Einfache Kommanditgesellschaft (SCS)
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Die Société en commandite simple (SCS) (vergleichbar mit der einfachen Kommanditgesellschaft - KG) ist eine Handelsgesellschaft. Sie benötigt mindestens 2 Gesellschafter: einen Komplementär (Vollhafter) (associé commandité) und einen Kommanditisten (Teilhafter) (associé commanditaire).
Die 2 Gesellschafter unterscheiden sich in Bezug auf ihre Haftung voneinander.
Betroffene Personen
Um eine Société en commandite simple zu gründen, bedarf es immer mindestens 2 Gesellschaftern, davon mindestens ein Komplementär und ein Kommanditist. Ein Komplementär kann gleichzeitig Kommanditist sein.
Bei den Gesellschaftern kann es sich um natürliche oder juristische Personen handeln.
Voraussetzungen
Vor der Gründung einer SCS muss sichergestellt werden, dass die Komplementäre in der Lage sind, als Kaufleute tätig zu sein, was für die Kommanditisten nicht erforderlich ist.
Jeder, der sich als Unternehmensgründer in Luxemburg niederlassen möchte, muss zwingend über die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen/Zulassungen verfügen.
Kosten
Die Gründung einer SCS bringt einige Kosten mit sich, darunter:
- die Kosten der Veröffentlichung im Handels- und Firmenregister (RCS);
- etwaige Kosten im Zusammenhang mit der Ausstellung von amtlichen Genehmigungen;
- Kosten für einen Notar, falls auf einen solchen zurückgegriffen wird (nicht gesetzlich vorgeschrieben);
- Kosten für einen Prüfer, falls auf einen solchen zurückgegriffen wird (nicht gesetzlich vorgeschrieben).
Vorgehensweise und Details
Gründungsurkunde
Die SCS kann durch eine privatschriftliche Urkunde gegründet werden, den sogenannten Gesellschaftsvertrag.
Der Vertrag muss in zweifacher Originalausfertigung erstellt werden.
Es muss nicht zwingend ein Notar hinzugezogen werden.
Die Gründungsurkunde muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Gesellschaftsbezeichnung und Gesellschaftssitz;
- Gesellschaftszweck;
- Einzelheiten zu den Einlagen der Gesellschafter.
Die Gründungsurkunde ist auszugsweise im Handels- und Firmenregister (RCS) zu veröffentlichen.
Bezeichnung
Die SCS muss eine Bezeichnung tragen, die in ihrer Gründungsurkunde festgehalten wird.
Die Bezeichnung muss von den Bezeichnungen bestehender Gesellschaften abweichen.
Die Anfrage nach der Verfügbarkeit einer bestimmten Bezeichnung ist beim Handels- und Firmenregister (RCS) zu stellen.
Dauer
Die SCS kann für eine begrenzte oder eine unbegrenzte Dauer gegründet werden.
Umwandlung
Die SCS kann im Laufe ihres Bestehens auf Beschluss der Gesellschafter eine andere Rechtsform annehmen.
Die Vorschriften für Fusionen und Spaltungen, die einen Einfluss auf ihre Rechtsform haben können, sind auf die SCS anwendbar.
Auflösung
Am Ende der in der Satzung festgelegten Dauer wird die Gesellschaft von Rechts wegen aufgelöst.
Sofern nichts Gegenteiliges im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, kann sie von den Gesellschaftern mit einer Mehrheit, die drei Viertel der Gesellschaftsanteile entspricht, aufgelöst werden.
Sofern der Gesellschaftsvertrag es erlaubt, kann der alleinige Komplementär in folgenden Fällen ersetzt werden:
- Tod;
- Auflösung, Geschäftsunfähigkeit;
- Abberufung, Rücktritt, Verhinderung;
- Insolvenz;
- sonstiger Konkurs des Komplementärs.
Er wird gemäß den Modalitäten des Gesellschaftsvertrags oder ansonsten durch den Vorsitzenden des Bezirksgerichts auf Antrag jeder betroffenen Person ersetzt.
Für jede freiwillige Auflösung bedarf es folgender behördlicher Bescheinigungen:
- Bescheinigung der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale);
- Bescheinigung der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes);
- Bescheinigung der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA).
Die Gesellschaft kann ebenfalls aus berechtigten Gründen oder wegen rechtswidriger Tätigkeiten durch Gerichtsbeschluss aufgelöst werden.
Die aufzulösende Gesellschaft behält ihre Rechtspersönlichkeit für die Zwecke ihrer Liquidation.
Kapital
In der SCS besteht das Kapital aus Gesellschaftsanteilen. Es gibt kein vorgeschriebenes Mindestkapital.
Im Gesellschaftsvertrag muss Folgendes angegeben sein:
- die Höhe des Gesellschaftskapitals oder;
- der Wert der von jedem Komplementär bzw. Kommanditisten eingebrachten oder einzubringenden Einlagen.
Die Einlagen weisen folgende Merkmale auf:
- Es kann sich um Bareinlagen bzw. um materielle oder immaterielle Sacheinlagen handeln.
- Sie können nach und nach eingebracht werden.
- Die entsprechenden Modalitäten sind im Gesellschaftsvertrag festgelegt: Es bedarf keiner Wertschätzung durch einen Prüfer.
- Sie müssen nicht zwingend bei der Gründung eingezahlt werden.
Die SCS kann Schuldtitel begeben.
Die Ausschüttungen müssen im Gesellschaftsvertrag geregelt sein. Im Vertrag können ungleiche Ausschüttungsregeln vorgesehen sein.
In Ermangelung einer genauen Angabe gilt die Verhältnismäßigkeit.
Form der Gesellschaftsanteile
Die Gesellschaftsanteile müssen Namensanteile sein.
Abtretung von Gesellschaftsanteilen
Die Abtretung von Gesellschaftsanteilen ist im Gesellschaftsvertrag geregelt.
Sie dürfen nur gemäß den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Modalitäten und Formen abgetreten, zerstückelt oder verpfändet werden. Ansonsten ist der entsprechende Vorgang nichtig.
Ist im Gesellschaftsvertrag diesbezüglich nichts Genaueres vorgesehen:
- gilt für die Gesellschaftsanteile der Kommanditisten, dass Abtretungen, bei denen es sich nicht um Übertragungen wegen Ablebens handelt, Zerstückelungen und Verpfändungen von Anteilen eines Kommanditisten der Zustimmung des Komplementärs bzw. der Komplementäre bedürfen;
- gilt für die Gesellschaftsanteile der Komplementäre, dass Abtretungen, bei denen es sich nicht um Übertragungen wegen Ablebens handelt, Zerstückelungen und Verpfändungen von Anteilen eines Komplementärs der Zustimmung der Gesellschafter, die mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Gesellschaftsanteile beschließen, und der Einwilligung der Komplementäre bedürfen.
Struktur der Verwaltungsorgane
Hauptversammlung der Gesellschafter
Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in einer Hauptversammlung gefasst. Im Gesellschaftsvertrag können besondere Bestimmungen für die Funktionsweise der SCS vorgesehen sein. Ansonsten gelten die nachstehenden Bestimmungen.
Die Hauptversammlung entscheidet:
- über Änderungen des Gesellschaftsvertrags;
- über die Änderung der Staatsangehörigkeit der SCS;
- über die Umwandlung oder Liquidation der SCS.
Solche Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Gesellschaftsanteile. Das Stimmrecht eines Gesellschafters hängt vom Umfang seiner Gesellschaftsanteile ab.
Die Hauptversammlung beschließt jährlich über den Jahresabschluss.
Die Hauptversammlungen werden einberufen:
- vom Geschäftsführer oder;
- auf Initiative der Gesellschafter, die mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile halten.
Ihre Beschlüsse werden rechtsgültig mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Das Abhalten einer Hauptversammlung kann durch eine schriftliche Konsultation ersetzt werden, in deren Rahmen jeder Gesellschafter den Wortlaut des zu fassenden Beschlusses erhält. In einem solchen Fall erfolgt die Abstimmung schriftlich.
Tägliche Geschäftsführung der SCS
Die Geschäftsführung der SCS obliegt einem oder mehreren Geschäftsführern, die nicht unbedingt Komplementäre sein müssen.
Sie werden gemäß den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Regeln ernannt.
Sofern keine Benennung im Gesellschaftsvertrag steht, können alle Komplementäre die Gesellschaft verpflichten.
Der Geschäftsführer muss kein Kaufmann sein.
Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gegenüber Dritten und vor Gericht, dies in ihrer Eigenschaft als Klägerin und als Beklagte.
Haftung
Die Komplementäre haften unbegrenzt und solidarisch für die Verpflichtungen der Gesellschaft.
Die Kommanditisten haften nur in einer bestimmten Höhe entsprechend ihren Gesellschaftsanteilen, ob durch Wertpapiere verbrieft oder nicht, und gemäß den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Modalitäten. Unter keinen Umständen dürfen sie Geschäftshandlungen gegenüber Dritten durchführen oder sich regelmäßig an Geschäftshandlungen gegenüber Dritten beteiligen, andernfalls verlieren sie den Vorteil der Beschränkung ihrer Haftung. Handlungen in Bezug auf die Ausübung der Vorrechte der Kommanditisten sind von dieser Einschränkung hingegen nicht betroffen.
Geschäftsführer, die keine Komplementäre sind, sind Bevollmächtigte und haften nur für die Fehler bei der Ausübung des ihnen anvertrauten Amtes. Sie können die SCS rechtsgültig verpflichten.
Die Beschränkungen der Befugnisse eines Geschäftsführers können Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden, auch wenn sie veröffentlicht wurden. Es ist jedoch möglich, in der Satzung einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis zu erteilen, die Gesellschaft alleine oder gemeinsam bei Handlungen oder vor Gericht zu vertreten. Diese Klausel ist Dritten gegenüber wirksam, sofern sie im RCS veröffentlicht wurde.
Die SCS wird durch die Handlungen der Geschäftsführer gebunden, auch wenn diese den Gesellschaftszweck überschreiten, es sei denn, sie weist nach, dass der Dritte wusste, dass die Handlung diesen Gesellschaftszweck überschritt, oder dass ihm dies unter den gegebenen Umständen nicht unbekannt sein konnte, wobei die bloße Veröffentlichung der Satzung nicht als ein solcher Nachweis gilt.
Ein Urteil wegen der Verpflichtungen der Gesellschaft, das eine persönliche Verurteilung der solidarisch haftenden Gesellschafter beinhaltet, darf erst erlassen werden, wenn die Gesellschaft verurteilt wurde.
Verpflichtungen
Führen eines Registers
Die SCS muss ein Register mit folgendem Inhalt führen:
- vollständige und beglaubigte Kopie einer aktuellen Fassung des Gesellschaftsvertrags;
- Liste aller Gesellschafter (deutlich identifiziert);
- Angabe der von jedem Gesellschafter gehaltenen Anteile;
- Vermerk etwaiger Abtretungen von Anteilen.
Beaufsichtigung der SCS
Das Gesetz schreibt keine Beaufsichtigung durch Rechnungsprüfer (commissaires aux comptes) vor.
Die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer (réviseur d'entreprises agréé) ist nur in den SCS vorgeschrieben:
- bei denen die Komplementäre SA, SARL, SECA oder vergleichbare Gesellschaften sind oder;
- die bei Abschluss der Bilanz und nach 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die bezifferten Obergrenzen von 2 der 3 folgenden Kriterien überschreiten:
- Bilanzsumme von 4,4 Millionen Euro;
- Nettoumsatz von 8,8 Millionen Euro;
- durchschnittlicher Personalbestand (Vollzeit) von 50 Personen.
Gesetzliche Offenlegungspflicht
Der Gesellschaftsvertrag ist auszugsweise bei den Luxembourg Business Registers zu hinterlegen, um in der Elektronischen Sammlung der Gesellschaften und Vereinigungen (Recueil électronique des sociétés et associations - RESA) veröffentlicht zu werden.
Auf dem Auszug muss Folgendes angegeben sein:
- genaue Bezeichnung der solidarischen Gesellschafter;
- Gesellschaftsbezeichnung oder handelsübliche Bezeichnung der Gesellschaft;
- Gesellschaftszweck;
- Gesellschaftssitz;
- Bezeichnung der Geschäftsführer und Angabe ihrer Befugnisse;
- Dauer der Gesellschaft.
Die Kommanditisten müssen nicht namentlich erwähnt sein.
Zudem muss die SCS Folgendes im RCS veröffentlichen:
- nachträgliche Änderungen der Gründungsurkunde;
- Ernennungen von Geschäftsführern, Übertragungen von Führungsaufgaben sowie Tod der Geschäftsführer;
- gegebenenfalls Liquidatoren;
- einige gerichtliche Entscheidungen;
- Vermerk der Auflösung der Gesellschaft.
Buchhaltung
Die SCS muss ihre Bücher entsprechend der Art und dem Umfang ihrer Geschäftstätigkeiten führen und sich dabei nach dem standardisierten Kontenplan (plan comptable normalisé - PCN) richten.
Sie ist weder zur Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) noch zur Einhaltung des PCN verpflichtet, wenn der Jahresumsatz ihres letzten Geschäftsjahres 100.000 Euro (ohne MwSt.) nicht übersteigt. Auch zu deren Hinterlegung ist die SCS nicht verpflichtet. Sollte sie diesen Schwellenwert jedoch überschreiten, ist sie dazu verpflichtet.
Die SCS muss ebenfalls insbesondere dann einen Jahresabschluss aufstellen und den standardisierten Kontenplan einhalten:
- wenn alle unbegrenzt haftenden Gesellschafter SA, SARL oder SECA sind;
- wenn alle unbegrenzt haftenden Gesellschafter selbst in einer SENC/SCS oder SA, SARL oder SECA zusammengeschlossen sind;
- wenn es sich bei den Gesellschaftern um nichteuropäische Gesellschaften mit einer vergleichbaren Form handelt.
Die Jahresabschlüsse müssen im Monat ihrer Genehmigung und spätestens 7 Monate nach dem Abschluss des Geschäftsjahres bei den Luxembourg Business Registers hinterlegt werden.
SCS können eine verkürzte Bilanz erstellen, wenn sie bei Abschluss der Bilanz und nach 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die bezifferten Obergrenzen von 2 der 3 folgenden Kriterien nicht überschreiten:
- Bilanzsumme von 4,4 Millionen Euro;
- Nettoumsatz von 8,8 Millionen Euro;
- durchschnittlicher Personalbestand (Vollzeit) von 50 Personen.
SCS können bestimmte Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung zusammenfassen, wenn sie bei Abschluss der Bilanz und nach 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die bezifferten Obergrenzen von 2 der 3 folgenden Kriterien nicht überschreiten:
- Bilanzsumme von 20 Millionen Euro;
- Nettoumsatz von 40 Millionen Euro;
- durchschnittlicher Personalbestand (Vollzeit) von 250 Personen.
Steuerliche Aspekte
Die einfache Kommanditgesellschaft unterliegt folgenden Steuern:
- feste Eintragungsgebühr;
- Grundsteuer;
- Gewerbesteuer;
- Vermögensteuer;
- Körperschaftsteuer;
- Mehrwertsteuererklärung, deren Häufigkeit von folgenden Kriterien abhängt:
- wenn der Jahresumsatz vor Steuern weniger als 112.000 Euro beträgt: jährliche Mehrwertsteuererklärung;
- wenn der Jahresumsatz vor Steuern zwischen 112.000 Euro und 620.000 Euro beträgt: vierteljährliche Mehrwertsteuererklärung;
- wenn der Jahresumsatz vor Steuern mehr als 620.000 Euro beträgt: monatliche Mehrwertsteuererklärung.
Zuständige Kontaktstellen
House of Entrepreneurship
-
House of Entrepreneurship
- Adresse:
- 14, rue Erasme L-1468 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 42 39 39 330
- E-Mail:
- info@houseofentrepreneurship.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.30 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 17.00 Uhr
Team „Contact Entreprise“ der Handwerkskammer Luxemburg
-
Handwerkskammer Team „Contact Entreprise“
- Adresse:
-
2, circuit de la Foire Internationale
L-1347
Luxemburg-Kirchberg
Luxemburg
Postfach 1604 / L-1016
- E-Mail:
- contact@cdm.lu
- Website:
- http://www.cdm.lu/
Luxembourg Business Registers
-
Luxembourg Business Registers (LBR)
- Adresse:
- Luxemburg
-
Luxembourg Business Registers (LBR) Luxemburg
- Adresse:
-
31, Avenue de la Gare
L-1611
Luxemburg-Kirchberg
L-2961 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 26 42 81
- Fax:
- (+352) 26 42 85 55
- E-Mail:
- helpdesk@lbr.lu
- Website:
- https://lbr.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 9h00
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 9h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
- Dienstag:
- 9h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
- Mittwoch:
- 9h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
- Donnerstag:
- 9h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
- Freitag:
- 9h00 à 12h00, 13h30 à 16h00
Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 16.00 Uhr, Assistenzbüro für elektronische Einreichungen: nur nach Terminvereinbarung. -
Luxembourg Business Registers (LBR) Diekirch
- Adresse:
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Bei der Aaler Kirch - Place Joseph Bech
L-9211
Diekirch
B.P. 20 / L-9201
- Telefon:
- (+352) 26 42 81
- Fax:
- (+352) 26 42 85 55
- E-Mail:
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Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 10 août 1915
concernant les sociétés commerciales
-
Règlement grand-ducal du 5 décembre 2017
portant coordination de la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
-
Loi modifiée du 19 décembre 2002
concernant le registre de commerce et des sociétés ainsi que la comptabilité et les comptes annuels des entreprises
-
Loi du 27 mai 2016
modifiant, en vue de réformer le régime de publication légale relatif aux sociétés et associations, - la loi modifiée du 19 décembre 2002
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