Register der ordentlichen und Sonderurlaubstage
Zum letzten Mal aktualisiert am
Der Arbeitgeber muss ein Register der gesetzlichen Urlaubstage der von ihm beschäftigen Arbeitnehmer führen. Der gesetzliche Urlaub umfasst den ordentlichen und den Sonderurlaub. Dieses Register muss jederzeit auf dem neuesten Stand sein. Es kann in Buchform oder als elektronische Datei geführt werden.
Das Register unterliegt der Kontrolle des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (Inspection du travail et des mines - ITM) und kann im Falle einer Beanstandung seitens eines Arbeitnehmers als Beweis dienen.
Betroffene Personen
Der Arbeitgeber muss für die Gesamtheit seiner Beschäftigten ein Urlaubsregister führen.
Im Falle von Arbeitnehmern, die nicht im Personalregister des Unternehmens aufgeführt sind, in dem sie tätig sind, werden die Urlaubstage von dem Arbeitgeber eingetragen, mit dem der betroffene Arbeitnehmer einen Vertrag abgeschlossen hat, d. h.:
- von der Zeitarbeitsagentur im Falle von Zeitarbeitskräften;
- vom entsendenden Unternehmen im Falle von entsandten Arbeitnehmern;
- vom „verleihenden“ Unternehmen im Falle einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung.
Vorgehensweise und Details
Form des Urlaubsregisters
Das Urlaubsregister kann verschiedene Formen annehmen: Register in Papierform, elektronische Datei usw.
Es wird empfohlen, folgende Informationen darin einzutragen:
- den Namen des Arbeitnehmers;
- die Daten und die Dauer des in Anspruch genommenen Urlaubs;
- das Datum der Bewilligung des Urlaubs und die zuständige Person;
- die Art des Urlaubs und erforderlichenfalls den entsprechenden Nachweis (bei speziellem und Sonderurlaub).
Auf Antrag können die Arbeitnehmer den sie betreffenden Teil des Urlaubsregisters einsehen. Letztere müssen das Register nicht unterzeichnen.
Im Urlaubsregister erfasster Urlaub
Ordentlicher Urlaub
Als ordentlicher Urlaub gelten:
- der bezahlte Jahresurlaub, in dessen Genuss alle Arbeitnehmer gelangen;
- der zusätzliche bezahlte Jahresurlaub für Arbeitnehmer, deren Arbeit keine ununterbrochene Ruhezeit von 44 Stunden pro Woche zulässt, behinderte Arbeitnehmer, Kriegsversehrte oder Opfer von Arbeitsunfällen.
Sonderurlaub
Beim Sonderurlaub handelt es sich um den Urlaub, der einem Arbeitnehmer bewilligt wird, der seinem Arbeitsplatz aus persönlichen Gründen fernbleiben muss.
Sonstige Arten von Urlaub
Je nach beruflicher oder persönlicher Situation kann ein Arbeitnehmer zudem Anspruch auf andere Arten von Urlaub haben.
Zuständige Kontaktstellen
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt
-
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM)
- Adresse:
-
3, rue des Primeurs
L-2361
Strassen
Luxemburg
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 76 100
- Fax:
- (+352) 247 96 100
- E-Mail:
- contact@itm.etat.lu
- Website:
- https://itm.public.lu/de.html
Geöffnet Schließt um 16.30 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
- Dienstag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
- Mittwoch:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.30 Uhr
-
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Diekirch
- Adresse:
-
2, rue Clairefontaine
L-9220
Diekirch
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 76 100
- Fax:
- (+352) 247 96 100
Geöffnet Ferme à 17h00
- Donnerstag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
- Freitag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
- Dienstag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
- Mittwoch:
- Geschlossen
-
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Esch/Alzette
- Adresse:
-
1, boulevard de la Porte de France
L-4360
Esch-sur-Alzette
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 76 100
- Fax:
- (+352) 247 96 100
Geöffnet Ferme à 17h00
- Donnerstag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
- Freitag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
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- 8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
- Dienstag:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
- Mittwoch:
- 8h30 à 11h30, 14h00 à 17h00
-
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Strassen
- Adresse:
-
3, rue des Primeurs
L-2361
Strassen
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 76 100
- Fax:
- (+352) 247 96 100
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-
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) Beratungsstelle Wiltz
- Adresse:
-
20, route de Winseler
L-9577
Wiltz
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 76 100
- Fax:
- (+352) 247 96 100
Geschlossen ⋅ Öffnet Mittwoch à 8h30
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Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
- Code du travail, Livre II, Titre III, Chapitre III
-
Règlement grand-ducal du 26 juillet 1966
portant réglementation uniforme du congé annuel payé des salariés du secteur privé
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