Urlaub für Entwicklungszusammenarbeit

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Der Urlaub für Entwicklungszusammenarbeit soll es Experten und Vertretern anerkannter Nichtregierungsorganisationen (NGO) ermöglichen, neben ihrer beruflichen Tätigkeit an Projekten zugunsten der Bevölkerung in Entwicklungsländern teilzunehmen, sowohl in Luxemburg als auch im Ausland.

Der Urlaub für Entwicklungszusammenarbeit gewährt Anspruch auf maximal 6 Tage Urlaub pro Jahr, die zusätzlich zum gesetzlichen Urlaub gewährt werden.

Betroffene Personen

Dieser Urlaub steht sowohl Arbeitnehmern als auch Selbstständigen zu, die:

  • als Experte oder Vertreter einer anerkannten NGO an Projekten der Entwicklungszusammenarbeit teilnehmen (mit Ausnahme der Arbeitnehmer einer solchen Organisation); und
  • die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
    • Sie sind volljährig.
    • Sie sind Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).
    • Sie unterstützen die Bevölkerung eines Entwicklungslandes im Rahmen eines Entwicklungsprojekts.
    • Sie wirken an der Umsetzung eines Entwicklungsprojekts mit, das von einer NGO zugunsten der Bevölkerung in Entwicklungsländern durchgeführt wird.
    • Sie verfügen über die erforderliche Ausbildung, die notwendigen Fähigkeiten und die nötige Vorbereitung.

Voraussetzungen

Ein Arbeitnehmer, der Urlaub für Entwicklungszusammenarbeit in Anspruch nehmen möchte, muss eine Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr bei demselben Arbeitgeber nachweisen.

Darüber hinaus kann der Urlaub für Entwicklungszusammenarbeit nur beantragt werden, um an folgenden Aktivitäten teilzunehmen:

  • Reisen im Zusammenhang mit der Identifizierung, Konzeption, Durchführung, Begleitung, Überwachung und Bewertung von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit zugunsten der Bevölkerung in Entwicklungsländern;
  • der administrativen und finanziellen Verwaltung eines Projekts der Entwicklungszusammenarbeit zugunsten der Bevölkerung in Entwicklungsländern, dessen Durchführung einer NGO obliegt;
  • Sitzungen von Experten und Vertretern von NGOs im Rahmen internationaler Organisationen;
  • Austauschmaßnahmen, die im Rahmen von Projekten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit organisiert werden;
  • jeder Art von Sitzung im Zusammenhang mit der Entwicklungszusammenarbeit, zu der ein luxemburgischer Vertreter vom für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister abgesandt wird.

Vorgehensweise und Details

Dauer des Urlaubs für Entwicklungszusammenarbeit

Die Dauer des Urlaubs für Entwicklungszusammenarbeit darf 6 Tage pro Person und Jahr nicht übersteigen. Dieser Urlaub kann aufgeteilt werden.

Der Urlaub für Entwicklungszusammenarbeit gilt als tatsächliche Arbeitszeit und:

  • darf demnach nicht vom Jahresurlaub abgezogen werden;
  • muss bei der Berechnung der Anzahl der Jahresurlaubstage berücksichtigt werden.

Während der Dauer seines Urlaubs für Entwicklungszusammenarbeit kommt der Arbeitnehmer weiterhin in den Genuss der in den Bereichen Arbeitsschutz und soziale Sicherheit geltenden Bestimmungen.

Beantragung des Urlaubs  

Die antragstellende Person muss das Formular zur Beantragung von Urlaub für Entwicklungszusammenarbeit (Demande d’octroi d’un congé de coopération au développement) in 3-facher Ausfertigung ausfüllen und dabei Folgendes angeben:

  • Name(n) und Vorname(n);
  • Geburtsdatum;
  • berufliche Qualifikationen;
  • Daten und Dauer des beantragten Urlaubs;
  • Einzelheiten zu den betreffenden Projekten, Sitzungen und Austauschmaßnahmen;
  • Höhe der Gagen, Honorare und sonstigen vorgesehenen Vergütungen;
  • Name der zuständigen anerkannten NGO.

Der Arbeitnehmer muss den Antrag anschließend seinem Arbeitgeber vorlegen, der:

  • eine ablehnende Stellungnahme abgeben kann, wenn die Abwesenheit des Arbeitnehmers den reibungslosen Betrieb des Unternehmens oder die Verteilung des Jahresurlaubs des gesamten Personals beeinträchtigen könnte.
    Darüber hinaus ist es ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers nicht möglich, einen Urlaub für Entwicklungszusammenarbeit im Anschluss an einen Erholungsurlaub oder eine krankheitsbedingte Abwesenheit zu nehmen, wenn dies zu einer ununterbrochenen Abwesenheit des Arbeitnehmers führen würde, die die Gesamtdauer seines Jahresurlaubs überschreitet;
  • das Formular unterschreibt und dem Arbeitnehmer zurückgibt.

Schließlich muss die antragstellende Person den ordnungsgemäß ausgefüllten und unterschriebenen Antrag an die zuständige NGO weiterleiten, die die 3 Ausfertigungen mindestens 2 Monate vor Beginn des Urlaubs an die Abteilung für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Angelegenheiten (Direction de la coopération au développement et de l’action humanitaire) des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel (MAE) sendet.

Auf der Grundlage der Stellungnahme eines interministeriellen Ausschusses genehmigt oder lehnt der Minister den Urlaub ab und legt ggf. die Dauer des Urlaubs und die Höhe der Ausgleichsentschädigung fest.

Die Entscheidung wird der antragstellenden Person innerhalb des auf die Antragstellung folgenden Monats mitgeteilt.

Im Falle einer positiven Antwort informiert die antragstellende Person ihren Arbeitgeber mindestens 15 Tage vor Beginn des Urlaubs.

Vergütung des Arbeitnehmers

Während des Urlaubs zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Ausgleichsentschädigung (Vorauszahlung), die:

  • dem durchschnittlichen Tageslohn entspricht; und
  • das 4-Fache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer nicht überschreiten darf.

Nach Erhalt einer Bescheinigung von der zuständigen NGO, aus der die tatsächliche Teilnahme des Arbeitnehmers an der Aktivität hervorgeht, für die der Urlaub gewährt wurde, kann der Arbeitgeber einen Antrag auf Erstattung stellen, indem er der Abteilung für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Angelegenheiten das entsprechende Formular (Déclaration de remboursement) zukommen lässt.

Dem Formular müssen folgende Dokumente beigefügt werden:

  • die von der zuständigen NGO ausgestellte Teilnahmebescheinigung;
  • die Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung für den entsprechenden Zeitraum.

Das MAE erstattet dem Arbeitgeber den Betrag der Ausgleichsentschädigung sowie den Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen.

Entschädigung für Selbstständige

Selbstständige haben Anspruch auf eine Pauschalentschädigung in Höhe des Doppelten des sozialen Mindestlohns pro Tag für qualifizierte Arbeitnehmer.

Um diese Entschädigung zu erhalten, muss die antragstellende Person der Abteilung für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Angelegenheiten das entsprechende Formular (Déclaration de remboursement) zukommen lassen.

Dem Formular müssen folgende Dokumente beigefügt werden:

  • die von der zuständigen NGO ausgestellte Teilnahmebescheinigung;
  • der im vorangehenden Steuerjahr als Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherung verwendete Einkommensnachweis.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel Abteilung für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Angelegenheiten

Adresse:
6, rue de la Congrégation L-1352 Luxemburg Luxemburg

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