Handwerksberufe der Liste A

Zum letzten Mal aktualisiert am

Um als Handwerker tätig sein zu können, muss der Leiter über eine Niederlassungsgenehmigung verfügen.

Diese Niederlassungsgenehmigung wird dem Unternehmen (entweder dem Gewerbetreibenden in eigenem Namen oder der Gesellschaft, die er leitet) erteilt, wenn:

  • der Leiter die gesetzlichen Bedingungen in Bezug auf die berufliche Qualifikation und Ehrenhaftigkeit erfüllt;
  • das Unternehmen über eine feste Betriebsstätte in Luxemburg verfügt (keine „Briefkastengesellschaft“).

Bei der Einreichung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung wird überprüft, ob die Bedingungen für den Zugang zum jeweiligen Beruf erfüllt sind.

Je nach gewählter Rechtsform muss die antragstellende Person vor Beginn ihrer Tätigkeit verschiedene Anmeldungen/Beitritte vornehmen.

Handwerksbetriebe, die im Ausland (auf dem Gebiet der Schweiz oder in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums) niedergelassen sind, können gelegentlich und vorübergehend Dienstleistungen in Luxemburg erbringen.

Betroffene Personen

Die handwerklichen Tätigkeiten werden in Berufe der Liste A, der Liste B und der Liste C unterteilt.

Zu den handwerklichen Tätigkeiten der Liste A gehören unter anderem folgende Berufe:

  • Gruppe 1 – Lebensmittel:
    • Bäcker/Konditor (boulanger-pâtissier);
    • Metzger/Fleischer (boucher);
    • Feinkoch (traiteur);
  • Gruppe 2 – Mode, Gesundheit, Hygiene:
    • Augenoptiker-Optometrist (opticien-optométriste);
    • Hörgeräteakustiker (audio-prothésiste);
    • Zahntechniker (prothésiste dentaire);
    • Orthopädieschuhmacher-Bandagist (orthopédiste-cordonnier-bandagiste);
    • Friseur (coiffeur);
    • Schönheitspfleger/Kosmetiker (esthéticien);
    • Schwimmlehrer (instructeur de natation);
  • Gruppe 3 – Mechanik:
    • Maschinenbaumechaniker (mécanicien en mécanique générale);
    • Büchsenmacher (armurier);
    • Industrie-, Bau- sowie Land- und Weinbaumaschinenmechaniker (mécatronicien de machines et de matériel industriel, de la construction et de matériel agricole et viticole);
    • KFZ-Mechatroniker (mécatronicien d’autos et de motos);
    • Karosseriebauer/-reparateur (constructeur-réparateur de carrosseries);
    • Ankerwickler (bobineur);
    • Fahrschulbetreiber (exploitant d'auto-école);
    • Kfz-Sachverständiger (expert en automobiles);
  • Gruppe 4 – Bau- und Ausbaugewerbe:
    • Hoch- und Tiefbauunternehmer (entrepreneur de construction et de génie civile);
    • Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer (entrepreneur d'isolations thermiques, acoustiques et d'étanchéité);
    • Heizungs-, Sanitär- und Kälteanlagenbauer (installateur chauffage-sanitaire-frigoriste);
    • Elektriker (électricien);
    • Schreiner/Tischler (menuisier-ébéniste);
    • Metallbauunternehmer (entrepreneur constructions métalliques);
    • Hebezeugmonteur (installateur d'ascenseurs, de monte-charges, d'escaliers mécaniques et de matériel de manutention);
    • Zimmermann-Dachdecker-Blechschmied (charpentier-couvreur-ferblantier);
    • Fliesenleger-Marmorschleifer-Steinmetz (carreleur-marbrier-tailleur de pierres);
    • Maler/Lackierer-Gipser (peintre-plafonneur-façadier);
  • Gruppe 5 – Kommunikation, Multimedia, Kunst und sonstige Gewerbe:
    • Installateur für elektronische Anlagen (installateur d'équipements électroniques).

Voraussetzungen

Die antragstellende Person muss über Folgendes verfügen:

  • entweder einen Meisterbrief, der die betreffende handwerkliche Tätigkeit oder die wesentlichen Teile dieser Tätigkeit abdeckt; oder
  • einen Bachelorabschluss (oder gleichwertigen Abschluss), der die wesentlichen Teile der betreffenden Tätigkeit abdeckt; oder
  • einen Bachelorabschluss (oder gleichwertigen Abschluss), der die wesentlichen Teile der Tätigkeit teilweise abdeckt, und zudem eine mindestens einjährige Berufserfahrung in dieser Tätigkeit; oder
  • einen Bachelorabschluss (oder gleichwertigen Abschluss), der die betreffende Tätigkeit nicht abdeckt, aber eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in dieser Tätigkeit; oder
  • eine Niederlassungsgenehmigung für eine andere handwerkliche Tätigkeit der Liste A im Zusammenhang mit der beabsichtigten Tätigkeit. Damit einhergehen muss eine Berufserfahrung von 3 Jahren, die erworben wurde:
    • in dieser Tätigkeit oder einer wesentlichen Teiltätigkeit davon (regelmäßige Vollzeitbeschäftigung);
    • nach Erhalt der Niederlassungsgenehmigung; oder
  • ein DAP oder einen gleichwertigen Abschluss (CATP, CAP usw.). Damit einhergehen muss eine Berufserfahrung von 6 Jahren:
    • in einer Führungsposition in der angestrebten Tätigkeit oder einer wesentlichen Teiltätigkeit davon (regelmäßige Vollzeitbeschäftigung);
    • die nach Erhalt des DAP erworben wurde.

Die Dauer der Berufserfahrung verringert sich im Falle:

  • des Besuchs von technischen Kursen im Bereich der betreffenden Tätigkeit; oder
  • des Bestehens von Prüfungen zur Kontrolle der technischen Kenntnisse im Bereich der betreffenden Tätigkeit.

Handwerker, die ihre Tätigkeit auch auf Messen und Märkten oder an öffentlichen Orten ausüben, müssen keinen zusätzlichen Nachweis für ihre beruflichen Qualifikationen erbringen.

Wenn die antragstellende Person ihre Tätigkeit ausschließlich auf Messen und Märkten ausgeübt hat, muss sie eine Genehmigung für gewerbliche Tätigkeiten und Dienstleistungen beantragen. Sie muss keinen Antrag auf Niederlassungsgenehmigung für eine handwerkliche Tätigkeit stellen.

Die erforderliche Qualifikationsstufe für die handwerklichen Tätigkeiten der Liste A ist höher als für diejenigen der Liste B.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Anerkennung von nicht universitären beruflichen Qualifikationen und Diplomen

Bevor der Minister für Wirtschaft über die Berufsqualifikationen entscheidet, kann er vom Antragsteller verlangen, seine nicht universitären Qualifikationen und Diplome bei der Abteilung für Diplomanerkennung anerkennen zu lassen (Service de la reconnaissance des diplômes).

Eintragung in das Register für Bildungsnachweise

Der Minister für Wirtschaft kann ferner vom Antragsteller verlangen, seine Diplome in das Register für Bildungsnachweise eintragen zu lassen, um das Niveau des ausländischen Diploms zu bestimmen.

Besonderheiten der Hochschulabschlüsse der BENELUX-Staaten

Diese Abschlüsse werden in den 3 BENELUX-Staaten automatisch anerkannt (bei Eintragung in das Register für Bildungsnachweise), sofern sie von einer Einrichtung ausgestellt wurden, die durch das Land, in dem der Abschluss erworben wurde, anerkannt ist.

In Luxemburg erübrigt sich daher die zusätzliche Eintragung dieser Abschlüsse in das Register für Bildungsnachweise.

Die automatische Anerkennung ist jedoch auf folgende Grade/Titel beschränkt:

  • für die Flämische Gemeinschaft Belgiens: den „graad van bachelor“ und den „graad van master“;
  • für die Französische Gemeinschaft Belgiens: den akademischen Bachelor- und Masterabschluss;
  • für die deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens: den „Bachelorabschluss“ und gegebenenfalls den Master der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens;
  • für die Niederlande: den „getuigschrift bachelor“ und den „getuigschrift master“.

In Ermangelung eines solchen Abschlusszeugnisses muss der Antragsteller in dem BENELUX-Staat, in dem das Zeugnis ausgestellt wurde, eine Bestätigung beantragen, dass das Zeugnis in dem Land offiziell anerkannt ist.

Kosten

Die Verwaltungsgebühren für die Ausstellung einer Niederlassungsgenehmigung belaufen sich auf 50 Euro.

Im Falle einer Adressänderung des Unternehmens teilt die antragstellende Person dies der zuständigen Generaldirektion kostenlos mit. Gegebenenfalls erhält die antragstellende Person dann kostenlos eine neue Niederlassungsgenehmigungskarte.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Die antragstellende Person kann ihren Antrag auf Niederlassungsgenehmigung auf 2 verschiedene Weisen einreichen:

  • indem sie ihren Antrag auf Niederlassungsgenehmigung online über MyGuichet.lu mit einem LuxTrust-Produkt stellt.
    Anhand der von der antragstellenden Person eingegebenen Informationen ermittelt das System die Dokumente, die dem Antrag beizufügen sind;
  • indem sie ihren Antrag auf Niederlassungsgenehmigung per Post an die zuständige Generaldirektion richtet.

Bei der Vorbereitung ihres Antrags kann sich die antragstellende Person von folgenden Stellen beraten lassen:

  • vom Team Contact Entreprise der Handwerkskammer;
  • von den Informationsbüros des Ministeriums für Wirtschaft (Abteilung Niederlassungsgenehmigungen).

Belege

Dokumente zum Nachweis der Qualifikationen

Um den Nachweis für ihre beruflichen Qualifikationen als Handwerker zu erbringen, muss die antragstellende Person ihrem Antrag Folgendes beifügen:

  • Kopien ihrer Titel oder Diplome: im Falle von Titeln, die von Einrichtungen außerhalb der Europäischen Union (EU) ausgestellt wurden, werden beglaubigte Kopien empfohlen;
  • eine Kopie des Ministerialbeschlusses über die Eintragung in das Register für Bildungsnachweise (falls erforderlich);
  • in Ermangelung eines Meisterbriefs oder eines Bachelorabschlusses, der die wesentlichen Teiltätigkeiten der betreffenden Tätigkeit abdeckt:
    • sofern die Berufserfahrung in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben wurde: eine von der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftslands (in der Regel eine Berufskammer) ausgestellte Bescheinigung (EU-Bescheinigung oder gleichwertig);
    • sofern die Berufserfahrung in Luxemburg erworben wurde:
      • einen von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale) ausgestellten Sozialversicherungsnachweis; oder
      • eine Kopie einer zuvor gehaltenen Niederlassungsgenehmigung; oder
      • eine Bescheinigung über die Mitgliedschaft bei der Renten- und Pensionskasse der Handwerker, Kaufleute und Industriellen (Caisse de pension des artisans, des commerçants et industriels) oder der Renten- und Pensionskasse der Privatangestellten (Caisse de pension des employés privés); oder
    • den Beleg der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen durch die Abteilung für Diplomanerkennung, falls erforderlich.

Dokumente zum Nachweis der Ehrenhaftigkeit

Lebt die antragstellende Person seit mehr als 10 Jahren in Luxemburg, muss sie ihre berufliche Ehrenhaftigkeit wie folgt nachweisen:

  • anhand einer eidesstattlichen Erklärung in Bezug auf etwaige Führungspositionen in Unternehmen während der letzten 3 Jahre vor dem Antrag;
  • anhand eines Auszugs aus dem Strafregister Nr. 3.

Lebt die antragstellende Person im Ausland oder seit weniger als 10 Jahren in Luxemburg, muss sie ihre berufliche Ehrenhaftigkeit wie folgt nachweisen:

  • anhand einer eidesstattlichen Erklärung in Bezug auf etwaige Führungspositionen in Unternehmen während der letzten 3 Jahre vor dem Antrag;
  • anhand einer vor einem Notar abgelegten Erklärung zur Insolvenzfreiheit;
  • anhand eines Auszugs aus dem Strafregister Nr. 3 oder eines ähnlichen Dokuments, ausgestellt von dem oder den Staaten, in denen sie während der letzten 10 Jahre vor der Antragstellung gelebt hat.

In der unter Eid abgegebenen Erklärung muss die antragstellende Person bestätigen, dass sie weder als Einzelunternehmer noch im Zusammenhang mit einer Gesellschaft an einer Insolvenz beteiligt war.

In Ermangelung einer solchen Erklärung muss ein Affidavit eingereicht werden.

Die beigefügten Dokumente dürfen nicht älter als 3 Monate sein.

Andere dem Antrag beizufügende Belege

Dem Antrag ist zudem Folgendes beizufügen:

  • für luxemburgische Staatsangehörige, Staatsangehörige der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz): eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses;
  • für Drittstaatsangehörige: eine schriftliche Bestätigung des für die Zuwanderung zuständigen Ministers, dass die antragstellende Person alle Voraussetzungen für den Erhalt der beantragten Aufenthaltserlaubnis (Aufenthaltstitel) erfüllt;
  • ein Beleg über die Zahlung der Verwaltungsgebühr, das heißt:
    • eine Steuermarke von 50 Euro, erworben bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA - AED); oder
    • ein Nachweis über die Überweisung von 50 Euro auf das Konto LU76 0019 5955 4404 7000, BIC: BCEELULL des Büros in Diekirch – Actes Civils, mit dem Überweisungszweck: „autorisation de commerce“.

Bei einem Online-Antrag auf Niederlassungsgenehmigung über MyGuichet.lu (mittels eines LuxTrust-Produkts) erstellt das System anhand der von der antragstellenden Person eingegebenen Informationen automatisch eine Liste der dem Antrag beizufügenden Belege.

Hinweis: Wird der Antrag auf Niederlassungsgenehmigung im Rahmen einer Tätigkeit eingereicht, die in Form einer SARL-S ausgeübt wird, muss die antragstellende Person dem Ministerium für Wirtschaft einen Entwurf der Gründungsurkunde der SARL-S zukommen lassen.

Antwortfrist der Behörde

Die Bearbeitung der Unterlagen erfolgt grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der vollständigen Unterlagen. Erhält die antragstellende Person innerhalb dieses Zeitraums von 3 Monaten keine Antwort, gilt dies als stillschweigende Genehmigung.

Rechtsbehelfe

Die antragstellende Person, der die Niederlassungsgenehmigung vom Minister verweigert wird, kann innerhalb der gesetzlichen Fristen:

Eintragungen/Mitgliedschaften je nach Rechtsform

Einzelunternehmen

Nach Erhalt der Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter eines Einzelunternehmens:

Personengesellschaften (SCS, SENC)

Nach Erhalt der Niederlassungsgenehmigung müssen der oder die Leiter einer Personengesellschaft (SCS, SENC):

Kapitalgesellschaften (SA, SARL, SCA, SE)

Nach Erhalt der Niederlassungsgenehmigung müssen der oder die Leiter einer Kapitalgesellschaft (SA, SARL, SCA, SE):

Vereinfachte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL-S)

Nach Erhalt eines vorläufigen Exemplars der Niederlassungsgenehmigung müssen der oder die Leiter einer vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL-S):

Hinweis: Leiter einer SARL-S müssen ihre Gesellschaft nicht vor einem Notar errichten. Eine privatschriftliche Urkunde ist ausreichend.

Sonstige Anmeldungen je nach Tätigkeit

Je nach angestrebtem Beruf muss die antragstellende Person ebenfalls bestimmte Eintragungen oder Anmeldungen beantragen:

Genehmigte Tätigkeiten

Die Niederlassungsgenehmigung für Handwerker genehmigt die Ausübung der Tätigkeit, die auf der Genehmigung aufgeführt ist, sowie:

  • den Verkauf von Waren und Erzeugnissen im Zusammenhang mit der Tätigkeit;
  • die Durchführung von anderen zweitrangigen Nebenarbeiten im Rahmen der Tätigkeit.

Handwerker, die ihre Tätigkeit auch auf Messen und Märkten oder an öffentlichen Orten ausüben, müssen keinen zusätzlichen Nachweis für ihre beruflichen Qualifikationen erbringen. Wenn die antragstellende Person ihre Tätigkeit ausschließlich auf Messen und Märkten ausgeübt hat, muss sie eine Genehmigung für gewerbliche Tätigkeiten und Dienstleistungen beantragen. Sie muss keinen Antrag auf Niederlassungsgenehmigung für eine handwerkliche Tätigkeit stellen.

Jeder Handwerker, der befugt ist, eine handwerkliche Tätigkeit der Liste A auszuüben, kann ebenfalls eine handwerkliche Tätigkeit der Liste B derselben technischen Gruppe ausüben.

Übertragung des Unternehmens

Im Falle des Ablebens, der Berufsunfähigkeit, der ordnungsgemäß festgestellten Erwerbsunfähigkeit oder des Renteneintritts des Leiters eines Handwerksunternehmens der Liste A:

  • kann dem Ehepartner oder einem Vorfahren genehmigt werden, den Betrieb weiterzuführen. In diesem Fall muss diese Person dort innerhalb von 2 Jahren eine Person einstellen, die die Bedingungen für den Zugang zum Beruf erfüllt; oder
  • kann die Niederlassungsgenehmigung vorübergehend auf eine der folgenden Personen übertragen werden:
    • auf den Ehepartner; oder
    • auf einen Nachkommen; oder
    • auf einen Vorfahren; oder
    • auf einen Seitenverwandten oder Verschwägerten bis zum 3. Grad; oder
    • auf eine Person, die während mindestens 10 Jahren im betreffenden Unternehmen angestellt war.

In diesem Fall muss diese Person innerhalb von 5 Jahren die erforderliche Qualifikation erwerben. Falls diese Qualifikation auf einem Meisterbrief oder einer gleichwertigen Ausbildung beruht, beginnt die Frist ab dem Alter von 21 Jahren zu laufen.

Legt diese Person den Nachweis für ihre Qualifikationen (Meisterbrief oder Nachweis für die Anerkennung von Qualifikationen) nicht fristgerecht vor, verliert die vorläufige Genehmigung ihre Gültigkeit.

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in Luxemburg

Handwerker, die rechtmäßig im Ausland (in der Schweiz oder in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums) niedergelassen sind, können ihre Dienste in Luxemburg im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen. Eine Niederlassungsgenehmigung oder spezifische Meldung an das Ministerium für Wirtschaft ist nicht erforderlich.

Wenn er sich nach Luxemburg begibt, unterliegt der Dienstleister jedoch den nationalen Verhaltensregeln beruflicher, regulatorischer oder administrativer Art in direktem Zusammenhang mit seinen beruflichen Qualifikationen. Der Dienstleister unterliegt ferner den Disziplinarbestimmungen, die für luxemburgische Gewerbetreibende gelten.

Wenn der Handwerker:

Pflichten der Gewerbetreibenden

Unternehmen müssen während ihrer gesamten Existenz:

  • die Voraussetzungen für die Erlangung einer Niederlassungsgenehmigung erfüllen;
  • alle Gesetze und Vorschriften zur Unternehmensführung einhalten.

Strafen

In Ermangelung einer Niederlassungsgenehmigung können strafrechtliche Sanktionen (Freiheitsstrafen und Geldbußen) und die vorläufige Schließung des Unternehmens verhängt werden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

  • Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion für KMU, Verwaltungsvereinfachung, Handwerk und Handel (Abteilung Niederlassungsgenehmigungen)

    Adresse:
    Luxemburg
    Postfach 535 / L-2937 Luxemburg
    Telefon:
    (+352) 247 74 700
    montags bis freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:30 Uhr (außer an Feiertagen)
  • Handwerkskammer Team „Contact Entreprise“

    Adresse:
    2, circuit de la Foire Internationale L-1347 Luxemburg-Kirchberg Luxemburg
    Postfach 1604 / L-1016

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Rechtsgrundlagen

  • Loi modifiée du 2 septembre 2011

    réglementant l'accès aux professions d'artisan, de commerçant, d'industriel ainsi qu'à certaines professions libérales

  • Loi modifiée du 28 octobre 2016

    relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles

  • Règlement grand-ducal modifié du 1er décembre 2011

    1. d'établir la liste et le champ d'application des activités artisanales prévues à l'article 12(1) de la loi du 2 septembre 2011 réglementant l'accès aux professions d'artisan, de commerçant, d'industriel ainsi qu'à certaines professions libérales ; 2. de déterminer les critères d'équivalence prévus à l'article 12(3) de la loi du 2 septembre 2011 réglementant l'accès aux professions d'artisan, de commerçant, d'industriel ainsi qu'à certaines professions libérales

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