Sonderurlaub im Rahmen des Leistungssports beantragen (Sporturlaub)

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Der Zweck des Sporturlaubs besteht darin, Sportler und ihre Betreuer im Rahmen ihrer Aktivitäten zu unterstützen, ebenso wie:

  • Wertungsrichter und Schiedsrichter anlässlich ihrer Teilnahme an internationalen Wettkämpfen;
  • administrative Führungskräfte von Verbänden und Vereinen, ehrenamtliche Helfer bei Sportveranstaltungen in Luxemburg und die Teilnehmer an Kursen des Nationalen Instituts für Bewegung und Sport (Institut national de l’activité physique et des sports - INAPS).

Der Sporturlaub ist ein Sonderurlaub, der unter bestimmten Bedingungen zusätzlich zu dem gesetzlich oder durch einen speziellen Vertrag festgelegten Jahresurlaub gewährt werden kann.

Die Kosten für diesen Urlaub trägt der Staat im Rahmen des verfügbaren Budgets.

Über die Gewährung des Sporturlaubs entscheidet der Minister für Sport nach Prüfung des Antrags auf die Bewilligungskriterien.

Betroffene Personen

Der Sporturlaub ist folgenden Personen vorbehalten:

  • Sportlern und ihren Betreuern, das heißt:
    • Sportlern, die:
      • einem Kader des Nationalen Olympischen Komitees (COSL) oder des Luxembourg Paralympic Committee (LPC) angehören oder ein bestimmtes Projekt mit diesen Organisationen durchführen; oder
      • nationale Spitzensportler sind oder einer ersten Vereinsmannschaft angehören, um sich auf einen offiziellen internationalen Wettkampf vorzubereiten und daran teilzunehmen;
    • Sportlern mit einer Lizenz bei einem Verein, der einem Sportverband angehört, um sich auf einen offiziellen internationalen Vereinswettkampf vorzubereiten und daran teilzunehmen;
    • andere als die oben genannten Sportler mit einer Lizenz, die:
      • an einem offiziellen internationalen Wettkampf teilnehmen; und
      • die gemeinsame Zustimmung des COSL oder LPC und des Ministers für Sport haben;
    • natürlichen Personen, die dazu bestimmt wurden, die Sportler zu diesen Wettkämpfen oder Trainingslagern zu begleiten;
    • technischen Führungskräften, die dazu bestimmt wurden:
      • die Sportler zu diesen Wettkämpfen oder Trainingslagern zu begleiten; oder
      • an auf internationaler Ebene organisierten Kursen teilzunehmen;
  • Wertungsrichter und Schiedsrichter, die vom zuständigen internationalen Sportverband ausgewählt wurden, um:
    • an einem internationalen Wettkampf teilzunehmen; und
    • an internationalen Kursen teilzunehmen;
  • administrativen Führungskräften, das heißt Mitgliedern des Verwaltungsorgans eines zugelassenen Sportverbands, eines angeschlossenen Vereins, des COSL oder des LPC, um:
    • sich um die laufende Geschäftsführung der Organisation zu kümmern;
    • auf internationaler Ebene an Versammlungen teilzunehmen;
    • an auf internationaler Ebene organisierten Kursen teilzunehmen;
  • ehrenamtlichen Helfern, das heißt natürlichen Personen, die als Freiwillige dazu bestimmt wurden, an der Organisation internationaler Sportveranstaltungen in Luxemburg mitzuwirken;
  • Teilnehmern an einem vom INAPS organisierten oder sonstigen vom Minister für Sport anerkannten Kurs.

Voraussetzungen

Um Anspruch auf Sporturlaub zu haben, müssen die betroffenen Personen:

  • die sportliche Tätigkeit nebenberuflich ausüben;
  • seit mindestens 6 Monaten ohne Unterbrechung in Luxemburg sozialversichert sein.

Fristen

Sie müssen den Antrag auf Sporturlaub bis spätestens einen Monat vor dem Datum der Veranstaltung, für die Sie diesen Urlaub beantragen, einreichen, es sei denn, das urlaubsbegründende Ereignis tritt weniger als einen Monat vor der Veranstaltung ein.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung / Einreichung der Erklärung

Der Antrag auf Sporturlaub muss beim Ministerium für Sport gestellt werden durch:

  • das Nationale Olympische Komitee Luxemburgs (COSL); oder
  • das Luxembourg Paralympic Committee (LPC); oder
  • einen zugelassenen nationalen Sportverband; oder
  • einen Verein, der einem Sportverband angehört.

Hinweis: In bestimmten Fällen muss der Antrag vorher durch den Arbeitgeber genehmigt werden.

Den Urlaubsantrag können Sie folgendermaßen stellen:

  • online über MyGuichet.lu (siehe „Online-Dienste und Formulare“):
    • Es handelt sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, für den ein LuxTrust-Produkt oder ein luxemburgischer elektronischer Personalausweis (eID) erforderlich ist;
    • Sie müssen:
      • die Felder des Formulars online ausfüllen;
      • Ihre Eingabe bestätigen;
      • das Dokument unten auf der Seite elektronisch unterzeichnen;
      • das Dokument auf Ihrem Computer speichern;
      • das Formular per E-Mail an congesportif@sp.etat.lu senden; oder

Der MyGuichet.lu-Vorgang zur Beantragung von Sporturlaub wird in Kürze online verfügbar sein.

  • anhand des für Ihre Situation geltenden Formulars (siehe „Online-Dienste und Formulare“) auf einem der folgenden Wege:

Ministère des Sports
Boîte Postale 180
L-2011 LUXEMBOURG

Belege

Dem Antrag muss eine Bescheinigung der grundsätzlichen Zustimmung des Arbeitgebers zu dem beantragten Urlaub beigefügt werden (siehe „Certificat employeur“ unter „Online-Dienste und Formulare“).

Entscheidung der Verwaltungsbehörde

Über die Gewährung des Sporturlaubs entscheidet der Minister für Sport nach Prüfung des Antrags.

Verpflichtungen

Nach der Veranstaltung, für die der Sporturlaub beantragt wurde, ist dem Ministerium für Sport eine von der antragstellenden Organisation unterzeichnete Teilnahmebescheinigung zu übermitteln.

Dauer des Sporturlaubs

Eine Übersicht über die Anzahl an Sporturlaubstagen, die den verschiedenen Kategorien von Begünstigten jeweils zusteht, finden Sie in dieser Liste.

Die Dauer des Sporturlaubs, die aus den verschiedenen Kategorien kumuliert werden kann, ist pro begünstigte Person auf insgesamt 40 Tage im Jahr begrenzt. Hiervon ausgenommen sind Sportler mit einem bestimmten Projekt sowie deren technische Führungskräfte; für sie darf die Dauer des Sporturlaubs die je nach Fall vorgesehene Obergrenze an Tagen nicht übersteigen.

Die Dauer des Sporturlaubs:

  • wird tatsächlicher Arbeitszeit gleichgestellt, während der die gesetzlichen Bestimmungen in Sachen Sozialversicherung und Kündigungsschutz weiterhin gelten;
  • darf nicht dem gesetzlich oder durch einen speziellen Vertrag festgelegten Jahresurlaub angerechnet werden;
  • wird anteilig gewährt:
    • je nach Arbeitszeitmodell und jährlicher Arbeitszeit;
    • mit Wirkung zum Ersten des Monats, der auf den Beginn des Ereignisses folgt, das den betreffenden Urlaubsanspruch begründet.

Ausgleichsentschädigung / Erstattung

Die Erstattung an den Arbeitgeber bzw. die Entschädigungszahlung an den Selbstständigen werden anhand einer Erklärung beantragt, die bis spätestens zum 1. Februar des auf die Inanspruchnahme des Sporturlaubs folgenden Monats an den für den Sport zuständigen Minister zu richten ist.

Dieser Antrag auf Erstattung bzw. Entschädigung kann auf die gleiche Weise gestellt werden wie der oben beschriebene Urlaubsantrag, nämlich online über MyGuichet.lu (siehe „Online-Dienste und Formulare“), per Post oder per E-Mail.

Sollte die Erklärung nicht rechtzeitig eingereicht werden, erlischt der betreffende Anspruch auf Erstattung bzw. Entschädigung.

Damit die Ausgleichsentschädigung gezahlt werden kann, muss eine vorgefertigte und vom zugelassenen Sportverband, einem Verband angehörigen Verein, COSL bzw. LPC ordnungsgemäß bestätigte Bescheinigung eingereicht werden, in welcher die tatsächliche Teilnahme des Begünstigten des Sporturlaubs an der den Anspruch auf diesen Urlaub begründenden Sportveranstaltung bescheinigt wird.

Arbeitgebern des Privatsektors wird pro gewährtem Tag Sporturlaub eine Ausgleichsentschädigung erstattet, die sich auf der Grundlage der Bruttovergütung und des Arbeitgeberanteils der Sozialversicherungsbeiträge berechnet und auf das Vierfache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer gedeckelt ist.

Der Staat erstattet dem Arbeitgeber dabei den Betrag der Bruttovergütung und den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge.

Gut zu wissen

Sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor beziehen Begünstigte des Sporturlaubs während der gesamten Dauer ihres Sporturlaubs ihre volle Vergütung und genießen weiterhin alle mit ihrer Funktion verbundenen Vorteile.

Vorbehaltlich einer Zustimmung des Arbeitgebers kann der Sporturlaub nicht mit Jahresurlaub kumuliert werden, falls sich dadurch eine Abwesenheit ergeben würde, welche die Gesamtdauer des geschuldeten Jahresurlaubs überschreiten würde.

Der Sporturlaub kann aufgeteilt werden. Dabei muss jeder Teilurlaub mindestens 4 Stunden betragen.

Der einer Person pro Jahr zustehende Sporturlaub kann nicht von einem Kalenderjahr auf das nächste übertragen werden.

Der beantragte Sporturlaub kann vom Arbeitgeber abgelehnt werden, wenn die sich daraus ergebende Abwesenheit des Arbeitnehmers den ordnungsgemäßen Betrieb des Unternehmens, der Behörde oder der öffentlichen Dienststelle oder die Planung des bezahlten Jahresurlaubs für das übrige Personal erheblich beeinträchtigt.

Bei der Berechnung der Anzahl an Tagen werden nur Werktage berücksichtigt.

Im Falle von administrativen Führungskräften bestimmt das Verwaltungsorgan die Dauer des Sporturlaubs pro Begünstigtem und stellt diesen eine vorgefertigte Bescheinigung aus, auf der das Ausstellungsdatum und die Anzahl der gewährten Sporturlaubstage aufgeführt sind. Eine Kopie dieser Bescheinigung ist wie folgt zu übermitteln:

  • von der betroffenen Organisation an den für den Sport zuständigen Minister; und
  • vom Begünstigten an seinen Arbeitgeber zwecks Nachweises.

In diesem Fall gilt für den Anspruch auf Sporturlaub Folgendes:

  • er beginnt am Ersten des auf die Ausstellung der oben genannten Bescheinigung folgenden Monats;
  • er endet an demselben Tag wie das Amt als Mitglied des Verwaltungsorgans.

Eine Entschädigungszahlung erhalten alle Begünstigten von Sporturlaub, die:

  • jünger als 65 Jahre sind; und
  • ihren Beruf als Selbstständige ausüben.

Die Höhe dieser Entschädigung wird auf der Grundlage des Einkommens festgelegt, das im vorangehenden Steuerjahr als Beitragsbemessungsgrundlage für die Rentenversicherung zugrunde gelegt wurde, darf aber nicht höher als das Vierfache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer sein.

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