Urlaub für die Suche nach einer neuen Beschäftigung
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Ein mittels ordentlicher Kündigung entlassener Arbeitnehmer kann während der Kündigungsfrist bei seinem Arbeitgeber Urlaub für die Suche nach einer neuen Beschäftigung beantragen.
Dieser Urlaub wird dem gesetzlichen Jahresurlaub des Arbeitnehmers hinzugerechnet. Er wird vom Arbeitgeber bezahlt.
Betroffene Personen
Jeder mittels ordentlicher Kündigung (oder im Rahmen einer Massenentlassung) entlassene Arbeitnehmer (gebietsansässig oder nicht) kann bei seinem Arbeitgeber Urlaub für die Suche nach einer neuen Beschäftigung beantragen.
Der Arbeitgeber kann diesen Urlaub nur aus zwingenden betriebsbedingten Gründen verweigern.
Arbeitnehmer, die gekündigt haben oder wegen einer schwerwiegenden Verfehlung entlassen wurden, haben keinen Anspruch auf diesen Urlaub.
Voraussetzungen
Um Urlaub für die Suche nach einer neuen Beschäftigung beantragen zu können, muss der Arbeitnehmer:
- während der Kündigungsfrist ganz oder teilweise noch arbeiten. Wurde ein Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt, wird vorausgesetzt, dass er ausreichend Zeit hat, um nach einer neuen Beschäftigung zu suchen;
- als Arbeitsuchender bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) (oder bei der zuständigen Stelle in seinem Wohnsitzland) gemeldet sein.
Außer im Falle einer Einwilligung seitens des Arbeitgebers beinhaltet der Urlaub für die Suche nach einer neuen Beschäftigung nicht die Zeit, um sich bei der ADEM arbeitsuchend zu melden.
Vorgehensweise und Details
Dauer des Sonderurlaubs zur Stellensuche
Die Dauer des Urlaubs für die Suche nach einer neuen Beschäftigung darf 6 Werktage nicht überschreiten.
Der Urlaub muss während der Kündigungsfrist genommen werden. Er kann nicht am Ende der Kündigungsfrist genommen werden, um diese zu verlängern.
Er kann nicht in einem Mal genommen werden, sondern muss entsprechend den für die Bewerbungsgespräche vereinbarten Terminen in Stunden, halbe Tage oder Tage aufgeteilt werden.
Modalitäten bezüglich des Urlaubs für die Suche nach einer neuen Beschäftigung
Der Arbeitnehmer beantragt den Urlaub, den er für ein Bewerbungsgespräch benötigt, im Voraus, um die betriebsinterne Organisation nicht zu stören.
Der Arbeitgeber kann den beantragten Urlaub in der Regel nur aus zwingenden betriebsbedingten Gründen verweigern.
Auf Verlangen des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass er tatsächlich bei einem Bewerbungsgespräch war, indem er:
- das auf Antrag bei der ADEM erhältliche vorausgefüllte Formular vervollständigt und nach dem Bewerbungsgespräch von der Person, bei der er das Gespräch hatte, unterzeichnen lässt oder;
- jede sonstige von der Person, bei der er das Bewerbungsgespräch hatte, ausgestellte Bescheinigung vorlegt.
Dieser Sonderurlaub gilt sowohl für von der ADEM vorgeschlagene Stellenangebote als auch für solche, die das Ergebnis der eigenen Initiative des Arbeitsuchenden sind.
Während der ordnungsgemäß belegten Abwesenheiten erhält der Arbeitnehmer seine normale Vergütung.
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