Einzelunternehmen (Selbstständiger)
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Als selbstständiger Unternehmer oder Einzelunternehmen werden Personen bezeichnet, die ihren Beruf in eigenem Namen ausüben, dies als:
- Kaufmann;
- Handwerker;
- Erbringer von Dienstleistungen intellektueller Art.
Diese Betriebsform bedarf eines Minimums an Formalismus auf Verwaltungs- und Geschäftsführungsebene.
Sie birgt hingegen höhere finanzielle Risiken, da die Tätigkeit an das persönliche Vermögen des selbstständigen Unternehmers gebunden ist. Die Unterschiede der rechtlichen Situation hängen vom beruflichen Status des selbstständigen Unternehmers ab, der:
- Kaufmann sein kann; oder
- einen reglementierten Beruf ausüben kann (zum Beispiel: Rechtsanwalt, Architekt, Gesundheitsdienstleister usw.).
Betroffene Personen
Als Einzelunternehmen werden sämtliche Unternehmer bezeichnet, die eine Tätigkeit in eigenem Namen ausüben, das heißt:
- Personen, die für eigene Rechnung und in eigenem Namen eine berufliche Tätigkeit ausüben, die in den Zuständigkeitsbereich einer der folgenden Kammern fällt:
- Handwerkskammer (Chambre des métiers) (Handwerker);
- Handelskammer (Chambre de commerce) (Kaufmann und Industrieller);
- Landwirtschaftskammer (Chambre d’agriculture) (Landwirt);
- Erbringer von Dienstleistungen intellektueller Art, zu denen folgende Berufe zählen:
- freie Berufe, deren Ausübung einer Niederlassungsgenehmigung bedarf (Ingenieur, Architekt, Steuer- und Wirtschaftsberater (expert-comptable) usw.);
- freie Berufe, die sonstigen Gesetzen unterliegen (Arzt, Wirtschaftsprüfer usw.);
- sonstige Berufe, die spezieller Eintragungen oder Zulassungen bedürfen.
Voraussetzungen
Der Unternehmer muss in der Lage sein, die Rechtsstellung des Kaufmannes, Handwerkers oder Erbringers von Dienstleistungen intellektueller Art zu erwerben, und die für seine Tätigkeit erforderlichen Qualifikationen und Genehmigungen besitzen.
Je nach Beruf gibt es zusätzliche Bedingungen, die erfüllt werden müssen, um die gewünschte Tätigkeit auszuüben, wie zum Beispiel: Eintragung bei einem Berufsverband (Berufsrolle).
Vorgehensweise und Details
Gründung
Der selbstständige Unternehmer handelt in eigenem Namen. Für die Gründung gibt es keine spezifischen Formalitäten, und es muss keine selbstständige Rechtspersönlichkeit gebildet werden.
Sozialversicherung
Ein Unternehmer, der eine Tätigkeit in eigenem Namen ausübt, muss sich bei der Sozialversicherung als Selbstständiger anmelden.
Der selbstständige Unternehmer muss alle anderen mit der Aufnahme der Tätigkeit verbundenen Formalitäten erledigen.
Bezeichnung
Einzelunternehmen, die eine kaufmännische Tätigkeit ausüben, können eine Firma (enseigne commerciale) haben. Diese muss sich von bestehenden Bezeichnungen unterscheiden. Die entsprechende Überprüfung nimmt der Sachbearbeiter des Handels- und Firmenregisters (RCS) anlässlich der Anmeldung vor.
Die Firma darf zu keinerlei Zweifel bezüglich der Tätigkeit führen.
Als Kaufmann tätige selbstständige Unternehmer, deren Geschäftsräume für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet sind, müssen ihren Namen und Vornamen sowie die Bezeichnung am Eingang zu den Räumlichkeiten anbringen.
Dauer
Es gibt keine feste Dauer für die Ausübung der Tätigkeit des Unternehmens, das sich nicht von der Person des Unternehmers unterscheidet. Sie kann jedoch durch die Gültigkeitsdauer von amtlichen Genehmigungen oder berufseigenen Vorschriften beeinflusst werden.
Bei Einstellung der Tätigkeit sind bestimmte Verwaltungsformalitäten zu beachten.
Umwandlung
Im Allgemeinen kann ein selbstständiger Unternehmer, der als Kaufmann tätig ist, beschließen, eine Gesellschaft zu gründen, um seine Tätigkeit in einer der Tätigkeit entsprechenden Rechtsform fortzusetzen.
Die für bestimmte Berufe geltenden Vorschriften können jedoch die Ausübung der Tätigkeit in Form einer Handelsgesellschaft einschränken oder untersagen.
Auflösung, Abtretung
Im Falle des Ablebens des Einzelunternehmers unterliegt das Unternehmen dem gemeinen Erbrecht. Außer im Falle einer Übernahme kommt es dann zu einer Auflösung. Bei Einstellung der Tätigkeit sind bestimmte Verwaltungsformalitäten zu erledigen.
Kapital
Es wird kein Mindestkapital vorausgesetzt. Der Unternehmer entscheidet alleine darüber, wie viel er für seine Tätigkeit einbringen möchte.
Funktionsweise
Bezüglich seiner Tätigkeit ist der Unternehmer der alleinige Entscheidungsträger. Er kann Bevollmächtigte ernennen.
Haftung
Der Einzelunternehmer ist alleiniger Entscheidungsträger. Er ist alleine für die Finanzierung seines Unternehmens verantwortlich.
Er haftet vollständig gegenüber Dritten (Schulden des Unternehmens) und verpflichtet sich mit seinem persönlichen Vermögen. Deswegen:
- werden das private und das berufliche Vermögen vermischt;
- haftet der Unternehmer unbegrenzt mit seinem persönlichen Vermögen für sämtliche Schulden und Verpflichtungen des Unternehmens.
Verpflichtungen
Überwachung des Einzelunternehmens
Das Gesetz schreibt keine Überwachung der Finanzen der Einzelunternehmen vor.
Buchhaltung
Der Unternehmer muss seine Bücher auf transparente Weise führen (Geldeingänge und -ausgänge müssen aus den Büchern hervorgehen).
Wenn der Jahresumsatz 100.000 Euro (ohne MwSt.) übersteigt, müssen Einzelunternehmer, die als Kaufmann tätig sind, den standardisierten Mindest-Kontenplan einhalten und ihre Konten für die Betroffenen am Sitz des Unternehmens zur Verfügung halten.
Gesetzliche Offenlegungspflicht
Einzelunternehmer, die als Kaufmann tätig sind, müssen sich im Handels- und Firmenregister (RCS) eintragen lassen und dabei Folgendes angeben:
- Namen und Vornamen;
- Firma und gegebenenfalls verwendetes Kürzel;
- genaue Anschrift der Hauptniederlassung, an dem die kaufmännische Tätigkeit ausgeübt wird;
- Gewerbezweck;
- Gründungsdatum;
- gegebenenfalls Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort der Geschäftsführer und Generalbevollmächtigten und ihre Zuständigkeiten;
- Personenstand samt Geburtsdatum und -ort, genauer Privatanschrift, Staatsangehörigkeit, Familienstand und gegebenenfalls Namen und Vornamen, Geburtsdatum und -ort des Ehepartners, Datum und Ort der Eheschließung sowie Datum und Angabe des Güterstands;
- Nummer der ausgestellten Niederlassungsgenehmigung;
- jede Abtretung, Übertragung, Verpachtung oder Einstellung.
Folgende Angaben sind ebenfalls im Handels- und Firmenregister (RCS) einzutragen:
- Änderungen am Güterstand einer natürlichen Person, die als Kaufmann tätig ist;
- bestimmte gerichtliche Entscheidungen, die sich auf die Situation des als Kaufmann tätigen Unternehmers auswirken.
Alle nachträglichen Änderungen sind ebenfalls im Handels- und Firmenregister zu veröffentlichen.
Die Jahresabschlüsse unterliegen keinerlei Verpflichtung der Offenlegung gegenüber Dritten.
Steuerliche Aspekte
Die Gesellschaft ist in Bezug auf die Besteuerung „transparent“, da der Unternehmer als natürliche Person persönlich besteuert wird. Seine Gesellschaft unterliegt folgenden Steuern:
Es wird kein Quellensteuerabzug durchgeführt.
Die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) kann dem Unternehmer vorschreiben, vierteljährlich Vorauszahlungen zu leisten.
Zuständige Kontaktstellen
Team „Contact Entreprise“ der Handwerkskammer Luxemburg
-
Handwerkskammer Team „Contact Entreprise“
- Adresse:
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2, circuit de la Foire Internationale
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Postfach 1604 / L-1016
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House of Entrepreneurship
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Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 16.00 Uhr, Assistenzbüro für elektronische Einreichungen: nur nach Terminvereinbarung. -
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Bei der Aaler Kirch - Place Joseph Bech
L-9211
Diekirch
B.P. 20 / L-9201
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Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 10 août 1915
concernant les sociétés commerciales
-
Règlement grand-ducal du 5 décembre 2017
portant coordination de la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
-
Loi modifiée du 19 décembre 2002
concernant le registre de commerce et des sociétés ainsi que la comptabilité et les comptes annuels des entreprises
-
Loi du 27 mai 2016
modifiant, en vue de réformer le régime de publication légale relatif aux sociétés et associations, - la loi modifiée du 19 décembre 2002
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