Luxemburg
Postfach 180 / L-2011 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 83 400
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- (+352) 247 83 440
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- Fax:
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Ministerium für Sport Institut national de l’activité physique et des sports (INAPS)
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66, rue de Trèves
L-2630
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 180 / L-2011 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 73 400
- E-Mail:
- info@inaps.etat.lu
- Website:
- https://inaps.public.lu/fr.html
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Ministerium für Sport Sportärztliche Abteilung
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5, rue des Primeurs
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- cosl@cosl.lu
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- http://www.cosl.lu/index.php
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