Register der ordentlichen und Sonderurlaubstage
Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert
Für die Dauer der Krise im Zusammenhang mit Covid-19 und aufgrund des Anstiegs der Aktivität in den systemrelevanten und den von der Regierung erlaubten Tätigkeitsbereichen können die betreffenden Arbeitgeber die Urlaubsanträge ihrer Arbeitnehmer ablehnen oder bereits genehmigten Urlaub streichen.
Der Arbeitgeber muss ein Register der gesetzlichen Urlaubstage der von ihm beschäftigen Arbeitnehmer führen. Der gesetzliche Urlaub umfasst den ordentlichen und den Sonderurlaub. Dieses Register muss jederzeit auf dem neuesten Stand sein. Es kann in Buchform oder als elektronische Datei geführt werden.
Das Register unterliegt der Kontrolle des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (Inspection du travail et des mines - ITM) und kann im Falle einer Beanstandung seitens eines Arbeitnehmers als Beweis dienen.
Zielgruppe
Der Arbeitgeber muss für die Gesamtheit seiner Beschäftigten ein Urlaubsregister führen.
Im Falle von Arbeitnehmern, die nicht im Personalregister des Unternehmens aufgeführt sind, in dem sie tätig sind, werden die Urlaubstage von dem Arbeitgeber eingetragen, mit dem der betroffene Arbeitnehmer einen Vertrag abgeschlossen hat, d. h.:
- von der Zeitarbeitsagentur im Falle von Zeitarbeitskräften;
- vom entsendenden Unternehmen im Falle von entsandten Arbeitnehmern;
- vom „verleihenden“ Unternehmen im Falle einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung.
Vorgehensweise und Details
Form des Urlaubsregisters
Das Urlaubsregister kann verschiedene Formen annehmen: Register in Papierform, elektronische Datei usw.
Es wird empfohlen, folgende Informationen darin einzutragen:
- den Namen des Arbeitnehmers;
- die Daten und die Dauer des in Anspruch genommenen Urlaubs;
- das Datum der Bewilligung des Urlaubs und die zuständige Person;
- die Art des Urlaubs und erforderlichenfalls den entsprechenden Nachweis (bei speziellem und Sonderurlaub).
Auf Antrag können die Arbeitnehmer den sie betreffenden Teil des Urlaubsregisters einsehen. Letztere müssen das Register nicht unterzeichnen.
Im Urlaubsregister erfasster Urlaub
Ordentlicher Urlaub
Als ordentlicher Urlaub gelten:
- der bezahlte Jahresurlaub, in dessen Genuss alle Arbeitnehmer gelangen;
- der zusätzliche bezahlte Jahresurlaub für Arbeitnehmer, deren Arbeit keine ununterbrochene Ruhezeit von 44 Stunden pro Woche zulässt, behinderte Arbeitnehmer, Kriegsversehrte oder Opfer von Arbeitsunfällen.
Sonderurlaub
Beim Sonderurlaub handelt es sich um den Urlaub, der einem Arbeitnehmer bewilligt wird, der seinem Arbeitsplatz aus persönlichen Gründen fernbleiben muss.
Sonstige Arten von Urlaub
Je nach beruflicher oder persönlicher Situation kann ein Arbeitnehmer zudem Anspruch auf andere Arten von Urlaub haben.
Zuständige Kontaktstellen
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Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt3, rue des Primeurs
L-2361 Strassen
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247 76100Fax : (+352) 247 96100Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr -
Regionalstelle Diekirch2, rue Clairefontaine
L-9220 Diekirch
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247 76100Fax : (+352) 247 96100Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr -
Regionalstelle Esch/Alzette1, boulevard de la Porte de France
L-4360 Esch-sur-Alzette
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247 76100Fax : (+352) 247 96100Werktags von 8.30 bis 10.00 Uhr -
Regionalstelle Strassen3, rue des Primeurs
L-2361 Strassen
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247 76100Fax : (+352) 247 96100Werktags von 8.30 bis 11.30 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr -
Regionalstelle Wiltz20, route de Winseler
L-9577 Wiltz
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-76100Fax : (+352) 247-96100Mittwoch, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr