Handwerkliche Tätigkeiten der Liste A

Um einer handwerklichen Tätigkeit nachgehen zu können, ist eine Niederlassungsgenehmigung (autorisation d'établissement) erforderlich.

Diese Niederlassungsgenehmigung wird dem Unternehmen (entweder dem Gewerbetreibenden in eigenem Namen oder der Gesellschaft, die er leitet) erteilt, wenn:

  • der Leiter die gesetzlichen Bedingungen in Bezug auf die berufliche Qualifikation und Ehrenhaftigkeit erfüllt;
  • das Unternehmen über eine feste Betriebsstätte in Luxemburg verfügt (keine „Briefkastengesellschaft“).

Die Generaldirektion für Mittelstand (Direction générale des classes moyennes) überprüft bei der Einreichung des Antrags auf Niederlassungsgenehmigung, ob die Bedingungen für den Zugang zum jeweiligen Beruf erfüllt sind.

Je nach gewählter Rechtsform muss der Antragsteller vor Beginn seiner Tätigkeit verschiedene Anmeldungen/Beitritte vornehmen.

Im Ausland (auf dem Gebiet der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats) niedergelassene Handwerksunternehmen können gelegentliche und vorübergehende Dienstleistungen in Luxemburg erbringen.

Zielgruppe

Die handwerklichen Tätigkeiten sind in handwerkliche Tätigkeiten der Liste A und handwerkliche Tätigkeiten der Liste B eingeteilt.

Zu den handwerklichen Tätigkeiten der Liste A gehören unter anderem folgende Handwerke:

  • Gruppe 1 – Lebensmittel:
    • Bäcker-Konditor (Feinbäcker);
    • Metzger/Fleischer;
    • Feinkoch;
  • Gruppe 2 – Bekleidung, Gesundheit, Körperpflege:
    • Augenoptiker;
    • Hörgeräteakustiker;
    • Zahntechniker;
    • Orthopädieschuhmacher-Bandagist;
    • Frisör;
    • Schönheitspfleger (Kosmetiker);
  • Gruppe 3 – Mechanik:
    • Anlagenmechaniker;
    • Büchsenmacher;
    • Industrie- und Baumaschinenmechaniker;
    • Kraftfahrzeugmechatroniker;
    • Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker;
    • Ankerwickler;
    • Landmaschinenmechaniker;
    • Fahrschulbetreiber;
    • Kfz-Sachverständiger;
  • Gruppe 4 – Bau- und Ausbaugewerbe:
    • Hoch- und Tiefbauunternehmer;
    • Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer;
    • Heizungs-, Lüftungs- und Kälteanlagenbauer;
    • Elektriker;
    • Schreiner-Tischler;
    • Metallbauer;
    • Hebezeugmonteur;
    • Zimmermann-Dachdecker-Blechschmied;
    • Fliesenleger-Marmorschleifer-Steinmetz;
    • Maler/Lackierer-Gipser;
  • Gruppe 5 – Kommunikation, Multimedia und Veranstaltungssektor:
    • Installateur für elektronisch-audiovisuelle Anlagen;
    • Installateur für Alarmanlagen und Sicherheitssysteme;
    • Drucker-Siebdrucker;
  • Gruppe 6 – Kunst und sonstiges Gewerbe:
    • Schwimmlehrer.

Voraussetzungen

Der Antragsteller muss über Folgendes verfügen:

  • entweder einen Meisterbrief, der die betreffende handwerkliche Tätigkeit oder die wesentlichen Teiltätigkeiten abdeckt; oder
  • ein Bachelordiplom (oder gleichwertiges Diplom), das die wesentlichen Teiltätigkeiten der betreffenden Tätigkeit abdeckt; oder
  • ein Bachelordiplom (oder gleichwertiges Diplom), das zum Teil die wesentlichen Teiltätigkeiten der Tätigkeit abdeckt, und zudem eine mindestens 1-jährige Berufserfahrung in dieser Tätigkeit; oder
  • ein Bachelordiplom (oder gleichwertiges Diplom), das die betreffende Tätigkeit nicht abdeckt, und zudem eine mindestens 2-jährige Berufserfahrung in dieser Tätigkeit; oder
  • eine Niederlassungsgenehmigung für eine handwerkliche Tätigkeit der Liste A im Zusammenhang mit der beabsichtigten Tätigkeit. Damit einhergehen muss eine Berufserfahrung von 3 Jahren, die erworben wurde:
    • in dieser Tätigkeit oder einer wesentlichen Teiltätigkeit davon (regelmäßige Vollzeitbeschäftigung);
    • nach Erhalt der Niederlassungsgenehmigung; oder
  • ein Diplom über die berufliche Reife (diplôme d'aptitude professionnelle - DAP) oder ein gleichwertiges Diplom (CATP, CAP usw.). Damit einhergehen muss eine Berufserfahrung von 6 Jahren:
    • in einer Führungsposition in der angestrebten Tätigkeit oder einer wesentlichen Teiltätigkeit davon (regelmäßige Vollzeitbeschäftigung);
    • die nach Erhalt des DAP erworben wurde.

Die Dauer der Berufserfahrung verringert sich im Falle:

  • eines Besuchs von technischen Kursen im Bereich der betreffenden Tätigkeit; oder
  • des Bestehens von Prüfungen über fachliche Kenntnisse in der angestrebten Tätigkeit.

Handwerker, die ihre Tätigkeit auch auf Messen und Märkten oder an öffentlichen Orten ausüben, müssen keinen zusätzlichen Nachweis für ihre beruflichen Qualifikationen erbringen.

Möchte der Antragsteller seine Tätigkeit ausschließlich auf Messen und Märkten ausüben, muss er eine Niederlassungsgenehmigung für gewerbliche Tätigkeiten und Dienstleistungen beantragen. Er benötigt keine Niederlassungsgenehmigung für seine handwerkliche Tätigkeit.

Die erforderliche Qualifikationsstufe für die handwerklichen Tätigkeiten der Liste A ist höher als für diejenigen der Liste B.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Anerkennung von nicht universitären beruflichen Qualifikationen und Diplomen

Bevor der Minister für Wirtschaft über die Berufsqualifikationen entscheidet, kann er vom Antragsteller verlangen, seine nicht universitären Qualifikationen und Diplome bei der Abteilung für Diplomanerkennung anerkennen zu lassen (Service de la reconnaissance des diplômes).

Eintragung in das Register für Bildungsnachweise

Der Minister für Wirtschaft kann ferner vom Antragsteller verlangen, seine Diplome in das Register für Bildungsnachweise eintragen zu lassen, um das Niveau des ausländischen Diploms zu bestimmen.

Besonderheiten der Hochschulabschlüsse der BENELUX-Staaten

Diese Abschlüsse werden in den 3 BENELUX-Staaten automatisch anerkannt (bei Eintragung in das Register für Bildungsnachweise), sofern sie von einer Einrichtung ausgestellt wurden, die durch das Land, in dem der Abschluss erworben wurde, anerkannt ist.

In Luxemburg erübrigt sich daher die zusätzliche Eintragung dieser Abschlüsse in das Register für Bildungsnachweise.

Die automatische Anerkennung ist jedoch auf folgende Grade/Titel beschränkt:

  • für die Flämische Gemeinschaft Belgiens: den „graad van bachelor“ und den „graad van master“;
  • für die Französische Gemeinschaft Belgiens: den akademischen Bachelor- und Masterabschluss;
  • für die deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens: den „Bachelorabschluss“ und gegebenenfalls den Master der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens;
  • für die Niederlande: den „getuigschrift bachelor“ und den „getuigschrift master“.

In Ermangelung eines solchen Abschlusszeugnisses muss der Antragsteller in dem BENELUX-Staat, in dem das Zeugnis ausgestellt wurde, eine Bestätigung beantragen, dass das Zeugnis in dem Land offiziell anerkannt ist.

Kosten

Die Verwaltungsgebühren (droits de chancellerie) für die Ausstellung einer Niederlassungsgenehmigung belaufen sich auf 24 Euro.

Im Falle einer Adressänderung des Unternehmens teilt der Antragsteller dies der Generaldirektion für Mittelstand kostenlos mit. Gegebenenfalls erhält der Antragsteller dann kostenlos eine neue Niederlassungsgenehmigungskarte.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antragsteller kann seinen Antrag auf Niederlassungsgenehmigung auf 2 verschiedene Weisen einreichen:

  • indem er seinen Antrag auf Niederlassungsgenehmigung online über MyGuichet.lu mit einem LuxTrust-Produkt stellt.
    Anhand der vom Antragsteller eingegebenen Informationen ermittelt das System die Dokumente, die dem Antrag beizufügen sind;
  • indem er per Post einen Antrag auf Niederlassungsgenehmigung an die Generaldirektion für Mittelstand schickt.

Bei der Vorbereitung seines Antrags kann sich der Antragsteller von folgenden Stellen beraten lassen:

Belege

Dokumente zum Nachweis der Qualifikationen

Um den Nachweis für seine beruflichen Qualifikationen als Handwerker zu erbringen, muss der Antragsteller seinem Antrag Folgendes beifügen:

  • Kopien seiner Titel oder Diplome: im Falle von Titeln, die von Einrichtungen außerhalb der Europäischen Union (EU) ausgestellt wurden, werden beglaubigte Kopien empfohlen;
  • eine Kopie des Ministerialbeschlusses über die Eintragung in das Register für Bildungsnachweise (falls erforderlich);
  • falls er nicht über einen Meisterbrief oder einen Bachelor verfügt, der die wesentlichen Teiltätigkeiten der betreffenden Tätigkeit abdeckt:
    • sofern die Berufserfahrung in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben wurde: eine von der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftslands (in der Regel eine Berufskammer) ausgestellte Bescheinigung (EU-Bescheinigung oder gleichwertig);
    • sofern die Berufserfahrung in Luxemburg erworben wurde:
      • einen von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale) ausgestellten Sozialversicherungsnachweis; oder
      • eine Kopie einer zuvor erteilten Niederlassungsgenehmigung; oder
      • eine Bescheinigung der Mitgliedschaft bei der Renten- und Pensionskasse der Handwerker, Kaufleute und Industriellen (Caisse de pension des artisans, des commerçants et industriels) oder der Renten- und Pensionskasse der Privatangestellten (Caisse de pension des employés privés); oder
    • den Beleg der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen der Abteilung für Diplomanerkennung (falls erforderlich).

Dokumente zum Nachweis der beruflichen Ehrenhaftigkeit

Lebt der Antragsteller seit mehr als 10 Jahren in Luxemburg, muss er seine berufliche Ehrenhaftigkeit wie folgt nachweisen:

  • anhand einer eidesstattlichen Erklärung in Bezug auf etwaige Führungspositionen in Unternehmen während der letzten 3 Jahre vor dem Antrag;
  • anhand eines Strafregisterauszugs Nr. 3.

Lebt der Antragsteller im Ausland oder seit weniger als 10 Jahren in Luxemburg, muss er seine berufliche Ehrenhaftigkeit wie folgt nachweisen:

  • anhand einer eidesstattlichen Erklärung in Bezug auf etwaige Führungspositionen in Unternehmen während der letzten 3 Jahre vor dem Antrag;
  • anhand einer vor einem Notar abgelegten Erklärung zur Insolvenzfreiheit;
  • anhand eines Strafregisterauszugs Nr. 3 oder eines ähnlichen Dokuments, ausgestellt von dem Staat/den Staaten, in dem/denen er während der letzten 10 Jahre vor der Antragstellung gelebt hat.

In der unter Eid abgegebenen Erklärung muss der Antragsteller bestätigen, dass er weder als Einzelunternehmer noch im Zusammenhang mit einer Gesellschaft an einer Insolvenz beteiligt war.

In Ermangelung einer solchen Erklärung muss ein Affidavit (eine eidesstattliche Versicherung) eingereicht werden.

Die beigefügten Dokumente dürfen nicht älter als 3 Monate sein.

Andere dem Antrag beizufügende Belege

Dem Antrag ist zudem Folgendes beizufügen:

  • für luxemburgische Staatsangehörige, Staatsangehörige der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz): eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses;
  • für Drittstaatsangehörige: eine schriftliche Bestätigung des für die Einwanderung zuständigen Ministers, dass der Antragsteller alle Voraussetzungen für den Erhalt der beantragten Aufenthaltserlaubnis (Aufenthaltstitel) erfüllt;
  • ein Beleg über die Zahlung der Verwaltungsgebühr, das heißt:
    • eine bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) erworbene Steuermarke von 24 Euro; oder
    • ein Beleg für die Überweisung von 24 Euro auf das Konto LU76 0019 5955 4404 7000, BIC: CCPLLULL des Büros in Diekirch – Personenstandsurkunden (Actes Civils), mit dem Überweisungszweck: „autorisation de commerce“.

Bei einem Online-Antrag auf Niederlassungsgenehmigung über MyGuichet.lu (mittels eines LuxTrust-Produkts) erstellt das System anhand der vom Antragsteller eingegebenen Informationen automatisch eine Liste der dem Antrag beizufügenden Belege.

Hinweis: Wird der Antrag auf Niederlassungsgenehmigung im Rahmen einer Tätigkeit eingereicht, die in Form einer SARL-S ausgeübt wird, muss der Antragsteller dem Ministerium für Wirtschaft einen Entwurf der Gründungsurkunde der SARL-S zukommen lassen.

Antwortfrist der Behörde

Die Bearbeitung der Unterlagen erfolgt grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der vollständigen Unterlagen. Erhält der Antragsteller innerhalb des Zeitraums von 3 Monaten keine Antwort, gilt dies als stillschweigende Genehmigung.

Rechtsbehelfe

Der Antragsteller, dem die Niederlassungsgenehmigung vom Minister verweigert wird, kann innerhalb der gesetzlichen Fristen:

Eintragungen/Mitgliedschaften je nach Rechtsform

Einzelunternehmen

Nach Erhalt der Niederlassungsgenehmigung muss der Leiter eines Einzelunternehmens:

Personengesellschaften (SCS, SENC)

Nach Erhalt der Niederlassungsgenehmigung muss/müssen der/die Leiter einer Personengesellschaft (SCS, SENC):

Kapitalgesellschaften (SA, SARL, SCA, SE)

Nach Erhalt der Niederlassungsgenehmigung muss/müssen der/die Leiter einer Kapitalgesellschaft (SA, SARL, SCA, SE):

Vereinfachte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL-S)

Nach Erhalt eines vorläufigen Exemplars der Niederlassungsgenehmigung muss/müssen der/die Leiter einer vereinfachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL-S):

Hinweis: Leiter einer SARL-S müssen ihre Gesellschaft nicht vor einem Notar errichten. Eine privatschriftliche Urkunde ist ausreichend.

Sonstige Anmeldungen je nach Tätigkeit

Je nach angestrebter handwerklicher Tätigkeit muss der Antragsteller ebenfalls bestimmte Eintragungen/Anmeldungen beantragen:

Genehmigte Tätigkeiten

Die Niederlassungsgenehmigung für Handwerker genehmigt die Ausübung der Tätigkeit, die auf der Genehmigung aufgeführt ist, sowie:

  • den Verkauf von Waren und Erzeugnissen im Zusammenhang mit der Tätigkeit;
  • die Durchführung von anderen zweitrangigen Nebenarbeiten im Rahmen der Tätigkeit.

Handwerker, die ihre Tätigkeit auch auf Messen und Märkten oder an öffentlichen Orten ausüben, müssen keinen zusätzlichen Nachweis für ihre beruflichen Qualifikationen erbringen. Möchte der Antragsteller seine Tätigkeit ausschließlich auf Messen und Märkten ausüben, muss er eine Niederlassungsgenehmigung für gewerbliche Tätigkeiten und Dienstleistungen beantragen. Er benötigt keine Niederlassungsgenehmigung für seine handwerkliche Tätigkeit.

Jeder Handwerker, der befugt ist, eine handwerkliche Tätigkeit der Liste A auszuüben, kann ebenfalls eine handwerkliche Tätigkeit der Liste B der gleichen Gruppe ausüben.

Übertragung des Unternehmens

Im Falle des Ablebens, der Berufsunfähigkeit, der ordnungsgemäß festgestellten Erwerbsunfähigkeit oder des Renteneintritts des Geschäftsleiters eines Handwerksunternehmens der Liste A:

  • kann dem Ehepartner oder einem Vorfahren genehmigt werden, den Betrieb weiter zu führen. In diesem Fall muss diese Person dort innerhalb von 2 Jahren einen Mitarbeiter einstellen, der die Bedingungen für den Zugang zum Beruf erfüllt; oder
  • kann die Niederlassungsgenehmigung vorübergehend auf eine der folgenden Personen übertragen werden:
    • auf den Ehepartner; oder
    • auf einen Nachkommen; oder
    • auf einen Vorfahren; oder
    • auf einen Verwandten oder Verschwägerten bis zum 3. Grad in der Seitenlinie; oder
    • auf eine Person, die während mindestens 10 Jahren im betroffenen Unternehmen angestellt war.

In diesem Fall muss diese Person innerhalb von 5 Jahren die erforderliche Qualifikation erwerben. Falls diese Qualifikation auf einem Meisterbrief oder einer gleichwertigen Ausbildung beruht, beginnt die Frist mit dem 21. Lebensjahr der betreffenden Person.

Legt diese Person den Nachweis für ihre Qualifikationen (Meisterbrief oder Nachweis für die Anerkennung von Qualifikationen) nicht fristgerecht vor, verliert die Genehmigung ihre Gültigkeit.

Vorübergehende Dienstleistungen in Luxemburg

Handwerker, die ordnungsgemäß im Ausland (in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat) niedergelassen sind, können ihre Dienste in Luxemburg im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen. Eine Niederlassungsgenehmigung oder spezielle Meldung an das Ministerium für Wirtschaft ist nicht erforderlich.

Wenn er sich nach Luxemburg begibt, unterliegt der Dienstleister jedoch den nationalen Verhaltensregeln beruflicher, regulatorischer oder administrativer Art in direktem Zusammenhang mit seinen beruflichen Qualifikationen. Der Dienstleister unterliegt ferner den Disziplinarbestimmungen, die für luxemburgische Gewerbetreibende gelten.

Wenn der Handwerker:

Pflichten der Unternehmer

Unternehmen müssen während ihrer gesamten Existenz:

  • die Voraussetzungen für die Erlangung einer Niederlassungsgenehmigung erfüllen;
  • alle Gesetze und Vorschriften zur Unternehmensführung einhalten.

Sanktionen

In Ermangelung einer Niederlassungsgenehmigung können strafrechtliche Sanktionen (Freiheitsstrafen und Geldbußen) und die vorläufige Schließung des Unternehmens verhängt werden.

Formulare/Online-Dienste

Antrag auf Niederlassungsgenehmigung

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Beantragung eines Auszugs aus dem Strafregister für natürliche Personen - Online-Vorgang

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Demande d'extrait de casier judiciaire pour personne physique - service en ligne

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Application for an extract from the police records for a natural person - online service

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Antrag auf Niederlassungsgenehmigung (einschließlich der eidesstattlichen Erklärung)

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Demande d'autorisation d'établissement (y inclus la déclaration sur l'honneur)

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Business permit application (including the declaration of honour)

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Zusätzliche Eidesstattliche Erklärung

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Déclaration sur l'honneur supplémentaire

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Supplementary declaration of honour

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Zuständige Kontaktstellen

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