Sonderurlaub für Entwicklungshilfe
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Der Sonderurlaub für Entwicklungshilfe soll es Experten und Vertretern von anerkannten Nichtregierungsorganisationen (NGO) ermöglichen, neben ihrer beruflichen Tätigkeit an Entwicklungsprojekten zur Unterstützung der Bevölkerungen in Entwicklungsländern teilzunehmen, und zwar sowohl in Luxemburg als auch im Ausland.
Der Urlaub für Entwicklungshilfe darf pro Jahr nicht mehr als 6 Tage betragen und wird dem Jahresurlaub hinzugerechnet.
Betroffene Personen
Dieser Urlaub kann sowohl Arbeitnehmern als auch Selbstständigen gewährt werden, die:
- als Experten oder Vertreter einer anerkannten NGO (mit Ausnahme der Arbeitnehmer einer solchen Organisation) an Entwicklungsprojekten teilnehmen; und
- folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie sind volljährig.
- Sie sind Bürger eines Mitgliedstaats der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).
- Sie sollen die Bevölkerung eines Entwicklungslandes im Rahmen eines Entwicklungsprojekts unterstützen.
- Sie sind an der Umsetzung eines Entwicklungsprojekts zugunsten der Bevölkerungen in Entwicklungsländern beteiligt.
- Sie verfügen über die erforderlichen Ausbildungen und Fähigkeiten und wurden entsprechend vorbereitet.
Voraussetzungen
Ein Arbeitnehmer muss seit mindestens 1 Jahr bei ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt sein, um den Urlaub für Entwicklungshilfe beantragen zu können.
Der Urlaub für Entwicklungshilfe kann nur beantragt werden, um an folgenden Aktivitäten teilzunehmen:
- Reisen in Verbindung mit der Identifikation, Planung, Ausführung, Weiterverfolgung, Überwachung und Bewertung von Entwicklungsprojekten zur Unterstützung von Bevölkerungen in Entwicklungsländern;
- der administrativen und finanziellen Verwaltung eines Entwicklungsprojekts zugunsten der Bevölkerungen in Entwicklungsländern, dessen Durchführung einer NGO obliegt;
- Sitzungen von Experten und Vertretern von Nichtregierungsorganisationen im Rahmen von internationalen Organisationen;
- Austauschen, die im Rahmen von Entwicklungsprojekten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit organisiert werden;
- jeglicher Art von Zusammenkunft in Bezug auf die Entwicklungszusammenarbeit, zu der ein luxemburgischer Vertreter von dem für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Minister abgesandt wird.
Vorgehensweise und Details
Dauer des Urlaubs für Entwicklungshilfe
Der Urlaub für Entwicklungshilfe darf 6 Tage pro Person und Jahr nicht übersteigen. Der Urlaub kann aufgeteilt werden.
Der Urlaub für Entwicklungshilfe gilt als tatsächliche Arbeitszeit und:
- darf demnach nicht vom Jahresurlaub abgezogen werden;
- muss bei der Berechnung der Tage des Jahresurlaubs berücksichtigt werden.
Während der Dauer seines Urlaubs für Entwicklungshilfe kommt der Arbeitnehmer weiterhin in den Genuss der Bestimmungen zum Arbeits- und Sozialschutz.
Beantragung des Urlaubs
Der Antragsteller muss das Formular zur Beantragung von Urlaub für Entwicklungshilfe in 3-facher Ausfertigung ausfüllen und dabei Folgendes angeben:
- Name und Vorname(n);
- Geburtsdatum;
- berufliche Qualifikationen;
- die Daten und die Dauer des in Anspruch genommenen Urlaubs;
- Einzelheiten zum Projekt, zu Sitzungen oder angestrebten Austauschen;
- Beträge der Gagen, Honorare oder sonstige vorgesehene Vergütungen;
- Name der zuständigen anerkannten Nichtregierungsorganisation.
Anschließend muss er den Antrag seinem Arbeitgeber vorlegen, der:
- eine negative Stellungnahme abgeben kann, wenn die Abwesenheit des Arbeitnehmers den ordnungsgemäßen Betrieb des Unternehmens oder die Urlaubsplanung des restlichen Personals stören könnte.
Zudem ist es vorbehaltlich einer ausdrücklichen Genehmigung des Arbeitgebers nicht möglich, Urlaub für Entwicklungshilfe im Anschluss an einen Erholungsurlaub oder an eine krankheitsbedingte Abwesenheit zu nehmen, falls sich dadurch eine Abwesenheit ergeben würde, die die Gesamtdauer des Jahresurlaubs überschreitet;
- das Formular unterzeichnet und dem Arbeitnehmer zurückgibt.
Schließlich muss der Antragsteller den ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Antrag bei der zuständigen NGO einreichen, die die 3 Ausfertigungen mindestens 2 Monate vor Beginn des Urlaubs an die Direktion für Entwicklungszusammenarbeit (Direction de la coopération au développement) des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel weiterleitet.
Auf der Grundlage der Stellungnahme eines interministeriellen Ausschusses gibt der Minister dem Antrag entweder statt oder weist ihn zurück und legt gegebenenfalls die Dauer des Urlaubs und den Betrag der Ausgleichsentschädigung fest.
Die Entscheidung wird dem Antragsteller innerhalb des auf die Antragstellung folgenden Monats übermittelt.
Im Falle einer positiven Antwort muss der Antragsteller seinen Arbeitgeber mindestens 15 Tage vor Beginn des Urlaubs informieren.
Vergütung des Arbeitnehmers
Während des Urlaubs zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Ausgleichsentschädigung (Vorauszahlung), die:
- dem durchschnittlichen Tageslohn entspricht; und
- das 4-Fache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer nicht überschreiten darf.
Nach Erhalt einer Bescheinigung von der zuständigen NGO, die die tatsächliche Teilnahme des Arbeitnehmers an der Aktivität, für die der Urlaub bewilligt wurde, bestätigt, kann der Arbeitgeber die Erstattung beantragen, indem er der Direktion für Entwicklungszusammenarbeit einen Kostenerstattungsantrag zukommen lässt.
Der Antrag ist formlos zu verfassen, und ihm müssen folgende Dokumente beigefügt werden:
- die von der zuständigen NGO ausgestellte Teilnahmebescheinigung an der Aktivität;
- die Lohn-/Gehaltsabrechnung für den entsprechenden Zeitraum.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten erstattet dem Arbeitgeber den Betrag der Ausgleichsentschädigung sowie den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge.
Entschädigung des Selbstständigen
Selbstständige haben Anspruch auf eine Pauschalentschädigung in Höhe des Doppelten des sozialen Mindestlohns pro Tag für qualifizierte Arbeitnehmer.
Um diese Entschädigung zu erhalten, muss der Antragsteller der Direktion für Entwicklungszusammenarbeit einen ordnungsgemäß ausgefüllten Kostenerstattungsantrag zukommen lassen.
Dieser Antrag ist formlos zu verfassen, und ihm müssen folgende Dokumente beigefügt werden:
- die von der zuständigen NGO ausgestellte Teilnahmebescheinigung;
- der im vorangehenden Steuerjahr als Berechnungsgrundlage für die Rentenversicherung verwendete Einkommensnachweis (certificat de revenu).
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Direktion für Entwicklungszusammenarbeit
-
Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel Abteilung für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Angelegenheiten
- Adresse:
- 6, rue de la Congrégation L-1352 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 82 351
- E-Mail:
- info.cooperation@mae.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
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Weitere Informationen
-
Direktion für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Angelegenheiten
Website
-
Liste des pays de l'OCDE
sur le site de l'Organisation de coopération et de développement économiques
Rechtsgrundlagen
- Code du travail, Livre II, Titre III, Chapitre IV, Section 5
-
Loi modifiée du 6 janvier 1996
sur la coopération au développement
-
Règlement grand-ducal du 19 juin 1996
fixant les modalités d'exécution du titre V de la loi sur la coopération au développement portant institution d'un congé coopération au développement
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