Register der ordentlichen und Sonderurlaubstage

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CORONAVIRUS/COVID-19

Für die Dauer der Krise im Zusammenhang mit Covid-19 und aufgrund des Anstiegs der Aktivität in den systemrelevanten und den von der Regierung erlaubten Tätigkeitsbereichen können die betreffenden Arbeitgeber die Urlaubsanträge ihrer Arbeitnehmer ablehnen oder bereits genehmigten Urlaub streichen.

Der Arbeitgeber muss ein Register der gesetzlichen Urlaubstage der von ihm beschäftigen Arbeitnehmer führen. Der gesetzliche Urlaub umfasst den ordentlichen und den Sonderurlaub. Dieses Register muss jederzeit auf dem neuesten Stand sein. Es kann in Buchform oder als elektronische Datei geführt werden.

Das Register unterliegt der Kontrolle des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts (Inspection du travail et des mines - ITM) und kann im Falle einer Beanstandung seitens eines Arbeitnehmers als Beweis dienen.

Zielgruppe

Der Arbeitgeber muss für die Gesamtheit seiner Beschäftigten ein Urlaubsregister führen.

Im Falle von Arbeitnehmern, die nicht im Personalregister des Unternehmens aufgeführt sind, in dem sie tätig sind, werden die Urlaubstage von dem Arbeitgeber eingetragen, mit dem der betroffene Arbeitnehmer einen Vertrag abgeschlossen hat, d. h.:

  • von der Zeitarbeitsagentur im Falle von Zeitarbeitskräften;
  • vom entsendenden Unternehmen im Falle von entsandten Arbeitnehmern;
  • vom „verleihenden“ Unternehmen im Falle einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung.

Vorgehensweise und Details

Form des Urlaubsregisters

Das Urlaubsregister kann verschiedene Formen annehmen: Register in Papierform, elektronische Datei usw.

Es wird empfohlen, folgende Informationen darin einzutragen:

  • den Namen des Arbeitnehmers;
  • die Daten und die Dauer des in Anspruch genommenen Urlaubs;
  • das Datum der Bewilligung des Urlaubs und die zuständige Person;
  • die Art des Urlaubs und erforderlichenfalls den entsprechenden Nachweis (bei speziellem und Sonderurlaub).

Auf Antrag können die Arbeitnehmer den sie betreffenden Teil des Urlaubsregisters einsehen. Letztere müssen das Register nicht unterzeichnen.

Im Urlaubsregister erfasster Urlaub

Ordentlicher Urlaub

Als ordentlicher Urlaub gelten:

  • der bezahlte Jahresurlaub, in dessen Genuss alle Arbeitnehmer gelangen;
  • der zusätzliche bezahlte Jahresurlaub für Arbeitnehmer, deren Arbeit keine ununterbrochene Ruhezeit von 44 Stunden pro Woche zulässt, behinderte Arbeitnehmer, Kriegsversehrte oder Opfer von Arbeitsunfällen.

Sonderurlaub

Beim Sonderurlaub handelt es sich um den Urlaub, der einem Arbeitnehmer bewilligt wird, der seinem Arbeitsplatz aus persönlichen Gründen fernbleiben muss.

Sonstige Arten von Urlaub

Je nach beruflicher oder persönlicher Situation kann ein Arbeitnehmer zudem Anspruch auf andere Arten von Urlaub haben.

Zuständige Kontaktstellen

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